Unser Glossar für Beamte, Richter und Soldaten
A
Zinserträge werden mit 25 Prozent besteuert. Die Banken müssen diese Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt an die Finanzämter abführen. Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparerpauschbetrag i. H. v. 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für Verheiratete gewährt. Mit diesem Pauschbetrag sind alle Werbungskosten abgegolten.
Der Anspruch auf Versorgungsbezüge kann gemäß § 51 BeamtVG nur in dem Umfang abgetreten oder verpfändet werden, in dem er der Pfändung nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO unterliegt. Dies bedeutet, dass die darin enthaltenen Pfändungsfreigrenzen und -beschränkungen beachtet werden müssen, damit ein Eingriff in das Existenzminimum durch zivilrechtlich begründete Ansprüche ausgeschlossen werden kann.
Vollständig von Abtretung und Verpfändung ausgenommen sind nach § 51 Abs. 3 BeamtVG Ansprüche auf:
Vollständig von Abtretung und Verpfändung ausgenommen sind nach § 51 Abs. 3 BeamtVG Ansprüche auf:
- Sterbegeld (§ 18)
- Erstattung von Heilverfahrenskosten (§ 33)
- Pflegekostenerstattung (§ 34)
- Unfallausgleich (§ 35)
- einmalige Unfallentschädigung (§ 43)
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a)
Für Beamtinnen und Beamte gelten beim Ruhestandseintritt besondere Altersgrenzen. Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgung ist eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder die Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Für Beamtinnen und Beamte geschieht dies
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze (schrittweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr);
- nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze für Bundesbeamtinnen und -beamte des Polizeivollzugsdienstes oder des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr);
- auf Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent;
- bei vorliegender Schwerbehinderung auf Antrag nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze (schrittweise Anhebung vom 60. auf das 62. Lebensjahr) mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent;
- wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent oder
- in Fällen des einstweiligen Ruhestandes.
Versorgungsbezüge gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da anders als in der Rente den Auszahlungen keine vorigen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund unterliegen Versorgungsbezüge – abgesehen von einem Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro – grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.
Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.
Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für alleinstehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Für eine Übergangszeit bis 2019 wurde daher eine sog. Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen)
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100-prozentigen Besteuerung zu erreichen, wurde bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Seitdem beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindern sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.
Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.
Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für alleinstehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Für eine Übergangszeit bis 2019 wurde daher eine sog. Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen)
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100-prozentigen Besteuerung zu erreichen, wurde bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Seitdem beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindern sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.
Das Gesetz zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) trat am 4. September 2013 in Kraft. Der Gesetzgeber kam damit einer langjährigen Forderung nach, die Nachteile der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte abzumildern. Die Neuregelung kann von freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten, Richtern und Soldaten in Anspruch genommen werden. Die Schaffung eines Altersgelds ist eine Alternative zur bislang obligatorischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die aber weiterhin als Regelfall bestehen bleibt.
Da die Nachversicherung ausschließlich die erste Säule der Alterssicherung in Deutschland (Regelsicherung) bedient, führt sie im Vergleich zur Beamtenversorgung, die zusätzlich zur ersten Säule der Regelsicherung die zweite Säule der Alterssicherung (betriebliche Altersvorsorge) abbildet, oftmals insgesamt zu geringeren Alterssicherungsleistungen.
Insbesondere der Verlust dieses „betrieblichen“ Teils der Alterssicherung wurde als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Altersgeld soll die Unterschiede abbauen und so die Mobilität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken. Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nur bei einer Entlassung auf Antrag des Beamten, Richters oder Soldaten, sofern kein dienstlicher Hinderungsgrund für das Ausscheiden besteht. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein.
Die Höhe des Altersgelds bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Auf den Altersgeldanspruch wird ein pauschaler Abschlag von 15 Prozent erhoben. Dies soll verhindern, dass ein übermäßiger Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen, und die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehenden Kosten ausgleichen. Altersgeld wird grundsätzlich erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt. Bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung besteht die Möglichkeit, das Altersgeld vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch zu nehmen.
Renten, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, Einkommen aus Beschäftigungen sowie anderweitige Versorgungsleistungen werden auf das Altersgeld angerechnet.
Hinterbliebene des Altersgeldberechtigten erhalten Hinterbliebenenleistungen:
Da die Nachversicherung ausschließlich die erste Säule der Alterssicherung in Deutschland (Regelsicherung) bedient, führt sie im Vergleich zur Beamtenversorgung, die zusätzlich zur ersten Säule der Regelsicherung die zweite Säule der Alterssicherung (betriebliche Altersvorsorge) abbildet, oftmals insgesamt zu geringeren Alterssicherungsleistungen.
Insbesondere der Verlust dieses „betrieblichen“ Teils der Alterssicherung wurde als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Altersgeld soll die Unterschiede abbauen und so die Mobilität und Attraktivität des öffentlichen Dienstes stärken. Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nur bei einer Entlassung auf Antrag des Beamten, Richters oder Soldaten, sofern kein dienstlicher Hinderungsgrund für das Ausscheiden besteht. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Dienstherrn Bund, zurückgelegt worden sein.
Die Höhe des Altersgelds bestimmt sich in Anlehnung an die Beamtenversorgung nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Auf den Altersgeldanspruch wird ein pauschaler Abschlag von 15 Prozent erhoben. Dies soll verhindern, dass ein übermäßiger Anreiz entsteht, den öffentlichen Dienst vorzeitig zu verlassen, und die dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung entstehenden Kosten ausgleichen. Altersgeld wird grundsätzlich erst mit Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt. Bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung besteht die Möglichkeit, das Altersgeld vorzeitig und unter Hinnahme von Abschlägen in Anspruch zu nehmen.
Renten, die auf vor Ausscheiden aus dem Dienst- und Treueverhältnis erworbenen Anwartschaften beruhen, Einkommen aus Beschäftigungen sowie anderweitige Versorgungsleistungen werden auf das Altersgeld angerechnet.
Hinterbliebene des Altersgeldberechtigten erhalten Hinterbliebenenleistungen:
- Witwen bzw. Witwern stehen 55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld,
- Halbwaisen 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds als Waisenaltersgeld zu.
Die allgemeine Altersgrenze wurde nach lange Zeit geltender Rechtslage in Bund und Ländern mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (Regelaltersgrenze). Der Bund hat jedoch mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Jahres 2009 festgelegt, die Altersgrenze wie im Rentenrecht im Zeitraum zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr anzuheben; somit gilt seit 2019 bereits eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten. In den Ländern gab es hierzu kein durchgehend einheitliches Vorgehen, jedoch haben in den letzten Jahren alle Bundesländer mit Ausnahme Berlins – jüngst auch Sachsen-Anhalt – beschlossen, die nachfolgend dargestellte bundesgesetzliche Regelung (schrittweise zwischen 2012 und 2029 bzw. leicht zeitlich abgewandelt) nachzuzeichnen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet (wird ab 2012 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (nach §§ 36, 236 SGB VI)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (nach §§ 38, 236b SGB VI)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente für Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben (wird schrittweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben), als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (schrittweise Erhöhung der vorzeitigen Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr) (nach §§ 37, 236a SGB V)
Altersrente für Frauen
Altersrente für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (wird für Geburtsjahrgänge nach 1939 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben; vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich) (nach § 237a SGB V)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Versicherte, die vor 1952 geboren, das 60. Lebensjahr vollendet, 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind (mit zusätzlichen Voraussetzungen) oder Altersteilzeit aufgrund des Altersteilzeitgesetzes von mindestens 24 Monaten ausgeübt und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben (schrittweise Anhebung für die Geburtsjahrgänge ab 1936 auf 65 Jahre, vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab dem 60. Lebensjahr, schrittweise Anhebung auf das 63. Lebensjahr) (nach § 237 SGB V)
Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet (wird ab 2012 schrittweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (nach §§ 36, 236 SGB VI)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (nach §§ 38, 236b SGB VI)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Altersrente für Versicherte, die das 63. Lebensjahr vollendet haben (wird schrittweise auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben), als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres, jedoch mit Abschlägen (schrittweise Erhöhung der vorzeitigen Inanspruchnahme auf das 62. Lebensjahr) (nach §§ 37, 236a SGB V)
Altersrente für Frauen
Altersrente für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (wird für Geburtsjahrgänge nach 1939 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben; vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich) (nach § 237a SGB V)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Versicherte, die vor 1952 geboren, das 60. Lebensjahr vollendet, 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind (mit zusätzlichen Voraussetzungen) oder Altersteilzeit aufgrund des Altersteilzeitgesetzes von mindestens 24 Monaten ausgeübt und in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben (schrittweise Anhebung für die Geburtsjahrgänge ab 1936 auf 65 Jahre, vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen ab dem 60. Lebensjahr, schrittweise Anhebung auf das 63. Lebensjahr) (nach § 237 SGB V)
Private Krankenversicherer müssen 90 Prozent der über den gesetzlichen Rechnungszins hinausgehenden Zinserträge der Altersrückstellung zuführen. Außerdem muss bei Neuabschluss seit dem 1. Januar 2000 ein Zuschlag von zehn Prozent auf alle Vertragsbestandteile bis zum vollendeten 61. Lebensjahr zum Aufbau der Altersrückstellung erhoben werden.
Das Altersteilzeitgesetz ermöglicht allen Erwerbstätigen, also sowohl den Beamtinnen und Beamten als auch den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, einen freiwilligen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.
Die entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigten finden sich im Altersteilzeitgesetz und im Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Die Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ab vollendetem 60. Lebensjahr haben sie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit, die in verschiedenen Modellen geleistet werden kann: Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).
Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.
Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sog. Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Wegen der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen haben Bund und Länder dieses Instrument stark eingeschränkt und vielfach, wenn überhaupt, nur noch in Personalüberhangbereichen zugelassen.
Einen Überblick über die – teilweise stark unterschiedlichen – Regelungen zur Altersteilzeit im Bund und in den Ländern finden Sie unter www.beamten-informationen.de (Rubrik Service).
Informieren Sie sich vor Altersteilzeitantrag
Machen Sie sich umfassend schlau, bevor Sie den Antrag auf Altersteilzeit stellen. Wenden Sie sich an Ihre Dienststelle oder an einen Ansprechpartner der Personalvertretung.
Die entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigten finden sich im Altersteilzeitgesetz und im Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Die Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ab vollendetem 60. Lebensjahr haben sie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit, die in verschiedenen Modellen geleistet werden kann: Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).
Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.
Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sog. Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Wegen der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen haben Bund und Länder dieses Instrument stark eingeschränkt und vielfach, wenn überhaupt, nur noch in Personalüberhangbereichen zugelassen.
Einen Überblick über die – teilweise stark unterschiedlichen – Regelungen zur Altersteilzeit im Bund und in den Ländern finden Sie unter www.beamten-informationen.de (Rubrik Service).
Informieren Sie sich vor Altersteilzeitantrag
Machen Sie sich umfassend schlau, bevor Sie den Antrag auf Altersteilzeit stellen. Wenden Sie sich an Ihre Dienststelle oder an einen Ansprechpartner der Personalvertretung.
Die Regelung für Bundesbeamtinnen und -beamte, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu beginnen, ist am 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Erst mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 wurde die Altersteilzeit wieder ermöglicht, allerdings in deutlich modifizierter Form gegenüber der früheren Fassung der Altersteilzeitregelungen. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt und bewilligt werden kann. Allerdings wurden dieser Rechtsvorschrift die Abs. 3 bis 5 neu hinzugefügt:
§ 93 Bundesbeamtengesetz: Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
1. b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
1. c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Abs. 1 bewilligt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt,
4. sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5. dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Abs. 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Inneren regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und die Verteilung der Quote nach Abs. 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit
Bundesbeamtinnen und -beamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie
Formen der Altersteilzeit
Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander.
Die neue Altersteilzeit kann voraussichtlich nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Nur die jeweils zuständige Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail gestellt werden.
Rechtsgrundlage der Neuregelung der Altersteilzeit
Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeit sind § 93 Abs. 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG), der durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert wurde, und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2). Diese Regelungen vollziehen die Regelungen zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nach.
Verteilung der Arbeitszeit
Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
Dauer der Altersteilzeit
Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die (schrittweise) angehobenen Altersgrenzen zugrunde zu legen.
Beispiel:
Der Beamte war in den letzten zwei Jahren erst 18 Monate mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ist 50 Prozent. Die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren ist die Hälfte von 62,5 Prozent, das sind 31,25 Prozent und damit die Obergrenze für die Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z. B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.
§ 93 Bundesbeamtengesetz: Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
1. b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
1. c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Abs. 1 bewilligt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1 oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2. die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51 Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt,
4. sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5. dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Abs. 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Inneren regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und die Verteilung der Quote nach Abs. 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die wichtigsten Regelungen der Altersteilzeit
Bundesbeamtinnen und -beamte können Altersteilzeit beantragen, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten fünf Jahren drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren.
Formen der Altersteilzeit
Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit. Die Rechtsgrundlagen beider Formen bestehen nebeneinander.
- Altersteilzeit kann Beamtinnen und Beamten in einem Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich bewilligt werden, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht. Bewilligungen in diesen Bereichen dienen dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen. Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereiche werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt. Stellenabbaubereiche für die bis zum 31. Dezember 2009 einschlägige Altersteilzeitregelung gelten für die neue Altersteilzeit fort.
- Altersteilzeit ist zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde einschließlich ihres Geschäftsbereichs von Altersteilzeit Gebrauch machen.
Die neue Altersteilzeit kann voraussichtlich nur in geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Nur die jeweils zuständige Dienststelle kann darüber Auskunft geben, ob Bewilligungen der Altersteilzeit im Rahmen der Quote möglich sind. In beiden Fällen der neuen Altersteilzeit dürfen der Bewilligung keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts begründet sein, weil der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, er aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich, aber auch per Fax oder E-Mail gestellt werden.
Rechtsgrundlage der Neuregelung der Altersteilzeit
Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeit sind § 93 Abs. 3 bis 5 Bundesbeamtengesetz (BBG), der durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert wurde, und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2). Diese Regelungen vollziehen die Regelungen zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nach.
Verteilung der Arbeitszeit
Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
Dauer der Altersteilzeit
Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestands umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind die (schrittweise) angehobenen Altersgrenzen zugrunde zu legen.
Beispiel:
Der Beamte war in den letzten zwei Jahren erst 18 Monate mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ist 50 Prozent. Die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren ist die Hälfte von 62,5 Prozent, das sind 31,25 Prozent und damit die Obergrenze für die Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z. B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Für zuvor Teilzeitbeschäftigte ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.
Nach der Förderalismusreform 2006 sind inzwischen zahlreiche Landesbeamtengesetze an das Beamtenstatusgesetz vom 5. März 2009 angepasst. Grundsätzlich unterscheidet man die Altersteilzeit in zwei Varianten. Das FALTER-Modell und das Blockmodell. Nach §13 des Tarifvertrages können ältere Beschäftigte am sogenannten FALTER-Modell teilnehmen, welches einen schrittweisen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglicht. Im Gegensatz das Blockmodell, bei dem der Beschäftigte mit einer Arbeitsphase beginnt, die von einer gleich langen freien Phase abgelöst wird. Der Beginn einer Freistellungsphase ist im Blockmodell nicht möglich. Es muss stets mit einer Arbeitsphase beginnen.
Baden-Württemberg
Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.
Beispiel bei hälftiger Weiterarbeit:
50 Prozent Besoldung plus Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der erdienten Pension
Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrerinnen und Lehrer beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen.
Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befanden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.
Bremen
Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
Nordrhein-Westfalen
Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
Rheinland-Pfalz
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
Sachsen
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn
Sachsen-Anhalt
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
Baden-Württemberg
Weiterarbeit in Teilzeit jenseits der Altersgrenzen: Freiwillige Weiterarbeit ist in Teilzeit zu mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall setzen sich die Bezüge aus einem Besoldungsanteil, der sich nach dem Umfang der Weiterarbeit bestimmt, und einem Zuschlag, der sich nach dem Umfang der Freistellung und dem erdienten Ruhegehaltssatz bestimmt, zusammen.
Beispiel bei hälftiger Weiterarbeit:
50 Prozent Besoldung plus Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der erdienten Pension
Die Altersteilzeit für Schwerbehinderte wird zu folgenden Konditionen fortgeführt:
- Verhältnis von Arbeits- und Freistellungsphase: 60 zu 40
- Besoldung: 80 Prozent der Nettobezüge
- Ruhegehaltsfähigkeit: 60 Prozent (entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung)
Ab 1. Januar 2010 gilt: 60 Prozent der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ab vollendetem 60. Lebensjahr; bei Schwerbehinderung ab dem vollendeten 58. Lebensjahr. Für Lehrerinnen und Lehrer beginnt die Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Altersteilzeit findet nur noch entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Berücksichtigung. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 80 Prozent statt bislang 83 Prozent der letzten Nettobezüge nicht übersteigen.
Für die Fälle, deren Altersteilzeit nach dem bis 31. Dezember 2009 geltenden Recht bewilligt wurde und die sich am 1. Januar 2011 noch im Beamtenverhältnis befanden, gilt eine Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Altersteilzeit im bisherigen Umfang.
Bremen
Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Nordrhein-Westfalen
Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt.
Rheinland-Pfalz
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Sachsen
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, deren Antrag sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erstrecken muss, ist möglich, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Sachsen-Anhalt
Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- die Beamtin oder der Beamte in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigung mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 beginnt und
- zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Beamtenrecht kennt den Begriff des „Amtes“, der drei unterschiedliche Bedeutungen haben kann.
Statusrechtlich
Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung, z. B. Inspektor. Dies entspricht dem Dienstgrad bzw. der Amtsbezeichnung. Diese Ämter sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.
Abstrakt-funktional
Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird der Beamtin oder dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z. B. Inspektor beim Finanzamt). Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt-funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn allerdings nicht.
Konkret-funktional
Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, sodass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.
Statusrechtlich
Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definiert die besoldungsrechtliche Stellung, z. B. Inspektor. Dies entspricht dem Dienstgrad bzw. der Amtsbezeichnung. Diese Ämter sind in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.
Abstrakt-funktional
Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird der Beamtin oder dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen (z. B. Inspektor beim Finanzamt). Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt-funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn allerdings nicht.
Konkret-funktional
Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionalen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionalen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, sodass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.
Aufgrund der besonderen beruflichen Beanspruchung und Anforderungen gab und gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (bisher 60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (bisher 60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) im Einzelnen länderabhängig ausgestaltet besondere Altersgrenzen. Eine etwaige Anhebung dieser besonderen Altersgrenzen auf das (zumeist) 62. Lebensjahr wird überwiegend, aber nicht durchgängig parallel zu den Regelungen der Erhöhung der Regelaltersgrenze durchgeführt. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können abweichende Altersgrenzen vorgesehen sein, so z. B. – abhängig vom genauen Datum der Vollendung des 65. (künftig ggf. 67.) Lebensjahres – mit oder nach Beendigung oder vor Beendigung des Schuljahres entsprechend dem jeweiligen Landesrecht. Professoren und Professorinnen (alten Rechts) treten dagegen regelmäßig nicht in den Ruhestand, sondern werden bei Erreichen der Altersgrenze emeritiert (entpflichtet).
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – die sog. Antragsaltersgrenze – vollendet haben; in Thüringen und Hessen gilt dabei mittlerweile das 62. Lebensjahr, in Niedersachsen ist der Antragsruhestand sogar ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch mit der Konsequenz entsprechend höherer Versorgungsabschläge.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig schrittweise ansteigend auf das 62. Lebensjahr) auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen; auch hier werden jedoch grundsätzlich Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist stets, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags – selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren – bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestätigt.
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr (in Bayern: 64. Lebensjahr) – die sog. Antragsaltersgrenze – vollendet haben; in Thüringen und Hessen gilt dabei mittlerweile das 62. Lebensjahr, in Niedersachsen ist der Antragsruhestand sogar ab dem 60. Lebensjahr möglich, jedoch mit der Konsequenz entsprechend höherer Versorgungsabschläge.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (beim Bund und vielen Ländern künftig schrittweise ansteigend auf das 62. Lebensjahr) auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen; auch hier werden jedoch grundsätzlich Versorgungsabschläge fällig. Diese Abschläge entfallen bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (auch hier erfolgt beim Bund und vielen Ländern eine Anhebung um zwei Jahre bis 2029). Zu beachten ist stets, dass der prozentuale Versorgungsabschlag auf das Ruhegehalt bezogen ist, nicht dagegen auf den Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag gilt für die Gesamtdauer des Versorgungsbezugs. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht haben mit Entscheidungen aus 2005 und 2006 die Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags – selbst bei mehr als 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren – bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand bestätigt.
Das Beamtenversorgungsrecht sieht begrenzende Regelungen für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren laufenden Geldzahlungen an einen Versorgungsempfänger vor. Dies entspricht dem Wesensgehalt des alimentationsbedingten Instituts der Beamtenversorgung, dass es als Untergrenze eine Mindestversorgung und als Obergrenze eine Höchstversorgung gibt. Im Ergebnis werden durch die Anwendung der jeweiligen Ruhensregelungen beim Überschreiten einer definierten, besoldungsgruppenabhängigen Höchstgrenze die Versorgungsbezüge nicht mehr vollständig ausgezahlt. Dies betrifft Fälle des Hinzutretens weiteren Erwerbs- und Ersatzeinkommens, zusätzlicher Renteneinkünfte sowie anderer (weiterer) Versorgungsbezüge. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind deswegen verpflichtet, dem Dienstherrn den Bezug weiterer Einkünfte anzuzeigen.
Aufgrund der Tatsache, dass viele heutige Beamtinnen und Beamte in den neuen Bundesländern vor der Verbeamtung Rentenanwartschaften begründet haben und nur noch einen Teil ihrer Lebensarbeitszeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellen können, kommt bei diesem Personenkreis häufig mit Eintritt in den Ruhestand die amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zum Tragen.
Mit Erreichen der für die gesetzliche Rente geltenden Altersgrenzen treffen daher noch häufig Renten aus vorangegangener Arbeitnehmertätigkeit mit der Mindestversorgung zusammen (sog. Mischbiografien) und fallen daher grundsätzlich unter die Anrechnungsregelung des § 55 BeamtVG – siehe Anrechnungs- und Ruhensregelungen. Nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV und § 14 Abs. 5 BeamtVG wird die Rente auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung angerechnet. Dabei darf die Summe aus Versorgung und Rente das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch unterschreiten. Weitere Sonderregelungen gibt es zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze und einer Rentengewährung erst ab dem 65. Lebensjahr. Hier kann eine vorübergehende Erhöhung ausschließlich des erdienten Anteils der Mindestversorgung durchgeführt werden (§ 14 a BeamtVG). Ein noch weitergehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur vorübergehenden Erhöhung auch des nicht erdienten Ruhegehalts beim Bezug von Mindestversorgung ist durch gesetzliche Konkretisierung und Neuregelung beim Bund und den betreffenden Ländern mittlerweile obsolet geworden.
Mit Erreichen der für die gesetzliche Rente geltenden Altersgrenzen treffen daher noch häufig Renten aus vorangegangener Arbeitnehmertätigkeit mit der Mindestversorgung zusammen (sog. Mischbiografien) und fallen daher grundsätzlich unter die Anrechnungsregelung des § 55 BeamtVG – siehe Anrechnungs- und Ruhensregelungen. Nach § 2 Nr. 9 BeamtVÜV und § 14 Abs. 5 BeamtVG wird die Rente auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung angerechnet. Dabei darf die Summe aus Versorgung und Rente das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch unterschreiten. Weitere Sonderregelungen gibt es zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze und einer Rentengewährung erst ab dem 65. Lebensjahr. Hier kann eine vorübergehende Erhöhung ausschließlich des erdienten Anteils der Mindestversorgung durchgeführt werden (§ 14 a BeamtVG). Ein noch weitergehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur vorübergehenden Erhöhung auch des nicht erdienten Ruhegehalts beim Bezug von Mindestversorgung ist durch gesetzliche Konkretisierung und Neuregelung beim Bund und den betreffenden Ländern mittlerweile obsolet geworden.
Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht grundsätzlich erst dann, wenn die Beamtin oder der Beamte eine fünfjährige „versorgungsrechtliche Wartezeit“ im Beamtenverhältnis erfüllt hat (§ 4 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Diese Wartezeit muss dabei aus ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 bis 10 BeamtVG bestehen. Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit ohne weitere Voraussetzungen als erfüllt. Etwaige Teilzeitbeschäftigungen sind bei der Erfüllung dieser Wartezeit nicht mehr als anteilig vermindernd zu berechnen (Bund und weitere Länder). Bei einer Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Beamten auf Probe vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 BeamtVG). Dieser darf jedoch – falls die besonderen fürsorgerechtlichen Voraussetzungen vorliegen – nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Grundsätzlich und vorrangig erfolgt bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit jedoch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die interne Ausbildung erfolgt im Regelfall in einem Vorbereitungsdienst im Anwärterverhältnis. Statusrechtlich handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, das allein dem Zweck der Laufbahnausbildung dient und mit Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet. Eine Übernahmeverpflichtung gibt es nicht. Während des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gezahlt.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist regelmäßig eine Altersgrenze vorgesehen. Solche Regelungen sollen dem Lebenszeitprinzip Rechnung tragen. Letztlich steht dahinter die Sorge, dass Verbeamtungen in fortgeschrittenem Lebensalter zu einem Ungleichgewicht zwischen der geleisteten Arbeit und den Versorgungsansprüchen führen. Zeiten einer Kinderbetreuung können angerechnet werden. Für Schwerbehinderte bestehen z. T. höhere Altersgrenzen. Weitere Abweichungen können u. a. von den Personalausschüssen zugelassen werden.
Neben dem Vorbereitungsdienst haben sich alternative Ausbildungsmodelle etabliert. So wird z. B. die Ausbildung für den gehobenen Dienst in Sachsen für einige Laufbahnen im Anwärterverhältnis, für andere in einem Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus absolviert. Statt Anwärterbezügen wird dort ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Ausbildungsentgelt gewährt.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist regelmäßig eine Altersgrenze vorgesehen. Solche Regelungen sollen dem Lebenszeitprinzip Rechnung tragen. Letztlich steht dahinter die Sorge, dass Verbeamtungen in fortgeschrittenem Lebensalter zu einem Ungleichgewicht zwischen der geleisteten Arbeit und den Versorgungsansprüchen führen. Zeiten einer Kinderbetreuung können angerechnet werden. Für Schwerbehinderte bestehen z. T. höhere Altersgrenzen. Weitere Abweichungen können u. a. von den Personalausschüssen zugelassen werden.
Neben dem Vorbereitungsdienst haben sich alternative Ausbildungsmodelle etabliert. So wird z. B. die Ausbildung für den gehobenen Dienst in Sachsen für einige Laufbahnen im Anwärterverhältnis, für andere in einem Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus absolviert. Statt Anwärterbezügen wird dort ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Ausbildungsentgelt gewährt.
Die Aufnahme oder der Wechsel einer Tätigkeit, der Bezug von Einkünften, einschließlich der Veränderung der Höhe der Einkünfte, sind der die Versorgungsbezüge regelnden Stelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge steht bezüglich der Ruhensvorschriften daher grundsätzlich unter einem gesetzlichen Vorbehalt, was ggf. zu rückwirkenden Anrechnungen führen kann.
Bezieher von Versorgungsbezügen (Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld) haben gemäß § 62 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht der Bezügestelle insbesondere anzuzeigen:
Bei einer schuldhaften Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten durch den Versorgungsempfänger ist die Behörde berechtigt, die Zahlung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise für einen gewissen Zeitraum oder dauerhaft einzustellen. Diese Maßnahmen können – durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde – wieder rückgängig gemacht werden, sofern die Umstände es erlauben. Im äußersten Fall – bei schwerwiegenden Verletzungen der Anzeige- oder Mitwirkungspflichten – geht der dauerhafte Verlust der Versorgungsbezüge jedoch mit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einher.
Bezieher von Versorgungsbezügen (Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld) haben gemäß § 62 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht der Bezügestelle insbesondere anzuzeigen:
- Verlegung des Wohnsitzes,
- Bezug von weiteren Einkünften und jede Änderung dieser Einkünfte (Renten, Erwerbseinkommen, weitere Versorgungsbezüge),
- Wiederverheiratung und auch den Erwerb von neuen Unterhalts-, Renten oder Versorgungsansprüchen nach etwaiger Auflösung der neuen Ehe (nur Witwen bzw. Witwer),
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Monate) in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Fällen des § 12 b (Beschäftigungszeiten in der früheren DDR) oder durch § 50 a bis e (Kindererziehungs- und Pflegezuschläge).
Bei einer schuldhaften Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten durch den Versorgungsempfänger ist die Behörde berechtigt, die Zahlung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise für einen gewissen Zeitraum oder dauerhaft einzustellen. Diese Maßnahmen können – durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde – wieder rückgängig gemacht werden, sofern die Umstände es erlauben. Im äußersten Fall – bei schwerwiegenden Verletzungen der Anzeige- oder Mitwirkungspflichten – geht der dauerhafte Verlust der Versorgungsbezüge jedoch mit einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einher.
Traditionell gab es im öffentlichen Dienst drei Beschäftigtengruppen: Beamte, Angestellte und Arbeiter. Beamtinnen und Beamte haben schon immer eine Sonderstellung und diese gilt bis heute. Mit dem Inkrafttreten des „Neuen Tarifrechts“ zum 1. Oktober 2005 wurden bei Bund, Ländern und Gemeinden die Arbeitnehmergruppen „Angestellte“ und „Arbeiter“ zusammengefasst und fortan als Arbeitnehmer bezeichnet. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) löste den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ebenso ab wie den Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis beschäftigt und in der Regel in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Der Aufstieg in den Stufen erfolgt aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung, wenn die mit dem Amt durchschnittlich verbundenen Anforderungen erfüllt werden. Sofern diese Anforderungen erbracht werden, erreichen damit grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten spätestens nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe. Von einem Aufsteigen in den Stufen können die Beamtin und der Beamte immer dann ausgehen, wenn keine negative aktuelle Leistungseinschätzung vorliegt bzw. in der Beurteilung entsprechende Leistungen bestätigt wurden.
Sofern die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt der Beamte so lange in seiner Erfahrungsstufe, bis festgestellt wird, dass die Leistungen nunmehr den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt der Beamte in die nächste Erfahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit soweit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.
Mit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Förderalismusreform regeln ab September 2006 der Bund und die Länder die Besoldung und Versorgung jeweils eigenständig. Seit Feb. 2009 gilt das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtneuordnungsgesetz -DNeuG) für Beamte/Soldaten/Richter und Versorgungsempfänger des Bundes (1.7.2009). Bei der Besoldung gilt u.a.:
Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg in der Stufe 4 zum 1. Februar 2010 möglich wäre, wird aufgrund nicht anforderungsgerechter Leistungen in der Stufe 3 angehalten. Am 12. Februar 2011 wird festgestellt, dass er wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht hat. Somit steigt er ab 1. Februar 2011 in die Stufe 4 auf.
Beispiel 2:
Eine Beamtin, deren Stufenaufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 zum 1. November 2010 angestanden hätte, wird wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 in der Stufe 3 angehalten. Zum 1. November 2012 steigt sie in die Stufe 4 auf, nachdem ihr in einer erneuten Leistungseinschätzung ihre anforderungsgerechte Leistung wieder bestätigt wurde. Der Aufstieg in die Stufe 5 würde zum 1. November 2015 und in die Stufe 6 zum 1. November 2019 erfolgen.
