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Photovoltaikanlagen: Steuerfrei in 2024

Das Jahressteuergesetz 2023 brachte Vereinfachungen für alle Eigenheimbesitzer, die sich eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach installieren wollen. Die komplizierten Steuerregelungen bei Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer entfallen. Auch die ungeliebte Leistungsbegrenzung entfällt.

So lohnt es sich noch mehr, Sonnenstrom vom Dach zu ernten – weil es rentabler und insgesamt einfacher wird. Hier erfahren Sie, wie Sie beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage im Jahr 2024 viel Geld sparen können.

Jahressteuergesetz: Steuerfrei für neue PV-Anlagen

In 2023 wurde für Käufer von Photovoltaikanlagen vieles einfacher und günstiger. Die zuvorigen Regelungen waren bürokratisch und kompliziert, vor allem wenn es um die steuerliche Behandlung der Solarenergie ging. Doch damit ist seither Schluss.

Photovoltaik: Steuerfrei für neue PV-Anlagen im Jahr 2024

  • Erträge aus PV-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 Kilowattpeak sind rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit.
  • Seit dem 1.1.2023 entfällt auf neu installierte Anlagen die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer.
  • Seit dem 1.1.2023 darf unbegrenzt Strom eingespeist werden. Die bisherige 70-Prozent-Grenze entfällt. Außerdem gibt es eine höhere Einspeisevergütung (gilt bereits seit Mitte 2022).

Zusammen mit den bereits 2022 gestiegenen Vergütungssätzen ist der Betrieb der eigenen Photovoltaikanlage rentabler und einfacher.

Wer profitiert von der neuen Regelung?

Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich in Kilowatt-Peak (kWp). Ein Kilowatt entspricht 1.000 Watt. Viele der üblichen Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Einfamilienhäusern sind zwischen 5−15 kWp groß. Sie alle profitieren von den neuen Regelungen, sofern sie nach 2023 in Betrieb gingen. Teilweise gibt es abweichende Regelungen für Photovoltaikanlagen, die früher ans Netz gegangen sind.

Die grundsätzlichen Regelungen gelten größtenteils für Anlagen bis 30 kWp. Auch die beliebten Balkonkraftwerke oder Stecker-Solaranlagen fallen unter diese neue Regelung.

Wichtig:

Auch wenn sich die Steuern und damit auch der Bürokratieaufwand verringern, müssen Sie Ihre Photovoltaikanlage auch weiterhin steuerlich beim Finanzamt anmelden. Bei Mein Eigenheim erfahren Sie, bei welchen Ämtern Sie Ihre PV-Anlage anmelden müssen.

Welche Vorteile gibt es jetzt?

Vorteil 1: Keine Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung mehr

Rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 sind Anlagen bis 30 kWp Leistung von der Einkommensteuer befreit.

Das bedeutet, dass der eingespeiste Strom nicht versteuert werden muss. Damit entfällt auch viel lästige Bürokratie, die mit der Berechnung der Einkommenssteuer einherging. Die bislang notwendige Gewinnermittlung bei der Steuererklärung können Sie sich also künftig sparen, ebenso wie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Ihrer Photovoltaikanlage.

Diese Regelung gilt rückwirkend bereits für die Steuererklärung des Jahres 2022 und für alle Anlagen. Mit dieser Regelung wird die bisher geltende, recht komplizierte Vereinfachungs- bzw. Liebhaberei-Regel im Prinzip auf alle Anlagen bis 30 kwP Leistung ausgedehnt. Solche Anlagen unterliegen also seit 2023 der ehemaligen „Liebhaberei-Regelung“, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. Das hat aber auch zur Folge, dass Sie keine Kosten für Abschreibungen oder Instandhaltungsmaßnahmen mehr steuerlich geltend machen dürfen.
Mehr zur „Liebhaberei-Regelung“ erfahren Sie bei Mein Eigenheim.

Die neue Einkommenssteuer-Regelung gilt übrigens auch für Mehrfamilienhäuser – dort mit einer Obergrenze von 15 kWp pro Wohneinheit. Für Steuerpflichtige gibt es aber eine Kappungsgrenze bei 100 kWp pro Steuerpflichtigem.

Was ist mit der Gewerbesteuer?
Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage betreiben, um damit Gewinne zu erwirtschaften, könnten Sie auch der Gewerbesteuer unterliegen. Das wäre aber ein Spezialfall, wovon bei der Installation auf einem Einfamilienhaus meist nicht auszugehen ist. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr Gewerbeamt.

Vorteil 2: Keine Mehrwertsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Für neue Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung fällt seit 2023 keine Mehrwertsteuer mehr an. Das gilt auch für den Kauf eines Stromspeichers, also einer Hausbatterie.

Bisher konnten sich Betreiber von Photovoltaikanlagen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt (als Vorsteuer) zurückholen. Das bedeutet aber, dass sie auf die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung verzichten mussten und sich damit sehr viel bürokratischen Aufwand bescherten. Das galt insbesondere, wenn sie als Freiberufler oder Selbstständige weitere Einnahmen erzielten.

Aktuell entfällt der Aufwand für alle. Denn: Es fällt gar keine Mehrwertsteuer mehr beim Kauf an. Diese Nullsteuer-Regelung ist also so einfach wie wirkungsvoll. Unterm Strich werden Photovoltaikanlagen und auch Batteriespeicher, Ersatzteile, Wechselrichter, sofern sie nach 2023 installiert werden, um 19 Prozent günstiger. Das gilt, sofern die Hersteller die Prozente nicht gleich wieder auf den Nettopreis aufschlagen. Hier gilt: Prüfen und vergleichen!

