Energetische Sanierung geplant?

Geht es um das Bauen oder Sanieren in Deutschland, kommen Hausbesitzer um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht herum. Denn neben der Energieausweispflicht gibt das Gesetz unter anderem auch Grenzwerte für die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden vor. Diese beziehen sich auf Fenster, Dämmung sowie Anlagentechnik und sollen für einen niedrigen Energieverbrauch sorgen. Während ein Großteil der Anforderungen erst bei baulichen Maßnahmen greift, sind in einigen Fällen auch Besitzer, Käufer oder Erben älterer Häuser zum Sanieren verpflichtet. Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei über alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, wobei ein Mindestanteil erneuerbarer Energien eingesetzt werden soll. Ausgenommen sind lediglich Sonderbauten wie unterirdische Einrichtungen, Glashallen, selten beheizte Gebäude oder Gebetshäuser.
Wichtige Regeln finden sich im Gebäudeenergiegesetz auch für die Überprüfung und den Vollzug sowie die Ahndung von Verstößen. Wichtig zu wissen ist, dass das GEG dabei auf dem Grundsatz der Technologieoffenheit und der Wirtschaftlichkeit basiert.
Die Nachrüstpflichten des Gebäudeenergiegesetzes beziehen sich auf die Bauphysik und die Gebäudetechnik. Worauf Hausbesitzer dabei achten sollten, zeigt die folgende Übersicht:
Wichtig zu wissen: Die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken und die Pflicht zum Heizungstausch gilt nicht für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese als Eigentümer seit Februar 2002 bewohnen. Während Alteigentümer hier vom Bestandsschutz profitieren, müssen neue Eigentümer die geforderten Maßnahmen spätestens zwei Jahre nach der Eigentumsübertragung durch Kauf, Erbe oder Schenkung umgesetzt haben.
Einer der wichtigsten Punkte ist die Einführung des Niedrigstenergiegebäude-Standards. Dabei handelt es sich um Gebäude, die wenig Energie benötigen und diese weitestgehend mit regenerativen Energiesystemen decken. Die bautechnischen Anforderungen entsprechen dabei den Neubau-Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), die bereits sehr hoch waren.
Auf folgende Änderungen müssen sich Bauherren und Hausbesitzer außerdem einstellen:
Zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes sind die Bundesländer, die bei Bedarf eigenständige Durchführungsbestimmungen erlassen können. Hier ist auch die praktische Umsetzung des GEG geregelt, die meist in der Hand der unteren Bauaufsichtsbehörde liegt. Wird dort eine Ordnungswidrigkeit angezeigt, muss die Behörde dem Fall nachgehen.
Eigentümer, die vorsätzlich oder leichtfertig gegen die GEG-Bestimmungen verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Beispiele sind die Nichteinhaltung von Nachrüstpflichten oder die nicht rechtzeitige Vorlage des Energieausweises.
Auch wenn Kontrollen und Anzeigen selten sind: Es ist ratsam, die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten – nicht zuletzt, weil dadurch Energie und bares Geld gespart wird.
Während eine moderne Regelung immer nachzurüsten ist, kommen Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser um die Sanierungspflicht aus dem GEG oft herum. Zumindest dann, wenn sie eine Wohnung des Gebäudes bereits vor dem 01.02.2002 als Eigentümer bewohnt haben. Die Ausnahme betrifft dabei
Maßnahmen sind nach Hauskauf oder Erbe Pflicht
Die Ausnahmen entbinden aber nicht auf Dauer. Denn immer dann, wenn der Eigentümer eines Gebäudes wechselt, gehen die Pflichten auf den neuen über. Was viele nicht wissen: Neben dem Verkauf trifft das auch bei einer Erbschaft zu. In beiden Fällen haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit, um den Sanierungspflichten aus dem GEG nachzugehen.
Stand: März 2021
Energetische Modernisierung
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