Sofern die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt der Beamte so lange in seiner Erfahrungsstufe, bis festgestellt wird, dass die Leistungen nunmehr den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt der Beamte in die nächste Erfahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit soweit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.
Mit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Förderalismusreform regeln ab September 2006 der Bund und die Länder die Besoldung und Versorgung jeweils eigenständig. Seit Feb. 2009 gilt das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtneuordnungsgesetz -DNeuG) für Beamte/Soldaten/Richter und Versorgungsempfänger des Bundes (1.7.2009). Bei der Besoldung gilt u.a.:
- Wegfall Stufenabstieg nach Lebensalter
- Senioriätsprinzip
- 8 Erfahrungsstufen über insgesamt 23 Erfahrungsjahre (Intervall: 2-3-3-3-4-4-4); einheitliche Erfahrungszeit/Stufenzahl/Stufenfolge in BBesO A
Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg in der Stufe 4 zum 1. Februar 2010 möglich wäre, wird aufgrund nicht anforderungsgerechter Leistungen in der Stufe 3 angehalten. Am 12. Februar 2011 wird festgestellt, dass er wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht hat. Somit steigt er ab 1. Februar 2011 in die Stufe 4 auf.
Beispiel 2:
Eine Beamtin, deren Stufenaufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 zum 1. November 2010 angestanden hätte, wird wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 in der Stufe 3 angehalten. Zum 1. November 2012 steigt sie in die Stufe 4 auf, nachdem ihr in einer erneuten Leistungseinschätzung ihre anforderungsgerechte Leistung wieder bestätigt wurde. Der Aufstieg in die Stufe 5 würde zum 1. November 2015 und in die Stufe 6 zum 1. November 2019 erfolgen.
Aufwandsentschädigungen (Honorare) für Übungsleiter, Stundentrainer, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst einer Vereinigung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z. B. Amateursportverein, Volkshochschule, nicht aber für eine Gewerkschaft) werden steuerlich begünstigt. Bis 2012 wurde für diese Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro gewährt. Seit 2013 bleibt ein Betrag von 2.400 Euro jährlich steuerfrei. Mit diesem Freibetrag sind sämtliche Werbungskosten abgegolten. Übersteigen die Ausgaben diesen Freibetrag, ist der übersteigende Betrag nur dann abzugsfähig, wenn auch die Einnahmen mindestens in gleicher Höhe den Betrag von 2.400 Euro überschreiten. Fazit: Das Ergebnis hieraus kann 0 Euro betragen, jedoch niemals negativ werden.
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer in einem Institut, das die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag. Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).
Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gilt der Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeiten, die bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden. Achtung: Bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrer oder Prüfer in einem Institut, das die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt, z. B. in einem gewerblichen Unternehmen, gibt es keinen Freibetrag. Es können jedoch pauschal 25 Prozent der Einnahmen, maximal 612 Euro, als Werbungskosten angesetzt werden (Nebentätigkeit).
Für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung (z. B. Studium) befinden und dazu am Ausbildungsort eine eigene Unterkunft haben, gewährt der Fiskus einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro.
Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrags zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar.
Dieser Freibetrag ist zu kürzen um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 1.848 Euro übersteigen. In Grenzfällen ist also oftmals zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, auf einen Teil der Einkünfte zu verzichten, um in den Genuss des vollen Ausbildungsfreibetrags zu gelangen. Von den Einkünften und Bezügen ist ohne Nachweis eine Aufwandspauschale in Höhe von 180 Euro abziehbar.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen (z. B. Ausbildung für einen künftigen Beruf oder ein Erststudium) und als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro jährlich abzugsfähig. Anzusetzen sind z. B. Seminargebühren, Reisekosten sowie benötigte Arbeitsmittel.
Ist die „Ausbildung“ tatsächlich nicht doch eine Weiterbildung im bereits ausgeübten Beruf? In diesem Fall wären sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten – nämlich als Fortbildungskosten – abzugsfähig.
Ist die „Ausbildung“ tatsächlich nicht doch eine Weiterbildung im bereits ausgeübten Beruf? In diesem Fall wären sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten – nämlich als Fortbildungskosten – abzugsfähig.
Völliger Ausschluss
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung ohne Operation
3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z. B. Spine-MED-Verfahren, DRX 9000, Accu SPINA)
3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektroneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1 Heileurythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 Hyperthermiebehandlung
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 kinesiologische Behandlung
11.2 Kirlian-Fotografie
11.3 kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
11.4 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin bzw. des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1 Neurostimulation nach Molsberger
14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 Psycotron-Therapie
16.2 pulsierende Signaltherapie
16.3 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 Regeneresen-Therapie
18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
19.2 SIPARI-Methode (Singen, Intonation, Prosodie, Atmung, Rhythmus, Improvisation)
20.1 Thermoregulationsdiagnostik
20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (z. B. SAVIR-Verfahren)
20.3 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Teilweiser Ausschluss
Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung ohne Operation
3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z. B. Spine-MED-Verfahren, DRX 9000, Accu SPINA)
3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektroneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1 Heileurythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 Hyperthermiebehandlung
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 kinesiologische Behandlung
11.2 Kirlian-Fotografie
11.3 kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
11.4 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin bzw. des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1 Neurostimulation nach Molsberger
14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 Psycotron-Therapie
16.2 pulsierende Signaltherapie
16.3 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 Regeneresen-Therapie
18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
19.2 SIPARI-Methode (Singen, Intonation, Prosodie, Atmung, Rhythmus, Improvisation)
20.1 Thermoregulationsdiagnostik
20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (z. B. SAVIR-Verfahren)
20.3 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Teilweiser Ausschluss
- Chelat-Therapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
- Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich_ Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktärer Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung): Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, „diabetischem Fußsyndrom ab Wagner-Stadium II“ oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
- Hyperthermiebehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
- Klimakammerbehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines Arztes, den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
- Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin, durchgeführt werden.
- Magnetfeldtherapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
- Ozontherapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
- Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT): Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie): Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
- Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten
- das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (15 bzw. 25 Prozent der Vergütung),
- bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 26 Euro ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
- bei Überschreitung der Regelspanne: Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten.
Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten nach § 48 BeamtVG und ggf. nach entsprechendem Landesrecht aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einmalig einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus Vollzeitbeschäftigung, welche ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro (ehemals 8.000 DM, seitdem nicht dynamisiert).
Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. (62.) Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei Tod der Beamtin oder des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Mittlerweile wird der Ausgleichsbetrag aber nicht mehr durchgängig in allen Bundesländern gewährt, sondern wird in vielen Ländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen.
Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. (62.) Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei Tod der Beamtin oder des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Mittlerweile wird der Ausgleichsbetrag aber nicht mehr durchgängig in allen Bundesländern gewährt, sondern wird in vielen Ländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen.
Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nahm auch wesentliche Änderungen im Bereich der sog. Ausgleichsregelungen vor. An die Stelle der bis dato geltenden Regelung des § 13 BBesG für den Ausgleich für den Wegfall von Stellenzulagen und bei Verleihung eines anderen Amtes und dadurch eintretenden Verlustes einer Amtszulage oder der Verringerung des Grundgehalts traten zwei selbstständige Regelungen.
Sofern eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt oder sich vermindert, gilt seit der Neuregelung § 13 BBesG.
Die danach gewährte Ausgleichszulage steht grundsätzlich fünf Jahre zu, da sie sich jeweils nach Ablauf eines Jahres immer um 20 Prozent vermindert, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge. Bezügeerhöhungen haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszulage – es sei denn, die Beamtin bzw. der Beamte bezieht erneut eine Stellenzulage. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zustand.
Sofern dem Beamten aus dienstlichen Gründen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt bzw. ohne Amtszulage verliehen wird, steht ihm zukünftig keine Ausgleichszulage mehr zu. Vielmehr erhält er das Grundgehalt des bisherigen Amtes bzw. die bislang bezogene Amtszulage weiter.
Sofern eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt oder sich vermindert, gilt seit der Neuregelung § 13 BBesG.
Die danach gewährte Ausgleichszulage steht grundsätzlich fünf Jahre zu, da sie sich jeweils nach Ablauf eines Jahres immer um 20 Prozent vermindert, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge. Bezügeerhöhungen haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszulage – es sei denn, die Beamtin bzw. der Beamte bezieht erneut eine Stellenzulage. Der Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre zustand.
Sofern dem Beamten aus dienstlichen Gründen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt bzw. ohne Amtszulage verliehen wird, steht ihm zukünftig keine Ausgleichszulage mehr zu. Vielmehr erhält er das Grundgehalt des bisherigen Amtes bzw. die bislang bezogene Amtszulage weiter.
Bund
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen, beispielsweise wegen einer „dienstlichen“ Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand, und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt. Allerdings muss die Beamtin bzw. der Beamte die Stellenzulage zuvor über einen Zeitraum von sieben Jahren insgesamt – mindestens fünf Jahre – bezogen haben (BBesG). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.
Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG).
Zudem wurde mit der Regelung des § 19 b ein Ausgleich bei der Besoldung bei einem Wechsel in den Dienst des Bundes geschaffen. In den Fällen, in denen sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlungen verringern, erhält der Beamte eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen aus den gerade genannten Bezügebestandteilen in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehalts um ein Drittel des Erhöhungsbetrags.
Länder
In den Ländern gilt im Wesentlichen die bis zum 31. August 2006 bundeseinheitliche Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter, da sie von den Landesgesetzen überwiegend in Landesrecht überführt wurde bzw. ähnliche Regelungen getroffen wurden. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.
Zudem haben auch zahlreiche Länder Regelungen für den Fall getroffen, dass Beamtinnen/Beamte aus dienstlichen Gründen in ihr Land wechseln und wegen der unterschiedlichen Besoldungsregelungen eine geringere Besoldung erhalten würden.
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen, beispielsweise wegen einer „dienstlichen“ Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand, und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt. Allerdings muss die Beamtin bzw. der Beamte die Stellenzulage zuvor über einen Zeitraum von sieben Jahren insgesamt – mindestens fünf Jahre – bezogen haben (BBesG). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.
Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG).
Zudem wurde mit der Regelung des § 19 b ein Ausgleich bei der Besoldung bei einem Wechsel in den Dienst des Bundes geschaffen. In den Fällen, in denen sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlungen verringern, erhält der Beamte eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen aus den gerade genannten Bezügebestandteilen in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehalts um ein Drittel des Erhöhungsbetrags.
Länder
In den Ländern gilt im Wesentlichen die bis zum 31. August 2006 bundeseinheitliche Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter, da sie von den Landesgesetzen überwiegend in Landesrecht überführt wurde bzw. ähnliche Regelungen getroffen wurden. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.
Zudem haben auch zahlreiche Länder Regelungen für den Fall getroffen, dass Beamtinnen/Beamte aus dienstlichen Gründen in ihr Land wechseln und wegen der unterschiedlichen Besoldungsregelungen eine geringere Besoldung erhalten würden.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen dagegen sind lediglich bis zur Höhe von Vergleichskosten im Inland beihilfefähig – dabei sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro ohne Beschränkung beihilfefähig.
Für Heimdialysepatienten, die sich vorübergehend aus privaten Gründen im außereuropäischen Ausland aufhalten, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei der Durchführung einer ambulanten Dialyseeinrichtung entstanden wären.
Auslandskrankenversicherung abschließen
Denken Sie vor Auslandsreisen an den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung – insbesondere Krankenrücktransporte können hohe Kosten verursachen!
Für Heimdialysepatienten, die sich vorübergehend aus privaten Gründen im außereuropäischen Ausland aufhalten, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei der Durchführung einer ambulanten Dialyseeinrichtung entstanden wären.
Auslandskrankenversicherung abschließen
Denken Sie vor Auslandsreisen an den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung – insbesondere Krankenrücktransporte können hohe Kosten verursachen!
Zum 1. Juli 2010 erfolgte auch eine Neustrukturierung der Auslandsbesoldung. Diese wird bei einer dienstlichen Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten im Ausland gezahlt.
Neben der Inlandsbesoldung erhält die Beamtin bzw. der Beamte differenziert nach Besoldungsgruppen, Familienstand und Einsatzort einen Auslandszuschlag. Dieser soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ausgleichen, die durch einen Auslandseinsatz entstehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der im Bundesbesoldungsgesetz festgelegten und in der Anlage VI.1 zum BBesG enthaltenen Auslandszuschlagstabelle, die in 15 Stufen nach Grundgehaltsspannen sowie Zonenstufen differenziert ist.
Die Neuregelung des Auslandszuschlags erfolgt ab 1. Juli 2010 dergestalt, dass die materiellen Mehraufwendungen durch eine besser nachvollziehbare Zuteilung ausländischer Dienstorte zu Dienstortstufen erstattet werden. Die immateriellen Belastungen werden in einem einheitlichen Kriterienkatalog festgelegt, um die Abweichungen zu einem Einsatz im Inneren festzulegen. Gezahlt werden zum einen ein Grundbetrag zur Abdeckung der finanziellen Mehrbelastungen und zum anderen ein Auslandsverwendungszuschlag für die besonderen Verwendungen im Ausland, wie z. B. humanitäre und unterstützende Einsätze. Letztere werden durch pauschale Tagessätze einheitlich abgegolten, ohne eine Differenzierung zwischen finanziellen und immateriellen Belastungen zu treffen.
Neben der Inlandsbesoldung erhält die Beamtin bzw. der Beamte differenziert nach Besoldungsgruppen, Familienstand und Einsatzort einen Auslandszuschlag. Dieser soll die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen ausgleichen, die durch einen Auslandseinsatz entstehen. Der Zuschlag bemisst sich nach der im Bundesbesoldungsgesetz festgelegten und in der Anlage VI.1 zum BBesG enthaltenen Auslandszuschlagstabelle, die in 15 Stufen nach Grundgehaltsspannen sowie Zonenstufen differenziert ist.
Die Neuregelung des Auslandszuschlags erfolgt ab 1. Juli 2010 dergestalt, dass die materiellen Mehraufwendungen durch eine besser nachvollziehbare Zuteilung ausländischer Dienstorte zu Dienstortstufen erstattet werden. Die immateriellen Belastungen werden in einem einheitlichen Kriterienkatalog festgelegt, um die Abweichungen zu einem Einsatz im Inneren festzulegen. Gezahlt werden zum einen ein Grundbetrag zur Abdeckung der finanziellen Mehrbelastungen und zum anderen ein Auslandsverwendungszuschlag für die besonderen Verwendungen im Ausland, wie z. B. humanitäre und unterstützende Einsätze. Letztere werden durch pauschale Tagessätze einheitlich abgegolten, ohne eine Differenzierung zwischen finanziellen und immateriellen Belastungen zu treffen.
Ist ein Arbeitsmittel veraltet oder defekt, bevor die gesamten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten, kann der Restwert als Werbungskosten im Wege einer außergewöhnlichen Abschreibung angesetzt werden. (Zu beachten ist, dass bei Verkauf dieses Arbeitsmittels ein etwaiger Veräußerungserlös die Werbungskosten entsprechend mindert.)
Versorgungsbezüge gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da anders als in der Rente den Auszahlungen keine vorigen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund unterliegen Versorgungsbezüge – abgesehen von einem Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro – grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.
Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.
Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für alleinstehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Für eine Übergangszeit bis 2019 wurde daher eine sog. Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen)
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100-prozentigen Besteuerung zu erreichen, wurde bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Seitdem beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindern sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.
Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.
Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für alleinstehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Für eine Übergangszeit bis 2019 wurde daher eine sog. Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen)
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100-prozentigen Besteuerung zu erreichen, wurde bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Seitdem beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindern sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.
B
Baden-Württemberg hat seit 1. Januar 2011 ein eigenes Landesbesoldungsgesetz. Dadurch entfiel bei der A-Besoldung der Aufstieg nach Dienstaltersstufen, sodass das Lebensalter künftig keine Rolle mehr für die Höhe der Besoldung spielt. Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen der A-Besoldung sind nur noch Erfahrungszeiten.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) enthält folgende Regelungen:
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) enthält folgende Regelungen:
- Linearanpassung von 2 Prozent ab 1. März 2017 mindestens 75 Euro,
- Linearanpassung von 2,675 Prozent ab 1. Juli 2018 (abweichend davon wird der Familienzuschlag bereits zum 1. März 2018 angepasst).
Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) ist eine Form der privaten Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung durch Sonderausgabenabzug. Diese kapitalgedeckte lebenslange Rente wird staatlich gefördert und ist besonders für Personen attraktiv, die Steuervorteile nutzen möchten (für alle Berufsgruppen geeignet). Lassen Sie sich beraten!
Eine Baufinanzierung ist ein Kredit, der üblicherweise notwendig wird, sobald ein Haus- oder Wohnungskauf oder eine Modernisierung ansteht. Da nur wenige Menschen ausreichend Geld zur Verfügung haben, eine Immobilie auf einmal zu bezahlen, können sie im Bedarfsfall auf eine Baufinanzierung zurückgreifen. Gegenwärtig lohnt sich eine Baufinanzierung ganz besonders: Die Zinsen, die der Kreditnehmer bezahlen muss, sind auf einem sehr günstigen Niveau.
Eine Baufinanzierung hat fast immer eine lange Laufzeit. 10, 15 oder 20 Jahre sind durchaus normal. Auch wenn dies zunächst sehr lang erscheint: Am Ende der Laufzeit fallen alle Ratenbelastungen weg. Wer die Immobilie selbst nutzt, spart jeden Monat Geld, denn mit dem Eigenheim entfallen die monatlichen Mietzahlungen. Und sobald die Immobilie vermietet wird, erwirtschaftet man zusätzliche Einkünfte.
Wüstenrot hält besonders günstige Angebote zur Baufinanzierung bereit. Hinzu kommt, dass Mitglieder von wichtigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes von exklusiven Vorteilen profitieren. Mit „Doppelvorteil“ werden die Vorteilsleistungen und die Beratungskompetenz gebündelt.
Eine Baufinanzierung hat fast immer eine lange Laufzeit. 10, 15 oder 20 Jahre sind durchaus normal. Auch wenn dies zunächst sehr lang erscheint: Am Ende der Laufzeit fallen alle Ratenbelastungen weg. Wer die Immobilie selbst nutzt, spart jeden Monat Geld, denn mit dem Eigenheim entfallen die monatlichen Mietzahlungen. Und sobald die Immobilie vermietet wird, erwirtschaftet man zusätzliche Einkünfte.
Wüstenrot hält besonders günstige Angebote zur Baufinanzierung bereit. Hinzu kommt, dass Mitglieder von wichtigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes von exklusiven Vorteilen profitieren. Mit „Doppelvorteil“ werden die Vorteilsleistungen und die Beratungskompetenz gebündelt.
Der Staat unterstützt das Bausparen und den Erwerb von Wohneigentum auf vielfältige Weise. Vor allem Berufseinsteiger – Auszubildende, Beamtenanwärter – sollten sich die staatliche Förderung während der Sparphase nicht entgehen lassen.
Ziel eines Bausparvertrags ist es, Eigenkapital für den Erwerb einer Immobilie anzusparen, ein Polster für anfallende Modernisierungen aufzubauen oder bei einer laufenden Baufinanzierung ein Zinsänderungsrisiko abzusichern. Der Vertragsinhaber spart zuerst einen Teil der Bausparsumme an; mit der Zuteilung hat er ein Anrecht auf das Bauspardarlehen. Die Höhe der Zinsen und die Bausparsumme sind vertraglich festgelegt. Bausparen ist die perfekte Möglichkeit, den Wunsch nach den eigenen vier Wänden eines Tages Realität werden zu lassen.
Und so funktioniert es:
Monatlich zahlen Sie einen bestimmten Betrag auf einen Bausparvertrag ein. Wenn Sie mal mehr Geld zur Verfügung haben, leisten Sie einfach eine Sonderzahlung. Auf diese Weise sparen Sie beispielsweise 50 Prozent der Bausparsumme an. Möchten Sie dann den Schritt zum Eigenheim wagen und sich eine Wohnung kaufen oder Ihren eigenen vier Wänden „neuen Schwung“ verleihen, dann nehmen Sie einfach das Bauspardarlehen in Anspruch. Dabei zahlen Sie monatlich einen zuvor festgesetzten Betrag zurück. Ihr Vorteil: Sobald Sie das Darlehen zurückbezahlen, profitieren Sie von den günstigen Zinsen, die Sie sich bei Vertragsabschluss gesichert haben.
Wer ist berechtigt?
Jeder Bausparer ab 16 Jahren (und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)
Einkommensgrenzen:
70.000 bzw. 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr (Verheiratete bzw. Verpartnerte/Ledige)
Die Förderung im Überblick:
10 Prozent Wohnungsbauprämie pro Jahr auf maximal 1.400 Euro bzw. 700 Euro (verheiratet bzw. verpartnert/ledig) jährliche Sparleistung
Vermögenswirksame Leistungen nutzen
Die allermeisten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes haben einen Anspruch auf „vermögenswirksame Leistungen“. Diese Mittel können beim Besparen des Bausparvertrags genutzt werden. So können Sie zusätzlich von der Arbeitnehmer-Sparzulage profitieren und eine staatliche Wohnungsbauprämie auf Ihre eigenen Sparbeiträge bekommen (bestimmte gesetzliche Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein).
Ziel eines Bausparvertrags ist es, Eigenkapital für den Erwerb einer Immobilie anzusparen, ein Polster für anfallende Modernisierungen aufzubauen oder bei einer laufenden Baufinanzierung ein Zinsänderungsrisiko abzusichern. Der Vertragsinhaber spart zuerst einen Teil der Bausparsumme an; mit der Zuteilung hat er ein Anrecht auf das Bauspardarlehen. Die Höhe der Zinsen und die Bausparsumme sind vertraglich festgelegt. Bausparen ist die perfekte Möglichkeit, den Wunsch nach den eigenen vier Wänden eines Tages Realität werden zu lassen.
Und so funktioniert es:
Monatlich zahlen Sie einen bestimmten Betrag auf einen Bausparvertrag ein. Wenn Sie mal mehr Geld zur Verfügung haben, leisten Sie einfach eine Sonderzahlung. Auf diese Weise sparen Sie beispielsweise 50 Prozent der Bausparsumme an. Möchten Sie dann den Schritt zum Eigenheim wagen und sich eine Wohnung kaufen oder Ihren eigenen vier Wänden „neuen Schwung“ verleihen, dann nehmen Sie einfach das Bauspardarlehen in Anspruch. Dabei zahlen Sie monatlich einen zuvor festgesetzten Betrag zurück. Ihr Vorteil: Sobald Sie das Darlehen zurückbezahlen, profitieren Sie von den günstigen Zinsen, die Sie sich bei Vertragsabschluss gesichert haben.
Wer ist berechtigt?
Jeder Bausparer ab 16 Jahren (und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)
Einkommensgrenzen:
70.000 bzw. 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr (Verheiratete bzw. Verpartnerte/Ledige)
Die Förderung im Überblick:
10 Prozent Wohnungsbauprämie pro Jahr auf maximal 1.400 Euro bzw. 700 Euro (verheiratet bzw. verpartnert/ledig) jährliche Sparleistung
Vermögenswirksame Leistungen nutzen
Die allermeisten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes haben einen Anspruch auf „vermögenswirksame Leistungen“. Diese Mittel können beim Besparen des Bausparvertrags genutzt werden. So können Sie zusätzlich von der Arbeitnehmer-Sparzulage profitieren und eine staatliche Wohnungsbauprämie auf Ihre eigenen Sparbeiträge bekommen (bestimmte gesetzliche Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein).
Die Grundlagen für die Besoldung sind im Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt, das mit dem Neuen Dienstrecht ab 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Die Grundbezüge umfassen weiterhin: Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen und Familienzuschlag. Als Nebenbezüge gelten: Zulagen, Zuschläge, Anwärterbezüge, Leistungsbezüge und die jährliche Sonderzahlung. Die aufsteigenden Grundgehälter der A-Besoldung bemessen sich wie bisher nach Stufen. Das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle wird abgelöst. Die Besoldung stellt nun auf Erfahrung und Leistung ab.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Der Freistaat Bayern übernimmt den Tarifabschluss und erhöht die Bezüge der Beamtinnen und Beamten um 2 Prozent (rückwirkend ab 1. Januar 2017), mindestens aber 75 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,35 Prozent ist ab 1. Januar 2018 vorgesehen. Die Anwärterbezüge erhöhen sich um jeweils 35 Euro (2017 und 2018).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Der Freistaat Bayern übernimmt den Tarifabschluss und erhöht die Bezüge der Beamtinnen und Beamten um 2 Prozent (rückwirkend ab 1. Januar 2017), mindestens aber 75 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,35 Prozent ist ab 1. Januar 2018 vorgesehen. Die Anwärterbezüge erhöhen sich um jeweils 35 Euro (2017 und 2018).
Berlin hat durch entsprechende Übernahmegesetze das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – alte Fassung) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen übernommen und seine Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform dazu genutzt, eine Abkehr vom Aufstieg nach Lebensalter hin zu Erfahrungsstufen (Grundgehaltstabelle von 12 auf 8 Stufen reduziert) vorzunehmen. Der Stufenaufstieg vollzieht sich wie beim Bund nach einem 2-3-3-3-4-4-4-Jahresrhythmus – mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8. Bei diesen Besoldungsgruppen verbleibt es nach Erreichen des 3-Jahresrhythmus bei diesem und geht nicht in einen 4-jährigen über. Das Land Berlin hatte zum 1. August 2010 erstmals nach sechs Jahren wieder eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent vorgenommen. Auch die Anpassungen in den Folgejahren ändert nicht den Besoldungsrückstand im Land Berlin gegenüber Beamtinnen und Beamten anderer Länder. Zuletzt hat Berlin mit Gesetz vom 9. April 2018 die ursprünglich vorgesehene Besoldungsanpassung ab 1. August 2018 um zwei Monate auf den 1. Juni 2018 vorgezogen. Demnach erhöhten sich die Bezüge für die Beamten und Versorgungsempfänger zum 1. Juni 2018 um 3,2 Prozent und für die Anwärterinnen und Anwärter um 75 Euro.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangene Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist eine Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HambBesG). Hamburg hat ein Besoldungsgesetz verabschiedet und das Grundgehalt neu geregelt (nur sieben Stufen, Aufstieg in den Stufen erfolgt nach dienstlicher Erfahrung und unabhängig vom Lebens- oder Dienstalter). Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe (unabhängig vom Alter, 28 Jahre Durchlauf).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Hamburg hat den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst für die Beamtinnen und Beamten übernommen. Demnach erhöhten sich die Bezüge für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 1,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 erhöhten sich die Bezüge dann nochmals um 2,15 Prozent. Für die unteren Besoldungsgruppen (A 4 bis A 9) stieg die Besoldung im ersten Schritt um mindestens 75 Euro monatlich. Anwärter erhielten sowohl 2017 als auch 2018 eine Erhöhung um jeweils 35 Euro. Für 2017 gab es einen Urlaubstag zusätzlich.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Hamburg hat den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst für die Beamtinnen und Beamten übernommen. Demnach erhöhten sich die Bezüge für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 1,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 erhöhten sich die Bezüge dann nochmals um 2,15 Prozent. Für die unteren Besoldungsgruppen (A 4 bis A 9) stieg die Besoldung im ersten Schritt um mindestens 75 Euro monatlich. Anwärter erhielten sowohl 2017 als auch 2018 eine Erhöhung um jeweils 35 Euro. Für 2017 gab es einen Urlaubstag zusätzlich.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 1.September 2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung und Versorgung übertragen. Hessen hat dies bislang ausschließlich dazu genutzt, eigene Besoldungsanpassungsgesetze zu verabschieden.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Hessen hat das Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf die Beamtinnen und Beamten des Landes übertragen. Damit profitieren die Beamten vom Gesamtpaket mit mehr Geld und einem Job-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr. Die 90.000 Beamten sowie Pensionäre werden ein Plus an Bezügen in Höhe von 4,2 Prozent haben. Ab dem 1. Juli 2017 sind die Bezüge um zwei Prozent und zum 1. Februar 2018 nochmal um 2,2 Prozent gestiegen. Die Anwärterbezüge erhöhten sich zu den gleichen Zeitpunkten um je 35 Euro.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Hessen hat das Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf die Beamtinnen und Beamten des Landes übertragen. Damit profitieren die Beamten vom Gesamtpaket mit mehr Geld und einem Job-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr. Die 90.000 Beamten sowie Pensionäre werden ein Plus an Bezügen in Höhe von 4,2 Prozent haben. Ab dem 1. Juli 2017 sind die Bezüge um zwei Prozent und zum 1. Februar 2018 nochmal um 2,2 Prozent gestiegen. Die Anwärterbezüge erhöhten sich zu den gleichen Zeitpunkten um je 35 Euro.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften mit Stand 31. August 2006. Niedersachsen hat das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt (mit marginalen Änderungen).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Niedersachsen hat den Tarifabschluss nur in Teilen übernommen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 308) ist eine Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge beschlossen worden. Mit Wirkung vom 1. Juni 2017 wurden die Beamtenbezüge um 2,5 Prozent erhöht. Zum 1. Juni 2018 wurden die Bezüge dann nochmal um 2 Prozent angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Niedersachsen hat den Tarifabschluss nur in Teilen übernommen. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 308) ist eine Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge beschlossen worden. Mit Wirkung vom 1. Juni 2017 wurden die Beamtenbezüge um 2,5 Prozent erhöht. Zum 1. Juni 2018 wurden die Bezüge dann nochmal um 2 Prozent angehoben.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage in Nordrhein-Westfalen ist das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016. NRW hat ein eigenes Besoldungsgesetz.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Nordrhein-Westfalen hat das Tarifergebnis (TV-L) 2017/2018 für Beamte übernommen. Ab 1. April 2017 stieg damit die Besoldung für Beamte um 2 Prozent, mindestens 75 Euro. Ab 1. Januar 2018 stiegen die Bezüge dann nochmal um 2,35 Prozent. Den Abschlag von 0,2 Prozent für die Versorgungsrücklage gibt es in NRW nicht.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Nordrhein-Westfalen hat das Tarifergebnis (TV-L) 2017/2018 für Beamte übernommen. Ab 1. April 2017 stieg damit die Besoldung für Beamte um 2 Prozent, mindestens 75 Euro. Ab 1. Januar 2018 stiegen die Bezüge dann nochmal um 2,35 Prozent. Den Abschlag von 0,2 Prozent für die Versorgungsrücklage gibt es in NRW nicht.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31. August 2006. Die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung und Versorgung wurde bislang dazu genutzt, das BBesG in ein Landesbesoldungsgesetz zu überführen. Im Übrigen greift es auf das bewährte Besoldungssystem zurück, aber die Grundbesoldung sieht seit 1. August 2011 den Stufenaufstieg nach Erfahrung vor (statt Lebensalter).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Mecklenburg-Vorpommern hat den Tarifabschluss nicht übernommen. In einem Spitzengespräch mit den Gewerkschaften hat man sich aber einvernehmlich verständigt:
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Mecklenburg-Vorpommern hat den Tarifabschluss nicht übernommen. In einem Spitzengespräch mit den Gewerkschaften hat man sich aber einvernehmlich verständigt:
- Im Jahr 2017 verbleibt es bei der 1,75-prozentigen Steigerung zum 1. Juni 2017.
- Bis 2022 bleibt es beim Versorgungsabzug in Höhe von 0,2 Prozent.
- 2018 und 2019 werden die Tarifergebnisse zeit- und wirkungsgleich auf Beamte übertragen.
- Anwärter erhalten ab dem 1. Januar 2018 70 Euro mehr.
