
Neuvermietung, Mietausfälle oder Immobilienfinanzierung? Das müssen Vermieter in Zeiten der Corona-Pandemie wissen.
Mietausfälle oder Mietminderung durch die Corona-Krise
Viele Mieter müssen bis heute mit knappen Budgets haushalten. Sie können Rechnungen nicht mehr Zahlen und sind mit der Miete im Rückstand. Ist das der Fall, trifft die Corona-Krise auch Vermieter. Aber welche Pflichten und Möglichkeiten haben diese in der aktuellen Situation?
Mieter und Mieterinnen können ihre Miete nicht zahlen. Was kann ich tun?
Dürfen Mieter und Mieterinnen die Miete mindern oder sogar aussetzen?
Geraten Mieter oder Mieterinnen in wirtschaftliche Schieflage, sollten sie sich rechtzeitig bei ihren Vermietern melden.
Ein Informationsschreiben vom Vermieter an seine Mieter hilft, unangekündigte Mietausfälle zu vermeiden und frühzeitig mit Betroffenen ins Gespräch zu kommen. Da es aktuell keine allgemeingültigen Vorgaben gibt, sind in solchen Fällen individuelle Einzellösungen zu finden. Unterstützung bekommen Vermieter dabei von Eigentümerverbänden wie Haus & Grund.
Darf ich Mietverträge aktuell kündigen, wenn Mietzahlungen ausbleiben?
Die Wohnung ist nicht als Homeoffice geeignet. Dürfen Mieter die Miete mindern?
Meine Wohnung steht durch die Corona-Krise lange leer. Was kann ich tun?
Einige Tipps helfen aber, potenziellen Mietern die Angst zu nehmen und Immobilien schneller vom Markt zu bekommen. So können Vermieter virtuelle Besichtigungen anbieten. Sie sollten die erforderlichen Unterlagen vor der Besichtigung digital einfordern und eine kleinere Anzahl an Interessenten zur Besichtigung einladen. Letztere sollte dann möglichst einzeln und unter Einhaltungen der allgemeinen Schutzvorkehrungen (Tragen einer Maske, Mindestabstand) erfolgen.
Ich kann Immobiliendarlehen nicht mehr bedienen. Bekomme ich Hilfe?
Können Mieter und Mieterinnen die monatlichen Zahlungen nicht mehr leisten, geraten Vermieter irgendwann selbst in Zahlungsnot. Wer laufende Kosten oder Kreditraten nicht mehr bedienen kann, bekommt jedoch Hilfe: Steuerliche Entlastungen wie die Stundung von Steuerschulden oder die Anpassung von Vorauszahlungen helfen allen Steuerpflichtigen. Auch mit dem Verzicht auf Säumnis- oder Verspätungszuschlägen ist zu rechnen. Wer in Verzug gerät, sollte sich dazu jedoch rechtzeitig bei der zuständigen Finanzbehörde melden.
Für Selbstständige und Unternehmen gibt es zudem diese Möglichkeiten:
- Corona-Überbrückungshilfe: Fällt mit den Mieteinnahmen ein großer Teil des Grundeinkommens weg, können Vermieter (Selbstständige und Unternehmen) die staatliche Corona-Überbrückungshilfe beantragen. Abhängig von den erlittenen Umsatzeinbußen bekommen sie dabei Zuschüsse in Höhe von 30 bis 90 Prozent der monatlichen Fixkosten. Diese Förderung wurde für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen wurden zudem vereinfacht.
- KfW-Schnellkredit: Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern gibt es den KfW-Schnellkredit 2020. Unternehmen müssen dazu seit mindestens Januar 2019 am Markt sein und seit der Gründung beziehungsweise im Zeitraum von 2017 bis 2019 durchschnittlich Gewinn gemacht haben. Anträge sind bis zum 31.12.2020 über die eigene Hausbank zu stellen.
Ohne finanzielle Unterstützung können Vermieter den Kontakt zur zu ihrem Darlehensgeber suchen und um eine Stundung bitten. Da Mieter und Mieterinnen ihre Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt leisten müssen, ist in vielen Fällen „nur“ mit einer Verschiebung der Einnahmen zu rechnen.
Wie kann ich bestehende Darlehensraten vorübergehend senken?
Mit der Stundung von Verbraucherkrediten schuf der Staat eine Möglichkeit, Betroffene in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 finanziell zu entlasten. Darüber hinaus bieten aber auch Darlehensgeber verschiedene Lösungen an. Die folgende Übersicht informiert über Möglichkeiten und deren Auswirkungen auf bestehende Darlehen.
- Stundung: Bei der Stundung geht es um das Herausschieben der Fälligkeit einer Zahlung. Kreditnehmer geraten dabei nicht in Verzug und müssen keine Verzugszinsen zahlen. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass sich der Darlehensvertrag in der Regel um den Zeitraum der Stundung verlängert.
- Tilgungssatzwechsel: Ändern Darlehensgeber die Tilgungsrate vorübergehend, sprechen Experten von einem Tilgungssatzwechsel. Dieser kommt vor allem bei Annuitätendarlehen infrage, wobei die monatlichen Belastungen sinken. Wichtig zu wissen ist, dass sich die Maßnahme nicht nur auf die monatliche Rate, sondern auch auf die Laufzeit und die Kosten der Finanzierung auswirkt.
- Tilgungsaussetzung: In harten Fällen können Darlehensnehmer auch eine Tilgungsaussetzung vereinbaren. Dabei zahlen sie vorübergehend nur noch die vereinbarten Zinsen und senken ihre monatliche Kreditrate auf ein Minimum. Die Tilgungsaussetzung verteuert allerdings das Darlehen. Darüber hinaus steigt in der Regel auch die Laufzeit an.