Es gilt der Installationszeitpunkt, nicht das Datum der Rechnungsstellung. Eine rückwirkende Anwendung auf zuvor erfolgte Lieferungen ist nicht möglich.

Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer
Nicht verwirren lassen: Es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe bedeuten das Gleiche. Die Mehrwertsteuer kennt jeder von Rechnungen, auf denen entweder 19 oder 7 Prozent auf den Nettobetrag des Umsatzes aufgeschlagen werden. Steuerlich betrachtet handelt es sich deshalb um eine Umsatzsteuer.

Ist eine rückwirkende Erstattung der Mehrwertsteuer für 2022 möglich?
Wer im Jahr 2024 eine neue Photovoltaikanlage installiert, bekommt sie im Idealfall um 19 Prozent günstiger. Was ist aber, wenn die PV-Anlage bereits im Jahr 2022 gekauft wurde? Mit einem Steuertrick können Sie sich unter Umständen die bereits gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück holen. Wie das funktioniert, erfahren Sie in diesem Artikel von Mein Eigenheim zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung für Photovoltaikanlagen.

Vorteil 3: Keine Einspeisebegrenzung auf 70 Prozent mehr

Seit dem 1. Januar 2023 darf unbegrenzt Strom eingespeist werden. Die bisherige 70-Prozent-Grenze entfällt.

Bisher mussten PV-Anlagen-Besitzer eine Regelung implementieren, die es dem Netzbetreiber erlaubte, sie vom Netz zu trennen. Und zwar dann, wenn zu viel Strom im Netz war und dadurch die Netzstabilität gefährdet wurde. Die meisten Eigenheimbesitzer nutzten jedoch die zweite Möglichkeit: von vornherein die Leistung ihrer Anlage bei 70 Prozent zu begrenzen.

Inzwischen müssen sich weder neue noch alte Photovoltaikanlagen künstlich beschränken – zumindest, wenn sie in eine dieser Kategorien fallen:
  • Neue Photovoltaikanlagen bis 25 kWp können ihre volle Leistung nutzen. Ohne Kompromisse.
  • Das gilt auch für Bestandsanlagen, die unter 7 kWp Leistung liegen.
  • Bestandsanlagen mit mehr als 7 kWp Leistung müssen ein intelligentes Messsystem – einen sogenannten Smart Meter – einbauen, um mit voller Leistung betrieben zu werden.

Vorteil 4: Höhere Einspeisevergütung 2024

Bereits im Sommer 2022 wurde die neue Einspeisevergütung auf den Weg gebracht – als Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie gilt für alle PV-Anlagen, die zwischen dem 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind oder noch in Betrieb gehen. Die Vergütungssätze gelten dann für 20 Jahre und sinken nach 2024 in einem halbjährlichen Wechsel.

Es gibt zwei unabhängige Tarife für Volleinspeiser, die ihren gesamten Photovoltaikstrom einspeisen und für Überschuss-Einspeiser, die nur den Teil des Stroms ins Netz einspeisen, den sie selbst nicht verbrauchen können. Im Artikel von Mein Eigenheim erfahren Sie, wie hoch genau die Einspeisevergütung ist und wann sie gilt.

Volleinspeiser oder nicht?
Die Vergütung für Volleinspeiser ist zwar im vergangenen Jahr gestiegen, sie macht aber den stetig steigenden Stromeinkaufspreis für Eigenheimbesitzer nicht wett. Daher unser Rat: Verbrauchen Sie selbst so viel Photovoltaik-Strom wie möglich.

Es gibt zwei Ausnahmen:
  1. Sie besitzen eine sehr große Photovoltaikanlage, sodass Sie den anfallenden Strom gar nicht selbst abnehmen können,
  2. Sie besitzen zwei getrennte Anlagen – eine für den Eigenverbrauch und eine für die Netzeinspeisung. Sie können auch zwei getrennte Anlagen auf einem Dach installieren. Dafür benötigen Sie jedoch zwei Zähler und zwei Wechselrichter. Rechnen Sie aus, was in Ihrem Fall am meisten Sinn macht.
Kundenzeitschrift Mein Eigenheim

Sie möchten mehr über das Thema erfahren?

Weitere interessante Artikel und Inspirationen finden Sie bei Mein Eigenheim.

Fazit: In 2024 ist Photovoltaik steuerfrei

  • Seit dem Steuerjahr 2022 sind Anlagen bis 30 kWp Leistung von der Einkommensteuer befreit.
  • Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung fällt seit 2023 keine Mehrwertsteuer mehr an.
  • Das gilt auch für den Kauf eines Stromspeichers, für Wechselrichter und Ersatzteile.
  • Für neue Photovoltaikanlagen fällt die 70-Prozent-Grenze die Leistungsdrosselung komplett weg.

Die Steuererleichterungen sind aber noch nicht alles: in unserem Ratgeber erfahren Sie, von welchen Förderungen für Photovoltaikanlagen Sie aktuell profitieren können.



Stand: März 2024

Tipp:
In unseren Ratgebern finden Sie weitere Infos zu den Themen Modernisierung und energetische Sanierung.

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