- Die Jahressonderzahlung wird ab dem Jahr 2018 dynamisiert.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Das Land Rheinland-Pfalz hat seine Gesetzgebungskompetenz genutzt und ein Gesetz zum „Finanziellen Dienstrecht“ beschlossen, das sich inhaltlich am Bundesbesoldungsrecht orientiert (u. a. Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Erfahrungsstufen).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Rheinland-Pfalz übernimmt das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten. Die Bezüge steigen rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 2 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,35 Prozent gibt es seit 1. Januar 2018. Beamtenanwärter erhalten jeweils ab 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2018 eine Erhöhung um 35 Euro.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Rheinland-Pfalz übernimmt das Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten. Die Bezüge steigen rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 2 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro. Eine weitere Erhöhung um 2,35 Prozent gibt es seit 1. Januar 2018. Beamtenanwärter erhalten jeweils ab 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2018 eine Erhöhung um 35 Euro.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt (u. a. Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz sowie das Bundesbesoldungsgesetz BBesG mit Stand 31. August 2006). Das Saarland hat die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung u. a. dazu genutzt, die Besoldung anzupassen und den Aufstieg nach Dienstaltersstufen durch das System der Erfahrungsstufen zu ersetzen.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Im Saarland haben sich die Gewerkschaften mit der Landesregierung einvernehmlich auf eine lineare Besoldungsanpassung von 4,25 Prozent für die Jahre 2017/2018 verständigt. Damit wird der „Saarländische Weg“ fortgeschrieben und orientiert sich am Tarifergebnis TV-L mit seinem Gesamtpaket von 4,45 Prozent. Im Einzelnen ist verabredet:
Die Anwärterbezüge werden zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 um jeweils 35 Euro angehoben. Zudem erhalten Beamtenanwärter einen zusätzlichen Urlaubstag (29 statt 28 Arbeitstage).
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Im Saarland haben sich die Gewerkschaften mit der Landesregierung einvernehmlich auf eine lineare Besoldungsanpassung von 4,25 Prozent für die Jahre 2017/2018 verständigt. Damit wird der „Saarländische Weg“ fortgeschrieben und orientiert sich am Tarifergebnis TV-L mit seinem Gesamtpaket von 4,45 Prozent. Im Einzelnen ist verabredet:
- 2017 lineare Erhöhung um 2 Prozent (zusätzlich werden letztmalig 0,2 Prozent der Versorgungsrücklage zugeführt) zum 1. Mai 2017,
- 2018 lineare Erhöhung um 2,25 Prozent zum 1. September 2018
Die Anwärterbezüge werden zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 um jeweils 35 Euro angehoben. Zudem erhalten Beamtenanwärter einen zusätzlichen Urlaubstag (29 statt 28 Arbeitstage).
Das Sächsische Besoldungsrecht vom 18. Dez. 2013 wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBI. S 662) geändert.
Zum 1.1.2021 wurde eine Besoldungserhöhung um 1,4 % beschlossen. Anwärter und Anwärterinnen erhalten ab 1.1.2020 den Anwärtergrundbetrag von brutto 1.383,69 € und vermögenswirksame Leistungen bei entsprechender Anlageforum z.B. Bausparvertrag.
Diese und weitere Informationen zur Besoldung finden Sie unter www.besoldung-sachsen.de.
Zum 1.1.2021 wurde eine Besoldungserhöhung um 1,4 % beschlossen. Anwärter und Anwärterinnen erhalten ab 1.1.2020 den Anwärtergrundbetrag von brutto 1.383,69 € und vermögenswirksame Leistungen bei entsprechender Anlageforum z.B. Bausparvertrag.
Diese und weitere Informationen zur Besoldung finden Sie unter www.besoldung-sachsen.de.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Sachsen-Anhalt hat die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden, in dem u. a. der Stufenaufstieg durch Besoldungsdienstalter durch Erfahrungsstufen ersetzt wurde. Allerdings ist das Überleitungsrecht deutlich komplizierter als beim Bund.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Sachsen-Anhalt übernimmt das Tarifergebnis „zeit- und inhaltsgleich“ auf die Beamtinnen und Beamten. Damit erhöhten sich die Bezüge um 2 Prozent ab 1. Januar 2017, mindestens jedoch 75 Euro. Die Bezüge wurden zum 1. Januar 2018 nochmal um 2,35 Prozent angehoben. Allerdings ist die Besoldungsanpassung in ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren zu den Festlegungen im Koalitionsvertrag im Bereich des Beamtenrechts eingebettet. Die wesentlichen Eckpunkte des Artikelgesetzes sowie weitere Informationen zur Besoldung finden Sie unter www.besoldung-sachsen-anhalt.de.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Sachsen-Anhalt übernimmt das Tarifergebnis „zeit- und inhaltsgleich“ auf die Beamtinnen und Beamten. Damit erhöhten sich die Bezüge um 2 Prozent ab 1. Januar 2017, mindestens jedoch 75 Euro. Die Bezüge wurden zum 1. Januar 2018 nochmal um 2,35 Prozent angehoben. Allerdings ist die Besoldungsanpassung in ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren zu den Festlegungen im Koalitionsvertrag im Bereich des Beamtenrechts eingebettet. Die wesentlichen Eckpunkte des Artikelgesetzes sowie weitere Informationen zur Besoldung finden Sie unter www.besoldung-sachsen-anhalt.de.
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Schleswig-Holstein hat seine eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes Besoldungsgesetz zu erlassen, welches aber im Wesentlichen das alte Bundesbesoldungsgesetz fortführt. Jedoch wurden das Besoldungsdienstalter abgeschafft und die entsprechende Umstellung auf Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des alten Stufenrhythmus eingeführt.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Schleswig-Holstein übernimmt das für die Arbeitnehmer ausgehandelte Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten des Landes. Das Gesetz sieht vor, die Bezüge für Beamte, Richter und Pensionäre rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 1,8 Prozent anzuheben. Zum 1. Januar 2018 erfolgte dann eine weitere Steigerung um 2,35 Prozent. Beamtenanwärter erhielten jeweils zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 eine Erhöhung von 35 Euro. In Schleswig-Holstein flossen noch bis Ende 2017 0,2 Prozentpunkte der Erhöhung in eine Rücklage für künftige Pensionszahlungen.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Schleswig-Holstein übernimmt das für die Arbeitnehmer ausgehandelte Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten des Landes. Das Gesetz sieht vor, die Bezüge für Beamte, Richter und Pensionäre rückwirkend zum 1. Januar 2017 um 1,8 Prozent anzuheben. Zum 1. Januar 2018 erfolgte dann eine weitere Steigerung um 2,35 Prozent. Beamtenanwärter erhielten jeweils zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 eine Erhöhung von 35 Euro. In Schleswig-Holstein flossen noch bis Ende 2017 0,2 Prozentpunkte der Erhöhung in eine Rücklage für künftige Pensionszahlungen.
Die Besoldung wird durch Gesetz bzw. Rechtsverordnungen geregelt. Grundlage war bis zum 31. August 2006 einheitlich das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften. Thüringen hat die eigenständige Regelungskompetenz für Besoldung und Versorgung dazu genutzt, ein eigenes, vollständig neues Besoldungsgesetz ab 1. Juli 2008 zu erlassen. Wesentliche Änderung war dabei das Abrücken von den damals geltenden Dienstaltersstufen und die Einführung von Erfahrungsstufen (bei gleichbleibendem Stufenzuschnitt). Zudem wurde die Sonderzahlung in das Grundgehalt eingebaut.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Thüringen hat den Tarifabschluss nur modifiziert auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Zunächst sollte die Besoldung erst zum 1. April 2017 steigen. Aber bei den parlamentarischen Beratungen gab es einen Vorstoß der Regierungsfraktionen, wonach die Besoldung bereits zum 1. Januar 2017 erhöht wurde. Damit stiegen die Beamtenbezüge um 2 Prozent (abzüglich 0,2 Prozent für die Versorgungsrücklage) und zum 1. Januar 2018 um weitere 2,35 Prozent. Die Anwärterbezüge stiegen zu den gleichen Zeitpunkten um jeweils 35 Euro. Für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 wurde die Stellenzulage um 25 Euro angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Thüringen hat den Tarifabschluss nur modifiziert auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Zunächst sollte die Besoldung erst zum 1. April 2017 steigen. Aber bei den parlamentarischen Beratungen gab es einen Vorstoß der Regierungsfraktionen, wonach die Besoldung bereits zum 1. Januar 2017 erhöht wurde. Damit stiegen die Beamtenbezüge um 2 Prozent (abzüglich 0,2 Prozent für die Versorgungsrücklage) und zum 1. Januar 2018 um weitere 2,35 Prozent. Die Anwärterbezüge stiegen zu den gleichen Zeitpunkten um jeweils 35 Euro. Für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 wurde die Stellenzulage um 25 Euro angehoben.
Alle Ämter waren bundeseinheitlich nach bis zum 31. März 2009 fortgeltendem Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – (das nach Wegfall des Art. 75 Grundgesetz über Art. 125 a Grundgesetz weitergalt) geregelt. Das BRRG ist durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) abgelöst worden, in dessen Ausfüllung die Länder zwischenzeitlich Regelungen zum Dienst- und Laufbahnrecht getroffen haben.
Heute sind nach den ergangenen Bundes- und Landesbeamtengesetzen die Ämter verschiedenen Laufbahngruppen entweder des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge) oder den Laufbahngruppen 1 und 2 mit (grundsätzlich) jeweils zwei Einstiegsebenen zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 ist seit 1997 aufgehoben. Im Länderbereich wurden vielfach auch die Besoldungsgruppen A 2, A 3 und A 4 abgeschafft; in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen beginnt heute die Besoldungsordnung A erst bei der Besoldungsgruppe A 5; in Thüringen sogar erst bei A 6. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht im Gegensatz zur A-Besoldung Festgehälter vor, was zur Folge hat, dass diese Beamtinnen und Beamten auch nach neuem Bundes- und Landesbesoldungsgesetzen keinen Erfahrungsstufen unterliegen. Soldaten sind auch weiterhin in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz konnte vermieden werden, dass neben der Föderalisierung der Besoldung in Bundesrecht und 16 Landesrechte eine weitere Auseinanderentwicklung innerhalb des Bundes – z. B. durch eine neue Besoldungsordnung S – eingeführt wird.
Heute sind nach den ergangenen Bundes- und Landesbeamtengesetzen die Ämter verschiedenen Laufbahngruppen entweder des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge) oder den Laufbahngruppen 1 und 2 mit (grundsätzlich) jeweils zwei Einstiegsebenen zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 ist seit 1997 aufgehoben. Im Länderbereich wurden vielfach auch die Besoldungsgruppen A 2, A 3 und A 4 abgeschafft; in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen beginnt heute die Besoldungsordnung A erst bei der Besoldungsgruppe A 5; in Thüringen sogar erst bei A 6. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht im Gegensatz zur A-Besoldung Festgehälter vor, was zur Folge hat, dass diese Beamtinnen und Beamten auch nach neuem Bundes- und Landesbesoldungsgesetzen keinen Erfahrungsstufen unterliegen. Soldaten sind auch weiterhin in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz konnte vermieden werden, dass neben der Föderalisierung der Besoldung in Bundesrecht und 16 Landesrechte eine weitere Auseinanderentwicklung innerhalb des Bundes – z. B. durch eine neue Besoldungsordnung S – eingeführt wird.
Die langjährig in der C-Besoldung geregelte Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie der Mitglieder von Leitungsgremien von Hochschulen wurde mit dem am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Professorenbesoldungsreformgesetz grundlegend geändert und durch die Bundesbesoldungsordnung W ersetzt. Zentrales Element der Bundesbesoldungsordnung W ist die Ablösung des sog. Senioritätsprinzips in der Besoldung der Professorinnen und Professoren und damit die Ersetzung von früher 15 Altersstufen im Zweijahresintervall durch die Einführung dreier fester Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wurden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable zusätzliche Leistungsbezüge eingeführt. Diese können u. a. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.
Die Vergabe der Leistungsbezüge oblag – bereits unter der Geltung der bundeseinheitlichen Besoldung – sowohl hinsichtlich der Höhe (Ausnahme: Festlegung einer maximalen Obergrenze) als auch der Art und Weise dem Bund und den Ländern in eigener Verantwortung. Für bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen galt ein Optionsmodell, nachdem sie im alten System der C-Besoldung verbleiben konnten (C 1 bis C 4). Seit dem 1. Januar 2005 wird auf alle „neuen“ Professorinnen und Professoren, einschließlich derjenigen, die die Hochschule wechseln, das neue Recht angewandt. Diejenigen Professorinnen und Professoren, die von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht hatten, haben keinen Anspruch auf Leistungsbezüge nach neuem Recht, jedoch können sie jederzeit auf eigenen Antrag in das neue System wechseln. Eine Rückkehr in das alte System ist dann ausgeschlossen.
W-Besoldung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Februar 2012 festgestellt, dass die W-Besoldung der Professoren – bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsordnung W 2 in Hessen – verfassungswidrig war. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem werde den hohen Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation der Inhaber dieser Ämter ebenso wenig Rechnung getragen wie den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt verbunden sind. Ein Vergleich mit entsprechenden Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zeige, dass die W-2-Professoren in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt sind. Aufgrund dieser evidenten Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wurde der Gesetzgeber aufgefordert, mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Entsprechende Gesetze wurden zwischenzeitlich in den Ländern erlassen.
Die Vergabe der Leistungsbezüge oblag – bereits unter der Geltung der bundeseinheitlichen Besoldung – sowohl hinsichtlich der Höhe (Ausnahme: Festlegung einer maximalen Obergrenze) als auch der Art und Weise dem Bund und den Ländern in eigener Verantwortung. Für bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vorhandene Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen galt ein Optionsmodell, nachdem sie im alten System der C-Besoldung verbleiben konnten (C 1 bis C 4). Seit dem 1. Januar 2005 wird auf alle „neuen“ Professorinnen und Professoren, einschließlich derjenigen, die die Hochschule wechseln, das neue Recht angewandt. Diejenigen Professorinnen und Professoren, die von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht hatten, haben keinen Anspruch auf Leistungsbezüge nach neuem Recht, jedoch können sie jederzeit auf eigenen Antrag in das neue System wechseln. Eine Rückkehr in das alte System ist dann ausgeschlossen.
W-Besoldung verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Februar 2012 festgestellt, dass die W-Besoldung der Professoren – bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsordnung W 2 in Hessen – verfassungswidrig war. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem werde den hohen Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation der Inhaber dieser Ämter ebenso wenig Rechnung getragen wie den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt verbunden sind. Ein Vergleich mit entsprechenden Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zeige, dass die W-2-Professoren in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt sind. Aufgrund dieser evidenten Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wurde der Gesetzgeber aufgefordert, mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2013 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Entsprechende Gesetze wurden zwischenzeitlich in den Ländern erlassen.
Die Ämter der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter) geregelt. Im Bundesbereich und in den Landesbesoldungsgesetzen erfolgte (durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz) nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 eine Umstellung des Aufstiegs in den Stufen vom System der Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen. Für die Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 wurde das System der Festgehälter beibehalten.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Die Höhe der Anwärterbezüge ist in Bund und Ländern unterschiedlich.
Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag nach den allgemeinen Regelungen (siehe unter Familienzuschlag) gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist.
Zusätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerbern einen Anwärtersonderzuschlag zu gewähren, der 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen soll und 100 vom Hundert des Anwärterbetrags nicht übersteigen darf.
Soweit die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wird neben dem Anwärtergrundbetrag noch ein Familienzuschlag nach den allgemeinen Regelungen (siehe unter Familienzuschlag) gezahlt. Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die dem Eingangsamt der Laufbahn des Anwärters zugeordnet ist.
Zusätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, bei einem erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerbern einen Anwärtersonderzuschlag zu gewähren, der 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen soll und 100 vom Hundert des Anwärterbetrags nicht übersteigen darf.
Mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010 ff.) nutzte der Bund seine ihm verbliebene Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Grundstrukturen sollen Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleisten
Dem BeamtStG liegt die Konzeption zugrunde, einheitliche Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts zu treffen und das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche, wie z. B. Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses, oder Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Damit soll u. a. die dringend notwendige Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrenwechsel weiterhin erhalten bleiben.
Das Gesetz trifft Regelungen über die Dienstherrenfähigkeit, das Wesen, Voraussetzungen, Rechtsformen der Begründung des Beamtenverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, statusprägende Pflichten und Rechte, Fürsorge, Erholungsurlaub, Personalvertretung und Beteiligung der Spitzenorganisationen und Verwaltungsrechtsweg.
Gleichzeitig bleibt dort, wo eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestanden, Raum für landesrechtliche Regelungen zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen und Fristen. Unabhängig von den einfachen gesetzlichen Regelungen bilden Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz weiterhin die Grundlage und Klammer des Beamtenrechts und gewährleisten die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für die Leistungskraft einer modernen Verwaltung, die von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt wird. Dabei müssen die Beschäftigungsbedingungen mindestens in ihrem Kernbereich einheitlich geregelt werden, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Gebietskörperschaften eine Verlässlichkeit zu bieten. Dies ist ein wesentlicher Faktor für die Motivation der vorhandenen Mitarbeiter, aber auch für die Gewinnung des dringend benötigten Nachwuchses.
Zugleich muss der öffentliche Dienst in der Lage sein, auf die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren und den sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Daher ist für die öffentliche Verwaltung sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen und auch gehalten werden kann. Dies gilt angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotenzials etwa ab dem Jahr 2015 umso mehr.
Kritisiert werden muss am BeamtStG, welches am 1. April 2009 in Kraft trat und gleichzeitig das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) außer Kraft setzte, dass wesentliche Strukturelemente aus Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz fehlen. Dazu gehören u. a. die Festlegungen, dass hoheitsrechtliche Aufgaben Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Anpassung der Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben sowie die wechselseitige Anerkennung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und der Laufbahnbefähigungen.
Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung verstärkt einfließen lassen zu können. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis und stärkt die Leistungskraft einer modernen Verwaltung. Das Beamtenstatusgesetz schafft hier die nötige Rechtssicherheit mit dem Recht der Europäischen Union.
Grundstrukturen sollen Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleisten
Dem BeamtStG liegt die Konzeption zugrunde, einheitliche Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts zu treffen und das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche, wie z. B. Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses, oder Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten erschöpfend zu regeln. Damit soll u. a. die dringend notwendige Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrenwechsel weiterhin erhalten bleiben.
Das Gesetz trifft Regelungen über die Dienstherrenfähigkeit, das Wesen, Voraussetzungen, Rechtsformen der Begründung des Beamtenverhältnisses, Abordnungen und Versetzungen, Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, statusprägende Pflichten und Rechte, Fürsorge, Erholungsurlaub, Personalvertretung und Beteiligung der Spitzenorganisationen und Verwaltungsrechtsweg.
Gleichzeitig bleibt dort, wo eigene statusrechtliche Regelungen der Länder bestanden, Raum für landesrechtliche Regelungen zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für die Festlegung von Verfahrensfragen und Fristen. Unabhängig von den einfachen gesetzlichen Regelungen bilden Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz weiterhin die Grundlage und Klammer des Beamtenrechts und gewährleisten die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes. Diese ist unabdingbare Voraussetzung für die Leistungskraft einer modernen Verwaltung, die von den Beschäftigungsbedingungen auf allen staatlichen Ebenen entscheidend geprägt wird. Dabei müssen die Beschäftigungsbedingungen mindestens in ihrem Kernbereich einheitlich geregelt werden, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Gebietskörperschaften eine Verlässlichkeit zu bieten. Dies ist ein wesentlicher Faktor für die Motivation der vorhandenen Mitarbeiter, aber auch für die Gewinnung des dringend benötigten Nachwuchses.
Zugleich muss der öffentliche Dienst in der Lage sein, auf die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren und den sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Daher ist für die öffentliche Verwaltung sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal einfach und schnell gewonnen und auch gehalten werden kann. Dies gilt angesichts der demografischen Entwicklung und der damit erwarteten Abnahme des Erwerbspersonenpotenzials etwa ab dem Jahr 2015 umso mehr.
Kritisiert werden muss am BeamtStG, welches am 1. April 2009 in Kraft trat und gleichzeitig das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) außer Kraft setzte, dass wesentliche Strukturelemente aus Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz fehlen. Dazu gehören u. a. die Festlegungen, dass hoheitsrechtliche Aufgaben Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Anpassung der Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse haben sowie die wechselseitige Anerkennung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und der Laufbahnbefähigungen.
Gleichzeitig wurden die Möglichkeiten der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten an private Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erweitert, um Erfahrungen aus anderen Bereichen in die staatliche Aufgabenerledigung verstärkt einfließen lassen zu können. Gerade der Austausch zwischen dem öffentlichen Dienst, internationalen Organisationen und der Privatwirtschaft fördert das gegenseitige Verständnis und stärkt die Leistungskraft einer modernen Verwaltung. Das Beamtenstatusgesetz schafft hier die nötige Rechtssicherheit mit dem Recht der Europäischen Union.
1. Statusrechte und -pflichten
Das Gesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen. Regelungen werden nicht für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung getroffen. Damit werden die Vorgaben der Föderalismusreform I beachtet, die in der Begründung zur Grundgesetzänderung aufgenommen worden sind. Danach umfasst das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen:
Weitergeltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Teilen für einen Übergangszeitraum
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 Grundgesetz nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125 b Grundgesetz als Bundesrecht fort. Durch das BeamtStG wird das Rahmenrecht bereits in wesentlichen Teilen ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben aber zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Das BeamtStG gilt unmittelbar für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Bund hat ausdrücklich darauf verzichtet, das Beamtenstatusgesetz für seine Beamten für anwendbar zu erklären. Vielmehr hat er inhaltlich die Regelungen in das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, dort Art. 1 betreffend die Neuregelung des Bundesbeamtengesetzes, übernommen. Damit werden größtenteils die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in den Geltungsbereich des BeamtStG ist hierzu nicht erforderlich.
2. Zeitgemäße Regelungen zu den Grundpflichten, Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, Weisungsgebundenheit und Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Eine zeitgemäße Pflichtenregelung (Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, §§ 34 ff.) wird entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen konkretisiert. Leitbild der Aufgabenerfüllung ist das Wohl der Allgemeinheit. Die „volle Hingabe“ an den Beruf, die für Beamtinnen und Beamte aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgt, wird mit dem Begriff des „vollen persönlichen Einsatzes“ einem modernen Sprachgebrauch angepasst, ohne dass dies die Intensität der Dienstleistungspflicht verringern (§ 35), die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlung (§ 36) aufheben oder die besonderen Anforderungen, die der Dienst an einen Lebensberuf stellt, verändern soll. Ein weiterer Ansatz ist, die Korruption noch wirksamer zu bekämpfen. Daher gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nicht mehr, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte bestehen. Beibehalten wird (§ 45) die Fürsorge des Dienstherrn für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie der Schutz bei amtlicher Tätigkeit und in ihrer Stellung.
3. Stärkung der Mobilität
Das Gesetz gewährleistet die länderübergreifende Mobilität. Zusätzlich wird der vorübergehende Einsatz von öffentlich Bediensteten in der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen stärker gefördert. Erfahrungen in anderen Bereichen werden unter erleichterten Voraussetzungen möglich und sollen stärker als bisher in die staatliche Aufgabenwahrnehmung einfließen (§ 21). Auf diese Weise werden gegenseitiges Verständnis und der Wissenstransfer erleichtert.
4. Nutzung personeller Ressourcen
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ soll eine vorzeitige Pensionierung nur noch erfolgen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine andere Tätigkeit mehr möglich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Damit wird für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mehr nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt und ein längeres Verbleiben im Dienst ermöglicht.
5. Personalvertretung, Beteiligung der Spitzenorganisationen sowie Verwaltungsrechtsweg
Die Bildung von Personalvertretungen (§ 51) zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Weiter sind (§ 53) bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.
Zum Rechtsweg ist (§ 54) für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben – wobei grundsätzlich ein Vorverfahren im Bundesbereich nach der VwGO durchzuführen ist.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz ist am 1. April 2009 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Beamtenrechtsrahmengesetz außer Kraft – mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) und des § 135 BRRG (öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften), die für eine Übergangszeit bis Ende 2011 bestehen blieben.
Das Gesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen. Regelungen werden nicht für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung getroffen. Damit werden die Vorgaben der Föderalismusreform I beachtet, die in der Begründung zur Grundgesetzänderung aufgenommen worden sind. Danach umfasst das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen:
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, wie z. B. Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht,
- statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,
- Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.
Weitergeltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Teilen für einen Übergangszeitraum
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 Grundgesetz nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125 b Grundgesetz als Bundesrecht fort. Durch das BeamtStG wird das Rahmenrecht bereits in wesentlichen Teilen ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben aber zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Das BeamtStG gilt unmittelbar für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Bund hat ausdrücklich darauf verzichtet, das Beamtenstatusgesetz für seine Beamten für anwendbar zu erklären. Vielmehr hat er inhaltlich die Regelungen in das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, dort Art. 1 betreffend die Neuregelung des Bundesbeamtengesetzes, übernommen. Damit werden größtenteils die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in den Geltungsbereich des BeamtStG ist hierzu nicht erforderlich.
2. Zeitgemäße Regelungen zu den Grundpflichten, Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, Weisungsgebundenheit und Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Eine zeitgemäße Pflichtenregelung (Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, §§ 34 ff.) wird entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen konkretisiert. Leitbild der Aufgabenerfüllung ist das Wohl der Allgemeinheit. Die „volle Hingabe“ an den Beruf, die für Beamtinnen und Beamte aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgt, wird mit dem Begriff des „vollen persönlichen Einsatzes“ einem modernen Sprachgebrauch angepasst, ohne dass dies die Intensität der Dienstleistungspflicht verringern (§ 35), die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlung (§ 36) aufheben oder die besonderen Anforderungen, die der Dienst an einen Lebensberuf stellt, verändern soll. Ein weiterer Ansatz ist, die Korruption noch wirksamer zu bekämpfen. Daher gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nicht mehr, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte bestehen. Beibehalten wird (§ 45) die Fürsorge des Dienstherrn für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie der Schutz bei amtlicher Tätigkeit und in ihrer Stellung.
3. Stärkung der Mobilität
Das Gesetz gewährleistet die länderübergreifende Mobilität. Zusätzlich wird der vorübergehende Einsatz von öffentlich Bediensteten in der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen stärker gefördert. Erfahrungen in anderen Bereichen werden unter erleichterten Voraussetzungen möglich und sollen stärker als bisher in die staatliche Aufgabenwahrnehmung einfließen (§ 21). Auf diese Weise werden gegenseitiges Verständnis und der Wissenstransfer erleichtert.
4. Nutzung personeller Ressourcen
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ soll eine vorzeitige Pensionierung nur noch erfolgen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine andere Tätigkeit mehr möglich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Damit wird für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mehr nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt und ein längeres Verbleiben im Dienst ermöglicht.
5. Personalvertretung, Beteiligung der Spitzenorganisationen sowie Verwaltungsrechtsweg
Die Bildung von Personalvertretungen (§ 51) zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Weiter sind (§ 53) bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.
Zum Rechtsweg ist (§ 54) für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben – wobei grundsätzlich ein Vorverfahren im Bundesbereich nach der VwGO durchzuführen ist.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz ist am 1. April 2009 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Beamtenrechtsrahmengesetz außer Kraft – mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) und des § 135 BRRG (öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften), die für eine Übergangszeit bis Ende 2011 bestehen blieben.
Das BeamtVG – alt – regelte die Versorgung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, der Beamtinnen und Beamten der Länder, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder waren nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen. Die einheitliche Regelung der Versorgung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Bund, Ländern und Gemeinden durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgte nach einer Verfassungsänderung vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206). Damals wurde die einheitliche Regelungskompetenz für die Versorgung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geschaffen, um einer Zersplitterung des Versorgungsrechts entgegenzuwirken und um ein insgesamt ausgewogenes, transparentes und nachvollziehbares System zu schaffen. Über mehr als drei Jahrzehnte wurde dadurch ein in allen Gebietskörperschaften und für alle Beamtinnen und Beamten einheitliches und gleichmäßig geltendes Versorgungsrecht durch das BeamtVG geschaffen.
Derzeit erhalten 1,665 Mio. Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger, Witwen und Waisen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern (Stand: Januar 2018).
Einen Überblick über die Anzahl der vorhandenen Versorgungsempfänger in Bund, Ländern, Gemeinden, Bundeseisenbahnvermögen, Postnachfolgeunternehmen sowie im mittelbaren öffentlichen Dienst gibt nachfolgende Aufstellung.
Geltungsbereich des BeamtVG nach der Föderalismusreform 2006
Im Juni/Juli 2006 haben Bundestag und Bundesrat die größte Grundgesetzänderung seit 1949 beschlossen und mit der erforderlichen verfassungsändernden 2/3-Mehrheit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zugestimmt, das am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2034 ff.) veröffentlicht wurde und am 1. September 2006 in Kraft getreten ist.
Die Grundgesetzänderung hat wesentliche Auswirkungen auf die Beamtenversorgung, weil dem Bund damit nicht mehr das Recht zusteht, die Versorgung der Beamten bundeseinheitlich auch für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Mit der Einführung eines Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (neu) haben ab September 2006 der Bund und die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Laufbahn- und Beamtenversorgungsrecht jeweils eigenständig.
Der Bund und jedes Land kann damit die Versorgung „seiner“ Beamtinnen und Beamten autonom regeln, soweit nicht die in Art. 33 Grundgesetz geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – und hier im Besonderen der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Ruhestand – verletzt werden.
Weitergeltung des BeamtVG – alt –
Das Grundgesetz bestimmt bei Verfassungsänderungen, die die Gesetzgebungskompetenz für das Bundesrecht betreffen, dass das als Bundesrecht erlassene Recht – also das BeamtVG alt – fortgilt, solange und soweit es nicht durch Neurecht – z. B. durch ein neues Versorgungsgesetz für Bundesbeamte oder Versorgungsgesetze der jeweiligen Länder für Landes- und Kommunalbeamte – ersetzt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das bisherige BeamtVG in der Fassung von Ende August 2006 „eingefroren“ wurde – also in seinem Inhalt nicht mehr veränderlich ist. Das BeamtVG galt und gilt damit in seiner letzten Fassung von Ende August 2006 soweit und solange für alle Beamtinnen und Beamten in jeder Gebietskörperschaft weiter, bis der Bund oder das jeweilige Land abweichende Regelungen oder ein vollständig neues oder ein teilweise neues Versorgungsrecht erließ bzw. erlässt.
Eigene Beamtenversorgungsgesetze der Länder
Bis zum Jahr 2019 haben mittlerweile nahezu alle Länder ihre neue Kompetenz umfassend genutzt und formell eigenständige, neue Landesbeamtenversorgungsgesetze geschaffen. Vereinzelt wurde dabei das alte (eingefrorene/versteinerte) Beamtenversorgungsgesetz des Bundes lediglich inhaltsgleich oder in Gestalt einer Überleitungsfassung in Landesrecht überführt, um sodann landesspezifische Sonderheiten/Abweichungen oder Dynamisierungen vorzunehmen zu können.
So haben zuletzt die Länder Bremen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt eigenständige Landes-Beamtenversorgungsgesetze eingeführt. Bereits zuvor hatte im Jahr 2009 der Bund im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine eigenständige Vollregelung eines Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt. Weitere umfassende Vollregelungen wurden bereits Anfang 2011 in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg und schon zwischen 2009 und 2012 in Thüringen, im Saarland, Niedersachsen, Hessen, Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg in Kraft gesetzt. Häufig erfolgte dabei inhaltlich eine im Wesentlichen identische Übernahme des bisherigen Bundesrechts in Landesrecht. Im Land Berlin steht die formelle Dienstrechtsnovelle dagegen noch aus und soll zunächst mit dem Besoldungsrecht beginnen.