- Bausparvertrag: Wer einen Bausparvertrag für die Tilgung des Darlehens bespart, kann die Einzahlung in diesen vorübergehend kürzen oder aussetzen. Auf diese Weise senken Vermieter ihre monatlichen Belastungen spürbar. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass sich dadurch die Zuteilung verzögern kann und die ursprüngliche Finanzierungsplanung unter Umständen nicht mehr aufgeht.
Bei Wüstenrot sind für Finanzierungskunden mit Einkommenseinbußen individuelle Zahlungsvereinbarungen weiterhin möglich, die einzelfallbezogen geprüft werden. Dafür werden Nachweise über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation benötigt. Ihr Berater steht Ihnen bei Fragen rund um Ihre persönliche finanzielle Situation gerne zur Verfügung.
Neuvermietung und Wohnungsbesichtigung unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen
Mit der Corona-Pandemie traten gesetzliche Regelungen wie das Kontaktverbot sehr schnell in Kraft. Auch wenn diese heute nur in stark betroffenen Regionen gelten, sind viele Vermieter unsicher, wie sie mit leeren Wohnungen und anstehenden Besichtigungen umgehen sollen. Die folgenden Tipps helfen.
Sind Wohnungsbesichtigungen auch in der Corona-Krise erlaubt?
Deutschlandweit gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmen. Regionale Einschränkungen können zum Beispiel bestehen, wenn sich das Virus in einzelnen Städten oder Gemeinden erneut sehr stark verbreitet. Vermieter sollten sich daher tagesaktuell bei den örtlichen Behörden erkundigen, ob eine Besichtigung in der Region zulässig ist.
Um die Corona-Pandemie möglichst schnell einzudämmen, sind Kontakte zu anderen Menschen allerdings auf ein Minimum zu begrenzen. Aus diesem Grund ist genau zu prüfen, ob eine Besichtigung tatsächlich notwendig ist. Lassen sich die Termine nicht aufschieben, gelten die folgenden Hygieneregeln:- bei Terminen einen Nasen- und Mundschutz tragen
- Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
- Flächen nicht mehr als wirklich nötig berühren
- regelmäßig mit Seife die Hände waschen
- in die Armbeuge husten oder niesen
- Termine bei Krankheit rechtzeitig absagen
Wie lässt sich die Besichtigung möglichst gefahrlos organisieren?
Neben diesen allgemeinen Hygieneregeln gibt es eine Reihe von Tipps, mit denen Vermieter die Ansteckungsgefahr bei einer Besichtigung reduzieren können. So ist es ratsam, die wichtigsten Dokumente bereits vor dem Besichtigungstermin in digitaler Form einzufordern. Anschließend können Vermieter virtuelle Besichtigungen anbieten. Dabei lassen sich potenzielle Mieter per Videochat durch die Immobile führen. Ist ein persönlicher Termin unumgänglich, sollten die in vielen Ballungsgebieten üblichen Massenbesichtigungen tabu sein. Besser ist es, Mieter und Mieterinnen einzeln einzuladen, um das Infektionsrisiko für alle Beteiligten zu senken.
Darf ich in der aktuellen Situation Notartermine wahrnehmen?
Da aufgeschobene oder nicht wahrgenommene Notartermine zu einem Rechtsverlust führen können, gehören sie zu den wichtigen Tätigkeiten. Das heißt, dass sie nach wie vor erlaubt sind. Vereinzelt kann es allerdings zu merklichen Verzögerungen in der Bearbeitung durch reduziertes Vor-Ort-Personal in den Ämtern kommen.
Sind Neubauvorhaben und Handwerkerleistungen noch erlaubt?
Kommt es durch Verzögerungen dazu, dass bereits bewilligte Darlehenssummen nicht abgerufen werden können, entstehen unter Umständen Bereitstellungszinsen. In Abhängigkeit vom jeweiligen Finanzierungsmodell können Sie dabei eine bis zu 12 Monate andauernde bereitstellungszinsfreie Zeit nutzen. Ist diese nicht im Vertrag verankert, erlassen viele Darlehensgeber ihren Kunden diese in der aktuellen Situation. Wichtig ist jedoch, dass Hauseigentümer rechtzeitig mit ihren Finanzierungspartnern in Kontakt treten.
Aktuelle Änderungen der Corona-Regelungen beachten
Bund und Länder passen die Corona-Schutzmaßnahmen regelmäßig an die aktuelle Situation an. Rechte, Pflichten und Möglichkeiten können sich dabei in kurzer Zeit grundsätzlich ändern. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Vermieter daher regelmäßig über den aktuellen Stand der Schutzmaßnahmen in Ihrem Bundesland informieren. Unterstützung bekommen sie dabei zum Beispiel von Eigentümerverbänden wie dem Haus- und Grundbesitzerverein.
Wichtige Informationen
Bitte beachten Sie: Unsere Ratgeberartikel ersetzen keine Beratung durch einen Gutachter oder Juristen. Bei Unsicherheiten oder Fragen wenden Sie sich daher bitte immer persönlich an einen Fachanwalt oder Gutachter. Bei Fragen zu Finanzierungen, Bausparen oder Versicherungen stehen Ihnen unsere Berater natürlich jederzeit zur Verfügung. Bei Fragen rund um die Immobilienvermittlung und -verrentung stehen Ihnen unsere Immobilienexperten gerne zur Seite.