Derzeit erhalten 1,665 Mio. Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger, Witwen und Waisen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern (Stand: Januar 2018).
Einen Überblick über die Anzahl der vorhandenen Versorgungsempfänger in Bund, Ländern, Gemeinden, Bundeseisenbahnvermögen, Postnachfolgeunternehmen sowie im mittelbaren öffentlichen Dienst gibt nachfolgende Aufstellung.
Geltungsbereich des BeamtVG nach der Föderalismusreform 2006
Im Juni/Juli 2006 haben Bundestag und Bundesrat die größte Grundgesetzänderung seit 1949 beschlossen und mit der erforderlichen verfassungsändernden 2/3-Mehrheit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zugestimmt, das am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2034 ff.) veröffentlicht wurde und am 1. September 2006 in Kraft getreten ist.
Die Grundgesetzänderung hat wesentliche Auswirkungen auf die Beamtenversorgung, weil dem Bund damit nicht mehr das Recht zusteht, die Versorgung der Beamten bundeseinheitlich auch für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Mit der Einführung eines Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (neu) haben ab September 2006 der Bund und die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Laufbahn- und Beamtenversorgungsrecht jeweils eigenständig.
Der Bund und jedes Land kann damit die Versorgung „seiner“ Beamtinnen und Beamten autonom regeln, soweit nicht die in Art. 33 Grundgesetz geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – und hier im Besonderen der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Ruhestand – verletzt werden.
Weitergeltung des BeamtVG – alt –
Das Grundgesetz bestimmt bei Verfassungsänderungen, die die Gesetzgebungskompetenz für das Bundesrecht betreffen, dass das als Bundesrecht erlassene Recht – also das BeamtVG alt – fortgilt, solange und soweit es nicht durch Neurecht – z. B. durch ein neues Versorgungsgesetz für Bundesbeamte oder Versorgungsgesetze der jeweiligen Länder für Landes- und Kommunalbeamte – ersetzt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das bisherige BeamtVG in der Fassung von Ende August 2006 „eingefroren“ wurde – also in seinem Inhalt nicht mehr veränderlich ist. Das BeamtVG galt und gilt damit in seiner letzten Fassung von Ende August 2006 soweit und solange für alle Beamtinnen und Beamten in jeder Gebietskörperschaft weiter, bis der Bund oder das jeweilige Land abweichende Regelungen oder ein vollständig neues oder ein teilweise neues Versorgungsrecht erließ bzw. erlässt.
Eigene Beamtenversorgungsgesetze der Länder
Bis zum Jahr 2019 haben mittlerweile nahezu alle Länder ihre neue Kompetenz umfassend genutzt und formell eigenständige, neue Landesbeamtenversorgungsgesetze geschaffen. Vereinzelt wurde dabei das alte (eingefrorene/versteinerte) Beamtenversorgungsgesetz des Bundes lediglich inhaltsgleich oder in Gestalt einer Überleitungsfassung in Landesrecht überführt, um sodann landesspezifische Sonderheiten/Abweichungen oder Dynamisierungen vorzunehmen zu können.
So haben zuletzt die Länder Bremen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt eigenständige Landes-Beamtenversorgungsgesetze eingeführt. Bereits zuvor hatte im Jahr 2009 der Bund im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine eigenständige Vollregelung eines Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt. Weitere umfassende Vollregelungen wurden bereits Anfang 2011 in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg und schon zwischen 2009 und 2012 in Thüringen, im Saarland, Niedersachsen, Hessen, Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg in Kraft gesetzt. Häufig erfolgte dabei inhaltlich eine im Wesentlichen identische Übernahme des bisherigen Bundesrechts in Landesrecht. Im Land Berlin steht die formelle Dienstrechtsnovelle dagegen noch aus und soll zunächst mit dem Besoldungsrecht beginnen.
Als Teil des Rechtes des öffentlichen Dienstes ist die Beamtenversorgung nach dem Grundgesetz „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“ (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Die Konkretisierung der hergebrachten Grundsätze und die Festlegung der Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten unterliegen dem Gesetzesvorbehalt und werden durch die Gesamtheit der gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts umgesetzt.
Die Alterssicherung aller Beamten, Richter und Berufssoldaten ist durch die Beamtenversorgung als eigenständiges System sozialer Sicherung gewährleistet. Als Spezialgebiet dieses Beamtenrechts beinhalten die Gesetze der Beamtenversorgung alle Regelungen zur finanziellen und sozialen Absicherung des Beamten und seiner Familie bei Tod (Witwen bzw. Witwer, eingetragene Lebenspartner, Waisen als Hinterbliebene), bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Erreichen der jeweiligen Altersgrenze. Die Absicherung dieser Risiken wird damit für Beamtinnen und Beamte nicht vom Sozialrecht und den Sozialgesetzbüchern geregelt, sondern ausschließlich und umfassend durch das rechtlich und funktional eigenständig ausgestaltete Beamtenversorgungsrecht.
Das Beamtenversorgungsrecht unterscheidet sich tatsächlich in den Grundlagen und Strukturen sowie Berechnungsmethoden deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung – aber auch von dem Recht der berufsständischen Alterssicherungssysteme. Die Eigenständigkeit der Beamtenversorgung ist durch die verfassungsrechtliche Stellung des Berufsbeamtentums, die Aufgaben und Funktionen der Beamtinnen und Beamten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die lebenslange besondere Rechte- und Pflichtenstellung zwischen Dienstherr und Beamten gekennzeichnet und bedingt.
Die Gesamtheit der spezifischen Regelungen über
Die Alterssicherung aller Beamten, Richter und Berufssoldaten ist durch die Beamtenversorgung als eigenständiges System sozialer Sicherung gewährleistet. Als Spezialgebiet dieses Beamtenrechts beinhalten die Gesetze der Beamtenversorgung alle Regelungen zur finanziellen und sozialen Absicherung des Beamten und seiner Familie bei Tod (Witwen bzw. Witwer, eingetragene Lebenspartner, Waisen als Hinterbliebene), bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Erreichen der jeweiligen Altersgrenze. Die Absicherung dieser Risiken wird damit für Beamtinnen und Beamte nicht vom Sozialrecht und den Sozialgesetzbüchern geregelt, sondern ausschließlich und umfassend durch das rechtlich und funktional eigenständig ausgestaltete Beamtenversorgungsrecht.
Das Beamtenversorgungsrecht unterscheidet sich tatsächlich in den Grundlagen und Strukturen sowie Berechnungsmethoden deutlich von der gesetzlichen Rentenversicherung – aber auch von dem Recht der berufsständischen Alterssicherungssysteme. Die Eigenständigkeit der Beamtenversorgung ist durch die verfassungsrechtliche Stellung des Berufsbeamtentums, die Aufgaben und Funktionen der Beamtinnen und Beamten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die lebenslange besondere Rechte- und Pflichtenstellung zwischen Dienstherr und Beamten gekennzeichnet und bedingt.
Die Gesamtheit der spezifischen Regelungen über
- die Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten mit oder vor Erreichen der Altersgrenze bzw. bei Dienstunfähigkeit,
- die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall,
- die Gewährleistung der Fürsorge bei Dienstunfällen,
- das Hinzutreten von Einkünften oder das Zusammentreffen mehrerer Bezüge,
- das Verfahren, Mitteilungs- und Anzeigepflichten,
- die Auswirkung der Ehescheidung auf die Alterssicherung – die Besonderheiten bei politischen Beamten oder Wahlbeamten,
- die Unterhaltsbeiträge für nicht versorgungsberechtigte Personen,
- die Ausgleiche bei besonderen Altersgrenzen und
- die Bezüge bei Verschollenheit etc.
Der Bund hat bereits im Januar 2007 ein Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vorgelegt, das eine teilweise Neuregelung des BeamtVG beinhaltete, beispielsweise zur Berücksichtigung des „Nachhaltigkeitsgedankens“ in der Bundesbeamtenversorgung. Das DNeuG (Gesetz zur Neuregelung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5.2.2009, BGBl. I S. 160 ff.) trat für die Bundesbeamten zum 1. Juli 2009 mit einer Neubekanntmachung und Änderungen des BeamtVG – neu – in Kraft. Das BeamtVG des Bundes gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der privatisierten Postnachfolgeunternehmen und der Deutschen Bahn.
Verfassungsrechtlich geschütztes Institut der Beamtenversorgung
Die Beamtenversorgung ist ein rechtlich eigenständiges Alterssicherungssystem, in welchem verfassungsfeste Alterssicherungsansprüche erworben werden, welche nicht der freien Verfügbarkeit der Dienstherren unterworfen, sondern als grundrechtsgleiches mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz ausgestattet sind. Eine zwingende Kontinuität besteht deshalb im Beamtenversorgungsrecht – unabhängig von der Ausübung der Gesetzgebungskompetenz – durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung und Beachtung der grundgesetzlichen Bestimmungen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und damit vor allem des Alimentationsprinzips und des Leistungsgrundsatzes. Allein dadurch aber, dass aus dem ebenfalls föderalisierten Besoldungsrecht die Struktur und Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge direkt in das Versorgungsrecht ausstrahlen, ist die Vergleichbarkeit und Grundeinheitlichkeit der Beschäftigungsbedingungen sowie der Alterssicherung der Beamten in der Bundesrepublik immer weniger möglich.
Trotz der auch bis heute noch wesentlich gleichen zentralen Berechnungsgrundlagen führen jedoch voneinander abweichende ruhegehaltfähige Dienstbezüge und unterschiedliche Bewertungen von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sowie landesspezifische Einzelregelungen bereits heute zu deutlichen Unterschieden in der Höhe und Ausgestaltung der Alterssicherung – verbunden mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung. Wichtig ist, dass auch nach den Rechtsänderungen des Bundes die wesentlichen Inhalte, Regelungsgegenstände und Berechnungsgrundlagen erhalten blieben und in diesem Glossar ebenso aufgezeigt sind wie die grundlegenden Abweichungen vom bisherigen Recht. Das alte bundeseinheitliche Versorgungsrecht ist und bleibt die Matrix und Grundlage für alle Versorgungsgesetze, da weder der Bund noch die Länder die langjährig bewährten – und von der Rechtsprechung vielfach überprüften – Versorgungsgrundsätze und Berechnungsgrundlagen außer Betracht lassen können. Letztlich bildet das abgelöste/abzulösende Versorgungsrecht auch Bewertungsmaßstäbe für den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, jedoch ohne den Anspruch, dass sämtliche Versorgungsregelungen unverändert erhalten bleiben müssen.
Heute ist erkennbar, dass mit den von den meisten Ländern geschaffenen eigenständigen Vollregelungen zur Beamtenversorgung, einem Versorgungsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie in einigen Ländern zunächst in Teilen weitergeltendem (altem) BeamtVG von einer transparenten Weiterentwicklung nicht gesprochen werden kann. Abzuwarten bleibt, ob die verschiedenen Regelungen zu einer systemgerechten Fortentwicklung und dauerhaft verlässlichen Ausgestaltung der eigenständigen Beamtenversorgung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung beitragen. Fragen der Attraktivität des öffentlichen Dienstes auch im Bereich der Alterssicherung oder des gewünschten Austausches von Beamtinnen und Beamten zwischen den Gebietskörperschaften sind zu beantworten. Aus versorgungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass transparente, schlanke und verwaltungsextensive Weiterentwicklungen häufig nicht erfolgt sind. Vielmehr hat der Föderalismus im öffentlichen Dienstrecht zu einem verwirrenden Nebeneinander ähnlicher Rechtssetzungen in Bund und Ländern geführt, welche sich nachteilig auf die Mobilität der Beamtinnen und Beamten innerhalb Deutschlands auswirken wird.
Verfassungsrechtlich geschütztes Institut der Beamtenversorgung
Die Beamtenversorgung ist ein rechtlich eigenständiges Alterssicherungssystem, in welchem verfassungsfeste Alterssicherungsansprüche erworben werden, welche nicht der freien Verfügbarkeit der Dienstherren unterworfen, sondern als grundrechtsgleiches mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz ausgestattet sind. Eine zwingende Kontinuität besteht deshalb im Beamtenversorgungsrecht – unabhängig von der Ausübung der Gesetzgebungskompetenz – durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigung und Beachtung der grundgesetzlichen Bestimmungen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und damit vor allem des Alimentationsprinzips und des Leistungsgrundsatzes. Allein dadurch aber, dass aus dem ebenfalls föderalisierten Besoldungsrecht die Struktur und Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge direkt in das Versorgungsrecht ausstrahlen, ist die Vergleichbarkeit und Grundeinheitlichkeit der Beschäftigungsbedingungen sowie der Alterssicherung der Beamten in der Bundesrepublik immer weniger möglich.
Trotz der auch bis heute noch wesentlich gleichen zentralen Berechnungsgrundlagen führen jedoch voneinander abweichende ruhegehaltfähige Dienstbezüge und unterschiedliche Bewertungen von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sowie landesspezifische Einzelregelungen bereits heute zu deutlichen Unterschieden in der Höhe und Ausgestaltung der Alterssicherung – verbunden mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung. Wichtig ist, dass auch nach den Rechtsänderungen des Bundes die wesentlichen Inhalte, Regelungsgegenstände und Berechnungsgrundlagen erhalten blieben und in diesem Glossar ebenso aufgezeigt sind wie die grundlegenden Abweichungen vom bisherigen Recht. Das alte bundeseinheitliche Versorgungsrecht ist und bleibt die Matrix und Grundlage für alle Versorgungsgesetze, da weder der Bund noch die Länder die langjährig bewährten – und von der Rechtsprechung vielfach überprüften – Versorgungsgrundsätze und Berechnungsgrundlagen außer Betracht lassen können. Letztlich bildet das abgelöste/abzulösende Versorgungsrecht auch Bewertungsmaßstäbe für den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, jedoch ohne den Anspruch, dass sämtliche Versorgungsregelungen unverändert erhalten bleiben müssen.
Heute ist erkennbar, dass mit den von den meisten Ländern geschaffenen eigenständigen Vollregelungen zur Beamtenversorgung, einem Versorgungsrecht für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie in einigen Ländern zunächst in Teilen weitergeltendem (altem) BeamtVG von einer transparenten Weiterentwicklung nicht gesprochen werden kann. Abzuwarten bleibt, ob die verschiedenen Regelungen zu einer systemgerechten Fortentwicklung und dauerhaft verlässlichen Ausgestaltung der eigenständigen Beamtenversorgung vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung beitragen. Fragen der Attraktivität des öffentlichen Dienstes auch im Bereich der Alterssicherung oder des gewünschten Austausches von Beamtinnen und Beamten zwischen den Gebietskörperschaften sind zu beantworten. Aus versorgungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass transparente, schlanke und verwaltungsextensive Weiterentwicklungen häufig nicht erfolgt sind. Vielmehr hat der Föderalismus im öffentlichen Dienstrecht zu einem verwirrenden Nebeneinander ähnlicher Rechtssetzungen in Bund und Ländern geführt, welche sich nachteilig auf die Mobilität der Beamtinnen und Beamten innerhalb Deutschlands auswirken wird.
Informationen zum Übergangsrecht in den Neuen Bundesländern finden Sie in der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV), die zuletzt durch Gesetz vom 5. Februar 2009 geändert worden ist. Den Wortlaut finden Sie unter
www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de. In den Neuen Bundesländern sind einzelne Bestimmungen der überkommenen, bundeseinheitlichen BeamtVÜV im Rahmen der Dienstrechtsnovellen zum Teil geändert oder gestrichen worden.
Bedienstete, die durch Ernennungsurkunde in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe berufen worden sind; hier ohne Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen
des Beihilfeberechtigten 50 Prozentdes Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozentdes beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers 70 Prozentdes berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 Prozenteines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 Prozenteiner Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 ProzentWenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent.
Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung – 41-Euro-Regelung abgeschafft
Nach bisherigem Recht vermindert sich der Beihilfebemessungssatz um 20 Prozentpunkte für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, wenn für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro bezogen wurde. Diese Regelung in § 47 Abs. 7 BBhV wurde mit der Fünften Änderungsverordnung zum 26. Juli 2014 gestrichen. Hintergrund der Abschaffung ist der mit der Durchführung dieser Regelung verbundene Verwaltungsaufwand. Zudem ist für den Wegfall dieser Regelung ausschlaggebend, dass im Wesentlichen Versorgungsempfänger betroffen sind, die neben dem Ruhegehalt noch Renten von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten. Dieser Personenkreis konnte jedoch zulässigerweise auf den 40,99 Euro übersteigenden Betrag des Zuschusses verzichten, um der Minderung des Bemessungssatzes zu entgehen. Deshalb kann dieser Personenkreis nun prüfen, ob dieser Verzicht bzw. Teilverzicht zurückgenommen werden kann.
Beihilfen für ein Kind, das bei zwei Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist
Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, der den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags für das Kind erhält. Da der Familienzuschlag an das Kindergeld gekoppelt ist, wird so jedes Kind einem Beihilfeberechtigten fest zugeordnet. Diese feste Zuordnung wird von der Beihilfe übernommen: Bei zwei Beihilfeberechtigten kann immer nur einer der beiden Beihilfen für ein Kind geltend machen; ein Wahlrecht gibt es nicht. Mit der Entscheidung, wer das Kindergeld – und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag – für ein Kind bekommt, fällt zugleich die Entscheidung, wer Beihilfen für ein Kind beantragen kann. Die Regelung, dass ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, der den Familienzuschlag für das Kind erhält, gilt ausnahmsweise nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind.
Zuordnung zum erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent aufgrund von mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag
Den Bemessungssatz von 70 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten nur diejenigen, die den Familienzuschlag beziehen.
Beispiel:
Ein beihilfeberechtigtes Ehepaar hat zwei Kinder im Familienzuschlag, wobei jeder Ehepartner für ein Kind Kindergeld bekommt. Für den Bemessungssatz der beiden Beihilfeberechtigten bedeutet dies, dass jeder der beiden Beihilfen für sich selbst nur zu 50 Prozent erhält.
Bei einem Wechsel, wonach nur noch einer der beiden beihilfeberechtigten Ehepartner das Kindergeld für beide Kinder erhält, beträgt der Bemessungssatz für diesen Ehepartner 70 Prozent, für den anderen beihilfeberechtigten Ehepartner weiterhin 50 Prozent.
Beihilfebemessungssatz für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte wird lediglich eine Beihilfe entsprechend dem persönlichen Beihilfebemessungssatz – 50 oder 70 Prozent – gewährt. Der bisher gewährte erhöhte Bemessungssatz in Höhe von 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkassen ergab, entfällt mit Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte. Für die übrigen Beamten galt ab dem Inkrafttreten im September 2012 eine 5-jährige Übergangsfrist. Diese Übergangsregelung des § 58 Abs. 5 BBhV wurde inzwischen entfristet und gilt über den 20. September 2017 für bereits am 20. September 2012 vorhandene gesetzlich versicherte Beamte weiter.
Weiterhin sieht eine Änderung zu § 9 Abs. 1 BBhV vor, dass die Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich alle Beihilfeberechtigten gleich behandelt, unabhängig von ihrem ergänzenden Versicherungsstatus. Mit der Änderung werden nunmehr auch Rechnungen gesetzlich versicherten Beamten entsprechend des jeweils individuellen Beihilfebemessungssatzes erstattet ohne vorherigen Abzug etwa gewährter GKV-Leistungen. Abschließend erfolgt eine Prüfung, damit insgesamt nicht mehr als 100 Prozent erstattet werden.
Abschaffung der 21-Euro-Regelung (§ 8 Abs. 4 BBhV)
Nach bisheriger Rechtslage werden freiwillige Mitglieder der GKV mit einem Beitragszuschuss von weniger als 21 Euro nicht von den Einschränkungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV erfasst. In diesen Fällen gelten als Sach- und Dienstleistungen auch über Festbeträge hinausgehende Beträge für Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie Aufwendungen, die darauf beruhen, dass zustehende Sach- und Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Diese Einschränkung ist mit der Sechsten Änderungsverordnung für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte entfallen.
des Beihilfeberechtigten 50 Prozentdes Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozentdes beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers 70 Prozentdes berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 Prozenteines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 Prozenteiner Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 ProzentWenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent.
Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung – 41-Euro-Regelung abgeschafft
Nach bisherigem Recht vermindert sich der Beihilfebemessungssatz um 20 Prozentpunkte für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, wenn für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro bezogen wurde. Diese Regelung in § 47 Abs. 7 BBhV wurde mit der Fünften Änderungsverordnung zum 26. Juli 2014 gestrichen. Hintergrund der Abschaffung ist der mit der Durchführung dieser Regelung verbundene Verwaltungsaufwand. Zudem ist für den Wegfall dieser Regelung ausschlaggebend, dass im Wesentlichen Versorgungsempfänger betroffen sind, die neben dem Ruhegehalt noch Renten von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten. Dieser Personenkreis konnte jedoch zulässigerweise auf den 40,99 Euro übersteigenden Betrag des Zuschusses verzichten, um der Minderung des Bemessungssatzes zu entgehen. Deshalb kann dieser Personenkreis nun prüfen, ob dieser Verzicht bzw. Teilverzicht zurückgenommen werden kann.
Beihilfen für ein Kind, das bei zwei Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist
Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, der den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags für das Kind erhält. Da der Familienzuschlag an das Kindergeld gekoppelt ist, wird so jedes Kind einem Beihilfeberechtigten fest zugeordnet. Diese feste Zuordnung wird von der Beihilfe übernommen: Bei zwei Beihilfeberechtigten kann immer nur einer der beiden Beihilfen für ein Kind geltend machen; ein Wahlrecht gibt es nicht. Mit der Entscheidung, wer das Kindergeld – und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag – für ein Kind bekommt, fällt zugleich die Entscheidung, wer Beihilfen für ein Kind beantragen kann. Die Regelung, dass ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, der den Familienzuschlag für das Kind erhält, gilt ausnahmsweise nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind.
Zuordnung zum erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent aufgrund von mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag
Den Bemessungssatz von 70 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten nur diejenigen, die den Familienzuschlag beziehen.
Beispiel:
Ein beihilfeberechtigtes Ehepaar hat zwei Kinder im Familienzuschlag, wobei jeder Ehepartner für ein Kind Kindergeld bekommt. Für den Bemessungssatz der beiden Beihilfeberechtigten bedeutet dies, dass jeder der beiden Beihilfen für sich selbst nur zu 50 Prozent erhält.
Bei einem Wechsel, wonach nur noch einer der beiden beihilfeberechtigten Ehepartner das Kindergeld für beide Kinder erhält, beträgt der Bemessungssatz für diesen Ehepartner 70 Prozent, für den anderen beihilfeberechtigten Ehepartner weiterhin 50 Prozent.
Beihilfebemessungssatz für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamte
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte wird lediglich eine Beihilfe entsprechend dem persönlichen Beihilfebemessungssatz – 50 oder 70 Prozent – gewährt. Der bisher gewährte erhöhte Bemessungssatz in Höhe von 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkassen ergab, entfällt mit Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung für neu eingestellte Beamtinnen und Beamte. Für die übrigen Beamten galt ab dem Inkrafttreten im September 2012 eine 5-jährige Übergangsfrist. Diese Übergangsregelung des § 58 Abs. 5 BBhV wurde inzwischen entfristet und gilt über den 20. September 2017 für bereits am 20. September 2012 vorhandene gesetzlich versicherte Beamte weiter.
Weiterhin sieht eine Änderung zu § 9 Abs. 1 BBhV vor, dass die Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich alle Beihilfeberechtigten gleich behandelt, unabhängig von ihrem ergänzenden Versicherungsstatus. Mit der Änderung werden nunmehr auch Rechnungen gesetzlich versicherten Beamten entsprechend des jeweils individuellen Beihilfebemessungssatzes erstattet ohne vorherigen Abzug etwa gewährter GKV-Leistungen. Abschließend erfolgt eine Prüfung, damit insgesamt nicht mehr als 100 Prozent erstattet werden.
Abschaffung der 21-Euro-Regelung (§ 8 Abs. 4 BBhV)
Nach bisheriger Rechtslage werden freiwillige Mitglieder der GKV mit einem Beitragszuschuss von weniger als 21 Euro nicht von den Einschränkungen des § 8 Abs. 4 Satz 3 BBhV erfasst. In diesen Fällen gelten als Sach- und Dienstleistungen auch über Festbeträge hinausgehende Beträge für Arznei-, Verbands- und Heilmittel sowie Aufwendungen, die darauf beruhen, dass zustehende Sach- und Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Diese Einschränkung ist mit der Sechsten Änderungsverordnung für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte entfallen.
Im Gegensatz zur Rufbereitschaft sind Beamtinnen und Beamte im Bereitschaftsdienst verpflichtet, sich an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein. Sie sollen im Bedarfsfall den Dienst aufnehmen können. Überwiegen dabei die Zeiten ohne Arbeitsleistung, spricht man von Bereitschaftsdienst.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit können entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Jedoch darf innerhalb von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. In einigen Ländern gilt: Die wöchentliche Arbeitszeit darf 50 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten. Beträgt der Bereitschaftsdienst mehr als 30 Stunden in der Woche, kann die wöchentliche Arbeitszeit auch über 50 Stunden hinaus verlängert werden (Beispiel Brandenburg: Übersteigt der Bereitschaftsdienst durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden). In Mecklenburg-Vorpommern kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen des Landesbeamtengesetzes entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit können entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Jedoch darf innerhalb von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. In einigen Ländern gilt: Die wöchentliche Arbeitszeit darf 50 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten. Beträgt der Bereitschaftsdienst mehr als 30 Stunden in der Woche, kann die wöchentliche Arbeitszeit auch über 50 Stunden hinaus verlängert werden (Beispiel Brandenburg: Übersteigt der Bereitschaftsdienst durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden). In Mecklenburg-Vorpommern kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen des Landesbeamtengesetzes entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.
Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Unter berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind der Ehegatte (bzw. Lebenspartner) des Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten zu verstehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt ebenfalls als berücksichtigungsfähige Angehörige.
Die Aufwendungen des Ehegatten sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von 17.000 Euro übersteigen. Jedoch besteht eine Übergangsregelung für Ehegatten, die bislang die 18.000-Euro-Grenze in Anspruch genommen haben: Hier bleibt es bis zum erstmaligen Überschreiten bei der alten Grenze. Grundsätzlich ist für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides bzw. weiterer geeigneter Unterlagen, beispielsweise zu Kapitalerträgen, das jeweilige Einkommen nachzuweisen.
Ist der berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt.
Die Aufwendungen des Ehegatten sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von 17.000 Euro übersteigen. Jedoch besteht eine Übergangsregelung für Ehegatten, die bislang die 18.000-Euro-Grenze in Anspruch genommen haben: Hier bleibt es bis zum erstmaligen Überschreiten bei der alten Grenze. Grundsätzlich ist für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides bzw. weiterer geeigneter Unterlagen, beispielsweise zu Kapitalerträgen, das jeweilige Einkommen nachzuweisen.
Ist der berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden bzw. können auch Zeiten vor der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeit anerkannt werden und damit zu einer Zuordnung zu einer höheren als zur ersten Erfahrungsstufe führen. Bei diesen Zeiten muss unterschieden werden zwischen Zeiten, die zwingend anerkannt werden, und solchen, die anerkannt werden können.
Grundsätzlich werden alle diejenigen gleichwertigen hauptberuflichen Zeiten anerkannt, die der Beamte außerhalb eines Soldatenverhältnisses, im öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden verbringt. Diese Zeiten dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, sofern sie nicht Voraussetzung für die Laufbahn sind.
Hauptberuflichkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sie entgeltlich geleistet wird, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel überwiegend die Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dazu zählen auch Tätigkeiten mit weniger als der Hälfte der für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelarbeitszeit, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilden.
Anders ist es, wenn z. B. eine Tarifbeschäftigte mit 15 Stunden beim Bund beschäftigt ist, daneben jedoch mit 25 Stunden ein eigenes Schreibbüro betreibt. Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die Zeiten in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entsprechen.
Beispiel 1:
Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin ernannt werden soll, war bislang als juristische Dezernentin bei der evangelischen Kirche mit einem Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt, ohne eine weitere Tätigkeit auszuüben. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor.
Beispiel 2:
Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (BesGr. A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzurechnen.
Die in der niedrigen Laufbahngruppe erbrachten Dienstzeiten werden nicht automatisch als Erfahrungszeiten berücksichtigt, können jedoch als förderliche Zeiten anerkannt werden.
Beispiel:
Die mit der BAT II a bzw. E 13 vergütete Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Universitätslehrstuhl ist einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gleichwertig. Durch das Fachkräftegewinnungsgesetz des Bundes vom 15. März 2012 wurde zudem die Anerkennung
Weiterhin werden Zeiten des Zivil- und Wehrdienstes grundsätzlich anerkannt, sofern sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis stehen.
Andere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden. Eine Anerkennung ist möglich, sofern die Zeiten für die Verwendung förderlich sind. Dazu zählen besonders solche, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sind.
Bei Soldaten werden alle Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung anerkannt. Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden demgegenüber nicht anerkannt. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern erzeugt werden.
Beispiel:
Die hauptberufliche Beschäftigungszeit eines (juristischen) Referenten beim kommunalen Spitzenverband ist in der Regel für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes förderlich. Gleiches gilt für die nach Abschluss eines entsprechenden FH-Studiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für eine entsprechende Tätigkeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen zur Deckung des Personalbedarfs als Erfahrungszeit anerkannt werden. Darüber muss eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
Insgesamt werden Anwärterzeiten nicht berücksichtigt.
Grundsätzlich werden alle diejenigen gleichwertigen hauptberuflichen Zeiten anerkannt, die der Beamte außerhalb eines Soldatenverhältnisses, im öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden verbringt. Diese Zeiten dürfen jedoch nur dann anerkannt werden, sofern sie nicht Voraussetzung für die Laufbahn sind.
Hauptberuflichkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sie entgeltlich geleistet wird, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel überwiegend die Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Dazu zählen auch Tätigkeiten mit weniger als der Hälfte der für Beamtinnen und Beamten geltenden Regelarbeitszeit, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilden.
Anders ist es, wenn z. B. eine Tarifbeschäftigte mit 15 Stunden beim Bund beschäftigt ist, daneben jedoch mit 25 Stunden ein eigenes Schreibbüro betreibt. Von einer Gleichwertigkeit ist auszugehen, wenn die Zeiten in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entsprechen.
Beispiel 1:
Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin ernannt werden soll, war bislang als juristische Dezernentin bei der evangelischen Kirche mit einem Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt, ohne eine weitere Tätigkeit auszuüben. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor.
Beispiel 2:
Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 12 wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (BesGr. A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzurechnen.
Die in der niedrigen Laufbahngruppe erbrachten Dienstzeiten werden nicht automatisch als Erfahrungszeiten berücksichtigt, können jedoch als förderliche Zeiten anerkannt werden.
Beispiel:
Die mit der BAT II a bzw. E 13 vergütete Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem Universitätslehrstuhl ist einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gleichwertig. Durch das Fachkräftegewinnungsgesetz des Bundes vom 15. März 2012 wurde zudem die Anerkennung
- von Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
- von Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen
Weiterhin werden Zeiten des Zivil- und Wehrdienstes grundsätzlich anerkannt, sofern sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis stehen.
Andere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden. Eine Anerkennung ist möglich, sofern die Zeiten für die Verwendung förderlich sind. Dazu zählen besonders solche, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse sind.
Bei Soldaten werden alle Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung anerkannt. Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden demgegenüber nicht anerkannt. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern erzeugt werden.
Beispiel:
Die hauptberufliche Beschäftigungszeit eines (juristischen) Referenten beim kommunalen Spitzenverband ist in der Regel für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes förderlich. Gleiches gilt für die nach Abschluss eines entsprechenden FH-Studiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten für eine entsprechende Tätigkeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen zur Deckung des Personalbedarfs als Erfahrungszeit anerkannt werden. Darüber muss eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
Insgesamt werden Anwärterzeiten nicht berücksichtigt.
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten muss durch Gesetz erfolgen, dies entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Sie orientiert sich ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt (abstrakt-funktionales Amt), nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (konkret-funktionales Amt). Für jedes statusrechtliche Amt gibt es eine Amtsbezeichnung und eine Besoldungsgruppe. Dabei werden die Ämter grundsätzlich nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet und in den Besoldungsordnungen A, B, C bzw. W und R ausgewiesen.
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldatinnen und Soldaten war von 1974 bis 2006 bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. August 2006 erfolgte mit Wirkung ab September 2006 die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung auf den Bund und die Länder jeweils eigenständig. Bis zum Inkrafttreten von neuen Besoldungsgesetzen in Bund und Ländern galt gemäß Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes das ehemalige Besoldungsrecht (BBesG – alt – in dem „eingefrorenen/versteinerten“ Stand vom 31. August 2006) fort.
Der Bund hat mit dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – neu – ab Juli 2009) seine Kompetenz für seine Beamten ausgeübt. Auch die Länder haben zwischenzeitlich Landesbesoldungsgesetze für die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten sowie der Beamtinnen und Beamten der Kommunen erlassen oder das ehemalige Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt. Dabei wird in den wesentlichen Grundlagen an den bewährten Strukturen festgehalten und auf echte Neukonzeptionen und weitreichende Veränderungen verzichtet. Die Neuregelungen erstrecken sich ganz überwiegend auf Korrekturen und Erweiterungen, die sich aus Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
Erhalten blieben auch die wesentlichen Grundstrukturen in den Besoldungsordnungen A, B, C, W und R, die weitgehend durch Überleitungsgesetz in eigenes Recht überführt sind. Der Bund hat durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für seine Beamtinnen und Beamten mit Wirkung von Juli 2009 Neuregelungen geschaffen, die u. a. die Struktur der Besoldung langfristig auf eine zukunftsfähige und europarechtskonforme Grundlage stellt (siehe auch die weiteren Einzelheiten zur Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz).
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldatinnen und Soldaten war von 1974 bis 2006 bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. August 2006 erfolgte mit Wirkung ab September 2006 die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung auf den Bund und die Länder jeweils eigenständig. Bis zum Inkrafttreten von neuen Besoldungsgesetzen in Bund und Ländern galt gemäß Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes das ehemalige Besoldungsrecht (BBesG – alt – in dem „eingefrorenen/versteinerten“ Stand vom 31. August 2006) fort.
Der Bund hat mit dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – neu – ab Juli 2009) seine Kompetenz für seine Beamten ausgeübt. Auch die Länder haben zwischenzeitlich Landesbesoldungsgesetze für die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten sowie der Beamtinnen und Beamten der Kommunen erlassen oder das ehemalige Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt. Dabei wird in den wesentlichen Grundlagen an den bewährten Strukturen festgehalten und auf echte Neukonzeptionen und weitreichende Veränderungen verzichtet. Die Neuregelungen erstrecken sich ganz überwiegend auf Korrekturen und Erweiterungen, die sich aus Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
Erhalten blieben auch die wesentlichen Grundstrukturen in den Besoldungsordnungen A, B, C, W und R, die weitgehend durch Überleitungsgesetz in eigenes Recht überführt sind. Der Bund hat durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für seine Beamtinnen und Beamten mit Wirkung von Juli 2009 Neuregelungen geschaffen, die u. a. die Struktur der Besoldung langfristig auf eine zukunftsfähige und europarechtskonforme Grundlage stellt (siehe auch die weiteren Einzelheiten zur Neuregelung des Besoldungsrechts durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz).
Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.
Beispiel
Beamter, Besoldungsgruppe A 10
verheiratet, Steuerklasse III
Altersteilzeit (50 Prozent)
1. Grundgehalt: 1.645,09 Euro
2. Familienzuschlag: 58,23 Euro
3. Zwischensumme (brutto): 1.703,32 Euro
4. Zwischensumme (netto): 1.690,07 Euro
5. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von Ziffer 3.): 340,66 Euro
6. Auszahlungsbetrag: 2.030,73 Euro
Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Versorgung
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (bei Inanspruchnahme von 5 Jahren [= 60 Monaten] Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.
Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn die Beamtin oder der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.
Sonstige Auswirkungen der Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.
- der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
- einem steuerfreien Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.
- das Grundgehalt
- der Familienzuschlag,
- Amtszulagen,
- Stellenzulagen,
- Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,
- die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,
- Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen,
- Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Abs. 4 oder 5 BBesG anzuwenden sind.
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.
Beispiel
Beamter, Besoldungsgruppe A 10
verheiratet, Steuerklasse III
Altersteilzeit (50 Prozent)
1. Grundgehalt: 1.645,09 Euro
2. Familienzuschlag: 58,23 Euro
3. Zwischensumme (brutto): 1.703,32 Euro
4. Zwischensumme (netto): 1.690,07 Euro
5. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von Ziffer 3.): 340,66 Euro
6. Auszahlungsbetrag: 2.030,73 Euro
Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Versorgung
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (bei Inanspruchnahme von 5 Jahren [= 60 Monaten] Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.
Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn die Beamtin oder der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.
Sonstige Auswirkungen der Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.
Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind grundsätzlich – unabhängig vom Status – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die „Fiktion“ eines Beamtenstatus vor Oktober 1990 ist rechtlich unzulässig. Ebenso eindeutig ist, dass Beamtenstatuszeiten nach dem 3. Oktober 1990 ruhegehaltfähige Dienstzeiten darstellen und im gesamten Bundesgebiet gleichmäßig berücksichtigt werden. Bei der Berechnungsgrundlage „ruhegehaltfähige Statusdienstzeiten nach dem 3. Oktober 1990“ – und daraus folgend dem Ruhegehaltssatz – ergeben sich damit grundsätzlich keine Besonderheiten.
§ 12 a BeamtVG bestimmt mit Verweisung auf § 30 BBesG, dass Zeiten einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit, als Angehöriger der Grenztruppen oder auch Tätigkeiten mit besonderer persönlicher Nähe zum politischen System der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden können. Diese führen sogar zu einer (rechtlich fragwürdigen) Anwendung einer weiteren, nachteiligen Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG durch Abzug der entsprechenden Verwendungszeiten.
Dagegen gelten Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee „gedient“ hat, unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Gemäß § 12 b Abs. 2 BeamtVG ist dies nur dann der Fall, wenn die sog. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahre) noch nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat.
Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die die Beamtin oder der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten laut §§ 8 und 9 BeamtVG, Beschäftigungszeiten gemäß § 10 BeamtVG und sonstige Zeiten nach §§ 11, 66 Abs. 7, 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.
Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Eine Ausnahme enthält § 12 b Abs. 2 BeamtVG, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 3. Oktober 1990 nur ausnahmsweise bis zu höchstens 5 Jahren berücksichtigt werden können, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (5 Jahre) nicht erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Regelungen als mit der Verfassung für vereinbar erklärt.
§ 12 a BeamtVG bestimmt mit Verweisung auf § 30 BBesG, dass Zeiten einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit, als Angehöriger der Grenztruppen oder auch Tätigkeiten mit besonderer persönlicher Nähe zum politischen System der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden können. Diese führen sogar zu einer (rechtlich fragwürdigen) Anwendung einer weiteren, nachteiligen Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG durch Abzug der entsprechenden Verwendungszeiten.
Dagegen gelten Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee „gedient“ hat, unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Gemäß § 12 b Abs. 2 BeamtVG ist dies nur dann der Fall, wenn die sog. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahre) noch nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat.
Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die die Beamtin oder der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten laut §§ 8 und 9 BeamtVG, Beschäftigungszeiten gemäß § 10 BeamtVG und sonstige Zeiten nach §§ 11, 66 Abs. 7, 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.
Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Eine Ausnahme enthält § 12 b Abs. 2 BeamtVG, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 3. Oktober 1990 nur ausnahmsweise bis zu höchstens 5 Jahren berücksichtigt werden können, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (5 Jahre) nicht erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Regelungen als mit der Verfassung für vereinbar erklärt.
Der Beamtin und dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach den Anforderungen an die Beamtin oder den Beamten in dem verliehenen Amt sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sind entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss vom Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamtinnen und Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt und nach Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ausdrücklich in diesen Gesetzen belassen. Auch die in den Ländern erlassenen neuen Besoldungsgesetze enthalten noch einmal den grundgesetzlich geschützten Anspruch der Beamtinnen und Beamten.
Besoldungsanpassungen stehen als Download bereit
Es gibt keinen Gleichklang mehr bei der Besoldung der Beamten – weder inhaltlich noch zeitlich. Bund und Länder unterliegen bei der Anpassung von Besoldung und Versorgung jeweils unterschiedlichen Erfordernissen. Eine Übersicht aller Besoldungsanpassungen der letzten Jahre finden Sie unter www.besoldungstabelle.de/besoldungsanpassungen als PDF.
Besoldungsanpassungen stehen als Download bereit
Es gibt keinen Gleichklang mehr bei der Besoldung der Beamten – weder inhaltlich noch zeitlich. Bund und Länder unterliegen bei der Anpassung von Besoldung und Versorgung jeweils unterschiedlichen Erfordernissen. Eine Übersicht aller Besoldungsanpassungen der letzten Jahre finden Sie unter www.besoldungstabelle.de/besoldungsanpassungen als PDF.
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt,
- Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- Familienzuschlag,
- Zulagen,
- Vergütungen,
- Auslandsbesoldung.
Mit dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt. Die im Voraus bereits gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben jedoch den Erben. Eine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge findet nicht statt. Die Erbeneigenschaft ergibt sich aus gesetzlicher Regelung oder testamentarischer Verfügung. Sind dagegen Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt worden, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen im Land Brandenburg sind nach Ausübung der Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform das Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
Die Besoldungstabelle sieht bei insgesamt 12 Stufen einen Aufstieg nach Erfahrungszeit in einem 2-2-2-2-3-3-3-3-4-4-4-4-Jahresrhythmus vor.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Das Land Brandenburg hat mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg” eine Übertragung des Tarifabschlusses um 0,5 Prozentpunkte sowie weiterer 0,15 Prozentpunkte zur Übertragung des im Tarifbereich vereinbarten Mindestbetrags erhöht vorgenommen, sodass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie folgt angepasst wurde:
Die Besoldungstabelle sieht bei insgesamt 12 Stufen einen Aufstieg nach Erfahrungszeit in einem 2-2-2-2-3-3-3-3-4-4-4-4-Jahresrhythmus vor.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Das Land Brandenburg hat mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg” eine Übertragung des Tarifabschlusses um 0,5 Prozentpunkte sowie weiterer 0,15 Prozentpunkte zur Übertragung des im Tarifbereich vereinbarten Mindestbetrags erhöht vorgenommen, sodass die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie folgt angepasst wurde:
- Linearanpassung von 2,65 Prozent abzgl. 0,2 Prozentpunkte: zum 1. Januar 2017
- Linearanpassung von 2,85 Prozent: zum 1. Januar 2018
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31. August 2006. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform dazu genutzt, die Besoldung entsprechend der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und zum 1. Januar 2014 das System des Aufstiegs nach Dienstaltersstufen zugunsten von Erfahrungsstufen unter Beibehaltung des bisherigen Stufensystems aufzugeben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Bremen erhöht die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten in gleicher Höhe, aber – wie schon in den letzten Jahren – gegenüber dem Tarifabschluss um sechs Monate später. Demnach wurde die Besoldung und Versorgung zum 1. Juli 2017 um 2 Prozent, mindestens aber um 75 Euro erhöht. Ab 1. Juli 2018 folgte dann eine weitere Anhebung um 2,35 Prozent. Die Anwärterbezüge wurden jeweils zum 1. Juli 2017 und 1. Juli 2018 um 35 Euro angehoben.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2017/2018 auf die Landesbeamten
Bremen erhöht die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten in gleicher Höhe, aber – wie schon in den letzten Jahren – gegenüber dem Tarifabschluss um sechs Monate später. Demnach wurde die Besoldung und Versorgung zum 1. Juli 2017 um 2 Prozent, mindestens aber um 75 Euro erhöht. Ab 1. Juli 2018 folgte dann eine weitere Anhebung um 2,35 Prozent. Die Anwärterbezüge wurden jeweils zum 1. Juli 2017 und 1. Juli 2018 um 35 Euro angehoben.
Der Bund hat zum 1. Juli 2009 seine Besoldung grundlegend reformiert und für die A-Besoldung eine neue Tabelle eingeführt, in die alle Bundesbeamte überführt worden sind. Der Stufenaufstieg vollzieht sich in der A-Besoldung in einem 2-3-3-3-4-4-4-Jahresrhythmus. Nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 wurden die Bezüge in zwei Schritten angehoben:
- zum 1. März 2016 um 2,4 Prozent (allerdings stiegen die Bezüge tatsächlich nur um 2,2 Prozent, da der Bund 0,2 Prozentpunkte für die Versorgungsrücklage einbehält),
- zum 1. Februar 2017 wurden die Bezüge dann um weitere 2,35 Prozent angehoben (hiervon wird kein Anteil für die Versorgungsrücklage einbehalten).
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist in § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Sozialgesetzbuch (SGB) V und der Berücksichtigung von Kindern.
Zuletzt wurde die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) durch die 8. Änderungsverordnung im Sommer 2018 geändert. Hier die wichtigsten Änderungen:
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Zum 24. Juli 2018 wurde die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie beinhaltet eine Vielzahl von Weiterentwicklungen und Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. durch das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) oder Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie. Zudem werden notwendige Umsetzungen beihilferechtlicher Rechtsprechungen vorgenommen.
Zu den wesentlichen Inhalten:
Zuletzt wurde die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) durch die 8. Änderungsverordnung im Sommer 2018 geändert. Hier die wichtigsten Änderungen:
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Zum 24. Juli 2018 wurde die Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie beinhaltet eine Vielzahl von Weiterentwicklungen und Leistungsverbesserungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. durch das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) oder Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie. Zudem werden notwendige Umsetzungen beihilferechtlicher Rechtsprechungen vorgenommen.
Zu den wesentlichen Inhalten:
- Bei den Heil- und Hilfsmitteln stiegen die Erstattungssätze der Anlage 9 zur BBhV in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten um ca. 20 Prozent an. Eine weitere Erhöhung um 10 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2019. Dies zeichnet die Erhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Heil- und Hilfsmittelgesetz nach.
- In der Anlage 10 wurden die zugelassenen Leistungserbringer für Heilmittel angepasst und um den Bereich der Ernährungstherapie aufgrund der Leistungserweiterung in der Anlage 9 ergänzt.
- In Anlage 11 „Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke“ wurden Geräte zur kontinuierlichen Blutzuckermessung sowie Therapiestühle ergänzt.
- Durch die Möglichkeit der Direktabrechnung eröffnet die Beihilfe des Bundes erstmals die Möglichkeit, dass die Festsetzungsstellen bei stationären Krankenhausbehandlungen direkt an die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser leisten können. Durch die Öffnung dieses neuen Abrechnungsweges bleiben die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beihilfeberechtigten, dem Beihilfeträger und zum Krankenhaus unberührt. Zu beachten ist, dass Privatkliniken davon nicht umfasst sind. Der Begriff „Privatklinik“ bezieht sich jedoch nicht auf die Rechtsform der Klinik, sondern stellt auf die oben genannte Zulassung nach § 108 SGB V ab. Dies sind Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften beispielsweise in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Sollte das Verfahren nicht in Betracht kommen, ist das übliche Beihilfeverfahren anzuwenden.
- Bei den psychotherapeutischen Leistungen wird die Akutbehandlung neu in die BBhV aufgenommen und im Übrigen aufgrund weiterer Entwicklungen dieser Richtlinie angepasst.
In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder ist vorgesehen, sog. „Personalausschüsse“ einzurichten. Diese Ausschüsse sind unabhängige und eigenverantwortliche Organe innerhalb der Verwaltung. Insofern nehmen die Ausschüsse Aufgaben verwaltungsinterner Art wahr. Die Personalausschüsse im Bund und in den Ländern haben Entscheidungs- und Beratungsrecht. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber dem Personalausschuss ein Entscheidungsrecht eingeräumt hat, sind die beteiligten Verwaltungen an die getroffenen Entscheidungen gebunden. Neben diesen Fällen gibt es noch die sog. Mitentscheidung des Personalausschusses. Bei diesem verwaltungsinternen Verfahren können die obersten Dienstbehörden nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit dem Personalausschuss entscheiden. Dagegen handelt es sich bei den Beratungsrechten nur um Mitwirkungsmöglichkeiten. Unter anderem können die meisten im Bund und in den Ländern gebildeten Personalausschüsse bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitwirken. Dieses Recht ermöglicht die Beeinflussung sowohl bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen als auch bei Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit beamtenrechtliche Verhältnisse angesprochen sind.
In der Regel werden die Ausschüsse zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften errichtet. Deren Mitglieder üben die Tätigkeit in eigener Verantwortung aus und sind diesbezüglich nicht an Weisungen gebunden. Die institutionelle Zusammensetzung ist in Bund und Ländern genauso unterschiedlich geregelt wie Aufgaben und Einwirkungsmöglichkeiten. Weder für die Größe des Ausschusses noch für die funktionale Anbindung des Vorsitzenden gibt es rahmenrechtliche Vorgaben. Zumeist sind jedoch folgende Gruppen vertreten:
In der Regel werden die Ausschüsse zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften errichtet. Deren Mitglieder üben die Tätigkeit in eigener Verantwortung aus und sind diesbezüglich nicht an Weisungen gebunden. Die institutionelle Zusammensetzung ist in Bund und Ländern genauso unterschiedlich geregelt wie Aufgaben und Einwirkungsmöglichkeiten. Weder für die Größe des Ausschusses noch für die funktionale Anbindung des Vorsitzenden gibt es rahmenrechtliche Vorgaben. Zumeist sind jedoch folgende Gruppen vertreten:
- Dienstherren (Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien),
- Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen (DGB und Beamtenbund),
- kommunale Spitzenverbände,
- Rechnungshof.
C - D
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ergeben sich vor allem aus den entsprechenden Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen, mithin aus den Aktivbezügen, welche dem jeweiligen Statusamt des Beamten zugeordnet sind.
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Hinsichtlich der Erfahrungs- bzw. Leistungsstufe der Grundgehaltstabelle ist dabei die erreichte Stufe maßgeblich. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären (§ 5 Abs. 2 BeamtVG). Allgemein zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag), die Amtszulagen sowie sonstige Dienstbezüge, die (meist im Besoldungsrecht) ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Hier ist vor allem die sog. allgemeine Stellenzulage (in einigen Ländern in „Strukturzulage“ umbenannt) – sofern sie noch separat gewährt wird – zu nennen, welche zusätzlich in die Ruhegehaltsberechnung einfließt. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags dagegen wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – separat neben dem Ruhegehalt gezahlt. Gleiches gilt für etwaige Kindererziehungs- und Pflegezuschläge, obwohl diese als Teil des Ruhegehalts gelten.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der besonderen Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage, Zulage im Justizvollzugsdienst, Feuerwehrzulage, Außenprüferzulage im Steuervollzug etc.) gestrichen. Einen Bestandsschutz hatten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind. Für alle übrigen Beamten endete der Bestandsschutz bereits zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 1. Januar 1999 gewährt worden war; lediglich in Bayern wurde die Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen neu geregelt und dabei grundsätzlich aufrechterhalten. In Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der Dienstrechtsreform das Wiederaufleben der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen ab dem Jahr 2016 erfolgt, der Freistaat Sachsen schloss sich zwei Jahre später an. Beim Bund und allen anderen Bundesländern ist ansonsten die Ruhegehaltfähigkeit dieser Stellenzulagen entfallen.
Maßgeblich bei der Ruhegehaltsberechnung sind grundsätzlich die Bezüge, welche als aktiver Beamter zuletzt zugestanden haben. Das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der sog. Versorgung aus dem letzten Amt gilt unter der Einschränkung, dass Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (2 BvL 11/04) für nichtig erklärt. Bei dieser Zwei-Jahres-Frist bleiben solche Zeiten unberücksichtigt, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist nur dann eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.
Für die Neuen Länder war bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge lange Zeit die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen; diese ist jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten.
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Hinsichtlich der Erfahrungs- bzw. Leistungsstufe der Grundgehaltstabelle ist dabei die erreichte Stufe maßgeblich. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären (§ 5 Abs. 2 BeamtVG). Allgemein zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 (sog. Verheiratetenzuschlag), die Amtszulagen sowie sonstige Dienstbezüge, die (meist im Besoldungsrecht) ausdrücklich als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Hier ist vor allem die sog. allgemeine Stellenzulage (in einigen Ländern in „Strukturzulage“ umbenannt) – sofern sie noch separat gewährt wird – zu nennen, welche zusätzlich in die Ruhegehaltsberechnung einfließt. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags dagegen wird – solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – separat neben dem Ruhegehalt gezahlt. Gleiches gilt für etwaige Kindererziehungs- und Pflegezuschläge, obwohl diese als Teil des Ruhegehalts gelten.
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit der überwiegenden Zahl der besonderen Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage, Zulage im Justizvollzugsdienst, Feuerwehrzulage, Außenprüferzulage im Steuervollzug etc.) gestrichen. Einen Bestandsschutz hatten Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind. Für alle übrigen Beamten endete der Bestandsschutz bereits zum 31. Dezember 2007, sofern die betreffende Zulage erstmals vor dem 1. Januar 1999 gewährt worden war; lediglich in Bayern wurde die Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen neu geregelt und dabei grundsätzlich aufrechterhalten. In Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen der Dienstrechtsreform das Wiederaufleben der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellenzulagen ab dem Jahr 2016 erfolgt, der Freistaat Sachsen schloss sich zwei Jahre später an. Beim Bund und allen anderen Bundesländern ist ansonsten die Ruhegehaltfähigkeit dieser Stellenzulagen entfallen.
Maßgeblich bei der Ruhegehaltsberechnung sind grundsätzlich die Bezüge, welche als aktiver Beamter zuletzt zugestanden haben. Das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der sog. Versorgung aus dem letzten Amt gilt unter der Einschränkung, dass Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn die Besoldung aus dem letzten Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist (die vormals gesetzlich bestimmte Drei-Jahres-Frist wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (2 BvL 11/04) für nichtig erklärt. Bei dieser Zwei-Jahres-Frist bleiben solche Zeiten unberücksichtigt, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zwei-Jahres-Frist nur dann eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.
Für die Neuen Länder war bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge lange Zeit die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen; diese ist jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2009 außer Kraft getreten.
Dienstfreie Tage sind grundsätzlich Sonntage und die jeweiligen gesetzlich anerkannten Feiertage. Samstag, Heiligabend und Silvester sind ebenfalls grundsätzlich dienstfrei. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen sowie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. Mit Zustimmung der Dienstbehörde oder des unmittelbaren Vorgesetzten können Beamtinnen und Beamte im Bund freiwillig samstags Dienst leisten.
In der Regel werden weitere dienstfreie Tage nicht mehr als Arbeitszeitverkürzungstage bezeichnet (siehe aber § 5 AzUVO Baden-Württemberg und § 3 ArbzVo Hamburg). Im Allgemeinen gilt, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. Zum Teil wird vorausgesetzt, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen fünf Monate lang bestanden hat. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern muss die freie Zeit vor- oder nachgearbeitet werden. In einigen Ländern können Landesregierung, oberste Dienstbehörden und Dienststellen aus besonderem Anlass anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. In Hamburg sind die Dienstvorgesetzten für die Festlegung des freien Tages verantwortlich; sie können die Wünsche der Beamtin oder des Beamten berücksichtigen. Teilweise sind dienstfreie Tage auf die Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten beschränkt.
In der Regel werden weitere dienstfreie Tage nicht mehr als Arbeitszeitverkürzungstage bezeichnet (siehe aber § 5 AzUVO Baden-Württemberg und § 3 ArbzVo Hamburg). Im Allgemeinen gilt, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. Zum Teil wird vorausgesetzt, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen fünf Monate lang bestanden hat. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern muss die freie Zeit vor- oder nachgearbeitet werden. In einigen Ländern können Landesregierung, oberste Dienstbehörden und Dienststellen aus besonderem Anlass anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. In Hamburg sind die Dienstvorgesetzten für die Festlegung des freien Tages verantwortlich; sie können die Wünsche der Beamtin oder des Beamten berücksichtigen. Teilweise sind dienstfreie Tage auf die Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten beschränkt.
Der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz fordert, dass alle wichtigen Entscheidungen über die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten anhand deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Als Bewertungsinstrument greift man bis heute auf die sog. dienstliche Beurteilung zurück. Aufgrund der Rechtsprechung kommt ihr in Beförderungs- und Aufstiegsverfahren eine überragende Bedeutung zu, weil der Rechtsschutz bei Auswahlentscheidungen an die dienstliche Beurteilung anknüpft. Die Gerichte machen die dienstliche Beurteilung zum Maßstab, ob eine Personalentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes getroffen wurde. Das heißt: Die Gerichte bewerten die Bewerberinnen und Bewerber um einen Beförderungsdienstposten nicht selbst, sondern entscheiden ein Konkurrentenstreitverfahren anhand der dienstlichen Beurteilung. Auch die Beurteilung selbst kann mit dem Ziel, eine bessere Bewertung zu erhalten, angegriffen werden, um sich in einem Konkurrentenstreitverfahren bessere Ausgangsbedingungen zu verschaffen.
Die konkrete Ausgestaltung der Beurteilungssysteme ist dem Dienstherrn überlassen. Auch zwischen den Dienstbehörden kann es Unterschiede geben. Die Gestaltungsspielräume im Beurteilungswesen sind groß. Geregelt wird die Beurteilung in Verwaltungsvorschriften („Beurteilungsrichtlinien“). Dienstliche Beurteilungen haben meist regelmäßig zu erfolgen. Die Beurteilungszeiträume sind in der öffentlichen Verwaltung höchst unterschiedlich. Neben diesen Regelbeurteilungen gibt es Anlassbeurteilungen, wenn sie z. B. für eine Beförderungsentscheidung benötigt werden. Für ältere Beamtinnen und Beamte wird auf die Regelbeurteilung oft verzichtet. Dahinter steht die Annahme, dass nach dem 50. Lebensjahr die berufliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist. Allerdings bleiben Anlassbeurteilungen jederzeit möglich, weil in der Praxis auch danach noch häufig Beförderungen erfolgen.
Inhaltlich bewertet die dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Dabei bezieht sie die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand, die Arbeitsleistung, das soziale Verhalten und die Belastbarkeit in die Bewertung ein. Sie schließt in der Regel mit einer Gesamtbewertung ab, die sich zumeist in der Vergabe einer Gesamtnote (z. B. „sehr gut“, „gut“) oder einem anderen qualitativen Gesamturteil (z. B. „entspricht den Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen“) ausdrückt. Außerdem sollen Vorschläge für die weitere dienstliche Verwendung gemacht werden. Die Beurteilung weist also nicht nur den Ist-Stand von Eignung und Leistung nach, sondern gibt auch eine Prognose über die weiteren beruflichen Perspektiven ab. Um die zur Beurteilung verpflichteten Dienstvorgesetzten dazu zu zwingen, bei der Benotung zu differenzieren, gibt es Richtwerte für die Spitzennoten. Im Bund dürfen bisher z. B. nur 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Bestnote, 35 Prozent die zweitbeste Note erhalten. In Nordrhein-Westfalen sind es dagegen nur 10 bzw. 20 Prozent. Der Bund setzt seine Werte aktuell auf dieses Niveau herab. Die Richtwerte beziehen sich auf festzulegende Vergleichsgruppen, die nach Besoldungsgruppen oder Funktionsebenen gebildet werden können.
Beurteilungsverfahren sind oft standardisiert. Dazu werden den beurteilenden Dienstvorgesetzten Formulare vorgegeben, die die Bewertungskriterien und die Notenskala für die Gesamtbewertung beinhalten.
Die konkrete Ausgestaltung der Beurteilungssysteme ist dem Dienstherrn überlassen. Auch zwischen den Dienstbehörden kann es Unterschiede geben. Die Gestaltungsspielräume im Beurteilungswesen sind groß. Geregelt wird die Beurteilung in Verwaltungsvorschriften („Beurteilungsrichtlinien“). Dienstliche Beurteilungen haben meist regelmäßig zu erfolgen. Die Beurteilungszeiträume sind in der öffentlichen Verwaltung höchst unterschiedlich. Neben diesen Regelbeurteilungen gibt es Anlassbeurteilungen, wenn sie z. B. für eine Beförderungsentscheidung benötigt werden. Für ältere Beamtinnen und Beamte wird auf die Regelbeurteilung oft verzichtet. Dahinter steht die Annahme, dass nach dem 50. Lebensjahr die berufliche Entwicklung weitgehend abgeschlossen ist. Allerdings bleiben Anlassbeurteilungen jederzeit möglich, weil in der Praxis auch danach noch häufig Beförderungen erfolgen.
Inhaltlich bewertet die dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Dabei bezieht sie die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand, die Arbeitsleistung, das soziale Verhalten und die Belastbarkeit in die Bewertung ein. Sie schließt in der Regel mit einer Gesamtbewertung ab, die sich zumeist in der Vergabe einer Gesamtnote (z. B. „sehr gut“, „gut“) oder einem anderen qualitativen Gesamturteil (z. B. „entspricht den Anforderungen“, „übertrifft die Anforderungen“) ausdrückt. Außerdem sollen Vorschläge für die weitere dienstliche Verwendung gemacht werden. Die Beurteilung weist also nicht nur den Ist-Stand von Eignung und Leistung nach, sondern gibt auch eine Prognose über die weiteren beruflichen Perspektiven ab. Um die zur Beurteilung verpflichteten Dienstvorgesetzten dazu zu zwingen, bei der Benotung zu differenzieren, gibt es Richtwerte für die Spitzennoten. Im Bund dürfen bisher z. B. nur 15 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Bestnote, 35 Prozent die zweitbeste Note erhalten. In Nordrhein-Westfalen sind es dagegen nur 10 bzw. 20 Prozent. Der Bund setzt seine Werte aktuell auf dieses Niveau herab. Die Richtwerte beziehen sich auf festzulegende Vergleichsgruppen, die nach Besoldungsgruppen oder Funktionsebenen gebildet werden können.
Beurteilungsverfahren sind oft standardisiert. Dazu werden den beurteilenden Dienstvorgesetzten Formulare vorgegeben, die die Bewertungskriterien und die Notenskala für die Gesamtbewertung beinhalten.
Das Beamtenverhältnis sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Grundsätzlich bleiben für einen Beamten – mit Ausnahme der Dienstleistungspflicht – auch im Falle einer Beurlaubung alle Rechte und Pflichten weiter bestehen. Demnach können Pflichtverletzungen während der Beurlaubung unter den gesetzlichen Voraussetzungen disziplinarisch verfolgt werden. Da das statusrechtliche und das abstrakt-funktionelle Amt auch für beurlaubte Beamtinnen und Beamte fortbesteht, bleibt die bisherige Beschäftigungsbehörde bestehen.
Besoldung
Da während der „Beurlaubung ohne Bezüge“ kein Besoldungsanspruch besteht, wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen durch die Zeiten der Beurlaubung unterbrochen. Eine Ausnahme hiervon bilden Zeiten der Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie Zeiten der Pflege von Angehörigen im Umfang von ebenfalls jeweils bis zu drei Jahren.
Versorgung und Beurlaubung
Wie die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auch die Beurlaubung auf die Versorgung aus. Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Beurlaubung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wird, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und grundsätzlich ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit wird regelmäßig bis zum Beginn der Beurlaubung zusammen mit einem sog. Gewährleistungsbescheid getroffen. Für die Zuschläge zum Ruhegehalt und zur Mindestversorgung bei Beurlaubung gelten die Ausführungen zur Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
Beihilfe während der Beurlaubung
Grundsätzlich knüpft der Beihilfeanspruch an den Anspruch auf Besoldung an. Ausnahmsweise wird trotz einer Beurlaubung ohne Besoldung Beihilfe gewährt, wenn dies die Beurlaubungsvorschriften ausdrücklich vorsehen. Beamtinnen und Beamte in Elternzeit haben Anspruch auf Beihilfe. Zum Ausgleich für die beitragsfreie Versicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit werden ihnen für diesen Zeitraum die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet.
Die Besoldung darf vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Bei gemeinsamer Elternzeit steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 werden außerdem auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für einen die Beihilfe ergänzenden Tarif in der privaten Krankenversicherung oder die Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe erstattet.
Bei Beurlaubungen aus familienbedingten Gründen besteht Anspruch auf Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dies gilt nicht für Beurlaubte, die bereits als Angehörige bei der Beihilfe berücksichtigt werden oder Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Erholungsurlaub und Beurlaubung von Beamten
Für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.
Laufbahnrechtliche Wirkungen bei Beurlaubung
Grundsätzlich verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen. Insbesondere Elternzeit wirkt sich nicht verlängernd auf die Probezeit aus. Vor der Lebenszeiternennung ist aber die Mindestprobezeit von einem Jahr zu absolvieren. Zudem gibt es eine Ausnahme für Beurlaubungen, die dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienen. Dafür müssen die Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden sein.
In den Fällen von Elternzeit, Beurlaubungen für eine internationale Verwendung nach § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung und bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage oder des Europäischen Parlaments gilt Folgendes bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen, sofern keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorliegen: In der Regel sind die dienstlichen Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben. Dadurch soll eine bessere Einbeziehung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die berufliche Fortentwicklung gewährleistet werden.
Nebentätigkeiten während der Beurlaubung
Für Zeiten der Beurlaubung gelten die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts uneingeschränkt. Danach unterliegt eine entgeltliche Tätigkeit grundsätzlich der Genehmigungspflicht und darf einen Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Noch stärkere Beschränkungen bestehen bei einer Beurlaubung aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen. Wie bei der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen die Nebentätigkeiten bei der familienbedingten Beurlaubung dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) müssen sich Beamtinnen und Beamte verpflichten, auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem sie auch einem Vollzeitbeschäftigten erlaubt sind.
Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, führt dies regelmäßig zu einem Widerruf der Beurlaubung. Während der Elternzeit darf grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss mit dem Beamtenverhältnis vereinbar sein. Der Dienstherr kann die Nebentätigkeitsgenehmigung versagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aufgrund von Interessenkonflikten zu befürchten ist.
Vorzeitige Beendigung der Beurlaubung
Wird bei einer familienbedingten Beurlaubung eine vorzeitige Rückkehr in den Dienst angestrebt, kann dies von der Dienstbehörde zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs aufgrund einer veränderten Lebenssituation nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Pflegesituation für einen kranken Angehörigen geändert hat und er nicht mehr wie bisher zu Hause gepflegt wird. Die Dienstbehörde kann die Dauer der familienbedingten Beurlaubung nur aus zwingenden dienstlichen Belangen beschränken.
Eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub ist bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei der familienbedingten Beurlaubung. Unterschiede gibt es jedoch bei der Begrenzung des Urlaubs durch die Dienstbehörde. Ein Widerruf des bewilligten Urlaubs ist für solche Fälle im Bundesbeamtengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und nur in den engen Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts möglich. Sie bleibt damit eine Ausnahme im Einzelfall. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Eine Beendigung der Elternzeit auf einseitigen Wunsch des Dienstherrn ist nicht vorgesehen. Ein Elternteil kann die Verlängerung seiner Elternzeit verlangen, wenn zunächst ein Wechsel der Inanspruchnahme zwischen beiden Elternteilen vorgesehen war, dieser Wechsel später jedoch aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.
Benachteiligungsverbot bei Beurlaubung
Elternzeit darf sich nicht negativ auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen bei der Teilzeitbeschäftigung auswirken (§ 25 Satz 1 BBG, § 15 Bundesgleichstellungsgesetz). Das gilt grundsätzlich auch bei der familienbedingten Beurlaubung. Wie bei der Teilzeitbeschäftigung ist die unterschiedliche Behandlung von Beurlaubten aus familienbedingten Gründen ausnahmsweise aus zwingenden sachlichen Gründen gerechtfertigt. Ein solcher Grund liegt beispielsweise in der zeitnahen Besetzung einer Stelle. Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der eine familienbedingte Beurlaubung anstrebt und deshalb den Dienst nicht alsbald antreten kann, kann aus diesem Grund abgelehnt werden.
Besoldung
Da während der „Beurlaubung ohne Bezüge“ kein Besoldungsanspruch besteht, wird der Aufstieg in den Erfahrungsstufen durch die Zeiten der Beurlaubung unterbrochen. Eine Ausnahme hiervon bilden Zeiten der Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie Zeiten der Pflege von Angehörigen im Umfang von ebenfalls jeweils bis zu drei Jahren.
Versorgung und Beurlaubung
Wie die Teilzeitbeschäftigung wirkt sich auch die Beurlaubung auf die Versorgung aus. Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Beurlaubung kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wird, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und grundsätzlich ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit wird regelmäßig bis zum Beginn der Beurlaubung zusammen mit einem sog. Gewährleistungsbescheid getroffen. Für die Zuschläge zum Ruhegehalt und zur Mindestversorgung bei Beurlaubung gelten die Ausführungen zur Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
Beihilfe während der Beurlaubung
Grundsätzlich knüpft der Beihilfeanspruch an den Anspruch auf Besoldung an. Ausnahmsweise wird trotz einer Beurlaubung ohne Besoldung Beihilfe gewährt, wenn dies die Beurlaubungsvorschriften ausdrücklich vorsehen. Beamtinnen und Beamte in Elternzeit haben Anspruch auf Beihilfe. Zum Ausgleich für die beitragsfreie Versicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit werden ihnen für diesen Zeitraum die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet.
Die Besoldung darf vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Bei gemeinsamer Elternzeit steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 werden außerdem auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für einen die Beihilfe ergänzenden Tarif in der privaten Krankenversicherung oder die Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe erstattet.
Bei Beurlaubungen aus familienbedingten Gründen besteht Anspruch auf Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften. Dies gilt nicht für Beurlaubte, die bereits als Angehörige bei der Beihilfe berücksichtigt werden oder Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Erholungsurlaub und Beurlaubung von Beamten
Für jeden vollen Kalendermonat einer Beurlaubung wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.
Laufbahnrechtliche Wirkungen bei Beurlaubung
Grundsätzlich verlängert sich die Probezeit um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Von diesem Grundsatz gibt es aber einige Ausnahmen. Insbesondere Elternzeit wirkt sich nicht verlängernd auf die Probezeit aus. Vor der Lebenszeiternennung ist aber die Mindestprobezeit von einem Jahr zu absolvieren. Zudem gibt es eine Ausnahme für Beurlaubungen, die dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienen. Dafür müssen die Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden sein.
In den Fällen von Elternzeit, Beurlaubungen für eine internationale Verwendung nach § 9 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung und bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage oder des Europäischen Parlaments gilt Folgendes bei Auswahlentscheidungen für Beförderungen, sofern keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorliegen: In der Regel sind die dienstlichen Beurteilungen fiktiv fortzuschreiben. Dadurch soll eine bessere Einbeziehung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die berufliche Fortentwicklung gewährleistet werden.
Nebentätigkeiten während der Beurlaubung
Für Zeiten der Beurlaubung gelten die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts uneingeschränkt. Danach unterliegt eine entgeltliche Tätigkeit grundsätzlich der Genehmigungspflicht und darf einen Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.
Noch stärkere Beschränkungen bestehen bei einer Beurlaubung aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen. Wie bei der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen die Nebentätigkeiten bei der familienbedingten Beurlaubung dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) müssen sich Beamtinnen und Beamte verpflichten, auf genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, in dem sie auch einem Vollzeitbeschäftigten erlaubt sind.
Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, führt dies regelmäßig zu einem Widerruf der Beurlaubung. Während der Elternzeit darf grundsätzlich auch eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss mit dem Beamtenverhältnis vereinbar sein. Der Dienstherr kann die Nebentätigkeitsgenehmigung versagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aufgrund von Interessenkonflikten zu befürchten ist.
Vorzeitige Beendigung der Beurlaubung
Wird bei einer familienbedingten Beurlaubung eine vorzeitige Rückkehr in den Dienst angestrebt, kann dies von der Dienstbehörde zugelassen werden, wenn die Fortsetzung des Urlaubs aufgrund einer veränderten Lebenssituation nicht mehr zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Pflegesituation für einen kranken Angehörigen geändert hat und er nicht mehr wie bisher zu Hause gepflegt wird. Die Dienstbehörde kann die Dauer der familienbedingten Beurlaubung nur aus zwingenden dienstlichen Belangen beschränken.
Eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub ist bei der Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG) unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei der familienbedingten Beurlaubung. Unterschiede gibt es jedoch bei der Begrenzung des Urlaubs durch die Dienstbehörde. Ein Widerruf des bewilligten Urlaubs ist für solche Fälle im Bundesbeamtengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen und nur in den engen Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts möglich. Sie bleibt damit eine Ausnahme im Einzelfall. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich. Eine Beendigung der Elternzeit auf einseitigen Wunsch des Dienstherrn ist nicht vorgesehen. Ein Elternteil kann die Verlängerung seiner Elternzeit verlangen, wenn zunächst ein Wechsel der Inanspruchnahme zwischen beiden Elternteilen vorgesehen war, dieser Wechsel später jedoch aus einem wichtigen Grund nicht stattfinden kann.
Benachteiligungsverbot bei Beurlaubung
Elternzeit darf sich nicht negativ auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen bei der Teilzeitbeschäftigung auswirken (§ 25 Satz 1 BBG, § 15 Bundesgleichstellungsgesetz). Das gilt grundsätzlich auch bei der familienbedingten Beurlaubung. Wie bei der Teilzeitbeschäftigung ist die unterschiedliche Behandlung von Beurlaubten aus familienbedingten Gründen ausnahmsweise aus zwingenden sachlichen Gründen gerechtfertigt. Ein solcher Grund liegt beispielsweise in der zeitnahen Besetzung einer Stelle. Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der eine familienbedingte Beurlaubung anstrebt und deshalb den Dienst nicht alsbald antreten kann, kann aus diesem Grund abgelehnt werden.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), das insgesamt aus 17 Artikeln besteht, wurde das Bundesbeamtenrecht in Gänze erheblich verändert, insbesondere was den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betrifft.
Die neu getroffenen Regelungen gelten ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.
Neues Bundesbeamtengesetz
Mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG – neu –) wurde ein vollständig neues Bundesbeamtengesetz erlassen, jedoch der bisherige Aufbau und die zentralen Regelungsgegenstände im Wesentlichen unverändert gelassen.
Die bisherigen Vorschriften des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes wurden integriert und die Regelungen für den Hochschulbereich wurden aufgenommen.
Besoldungsrecht
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollen u. a. folgende Ziele erreicht werden:
Im Besoldungsrecht wurden nachstehende wesentliche Änderungen vorgenommen:
Die neu getroffenen Regelungen gelten ausschließlich für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.
Neues Bundesbeamtengesetz
Mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG – neu –) wurde ein vollständig neues Bundesbeamtengesetz erlassen, jedoch der bisherige Aufbau und die zentralen Regelungsgegenstände im Wesentlichen unverändert gelassen.
Die bisherigen Vorschriften des zweiten Kapitels des Beamtenrechtsrahmengesetzes wurden integriert und die Regelungen für den Hochschulbereich wurden aufgenommen.
- Das bisherige Laufbahnprinzip und das Laufbahngruppenprinzip wurden beibehalten, jedoch der Begriff der Laufbahn weiter gefasst. Nach § 16 BBG werden nunmehr – im Gegensatz zum alten Recht – unter eine Laufbahn alle Ämter gefasst, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
- Das Laufbahnrecht wurde zudem für die Abschlüsse Bachelor und Master geöffnet.
- Zudem wurden für alle Laufbahnen einheitliche Probezeiten von drei Jahren eingeführt, jedoch die Anforderungen an die Probezeit erhöht.
- Gleichzeitig wurden die Regelungen zu Abordnung und Versetzung neu gefasst und der Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft insofern erleichtert, als dass die Möglichkeiten, Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger, geeigneter, außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbener Berufserfahrung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen, erweitert wurden.
- Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde das Pensionseintrittsalter schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung erfolgte dergestalt, dass die Stufen zunächst einen Monat pro Jahrgang und ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang betragen. In der Übergangsphase ergibt sich die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr. Erst für alle nach 1963 Geborenen gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Richterinnen und Richter des Bundes erfolgt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze wie bei den Beamten beginnend ab 2012 mit dem Jahrgang 1947. Die Anhebung auf 67 Jahre soll 2029 abgeschlossen sein. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei wurde die besondere Altersgrenze von 60 Jahren schrittweise um zwei Jahre auf 62 Jahre hinaufgesetzt. Wegen des jüngeren Ausgangsalters von 60 Jahren wurde ab 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1952 begonnen. Da für diesen Jahrgang die Anhebung bei der Altersgrenze bereits plus sechs Monate beträgt, werden je nach Geburtsmonat die ersten Anhebungsschritte nachgeholt. Ab dem Jahrgang 1953 erfolgt die Anhebung wie bei der Regelaltersgrenze in Monatsschritten, ab dem Jahrgang 1958 in Zweimonatsschritten und soll 2024 abgeschlossen sein. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze von 62 Jahren. Für Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr wurde die besondere Altersgrenze von 60 Jahren ebenfalls auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Besoldungsrecht
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz sollen u. a. folgende Ziele erreicht werden:
- Schaffung eines modernen, transparenten Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts,
- Förderung des Leistungsprinzips,
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes,
- Stärkung der Flexibilität des Personaleinsatzes,
- Stärkung der Eigenverantwortung, der Motivation und der Leistungsbereitschaft der Beschäftigten des Bundes.
Im Besoldungsrecht wurden nachstehende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Neugestaltung der seit 1997 bestehenden Grundgehaltstabelle unter Beibehaltung des bisherigen Bezüge- und Einkommensniveaus,
- Stichtags- und betragsmäßige Überführung aller Beamtinnen und Beamten in das neue System,
- Neugestaltung der Ausgleichszulage,
- Neugestaltung der Auslandsbesoldung.
Bei Dienstreisen ist im Bund die Zeit, die benötigt wird, um Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte zu erledigen, Arbeitszeit. Die Arbeitszeit des jeweiligen Tages gilt bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen als erbracht. Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten. Sie werden jedoch als Arbeitszeit angerechnet,
- wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
- wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Der Versorgungsfall kann durch eine Dienstunfähigkeit des Beamten ausgelöst werden. Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Pflichten angesehen. Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd nicht in der Lage und liegt nach amtsärztlichem bzw. ärztlichem Gutachten eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor, ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und zugleich im Wege einer Prognose keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres wiedererlangt wird (§ 44 des Bundesbeamtengesetzes).
Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Da hierbei Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts behandelt werden, kann es in diesen Fällen zu Einkommensminderungen kommen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, welche zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen (§ 46 BBG). Aufgrund dessen kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze eine Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erfolgen. Eine solche Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer zumindest begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.
Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfall
Eine Dienstunfähigkeit kann insbesondere auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Bei einem Dienstunfall besteht ein gesonderter Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.
Exkurs: Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Die „begrenzte Dienstfähigkeit“ ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des damaligen Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes (§ 45) eingeführt und später in die Landesbeamtengesetze übernommen worden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine (amts-)ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit aber nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt.
Entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit wird Besoldung gewährt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Bund und Länder können nicht-ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gewähren (wurde unterschiedlich umgesetzt). Der Bund hat die Zuschlagsverordnung bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (BGBl 2008 I, 1751). Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 BeamtVG), mindestens jedoch in dem Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (d. h. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist dienstrechtlich betrachtet keine Freistellung oder Teilzeit, sondern entspricht der dem Beamten im Rahmen seiner Gesundheit noch möglichen (vollen) Dienstleistung.
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden „Beamte auf Lebenszeit“ nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann ggf. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.
Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung. Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern werden entlassen. Hinsichtlich der etwaigen Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass der Beamtin bzw. dem Beamten auf Probe ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, kann dieser bis zur Höhe des Ruhegehalts reichen. Ansonsten erfolgt eine Nachversicherung und ggf. eine Zahlung von Übergangsgeld (vgl. § 47 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Da hierbei Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts behandelt werden, kann es in diesen Fällen zu Einkommensminderungen kommen.
Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, welche zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen (§ 46 BBG). Aufgrund dessen kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze eine Wiederberufung in das (aktive) Beamtenverhältnis erfolgen. Eine solche Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer zumindest begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.
Dienstunfähigkeit infolge Dienstbeschädigung bzw. Dienstunfall
Eine Dienstunfähigkeit kann insbesondere auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Bei einem Dienstunfall besteht ein gesonderter Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.
Exkurs: Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Die „begrenzte Dienstfähigkeit“ ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des damaligen Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes (§ 45) eingeführt und später in die Landesbeamtengesetze übernommen worden. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine (amts-)ärztliche Feststellung – vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit – zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit aber nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da der Beamte die ihm individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt.
Entsprechend dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit wird Besoldung gewährt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Bund und Länder können nicht-ruhegehaltfähige Zuschläge zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit gewähren (wurde unterschiedlich umgesetzt). Der Bund hat die Zuschlagsverordnung bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (BGBl 2008 I, 1751). Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 BeamtVG), mindestens jedoch in dem Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (d. h. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3). Die begrenzte Dienstfähigkeit ist dienstrechtlich betrachtet keine Freistellung oder Teilzeit, sondern entspricht der dem Beamten im Rahmen seiner Gesundheit noch möglichen (vollen) Dienstleistung.
Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden „Beamte auf Lebenszeit“ nur dann in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Ist die Wartezeit nicht erfüllt, kann ggf. ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Grundsätzlich erfolgt jedoch ansonsten eine Entlassung. Die Wartezeit gilt dennoch als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.
Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen bei Ausscheiden aus dem Dienst über keine Anwartschaft auf Versorgung. Bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt und erhalten ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern werden entlassen. Hinsichtlich der etwaigen Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass der Beamtin bzw. dem Beamten auf Probe ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, kann dieser bis zur Höhe des Ruhegehalts reichen. Ansonsten erfolgt eine Nachversicherung und ggf. eine Zahlung von Übergangsgeld (vgl. § 47 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben bei Ausscheiden aus dem Dienst grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der bei Beamten auf Widerruf zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilfürsorge das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.
Im Beamtenverhältnis gibt es nicht den Begriff der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (BU). Im Beamtenrecht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass der Beamte nicht mehr dienstfähig ist, besondere Regelungen zur Dienstunfähigkeit (DU) getroffen. Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist gewissermaßen das Pendant zur Berufsunfähigkeit (BU).
Die Gründe für Dienstunfähigkeit sind vielfältig. Auch bei jungen Beamtinnen und Beamten besteht in den ersten fünf Berufsjahren kein Schutz bei Dienstunfähigkeit und auch danach sind die Versorgungsansprüche eher gering. Die große Versorgungslücke in den ersten Dienstjahren sollte folglich durch eine private Dienstunfähigkeitsversicherung geschlossen werden.
Mehr Informationen zur Vorsorge und Absicherung gegen die Risiken von BU bzw. DU bieten die Fachberater/innen für den Öffentlichen Dienst.
Die Gründe für Dienstunfähigkeit sind vielfältig. Auch bei jungen Beamtinnen und Beamten besteht in den ersten fünf Berufsjahren kein Schutz bei Dienstunfähigkeit und auch danach sind die Versorgungsansprüche eher gering. Die große Versorgungslücke in den ersten Dienstjahren sollte folglich durch eine private Dienstunfähigkeitsversicherung geschlossen werden.
Mehr Informationen zur Vorsorge und Absicherung gegen die Risiken von BU bzw. DU bieten die Fachberater/innen für den Öffentlichen Dienst.
Zum 1. Juli 2009 erfolgte eine betragsmäßige Veränderung der Monatsbezüge. Diese wurde zunächst dadurch erzeugt, dass die sog. allgemeine Stellenzulage nach der bis dahin vorhandenen Vorbemerkung Nr. 27 zur BBesO A und B in die Grundgehaltstabelle integriert wurde. Der Einbau der sog. allgemeinen Stellenzulage erfolgte in der Form, dass alle die Beträge der Zulage eingebaut wurden, die in der jeweiligen Besoldungsgruppe allen Beamtinnen und Beamten gewährt wurde. Diese betrug 17,36 Euro bei allen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 7 und A 8, 67,92 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sowie 75,49 Euro in den Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13.
Da die allgemeine Stellenzulage nach den Laufbahngruppen in unterschiedlicher Höhe gezahlt, jedoch für jedes Amt in der Tabelle jeweils ein nach Stufen bemessenes Grundgehalt ausgewiesen wurde, mussten Erhöhungsbeträge für „Überlappungsämter“ gewährt werden. Diese betrugen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes sowie Unteroffizieren 17,79 Euro (um 2,5 Prozent erhöhte 17,36 Euro) sowie bei den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere 7,76 Euro. Die Summe aus dem ursprünglichen Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage wurde sodann um 2,5 Prozent erhöht. Es handelte sich um die bislang im Dezember gewährte Sonderzahlung, die ebenfalls in das Grundgehalt eingebaut wurde. Soweit bis zum 1. Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung bestand, wurde diese als sog. Sommerweihnachtsgeld im Juni 2009 ausbezahlt und setzte sich aus den bis einschließlich Juni 2009 gezahlten Dienstbezügen zusammen. Zusätzlich wurde für Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 8 auch der sog. Erhöhungsbetrag von 125 Euro jährlich mit 10,42 Euro monatlich in die Grundgehaltstabelle eingebaut.
Erhöht wurden des Weiteren diejenigen Bezügebestandteile, die zuvor in der Sonderzahlung Berücksichtigung fanden. Dazu gehörten der Familienzuschlag und die Amtszulagen. Der Einbau der Sonderzahlung war jedoch mit der Erhöhung von 2,5 Prozent noch nicht abgeschlossen. Vielmehr musste noch ein zweiter Einbauschritt erfolgen, um das gekürzte Niveau der ehemaligen Sonderzahlung in 2004 wieder zu erreichen. Dazu erfolgte in einem zweiten Schritt die Erhöhung der o. g. Bezügebestandteile um 2,44 Prozent zum 1. Januar 2012. Mit diesem Erhöhungsbetrag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sonderzahlung zeitlich befristet zunächst nur bis zum 31. Dezember 2011 auf 2,5 Prozent der Jahresbezüge (entsprach ca. 30 Prozent eines Monatsentgelts) abgesenkt war und im Jahr 2011 wieder eine Höhe von 5 Prozent der Jahresbezüge (entspricht 60 Prozent eines Monatsgehalts) erreichen sollte. Das ursprünglich bereits zum 1. Januar 2011 vorgesehene Wiederaufleben der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent wurde durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
Diese Verlängerung wurde durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung von Dezember 2011 wieder auf den 1. Januar 2012 verkürzt. Zum 1. Januar 2012 erfolgte damit der o. g. Einbau der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent in die Grundgehaltstabelle in einem zweiten Schritt. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Dienstherrn wurde damit gefestigt und gleichzeitig wurden die von allen Bundesbeamten erbrachten Leistungen anerkannt.
Da die allgemeine Stellenzulage nach den Laufbahngruppen in unterschiedlicher Höhe gezahlt, jedoch für jedes Amt in der Tabelle jeweils ein nach Stufen bemessenes Grundgehalt ausgewiesen wurde, mussten Erhöhungsbeträge für „Überlappungsämter“ gewährt werden. Diese betrugen bei den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes sowie Unteroffizieren 17,79 Euro (um 2,5 Prozent erhöhte 17,36 Euro) sowie bei den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere 7,76 Euro. Die Summe aus dem ursprünglichen Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage wurde sodann um 2,5 Prozent erhöht. Es handelte sich um die bislang im Dezember gewährte Sonderzahlung, die ebenfalls in das Grundgehalt eingebaut wurde. Soweit bis zum 1. Juli 2009 Anspruch auf Sonderzahlung bestand, wurde diese als sog. Sommerweihnachtsgeld im Juni 2009 ausbezahlt und setzte sich aus den bis einschließlich Juni 2009 gezahlten Dienstbezügen zusammen. Zusätzlich wurde für Empfänger der Besoldungsgruppen bis A 8 auch der sog. Erhöhungsbetrag von 125 Euro jährlich mit 10,42 Euro monatlich in die Grundgehaltstabelle eingebaut.
Erhöht wurden des Weiteren diejenigen Bezügebestandteile, die zuvor in der Sonderzahlung Berücksichtigung fanden. Dazu gehörten der Familienzuschlag und die Amtszulagen. Der Einbau der Sonderzahlung war jedoch mit der Erhöhung von 2,5 Prozent noch nicht abgeschlossen. Vielmehr musste noch ein zweiter Einbauschritt erfolgen, um das gekürzte Niveau der ehemaligen Sonderzahlung in 2004 wieder zu erreichen. Dazu erfolgte in einem zweiten Schritt die Erhöhung der o. g. Bezügebestandteile um 2,44 Prozent zum 1. Januar 2012. Mit diesem Erhöhungsbetrag wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sonderzahlung zeitlich befristet zunächst nur bis zum 31. Dezember 2011 auf 2,5 Prozent der Jahresbezüge (entsprach ca. 30 Prozent eines Monatsentgelts) abgesenkt war und im Jahr 2011 wieder eine Höhe von 5 Prozent der Jahresbezüge (entspricht 60 Prozent eines Monatsgehalts) erreichen sollte. Das ursprünglich bereits zum 1. Januar 2011 vorgesehene Wiederaufleben der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent wurde durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
Diese Verlängerung wurde durch das Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung von Dezember 2011 wieder auf den 1. Januar 2012 verkürzt. Zum 1. Januar 2012 erfolgte damit der o. g. Einbau der restlichen Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent in die Grundgehaltstabelle in einem zweiten Schritt. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Dienstherrn wurde damit gefestigt und gleichzeitig wurden die von allen Bundesbeamten erbrachten Leistungen anerkannt.
E
Zinssatz, der die tatsächlich anfallenden Kosten z. B. für ein Bauspardarlehen angibt. Dabei werden z. B. Bearbeitungsgebühren berücksichtigt. Die Preisangabenverordnung schreibt die Angabe des effektiven Jahreszinses vor. Mit Hilfe des effektiven Jahreszinses können Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden.
Erste Stufe: Mit der Scheidung der Ehe werden durch das Familiengericht die zu übertragenden Alterssicherungsleistungen oder Alterssicherungsansprüche auf der Grundlage der Bestimmungen des BGB (ab 09/2009 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) festgestellt und aufgeteilt.
Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit „begründete Versorgungsvermögen“ gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus ggf. bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Alterssicherungsleistungen) zusammen. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird dabei von dem Betrag ausgegangen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe – ausgedrückt in monatlichen Versorgungsbezügen in Euro. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Aufgrund und nach Maßgabe der Feststellungen des Familiengerichts wird mit der Entscheidung des Familiengerichts der zu übertragende monatliche Euro-Wert „eingefroren“ und zugunsten des Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in entsprechender Höhe begründet (sog. Quasi-Splitting). Das Quasi-Splitting und die damit verbundene externe Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften durch Begründung eines neuen oder zusätzlichen Rentenanspruchs gilt jedoch nur noch für betroffene Landes- und Kommunalbeamte. Aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs findet dieses Verfahren bei ausgleichspflichtigen Bundesbeamten mittlerweile nicht mehr statt – stattdessen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner durch interne Teilung einen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG).
Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein komplexes Verfahren, weil die jeweiligen Ansprüche auf einen – oder ggf. mehrere – Alterssicherungsansprüche für jeden Ehepartner ermittelt werden müssen, der Wert der in der Ehe erworbenen Ansprüche festgestellt, ein Vergleich zwischen den Ansprüchen vorgenommen und nach bilanzierender Betrachtung eine Verteilung zugunsten desjenigen vorgenommen werden muss, der in der Ehezeit geringere Alterssicherungsansprüche erworben hat. Deshalb wird das Verfahren von den Familiengerichten häufig von der schneller durchführbaren Ehescheidung sowie den Fragen des ehelichen, nachehelichen sowie etwaigen Kindesunterhalts abgetrennt.
Beispiel Landesbeamter (noch nach altem Recht):
Eine 1950 geborene Lehrerin heiratet 1975 einen ebenfalls 1950 geborenen Angestellten. Die Lehrerin war zunächst Angestellte und ab 1982 Beamtin. Der Ehemann hatte häufige Berufswechsel bei verschiedenen privatrechtlichen Unternehmen und auch wiederholt beschäftigungslose Zeiten. 2005 wird die Ehe geschieden. Das Familiengericht muss nun für die 30-jährige Ehezeit feststellen, welche Alterssicherungsansprüche jeder Ehepartner in welcher Höhe erworben hat (Ehefrau: z. B. 250 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 50 Euro VBL sowie 1.700 Euro Beamtenversorgung = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 2.000 Euro. Ehemann: z. B. 750 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 250 Euro Betriebsrenten = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 1.000 Euro. Wertunterschied 1.000 Euro; Ausgleichsanspruch 500 Euro). In Höhe von 500 Euro würde zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übertragung der Anwartschaft durchgeführt werden und dessen Rentenkonto entsprechende Rentenpunkte im Wert von 500 Euro gutgeschrieben. Dies hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Einkommen der geschiedenen Eheleute. Erst wenn der Ehemann in die Altersrente eintritt, erfolgen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Erst wenn die Ehefrau in den beamtenrechtlichen Ruhestand tritt, erfolgt eine Kürzung der von ihr erdienten Versorgung durch den zwischenzeitlich dynamisierten Versorgungsausgleichsbetrag.
Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit „begründete Versorgungsvermögen“ gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus ggf. bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Alterssicherungsleistungen) zusammen. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird dabei von dem Betrag ausgegangen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe – ausgedrückt in monatlichen Versorgungsbezügen in Euro. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Aufgrund und nach Maßgabe der Feststellungen des Familiengerichts wird mit der Entscheidung des Familiengerichts der zu übertragende monatliche Euro-Wert „eingefroren“ und zugunsten des Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in entsprechender Höhe begründet (sog. Quasi-Splitting). Das Quasi-Splitting und die damit verbundene externe Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften durch Begründung eines neuen oder zusätzlichen Rentenanspruchs gilt jedoch nur noch für betroffene Landes- und Kommunalbeamte. Aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs findet dieses Verfahren bei ausgleichspflichtigen Bundesbeamten mittlerweile nicht mehr statt – stattdessen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner durch interne Teilung einen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG).
Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein komplexes Verfahren, weil die jeweiligen Ansprüche auf einen – oder ggf. mehrere – Alterssicherungsansprüche für jeden Ehepartner ermittelt werden müssen, der Wert der in der Ehe erworbenen Ansprüche festgestellt, ein Vergleich zwischen den Ansprüchen vorgenommen und nach bilanzierender Betrachtung eine Verteilung zugunsten desjenigen vorgenommen werden muss, der in der Ehezeit geringere Alterssicherungsansprüche erworben hat. Deshalb wird das Verfahren von den Familiengerichten häufig von der schneller durchführbaren Ehescheidung sowie den Fragen des ehelichen, nachehelichen sowie etwaigen Kindesunterhalts abgetrennt.
Beispiel Landesbeamter (noch nach altem Recht):
Eine 1950 geborene Lehrerin heiratet 1975 einen ebenfalls 1950 geborenen Angestellten. Die Lehrerin war zunächst Angestellte und ab 1982 Beamtin. Der Ehemann hatte häufige Berufswechsel bei verschiedenen privatrechtlichen Unternehmen und auch wiederholt beschäftigungslose Zeiten. 2005 wird die Ehe geschieden. Das Familiengericht muss nun für die 30-jährige Ehezeit feststellen, welche Alterssicherungsansprüche jeder Ehepartner in welcher Höhe erworben hat (Ehefrau: z. B. 250 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 50 Euro VBL sowie 1.700 Euro Beamtenversorgung = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 2.000 Euro. Ehemann: z. B. 750 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 250 Euro Betriebsrenten = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 1.000 Euro. Wertunterschied 1.000 Euro; Ausgleichsanspruch 500 Euro). In Höhe von 500 Euro würde zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übertragung der Anwartschaft durchgeführt werden und dessen Rentenkonto entsprechende Rentenpunkte im Wert von 500 Euro gutgeschrieben. Dies hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Einkommen der geschiedenen Eheleute. Erst wenn der Ehemann in die Altersrente eintritt, erfolgen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Erst wenn die Ehefrau in den beamtenrechtlichen Ruhestand tritt, erfolgt eine Kürzung der von ihr erdienten Versorgung durch den zwischenzeitlich dynamisierten Versorgungsausgleichsbetrag.
Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich in folgendem Umfang:
Das Einkommen vermindert sich
Insbesondere zum Bereich der Festbetragsarzneimittel wird darauf hingewiesen, sich vom Arzt oder Apotheker eingehend beraten zu lassen, um nicht notwendige Zuzahlungen zu vermeiden.
Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Liegt der Verkaufspreis mindestens 30 Prozent niedriger als ein festgesetzter Festbetrag, entfallen die Eigenbehalte bei diesen Arzneimitteln.
Praxisgebühr für Bundesbeamte entfallen
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist die sog. Praxisgebühr für Beamte des Bundes – ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – entfallen.
- um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 Euro, höchstens um 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten bei:
- a) Arznei- und Verbandsmitteln
- b) Hilfsmitteln (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation)
- c) Fahrtkosten
- um 10 Euro je Kalendertag bei:
- a) vollstationären Krankenhausleistungen und im unmittelbaren Anschluss oder engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr
- b) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege aus Anlass einer stationären Rehabilitationsbehandlung
- um 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme bei häuslicher Krankenpflege
- 2 Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres,
- für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 Prozent des jährlichen Einkommens (Bruttoehegatteneinkommen) des vorangegangenen Kalenderjahres.
Das Einkommen vermindert sich
- bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und
- für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz.
Insbesondere zum Bereich der Festbetragsarzneimittel wird darauf hingewiesen, sich vom Arzt oder Apotheker eingehend beraten zu lassen, um nicht notwendige Zuzahlungen zu vermeiden.
Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln
Liegt der Verkaufspreis mindestens 30 Prozent niedriger als ein festgesetzter Festbetrag, entfallen die Eigenbehalte bei diesen Arzneimitteln.
Praxisgebühr für Bundesbeamte entfallen
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ist die sog. Praxisgebühr für Beamte des Bundes – ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – entfallen.
Die Regelungen der Riester-Förderung gelten auch für den Erwerb oder den Bau eines selbst genutzten Eigenheimes. Die Beiträge zur Riestervorsorge sind vom Gesetzgeber steuerfrei gestellt. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert erst zum Zeitpunkt der Auszahlung. Hierbei kann der Sparer wählen, ob er seine Steuerschuld in einem Betrag begleichen möchte. In diesem Fall werden nur 70 Prozent des geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Dies führt faktisch zu einem Freibetrag in Höhe von 30 Prozent.
Er kann jedoch auch entsprechend dem Renteneintrittszeitpunkt eine Versteuerung über einen Zeitraum über die folgenden 17 bis 25 Jahre wählen, sodass es bei geringen weiteren Einkünften ggf. zu keiner Besteuerung kommt.
Erweiterte Verwendungsmöglichkeiten für Riesterkapital
Seit 1. Januar 2014 ist es jederzeit möglich, Kapital aus einem Riestervertrag zu entnehmen, um damit eine bereits bestehende Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen.
Er kann jedoch auch entsprechend dem Renteneintrittszeitpunkt eine Versteuerung über einen Zeitraum über die folgenden 17 bis 25 Jahre wählen, sodass es bei geringen weiteren Einkünften ggf. zu keiner Besteuerung kommt.
Erweiterte Verwendungsmöglichkeiten für Riesterkapital
Seit 1. Januar 2014 ist es jederzeit möglich, Kapital aus einem Riestervertrag zu entnehmen, um damit eine bereits bestehende Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen.
Sämtliche verfügbaren Geldmittel, die in eine Baufinanzierung einfließen können. Im weiteren Sinne zählen dazu z. B. auch ein vorhandenes Grundstück und Eigenleistungen.
Das neue Institut der „Einsatzversorgung“ (§ 31 a BeamtVG) trägt dem Umstand Rechnung, dass im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Beamtinnen und Beamten, Soldaten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte Verantwortung übernommen wird. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderer Auslandsverwendung (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 und durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den veränderten Anforderungen laufend und in umfassender Weise angepasst.
Ein „Einsatzunfall“ wird dann angenommen, wenn der Beamte oder Soldat während einer besonders gefährlichen Verwendung im Ausland, d. h. bei humanitären und unterstützenden Einsätzen im Ausland aufgrund staatlicher Vereinbarung und auf Beschluss der Bundesregierung, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst einen Unfall oder eine Erkrankung erleidet, der bzw. die wiederum Ursache einer Gesundheitsschädigung ist. Umfasst sind ferner die Fälle, bei denen Beamte oder Soldaten im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung aufgrund gesundheitsschädigender oder anderer sich wesentlich vom Inland unterscheidender Verhältnisse oder in dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft oder Verschleppung erkranken. Ausgeschlossen ist jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Sich-Aussetzen einer Gefährdung.
Die Auswirkungen wurden in die einzelnen Erstattungsformen eingearbeitet, z. B. durch Gewährung der erhöhten (sog. qualifizierten) Unfallversorgung (80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) bei Einsatzunfällen mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.
Ein „Einsatzunfall“ wird dann angenommen, wenn der Beamte oder Soldat während einer besonders gefährlichen Verwendung im Ausland, d. h. bei humanitären und unterstützenden Einsätzen im Ausland aufgrund staatlicher Vereinbarung und auf Beschluss der Bundesregierung, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst einen Unfall oder eine Erkrankung erleidet, der bzw. die wiederum Ursache einer Gesundheitsschädigung ist. Umfasst sind ferner die Fälle, bei denen Beamte oder Soldaten im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung aufgrund gesundheitsschädigender oder anderer sich wesentlich vom Inland unterscheidender Verhältnisse oder in dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft oder Verschleppung erkranken. Ausgeschlossen ist jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Sich-Aussetzen einer Gefährdung.
Die Auswirkungen wurden in die einzelnen Erstattungsformen eingearbeitet, z. B. durch Gewährung der erhöhten (sog. qualifizierten) Unfallversorgung (80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) bei Einsatzunfällen mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.
Während der Bund bei der Teilzeit generell an der Freiwilligkeit festhielt, führten Ende der 1990er Jahre neun Länder aufgrund ihres rahmenrechtlichen Gestaltungsspielraums die sog. Einstellungsteilzeit (Zwangsteilzeit) ein. Neueinstellungen erfolgten in diesen Ländern seitdem nur noch mit reduziertem Beschäftigungsumfang; es konnte nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gewählt werden. Die Landesgesetze zur Einstellungsteilzeit regelten meist sowohl den Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung als auch die Geltungsdauer der Maßnahmen. Die Einstellungsteilzeit war in der Regel auf bestimmte Laufbahngruppen beschränkt.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2000 (Az. 2 C 1/99) die hessische Regelung der Einstellungsteilzeit, die von 1997 bis 1999 praktiziert worden war, für rechtswidrig erklärt hatte, verzichteten zunehmend auch die anderen Länder darauf, die Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied am 13. Dezember 2001, dass auch die Einstellungsteilzeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz verfassungswidrig sei. Hiernach eingestellte Beamtinnen und Beamte seien von Anfang an als Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Auch die Einstellungsteilzeitregelungen in Nordrhein-Westfalen, nach denen eine Zwangseinstellungsteilzeit mit mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit möglich war, halten die Verwaltungsgerichte für unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003, Az. 6 A 3009/02). Nach den Entscheidungen der Gerichte verzichten die meisten Länder darauf, die Regelungen zur Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Teilzeit ist auf freiwilliger Basis in allen Ländern möglich.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im März 2000 (Az. 2 C 1/99) die hessische Regelung der Einstellungsteilzeit, die von 1997 bis 1999 praktiziert worden war, für rechtswidrig erklärt hatte, verzichteten zunehmend auch die anderen Länder darauf, die Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied am 13. Dezember 2001, dass auch die Einstellungsteilzeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz verfassungswidrig sei. Hiernach eingestellte Beamtinnen und Beamte seien von Anfang an als Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Auch die Einstellungsteilzeitregelungen in Nordrhein-Westfalen, nach denen eine Zwangseinstellungsteilzeit mit mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit möglich war, halten die Verwaltungsgerichte für unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003, Az. 6 A 3009/02). Nach den Entscheidungen der Gerichte verzichten die meisten Länder darauf, die Regelungen zur Einstellungsteilzeit weiter anzuwenden. Teilzeit ist auf freiwilliger Basis in allen Ländern möglich.
Zum 1. Januar 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Es gilt für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren und adoptiert wurden bzw. werden. Die Regelungen der dreijährigen Elternzeit aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind erhalten geblieben.
Zwei Jahre später, am 21. Januar 2009, hat die Bundesregierung die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften beschlossen. Sie enthält vor allem die neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und ist am 14. Februar 2009 in Kraft getreten. Die neue, zusammenfassende Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchV) sowie der bisherigen Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (EltZV). Für den Anspruch auf Elternzeit und die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme verweist sie auf die §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, sodass die Personalstellen für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte auf einheitliche Rechtsgrundlagen zurückgreifen können.
Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Diese Übertragung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem Kind möglich.
Beamtinnen und Beamte können Elternzeit in Anspruch nehmen zur Betreuung
Beispiel:
Das erste Kind wird am 1. Januar 2004 geboren, das zweite am 1. Januar 2006. Der Vater hatte für das erste Kind drei Jahre Elternzeit bis zum 31. Dezember 2007 angemeldet. Er nimmt im Anschluss zwei Jahre Elternzeit für das zweite Kind bis zum 31. Dezember 2009. Das erste Lebensjahr des zweiten Kindes hat sich mit der Elternzeit des ersten Kindes überschnitten. Aus diesem Zeitraum kann der Vater mit dem Einverständnis des Arbeitgebers einen Anteil der Elternzeit für das zweite Kind auf einen späteren Zeitraum (z. B. Einschulung) übertragen.
Auch Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
Zwei Jahre später, am 21. Januar 2009, hat die Bundesregierung die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften beschlossen. Sie enthält vor allem die neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und ist am 14. Februar 2009 in Kraft getreten. Die neue, zusammenfassende Verordnung tritt an die Stelle der bisherigen Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchV) sowie der bisherigen Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (EltZV). Für den Anspruch auf Elternzeit und die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme verweist sie auf die §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, sodass die Personalstellen für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte auf einheitliche Rechtsgrundlagen zurückgreifen können.
Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Diese Übertragung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem Kind möglich.
Beamtinnen und Beamte können Elternzeit in Anspruch nehmen zur Betreuung
- eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht,
- eines leiblichen Kindes, für das ihnen die Personensorge nicht zusteht, wenn es mit ihnen im Haushalt lebt und der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt,
- eines Kindes des Ehepartners, das sie in ihren Haushalt aufgenommen haben,
- eines nicht leiblichen Kindes, für das die Personensorge nicht zusteht, in Härtefällen (z. B. Tod eines Elternteils),
- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben (Adoption),
- eines Enkelkindes, das mit ihnen im Haushalt lebt und das sie selbst erziehen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt.
Beispiel:
Das erste Kind wird am 1. Januar 2004 geboren, das zweite am 1. Januar 2006. Der Vater hatte für das erste Kind drei Jahre Elternzeit bis zum 31. Dezember 2007 angemeldet. Er nimmt im Anschluss zwei Jahre Elternzeit für das zweite Kind bis zum 31. Dezember 2009. Das erste Lebensjahr des zweiten Kindes hat sich mit der Elternzeit des ersten Kindes überschnitten. Aus diesem Zeitraum kann der Vater mit dem Einverständnis des Arbeitgebers einen Anteil der Elternzeit für das zweite Kind auf einen späteren Zeitraum (z. B. Einschulung) übertragen.
Auch Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende haben Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller im selben Haushalt.
- Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller betreut und erzieht es überwiegend selbst.
- Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.
- Der Partner bzw. die Partnerin ist erwerbstätig, in der Ausbildung oder arbeitslos.
Zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber den Begriff der Arbeitsstätte ersetzt durch „erste Tätigkeitsstätte“. Nur für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale, die sog. „Pendlerpauschale“. Für Fahrten, die nicht unter diesen Begriff fallen, können Reisekosten bzw. die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden. Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket oder Zuschüsse für den ÖPNV, ist das seit 2019 wieder steuerfrei. Allerdings wird die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer entsprechend gekürzt.
Mehr km können verkehrsgünstiger sein
Erkennt das Finanzamt weniger Entfernungskilometer an, als Sie tatsächlich täglich zur Tätigkeitsstätte fahren, weil eine kürzere Strecke möglich sei, legen Sie Einspruch ein: Grundsätzlich ist eine verkehrsgünstigere Strecke anzuerkennen, wenn sich dadurch die Fahrzeit deutlich verringert.
Mehr km können verkehrsgünstiger sein
Erkennt das Finanzamt weniger Entfernungskilometer an, als Sie tatsächlich täglich zur Tätigkeitsstätte fahren, weil eine kürzere Strecke möglich sei, legen Sie Einspruch ein: Grundsätzlich ist eine verkehrsgünstigere Strecke anzuerkennen, wenn sich dadurch die Fahrzeit deutlich verringert.
Alleinerziehende, die mit ihren Kindern, für die sie einen Kinderfreibetrag erhalten, allein in einem Haushalt leben, erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich, der von der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen wird. Als alleinerziehend gilt, wer nicht mit einem Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.
Geplante Heirat?
Wer beabsichtigt, im Laufe eines Kalenderjahres seinen Partner zu heiraten, sollte bei steuerlichen Überlegungen berücksichtigen, dass im Falle der Heirat rückwirkend der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr entfällt.
Geplante Heirat?
Wer beabsichtigt, im Laufe eines Kalenderjahres seinen Partner zu heiraten, sollte bei steuerlichen Überlegungen berücksichtigen, dass im Falle der Heirat rückwirkend der Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr entfällt.
Beamtinnen und Beamten steht ein jährlicher Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Der Erholungsurlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft. Er soll möglichst zusammenhängend genommen werden, kann aber aus betrieblichen oder persönlichen Gründen auch geteilt werden. Erkrankungen während des Urlaubs sind unverzüglich anzuzeigen. Nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitstage werden nicht auf die Urlaubsdauer angerechnet.
Falls die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt ist, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Bei weniger als fünf Arbeitstagen vermindert er sich entsprechend.
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die folgenden urlaubsrechtlichen Vorschriften:
Das Bundeskabinett hat die Neuregelung des Urlaubs für Beamtinnen und Beamte des Bundes beschlossen. Demnach erhalten diese zukünftig 29 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Nach vollendetem 55. Lebensjahr erhöht sich der Urlaub um einen weiteren Arbeitstag (folglich auf dann insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub). Die Erholungsurlaubsverordnung ist in Kraft getreten. Für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erhielten alle Bundesbeamten 30 Tage Erholungsurlaub. Durch eine Sonderregelung der Verfallsfristen für das Urlaubsjahr 2011 wurde sichergestellt, dass der zusätzlich gewährte Urlaub nicht direkt verfällt, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach Besoldungsgruppen ist damit komplett entfallen.
Falls die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt ist, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Bei weniger als fünf Arbeitstagen vermindert er sich entsprechend.
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die folgenden urlaubsrechtlichen Vorschriften:
- Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
- Erholungsurlaub kann erstmals sechs Monate nach Einstellung in den öffentlichen Dienst beansprucht werden (Wartezeit).
- Ausschlaggebend für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe.
- Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine abweichende Regelung treffen.
- Erholungsurlaub, der aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird auf das laufende Urlaubsjahr übertragen. Das Gleiche gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den Beamtinnen oder Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben. Auch in diesen Fällen ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
Das Bundeskabinett hat die Neuregelung des Urlaubs für Beamtinnen und Beamte des Bundes beschlossen. Demnach erhalten diese zukünftig 29 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Nach vollendetem 55. Lebensjahr erhöht sich der Urlaub um einen weiteren Arbeitstag (folglich auf dann insgesamt 30 Tage Erholungsurlaub). Die Erholungsurlaubsverordnung ist in Kraft getreten. Für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erhielten alle Bundesbeamten 30 Tage Erholungsurlaub. Durch eine Sonderregelung der Verfallsfristen für das Urlaubsjahr 2011 wurde sichergestellt, dass der zusätzlich gewährte Urlaub nicht direkt verfällt, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach Besoldungsgruppen ist damit komplett entfallen.
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychischer als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und für die Länder, die das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt und keine neuen Regelungen getroffen haben.
Nachdem der Bund mit der im September 2009 vorgenommenen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung z. T. deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen hatte und eine Verbesserung der vorgenommen wurde, erfolgte mit weiteren Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung im Jahr 2011 und 2012 eine weitere Anerkennung der erhöhten Belastungen u. a. bei Tauchern, besonderen Personenschutzkräften der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Bundeswehr sowie der Observationskräfte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in Form von Erhöhungen der entsprechenden Zulagen.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2016/2017 dargestellt. Eine Darstellung der Länderregelungen ist nicht möglich, da diese teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 5,13 Euro ab 1. März 2017 bzw. je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft sich die Zulage auf 1,21 Euro pro Stunde, ab 1. März 2014 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 2,41 Euro je Stunde gewährt.
Mit der Verordnung zur Änderung der Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 wurden u. a. die bisherige Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 20 EZulV a. F.) in den §§ 17 a bis 17 d EZulV komplett neu gefasst und an neue Voraussetzungen geknüpft. Die Neuregelung trat zum 1. Oktober 2013 in Kraft und heißt nunmehr Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ). Mit der Zulage sollen die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einen hohen Anteil von Nachtdienststunden vergütet werden.
Im Gegensatz zu der früheren Regelung wird nunmehr auf das Erfordernis des Schichtdienstes inklusive eines Schichtplanes verzichtet, um die Zulage unabhängig von starren Plänen gewähren zu können. Auch Anwärter wurden in den Kreis der Berechtigten aufgenommen. Grundvoraussetzung ist, dass die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen wird und im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leistet. Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt – bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Mindeststundengrenze von 5 Nachtdienststunden entsprechend des Beschäftigungsumfangs.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde (20 Uhr bis 6 Uhr), einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde und einem Zusatzbetrag von monatlich 20 Euro, sofern dreimal im Monat überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde.
Der Grundbetrag ist auf monatlich maximal 108 Euro begrenzt, was 45 Nachtdienststunden entspricht – bei Mehrleistungen erfolgt ein Übertrag auf die folgenden Monate, der jedoch auf 135 Nachtdienststunden begrenzt ist.
Da es sich bei der neuen Zulage nicht mehr um eine Zulage in festen Monatsbeträgen (z. B. 76,70 Euro) handelt, sondern der Zulagenbetrag jeden Monat stark variiert, kann die neue Zulage nicht mehr als Vorschuss mit den laufenden Bezügen gewährt werden. Insofern wird die neue Zulage, so wie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, rückwirkend ausgezahlt. Durch die Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass in der Umstellungsphase der Zahlungsmodalitäten möglichst keine Unterbrechung der Zahlung erfolgt.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und für die Länder, die das Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt und keine neuen Regelungen getroffen haben.
Nachdem der Bund mit der im September 2009 vorgenommenen Änderung der Erschwerniszulagenverordnung z. T. deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen hatte und eine Verbesserung der vorgenommen wurde, erfolgte mit weiteren Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung im Jahr 2011 und 2012 eine weitere Anerkennung der erhöhten Belastungen u. a. bei Tauchern, besonderen Personenschutzkräften der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und der Bundeswehr sowie der Observationskräfte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes in Form von Erhöhungen der entsprechenden Zulagen.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2016/2017 dargestellt. Eine Darstellung der Länderregelungen ist nicht möglich, da diese teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 5,13 Euro ab 1. März 2017 bzw. je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft sich die Zulage auf 1,21 Euro pro Stunde, ab 1. März 2014 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 2,41 Euro je Stunde gewährt.
Mit der Verordnung zur Änderung der Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 20. August 2013 wurden u. a. die bisherige Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 20 EZulV a. F.) in den §§ 17 a bis 17 d EZulV komplett neu gefasst und an neue Voraussetzungen geknüpft. Die Neuregelung trat zum 1. Oktober 2013 in Kraft und heißt nunmehr Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ). Mit der Zulage sollen die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einen hohen Anteil von Nachtdienststunden vergütet werden.
Im Gegensatz zu der früheren Regelung wird nunmehr auf das Erfordernis des Schichtdienstes inklusive eines Schichtplanes verzichtet, um die Zulage unabhängig von starren Plänen gewähren zu können. Auch Anwärter wurden in den Kreis der Berechtigten aufgenommen. Grundvoraussetzung ist, dass die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen wird und im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leistet. Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt – bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Mindeststundengrenze von 5 Nachtdienststunden entsprechend des Beschäftigungsumfangs.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde (20 Uhr bis 6 Uhr), einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde und einem Zusatzbetrag von monatlich 20 Euro, sofern dreimal im Monat überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde.
Der Grundbetrag ist auf monatlich maximal 108 Euro begrenzt, was 45 Nachtdienststunden entspricht – bei Mehrleistungen erfolgt ein Übertrag auf die folgenden Monate, der jedoch auf 135 Nachtdienststunden begrenzt ist.
Da es sich bei der neuen Zulage nicht mehr um eine Zulage in festen Monatsbeträgen (z. B. 76,70 Euro) handelt, sondern der Zulagenbetrag jeden Monat stark variiert, kann die neue Zulage nicht mehr als Vorschuss mit den laufenden Bezügen gewährt werden. Insofern wird die neue Zulage, so wie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, rückwirkend ausgezahlt. Durch die Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass in der Umstellungsphase der Zahlungsmodalitäten möglichst keine Unterbrechung der Zahlung erfolgt.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus der Land- und Forstwirtschaft sind Erwerbseinkommen. Die Einkünfte im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG entsprechen dabei grundsätzlich der einkommensteuerrechtlichen Definition unter Berücksichtigung versorgungsrechtlicher Besonderheiten und vermindern sich um die darauf entfallenden und nachweislich anerkannten Werbungskosten (Pauschbetrag bzw. durch entsprechende Nachweise im Einzelfall). Nicht zum Erwerbseinkommen zählen dagegen eine satzungsgemäße – ggf. nur steuerfreie – Aufwandsentschädigung (z. B. Sitzungsgeld in Kommunalvertretungen), gewährte Jubiläumszuwendungen oder ein Unfallausgleich. Bei den Aufwandsentschädigungen wird mittlerweile in einzelnen Bundesländern darauf abgestellt, dass diese anrechnungsfreien Beträge steuerfrei gewährt werden.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu gehören gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV u. a. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere vergleichbare Leistungen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu gehören gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV u. a. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere vergleichbare Leistungen.
F
Die familienbedingte Beurlaubung ist aus denselben Gründen geschaffen worden wie die familienbedingte Teilzeitbeschäftigung. Demgemäß gelten auch dieselben Voraussetzungen.
Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Besoldung können sich beurlauben lassen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG). Ein vergleichbarer Beurlaubungsanspruch ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz.
Dieser Beurlaubungsanspruch gilt so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die familienbedingte Beurlaubung ist dabei grundsätzlich für die bewilligte Dauer bindend.
Anders als bei der familienbedingten Teilzeit gibt es jedoch eine Höchstdauer für die familienbedingte Beurlaubung. Diese beträgt 15 Jahre. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerbern und die einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Alle drei Arbeitszeitmodelle dürfen auch zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Die Elternzeit wird nicht angerechnet.
Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Besoldung können sich beurlauben lassen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG). Ein vergleichbarer Beurlaubungsanspruch ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz.
Dieser Beurlaubungsanspruch gilt so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die familienbedingte Beurlaubung ist dabei grundsätzlich für die bewilligte Dauer bindend.
Anders als bei der familienbedingten Teilzeit gibt es jedoch eine Höchstdauer für die familienbedingte Beurlaubung. Diese beträgt 15 Jahre. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerbern und die einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Alle drei Arbeitszeitmodelle dürfen auch zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Die Elternzeit wird nicht angerechnet.
Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 92 BBG) ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie und Art. 6 Grundgesetz. Die Teilzeitbeschäftigung soll Beamtinnen und Beamten ermöglichen, Familie und Berufstätigkeit besser in Übereinstimmung zu bringen. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreut (§ 92 Abs. 1 BBG). Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Damit hat der Gesetzgeber die Hürde für eine Ablehnung sehr hoch gelegt. Es dürfte einer Dienstbehörde nur schwer gelingen, zwingende dienstliche Gründe einzuwenden. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, so lange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Höhe der Arbeitszeit kann bei familienbedingter Teilzeitbeschäftigung auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen (§ 92 Abs. 1 BBG), jedoch längstens bis zur Dauer von 15 Jahren. Die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 92 Abs. 1 BBG und aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 95 BBG werden auf die Höchstdauer von 15 Jahren angerechnet.
Beispiel 1:
Die Beamtin A. war drei Jahre aus familiären und zwei Jahre aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Bezüge beurlaubt. Sie kann nur noch für die Dauer von zehn Jahren Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen.
Beispiel 2:
Der Beamte B. hat drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen und war weitere drei Jahre im Rahmen der familienbedingten Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Der Beamte kann – solange die Voraussetzungen vorliegen – weitere zwölf Jahre mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, um die Höchstdauer von 15 Jahren auszuschöpfen. Die Elternzeit wird auf die 15-jährige Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nicht angerechnet.
Während einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Das bedeutet, dass der Dienstherr einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nur zustimmen kann, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich für die mit dem Dienstherrn vereinbarte Dauer auszuüben. Der Dienstherr soll im Rahmen seiner Fürsorgepflicht der Beamtin bzw. dem Beamten eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ermöglichen, wenn die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung (z. B. wegen unvorhersehbarer Änderung der Lebensverhältnisse) unzumutbar ist.
Beispiel 1:
Die Beamtin A. war drei Jahre aus familiären und zwei Jahre aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ohne Bezüge beurlaubt. Sie kann nur noch für die Dauer von zehn Jahren Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wahrnehmen.
Beispiel 2:
Der Beamte B. hat drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen und war weitere drei Jahre im Rahmen der familienbedingten Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Der Beamte kann – solange die Voraussetzungen vorliegen – weitere zwölf Jahre mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, um die Höchstdauer von 15 Jahren auszuschöpfen. Die Elternzeit wird auf die 15-jährige Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nicht angerechnet.
Während einer familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Das bedeutet, dass der Dienstherr einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nur zustimmen kann, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich für die mit dem Dienstherrn vereinbarte Dauer auszuüben. Der Dienstherr soll im Rahmen seiner Fürsorgepflicht der Beamtin bzw. dem Beamten eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung ermöglichen, wenn die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung (z. B. wegen unvorhersehbarer Änderung der Lebensverhältnisse) unzumutbar ist.
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.
Mit dem „Siebten Besoldungsänderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber im November 2015 einige Änderungen beschlossen, u. a. wurde die Vereinheitlichung beim Familienzuschlag vorgenommen. Ab 1. Januar 2016 entfiel die Unterteilung nach Besoldungsgruppen und es wird nur noch einheitlich der „höhere“ Familienzuschlag gezahlt.
Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
In den Ländern gelten diese Regelungen ebenfalls über entsprechende Übernahmegesetze oder (gleichlautende) Landesbesoldungsgesetze (fort).
Auch die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt haben die Differenzierung in zwei Gruppen nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 und den übrigen Besoldungsgruppen zwischenzeitlich abgeschafft und gewähren für alle Besoldungsgruppen den Familienzuschlag in gleichmäßiger Höhe. Andere Länder, wie z. B. Brandenburg und Rheinland-Pfalz, verzichten auf den sog. Verheiratetenzuschlag bzw. widmen diesen teilweise um und erhöhen dafür den sog. Kinderzuschlag. Gleiches ist in Niedersachsen geplant.
Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags werden nachfolgend die Bundesregelungen dargestellt. Grundsätzlich erhalten Beamtinnen und Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selbst ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamter bzw. Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.
Mit dem „Siebten Besoldungsänderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber im November 2015 einige Änderungen beschlossen, u. a. wurde die Vereinheitlichung beim Familienzuschlag vorgenommen. Ab 1. Januar 2016 entfiel die Unterteilung nach Besoldungsgruppen und es wird nur noch einheitlich der „höhere“ Familienzuschlag gezahlt.
Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
In den Ländern gelten diese Regelungen ebenfalls über entsprechende Übernahmegesetze oder (gleichlautende) Landesbesoldungsgesetze (fort).
Auch die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt haben die Differenzierung in zwei Gruppen nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 und den übrigen Besoldungsgruppen zwischenzeitlich abgeschafft und gewähren für alle Besoldungsgruppen den Familienzuschlag in gleichmäßiger Höhe. Andere Länder, wie z. B. Brandenburg und Rheinland-Pfalz, verzichten auf den sog. Verheiratetenzuschlag bzw. widmen diesen teilweise um und erhöhen dafür den sog. Kinderzuschlag. Gleiches ist in Niedersachsen geplant.
Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags werden nachfolgend die Bundesregelungen dargestellt. Grundsätzlich erhalten Beamtinnen und Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selbst ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamter bzw. Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.
Darlehen, bei dem der Zinssatz für die gesamte Sollzinsbindung festgeschrieben ist, unabhängig davon, wie sich die Zinsen am Kapitalmarkt entwickeln.
Mit dem Berufsstart und dem ersten eigenen Geld kommen viele Fragen auf: Habe ich die richtige Bank? Welche Versicherungen benötige ich? Muss ich schon jetzt an meine Altersvorsorge denken? Vieles ist neu und nicht immer auf den ersten Blick verständlich. Gerade deshalb ist es wichtig, sich umfassend zu informieren, die Finanzen zu ordnen und aktiv nach den eigenen Wünschen zu gestalten.
Ratenkredit
Ein Kredit ist gewissermaßen eine Leihgabe: Die Bank leiht einem Kunden einen bestimmten Geldbetrag. Der Kunde zahlt diesen in regelmäßigen Raten innerhalb einer vereinbarten Laufzeit oder die Gesamtsumme zu einem fixen Termin zurück. Für diesen Kredit muss der Kunde eine Nutzungsgebühr zahlen: die sog. Sollzinsen. Vertraglich ist festgelegt, wie hoch der Sollzins ist und wie dieser sich verändert, d. h. ob er schwankt oder etwa über die Sollzinsbindung geregelt ist. Ein Kredit wird meist dann aufgenommen, wenn eine größere Anschaffung ansteht, die nicht vollständig aus vorhandenen Reserven bezahlt werden kann – wie z. B. ein neues Auto, eine Wohnungseinrichtung oder eine größere Reise.
Ein Kredit ist gewissermaßen eine Leihgabe: Die Bank leiht einem Kunden einen bestimmten Geldbetrag. Der Kunde zahlt diesen in regelmäßigen Raten innerhalb einer vereinbarten Laufzeit oder die Gesamtsumme zu einem fixen Termin zurück. Für diesen Kredit muss der Kunde eine Nutzungsgebühr zahlen: die sog. Sollzinsen. Vertraglich ist festgelegt, wie hoch der Sollzins ist und wie dieser sich verändert, d. h. ob er schwankt oder etwa über die Sollzinsbindung geregelt ist. Ein Kredit wird meist dann aufgenommen, wenn eine größere Anschaffung ansteht, die nicht vollständig aus vorhandenen Reserven bezahlt werden kann – wie z. B. ein neues Auto, eine Wohnungseinrichtung oder eine größere Reise.
Die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts zum September 2009 ist von umfangreichen Neuregelungen geprägt.
Kernstück des Gesetzes ist, dass die Gesamtsaldierung entfallen ist und stattdessen vorrangig ein interner Ausgleich im jeweiligen Altersversorgungssystem durchgeführt werden soll. Weiterhin werden sowohl geringfügige Ansprüche als auch Anwartschaften aus weniger als drei Jahren Ehedauer künftig nur noch auf Antrag ausgleichspflichtig sein. Nicht mehr enthalten ist dagegen das sog. Pensionistenprivileg. Gleichwohl gelten wesentliche im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Beamtenversorgungsrecht vorgenommenen Änderungen aufgrund der Auswirkungen der sog. Föderalismusreform im öffentlichen Dienstrecht nur noch für die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz der internen Teilung von Versorgungsanrechten beamtenrechtlicher Art. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt dagegen weiterhin die externe Teilung alten Rechts im Wege eines Quasi-Splittings.
Nähere Informationen zum neuen Gesetz und den Auswirkungen auf geschiedene Beamte sind erhältlich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz ( www.bmj.bund.de) sowie des Bundesministeriums des Innern ( www.bmi.bund.de) unter der Rubrik „Öffentlicher Dienst“. Insbesondere erwähnenswert ist zudem für Bundesbeamte das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen D 4 – 223 324/62.
Kernstück des Gesetzes ist, dass die Gesamtsaldierung entfallen ist und stattdessen vorrangig ein interner Ausgleich im jeweiligen Altersversorgungssystem durchgeführt werden soll. Weiterhin werden sowohl geringfügige Ansprüche als auch Anwartschaften aus weniger als drei Jahren Ehedauer künftig nur noch auf Antrag ausgleichspflichtig sein. Nicht mehr enthalten ist dagegen das sog. Pensionistenprivileg. Gleichwohl gelten wesentliche im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Beamtenversorgungsrecht vorgenommenen Änderungen aufgrund der Auswirkungen der sog. Föderalismusreform im öffentlichen Dienstrecht nur noch für die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz der internen Teilung von Versorgungsanrechten beamtenrechtlicher Art. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt dagegen weiterhin die externe Teilung alten Rechts im Wege eines Quasi-Splittings.
Nähere Informationen zum neuen Gesetz und den Auswirkungen auf geschiedene Beamte sind erhältlich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz ( www.bmj.bund.de) sowie des Bundesministeriums des Innern ( www.bmi.bund.de) unter der Rubrik „Öffentlicher Dienst“. Insbesondere erwähnenswert ist zudem für Bundesbeamte das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen D 4 – 223 324/62.
Durch die Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungszuständigkeit im Beamtenbereich neu geregelt worden. Dem Bund steht seit September 2006 nach der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nur noch das Recht zu, die grundsätzlichen Statusrechte und -pflichten aller Beamtinnen und Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln. Diese Gesetzgebungskompetenz tritt an die Stelle der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes, wonach die Länder verpflichtet waren, ihre Landesbeamten an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes des Bundes auszurichten. Soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz ausübt, sind die Länder gehindert, von den Regelungen des Bundes abweichende Gesetze zu schaffen. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Länder eigenständige Regelungen treffen können, sofern der Bund keine abschließenden Regelungen schafft. Dies gilt ausschließlich für das Statusrecht, nicht jedoch für das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Für diese Regelungsbereiche haben die Länder für ihre und die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden sowie der Bund für seine Beamtinnen und Beamten die jeweilige unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz.
Die Fortbildung wird im Laufbahnrecht zwar angesprochen, aber nicht abschließend geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sind, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten bzw. vergleichbare Dienstposten dienen. Diese auch als Anpassungsfortbildung bezeichneten Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die Beamtinnen und Beamten stets in der Lage sind, die an sie gestellten Erwartungen auch zu erfüllen. Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte sich ihrem Beruf mit voller Hingabe zu widmen haben. Im Gegensatz dazu zielen Förderungsfortbildung bzw. Weiterbildung dazu, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens hinausgehen. Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich gesteigert haben, sind zu fördern. Nach Möglichkeit ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Insofern können Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung eine Beförderung nach sich ziehen bzw. zur Voraussetzung einer Beförderung gemacht werden. Die dienstliche Fortbildung kann an internen Einrichtungen (z. B. Bundesakademie für öffentliche Verwaltung) oder an externen Einrichtungen erfolgen.
Anders als die dienstliche Fortbildung wird die Weiterbildung der Beamtinnen und Beamten aufgrund eigener Initiative nur ausnahmsweise vom Laufbahnrecht erfasst. Absolviert z. B. eine Beamtin des mittleren Dienstes neben dem Beruf ein (Fern-)Studium, folgen daraus keine Konsequenzen für den Dienstherrn. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Betroffene auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen. Im Regelfall kann eine selbst erworbene Qualifizierung dazu genutzt werden, sich auf entsprechend ausgeschriebene Dienstposten im Einstellungsverfahren zu bewerben. Die Beamtinnen und Beamten sind dabei den externen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Ein Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens besteht auch dann nicht.
Anders als die dienstliche Fortbildung wird die Weiterbildung der Beamtinnen und Beamten aufgrund eigener Initiative nur ausnahmsweise vom Laufbahnrecht erfasst. Absolviert z. B. eine Beamtin des mittleren Dienstes neben dem Beruf ein (Fern-)Studium, folgen daraus keine Konsequenzen für den Dienstherrn. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Betroffene auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen. Im Regelfall kann eine selbst erworbene Qualifizierung dazu genutzt werden, sich auf entsprechend ausgeschriebene Dienstposten im Einstellungsverfahren zu bewerben. Die Beamtinnen und Beamten sind dabei den externen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Ein Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens besteht auch dann nicht.
Seit 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ersetzt.
Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen, um persönliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Diese Daten werden künftig automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:
Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen, um persönliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Diese Daten werden künftig automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:
- Werbungskosten, soweit sie den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen,
- Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,
- Ausbildungsfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen, jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen werden der Pauschbetrag für Schwerbehinderte sowie der Freibetrag für die Beschäftigung in privaten Haushalten. Im nächsten Jahr kann der Freibetrag über den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ohne Überprüfung „wie im Vorjahr“ in die neue Lohnsteuerkarte übernommen werden.
Die Alterseinkommen setzen sich grundsätzlich aus verschiedenen Teilen zusammen. Mit Blick auf die Altersvorsorge unterscheidet man in aller Regel drei wesentliche Säulen: die Grundsicherung, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung sowie die private Altersvorsorge. Die Beamtenversorgung deckt durch die „Bi-Funktionalität“ sowohl die Grundsicherung als auch den Teil einer betrieblichen Altersversorgung mit ab, welche Beamtinnen und Beamten nicht separat gewährt wird. Der Abschluss der privaten Altersvorsorge bleibt somit auch Beamten selbst überlassen.
Die zusätzliche private Altersvorsorge war schon immer ein beliebtes Instrument, um freiwillig auf individuelle Bedürfnisse im Alter reagieren zu können.
Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Dies wurde ausgelöst durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente soll die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke“ ausgeglichen werden können. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert und ist damit mit Anreizen verbunden; es besteht aber kein Zwang, privat vorzusorgen.
Die zusätzliche private Altersvorsorge war schon immer ein beliebtes Instrument, um freiwillig auf individuelle Bedürfnisse im Alter reagieren zu können.
Durch die Rentenreform 2000/2001 ist die staatliche Förderung der Eigenvorsorge als zusätzliche Säule der Alterssicherung eingeführt worden. Dies wurde ausgelöst durch die Absenkung des Nettorentenniveaus eines „Eckrentners“ von 70 Prozent auf 67 Prozent. Diese Reform wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit der sog. Riester-Rente soll die entstehende „Renten- bzw. Versorgungslücke“ ausgeglichen werden können. Dies wird durch Zulagen und Steuererleichterungen vom Staat gefördert und ist damit mit Anreizen verbunden; es besteht aber kein Zwang, privat vorzusorgen.
Geldmittel, die als Darlehen z. B. für eine Baufinanzierung zur Verfügung gestellt werden.
G
Beihilfefähig sind Kosten für
- Hebamme,
- Schwangerschaftsüberwachung,
- Entbindungspfleger,
- eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Geburt),
- stationäre Krankenhausbehandlung für das Kind nach der Geburt.
Einige Nebentätigkeiten sind von der generellen Genehmigungspflicht des § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) ausgenommen. Diese genehmigungsfreien Nebentätigkeiten sind in § 100 Abs. 1 BBG geregelt und dort abschließend aufgeführt. Hierzu gehören:
- die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG),
- eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit von Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG),
- die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 BBG),
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG).
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
- selbstständige Gutachtertätigkeit sowie
- Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Beamtinnen und Beamte dürfen eine entgeltliche Nebentätigkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung ihres Dienstherrn übernehmen.
Genehmigung einer Nebentätigkeit
Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile. Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Dazu gehört:
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in § 99 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine sog. gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, muss der Dienstherr die Genehmigung versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben:
Nach der sog. Zweitberufsklausel (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BBG) ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist. Als Entscheidungshilfe dienen folgende Kriterien:
Die sog. Fünftel-Vermutung (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BBG) soll klarstellen, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen Pflichten führt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet. Es handelt sich hierbei um eine Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 4 BBG zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist).
40-Prozent-Vermutung als Versagungsgrund
Mit der Neuordnung des BBG zum 5. Februar 2009 ist die sog. 40-Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG aufgenommen worden. Der 40-Prozent-Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein nebenberufliches Einkommen, das eine gewisse Grenze im Verhältnis zum Entgelt aus dem Amt übersteigt, automatisch auch mit einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung verbunden sein muss. Wie die oben beschriebene Fünftel-Vermutung ist auch die 40-Prozent-Regelung eine Vermutungsregelung. Das heißt, dass im Einzelfall immer gute Argumente vorgebracht werden können, warum trotz Überschreitung der 40-Prozent-Grenze dennoch keine übermäßige zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit gegeben ist.
Befristung einer Genehmigung und Auflagen
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 BBG nur befristet erteilt werden. Die längste Befristung kann fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung. Zur Fortsetzung der Nebentätigkeit bedarf es einer erneuten Genehmigung, die ebenfalls neu beantragt werden muss.
Genehmigungen können gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 BBG zusätzlich auch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Damit kann der Dienstvorgesetzte etwaigen Unwägbarkeiten Rechnung tragen. Zudem ist eine unter Auflagen erteilte Genehmigung gegenüber einem Nebentätigkeitsverbot das mildere Mittel und trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) die Genehmigung „als erteilt“:
Genehmigung einer Nebentätigkeit
Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit an die zuständige Dienstbehörde zu richten. In aller Regel haben die obersten Dienstbehörden die Befugnisse der Genehmigungserteilung auf die in ihrem Bereich zuständigen nachgeordneten Behörden delegiert. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss bereits alle für die Entscheidung der Dienstbehörde wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere Angaben über Entgelt oder geldwerte Vorteile. Mit dem Antrag hat der Beamte auch alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, die es seinem Dienstvorgesetzten ermöglichen, Versagungsgründe zu prüfen. Dazu gehört:
- Art der Nebentätigkeit,
- zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit,
- Auftrag- oder Arbeitgeber,
- aus der Nebentätigkeit zu erwartende Vergütung (Entgelte oder geldwerte Vorteile).
Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die in § 99 Abs. 2 BBG eindeutig geregelt sind. Insofern handelt es sich um eine sog. gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, muss der Dienstherr die Genehmigung versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
Versagungsgründe der Genehmigung
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten beeinflusst sein (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBG).
- Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBG).
- Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG).
Nach der sog. Zweitberufsklausel (§ 99 Abs. 2 Satz 3 BBG) ist es in der Regel ebenfalls als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes erweist. Als Entscheidungshilfe dienen folgende Kriterien:
- Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit).
- Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
- Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
- Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).
Die sog. Fünftel-Vermutung (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BBG) soll klarstellen, wann der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen Pflichten führt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche überschreitet. Es handelt sich hierbei um eine Regelvermutung. Das heißt, dass Ausnahmen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 4 BBG zulässig sind (z. B. wenn eine starke zeitliche Belastung nur vorübergehend gegeben ist).
40-Prozent-Vermutung als Versagungsgrund
Mit der Neuordnung des BBG zum 5. Februar 2009 ist die sog. 40-Prozent-Regelung als neuer Versagungsgrund in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG aufgenommen worden. Der 40-Prozent-Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass ein nebenberufliches Einkommen, das eine gewisse Grenze im Verhältnis zum Entgelt aus dem Amt übersteigt, automatisch auch mit einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung verbunden sein muss. Wie die oben beschriebene Fünftel-Vermutung ist auch die 40-Prozent-Regelung eine Vermutungsregelung. Das heißt, dass im Einzelfall immer gute Argumente vorgebracht werden können, warum trotz Überschreitung der 40-Prozent-Grenze dennoch keine übermäßige zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit gegeben ist.
Befristung einer Genehmigung und Auflagen
Eine Nebentätigkeitsgenehmigung darf gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 BBG nur befristet erteilt werden. Die längste Befristung kann fünf Jahre betragen. Nach Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung. Zur Fortsetzung der Nebentätigkeit bedarf es einer erneuten Genehmigung, die ebenfalls neu beantragt werden muss.
Genehmigungen können gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 BBG zusätzlich auch mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Damit kann der Dienstvorgesetzte etwaigen Unwägbarkeiten Rechnung tragen. Zudem ist eine unter Auflagen erteilte Genehmigung gegenüber einem Nebentätigkeitsverbot das mildere Mittel und trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Nebentätigkeiten in geringem Umfang
Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) die Genehmigung „als erteilt“:
- Die Nebentätigkeit hat einen geringen Umfang (das heißt, die Vergütung beträgt maximal 100 Euro im Monat und die zeitliche Beanspruchung übersteigt nicht ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).
- Die Nebentätigkeit wird außerhalb der Dienstzeit ausgeübt.
- Es liegen keine gesetzlichen Versagungsgründe vor.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Die Grundlagen sind im Wesentlichen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Daneben bestehen Sondersicherungssysteme, wie z. B. die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die GKV sichert Versicherte und deren Familien im Krankheitsfall ab und kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf. Sie zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt (für Selbstständige zum 1. Januar 2009 als Zusatzleistung wählbar). Ausgenommen sind Leistungen nach einem Arbeitsunfall oder als Folge einer Berufskrankheit. Diese Fälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte ihre Krankenkasse frei wählen können.
Bei der Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für oder gegen eine Versicherung in den privaten Kassen sollte die eigene Lebensplanung und Einkommenssituation berücksichtigt werden. Zu Beginn des Beamtenverhältnisses meist als junge Beamtin oder junger Beamter oder bei Verbeamtung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Versicherung in der privaten Krankenkasse relativ günstig zu haben; mit zunehmendem Alter, bei Familienzuwachs und geringeren (Familien-)Einkommen sollte gerechnet werden. In der privaten Versicherung ist für jedes Mitglied ein eigener Beitrag zu entrichten – für Kinder genauso wie für Ehegatten und Lebenspartner. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Familienversicherung für Kinder und für nicht oder nur gering verdienende Ehegatten bzw. Lebenspartner keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten. Im Alter kommt es wieder auf das Einkommen an. Vor- und Nachteile haben im Übrigen beide Systeme.
Das Bundesministerium des Innern hat im März 2016 eine Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen für Beamte (Az: D6-30111) herausgegeben.
Die Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn alle folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
Grundsätzlich sind nach § 5 SGB V u. a. folgende Personen in der GKV versicherungspflichtig:
Bei der Entscheidung für oder gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. für oder gegen eine Versicherung in den privaten Kassen sollte die eigene Lebensplanung und Einkommenssituation berücksichtigt werden. Zu Beginn des Beamtenverhältnisses meist als junge Beamtin oder junger Beamter oder bei Verbeamtung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Versicherung in der privaten Krankenkasse relativ günstig zu haben; mit zunehmendem Alter, bei Familienzuwachs und geringeren (Familien-)Einkommen sollte gerechnet werden. In der privaten Versicherung ist für jedes Mitglied ein eigener Beitrag zu entrichten – für Kinder genauso wie für Ehegatten und Lebenspartner. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Familienversicherung für Kinder und für nicht oder nur gering verdienende Ehegatten bzw. Lebenspartner keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten. Im Alter kommt es wieder auf das Einkommen an. Vor- und Nachteile haben im Übrigen beide Systeme.
Das Bundesministerium des Innern hat im März 2016 eine Information über die Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen für Beamte (Az: D6-30111) herausgegeben.
Die Familienversicherung von Kindern ist ausgeschlossen, wenn alle folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
- Ein Ehepartner ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und
- der andere Ehepartner gehört keiner gesetzlichen Krankenkasse an, weil er entweder privat oder gar nicht krankenversichert ist, und
- dieser andere Ehepartner erzielt ein Einkommen, das regelmäßig einen bestimmten monatlichen Grenzbetrag überschreitet und
- dieses Einkommen ist auch regelmäßig höher als das des Mitglieds.
Grundsätzlich sind nach § 5 SGB V u. a. folgende Personen in der GKV versicherungspflichtig:
- Arbeiter und Angestellte,
- Landwirte über die Krankenversicherung der Landwirte,
- Künstler und Publizisten nach Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit im Beamtenverhältnis richten sich nach der jeweils für Bundes- oder Landesbeamte geltenden Arbeitszeitverordnung. In diesem Abschnitt erläutern wir die Regelungen für den Bund, die prinzipiell auch in den meisten Ländern zur Anwendung kommen.
Die Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Wochentage verteilt werden. Das gilt nicht, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit weniger als zehn Prozent beträgt. In diesem Fall ist die Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte wie bei Vollzeitbeschäftigten auf Montag bis Freitag zu verteilen. Keinesfalls muss eine Teilzeitbeschäftigung immer nur die Zahl der täglichen Arbeitsstunden verringern. Vielmehr ist es oft auch im Interesse des Beschäftigten, durch die Reduzierung der Teilzeit auch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage „einzusparen“. Beispielsweise lassen sich bei Wegfall von Arbeitstagen lange Anfahrtswege zur Arbeit und zurück vermeiden.
An dieser Frage wird deutlich, dass es auch bei der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) einen natürlichen Konflikt zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gibt. Der Dienstherr wird immer darauf achten, dass der Betriebsablauf nicht gestört ist. Für den Beschäftigten geht es beispielsweise darum, „Beruf und Familie“ besser in Einklang zu bringen. Deshalb arbeiten Beschäftigte schon mal lieber an bestimmten Arbeitstagen „voll“ und an anderen Arbeitstagen nicht. Andere haben gar ein Interesse daran, die Arbeitszeit für längere Freistellungen ansparen. Beim Bund können diese Freistellungen einen Zeitraum von bis zu einem Jahr umfassen.
Freistellungen aufgrund angesparter Arbeitszeit von bis zu drei Monaten können beliebig innerhalb der Gesamtzeit der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen. Für Freistellungen von bis zu einem Jahr müssen Beschäftigte „vorarbeiten“. Die Freistellungsphase muss am Ende des bewilligten Zeitraums liegen. So kann z. B. für zwölf Monate Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form bewilligt werden, dass sechs Monate Vollzeittätigkeit (bei halben Bezügen) mit sechs Monaten Freistellung (ebenfalls bei halben Bezügen) kombiniert werden. Diese langfristige Ausgleichsmöglichkeit von Sabbatmonaten und Sabbatjahr als besonderes Arbeitszeitmodell ist für Beamtinnen und Beamte in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung des Bundes geregelt.
Möglichkeiten von Teilzeit
Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Wochentage verteilt werden. Das gilt nicht, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit weniger als zehn Prozent beträgt. In diesem Fall ist die Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte wie bei Vollzeitbeschäftigten auf Montag bis Freitag zu verteilen. Keinesfalls muss eine Teilzeitbeschäftigung immer nur die Zahl der täglichen Arbeitsstunden verringern. Vielmehr ist es oft auch im Interesse des Beschäftigten, durch die Reduzierung der Teilzeit auch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage „einzusparen“. Beispielsweise lassen sich bei Wegfall von Arbeitstagen lange Anfahrtswege zur Arbeit und zurück vermeiden.
An dieser Frage wird deutlich, dass es auch bei der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) einen natürlichen Konflikt zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gibt. Der Dienstherr wird immer darauf achten, dass der Betriebsablauf nicht gestört ist. Für den Beschäftigten geht es beispielsweise darum, „Beruf und Familie“ besser in Einklang zu bringen. Deshalb arbeiten Beschäftigte schon mal lieber an bestimmten Arbeitstagen „voll“ und an anderen Arbeitstagen nicht. Andere haben gar ein Interesse daran, die Arbeitszeit für längere Freistellungen ansparen. Beim Bund können diese Freistellungen einen Zeitraum von bis zu einem Jahr umfassen.
Freistellungen aufgrund angesparter Arbeitszeit von bis zu drei Monaten können beliebig innerhalb der Gesamtzeit der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen. Für Freistellungen von bis zu einem Jahr müssen Beschäftigte „vorarbeiten“. Die Freistellungsphase muss am Ende des bewilligten Zeitraums liegen. So kann z. B. für zwölf Monate Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form bewilligt werden, dass sechs Monate Vollzeittätigkeit (bei halben Bezügen) mit sechs Monaten Freistellung (ebenfalls bei halben Bezügen) kombiniert werden. Diese langfristige Ausgleichsmöglichkeit von Sabbatmonaten und Sabbatjahr als besonderes Arbeitszeitmodell ist für Beamtinnen und Beamte in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung des Bundes geregelt.
Möglichkeiten von Teilzeit
Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Arbeitszeit:
- Eine Beamtin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet zwei volle und einen halben Tag pro Woche.
- Eine Beamtin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet in einer Woche an drei und in der nächsten Woche an zwei vollen Tagen.
- Ein Beamter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet in einer Woche wie ein Vollzeitbeschäftigter und hat in der folgenden Woche frei.
- Eine Beamtin mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet drei Wochen wie eine Vollzeitbeschäftigte und hat dann eine Woche frei.
- Ein Beamter mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet zunächst sechs Monate wie ein Vollzeitbeschäftigter, hat danach drei Monate frei und arbeitet wieder drei Monate wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt ebenso für Beiträge zu Kammern und Berufsverbänden.
Gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit in gewissem Maße selbst bestimmen können. Im Bund liegt es im Ermessen der obersten Dienstbehörde, gleitende Arbeitszeiten zu ermöglichen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten den zu leistenden Aufgaben gerecht wird. Neben der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit müssen auch der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende festgelegt werden.
Einige Länder haben diese „Rahmenzeiten“, innerhalb denen die Beschäftigten „gleiten“ können, bzw. deren Höchstdauer in ihren Arbeitszeitverordnungen festgelegt. Andere setzen bei Gleitzeit voraus, dass die Arbeitszeit durch Zeiterfassungsgeräte erfasst wird. Ausnahmen von dieser Regel sind im Allgemeinen möglich, wenn die Verwendung von Zeiterfassungsgeräten wegen der Eigenart des Dienstes oder der spezifischen Aufgabenstellung nicht sinnvoll oder die Einführung von Zeiterfassungsgeräten unwirtschaftlich erscheint. In der hessischen Arbeitszeitverordnung sind feste Arbeitszeiten fixiert, die gelten, soweit nichts anderes bestimmt oder gestattet ist. Nur in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, ist gleitende Arbeitszeit möglich.
Etliche Arbeitszeitverordnungen der Länder eröffnen den Dienstherren die Möglichkeit, einzelne Beamtinnen und Beamte oder Beamtengruppen von der Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten dauernd oder vorübergehend auszuschließen. In einigen Ländern können die Dienststellen selbst entscheiden, ob sie die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit oder durch feststehende Arbeitszeiten regeln. Aus dienstlichen Gründen können zuweilen aber auch abweichende Regelungen für die feststehende Arbeitszeit getroffen werden. In Bayern können feste Arbeitszeiten angeordnet werden, wobei die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Neun-Stunden-Grenze nicht überschreiten soll.
Einige Länder haben diese „Rahmenzeiten“, innerhalb denen die Beschäftigten „gleiten“ können, bzw. deren Höchstdauer in ihren Arbeitszeitverordnungen festgelegt. Andere setzen bei Gleitzeit voraus, dass die Arbeitszeit durch Zeiterfassungsgeräte erfasst wird. Ausnahmen von dieser Regel sind im Allgemeinen möglich, wenn die Verwendung von Zeiterfassungsgeräten wegen der Eigenart des Dienstes oder der spezifischen Aufgabenstellung nicht sinnvoll oder die Einführung von Zeiterfassungsgeräten unwirtschaftlich erscheint. In der hessischen Arbeitszeitverordnung sind feste Arbeitszeiten fixiert, die gelten, soweit nichts anderes bestimmt oder gestattet ist. Nur in Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, ist gleitende Arbeitszeit möglich.
Etliche Arbeitszeitverordnungen der Länder eröffnen den Dienstherren die Möglichkeit, einzelne Beamtinnen und Beamte oder Beamtengruppen von der Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten dauernd oder vorübergehend auszuschließen. In einigen Ländern können die Dienststellen selbst entscheiden, ob sie die Dienststunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit oder durch feststehende Arbeitszeiten regeln. Aus dienstlichen Gründen können zuweilen aber auch abweichende Regelungen für die feststehende Arbeitszeit getroffen werden. In Bayern können feste Arbeitszeiten angeordnet werden, wobei die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich die Neun-Stunden-Grenze nicht überschreiten soll.
Ein Gleittag ist ein ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit. Als Gleittag gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden. Der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte muss einem Gleittag zustimmen.
Bei automatisierter Zeiterfassung sind im Bund bis zu zwölf Gleittage möglich. Wenn es zweckmäßig und für die dienstlichen Belange förderlich ist, können auch bis zu 24 Gleittage in Betracht kommen. Das gilt auch für die meisten Länder (Hessen: ein Gleittag pro Kalendermonat). Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, sind im Bund auch halbe Gleittage möglich.
Bei automatisierter Zeiterfassung sind im Bund bis zu zwölf Gleittage möglich. Wenn es zweckmäßig und für die dienstlichen Belange förderlich ist, können auch bis zu 24 Gleittage in Betracht kommen. Das gilt auch für die meisten Länder (Hessen: ein Gleittag pro Kalendermonat). Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, sind im Bund auch halbe Gleittage möglich.
Das bisherige System des Aufstiegs nach Lebensalter durch Dienstaltersstufen in der „A-Besoldung“ wurde zugunsten eines Stufenaufstiegs nach Erfahrungsstufen aufgegeben. Damit fand das im Bund nach September 2006 weitergeltende Senioritätsprinzip seinen Abschluss. Ab Juli 2009 vollzieht sich kein Aufstieg mehr mit Lebensalter, sondern nur nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.
Für die erste Stufenfestsetzung ist nicht mehr entscheidend, mit welchem Alter die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt. Vielmehr richtet sich die Höhe der Besoldung im jeweiligen verliehenen Amt – unabhängig vom Alter – ausschließlich danach, ob und welche Erfahrungszeiten vorliegen, die berücksichtigt werden können.
Beispiel 1:
Altes Recht: Ein 26-jähriger Mann tritt zum 1. Mai 2008 in den öffentlichen Dienst ein. Sein Besoldungsdienstalter wird – unabhängig davon, was er vor seinem Eintritt gemacht hat – auf das 21. Lebensjahr festgesetzt. Damit würde er eine Besoldung nach der dritten Dienstaltersstufe erhalten (Beginn automatisch mit dem 21. Lebensjahr).
Neues Recht: Ein 26-jähriger tritt zum 1. September 2009 in den öffentlichen Dienst ein. Er wird – sofern nicht anerkennenswerte Tätigkeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind – der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet.
Beispiel 2:
Die am 15. Februar 1984 geborene Anna geht nach ihrem Abitur nach Australien. Danach absolviert sie ein soziales Jahr, bevor sie im Jahr 2006 ihren Vorbereitungsdienst als Anwärterin für den gehobenen Dienst absolviert. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird sie am 1. August 2009 als Beamtin auf Probe ernannt. Nach altem Recht wäre sie mit der Ernennung als Beamtin auf Probe aufgrund ihres Alters von 25 Jahren der dritten Dienstaltersstufe zugeordnet worden. Nach neuem Recht steht ihr nur die Besoldung aus der Erfahrungsstufe 1 zu, da weder Zeiten des sozialen Jahres noch die Anwärterzeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden.
Der Aufstieg nach beruflicher Erfahrung in den Stufen, der bis Juni 2009 in zwölf Dienstaltersstufen erfolgte, ist für alle Besoldungsgruppen einheitlich nach einem Zwei-, Drei-, Drei-, Drei-, Vier-, Vier-, Vier-Jahresrhythmus geregelt (2-3-3-3-4-4-4). Damit ist die heutige Besoldungstabelle des Bundes links- und rechtsbündig. Die bisher vorhandenen „Treppen“ beim Einstieg und der Endstufe – je nach Besoldungsgruppe – sind entfallen.
Die kürzeren zeitlichen Stufen zu Beginn der beruflichen Tätigkeit (2-3-3-3-Jahresrhythmus) sollen den in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend abbilden.
Eine Besonderheit ist für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes vorgesehen, indem diese zur Sicherung des Lebenserwerbseinkommens auch in den Stufen 4 bis 7 einen Aufstieg nach drei Jahren Berufserfahrung durchlaufen.
Zusammengefasst gibt es nicht zwölf, sondern acht Stufen, sowie den Aufstieg nicht nach Lebensalter, sondern nach Erfahrungszeit in der beruflichen Tätigkeit. Der persönliche Stufenaufstieg erfolgt individuell nach Absolvierung der vorgeschriebenen Erfahrungsintervalle nach monatsgenauem Zugang zum öffentlichen Dienst.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Erfahrungsaufstieg dann nicht, wenn sie berücksichtigungsfähig – wie z. B. gesamtgesellschaftlich anerkannt – sind. Dazu gehören u. a.:
Beispiel
Ein Beamter lässt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für drei Jahre beurlauben, ohne dass die besonderen Voraussetzungen, wie etwa Elternzeiten, vorliegen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung hatte er mit einer Erfahrungszeit von fünf Jahren und vier Monaten das Grundgehalt der Stufe 3 erreicht. Mit dem Ende der Beurlaubung am 1. Januar 2013 läuft die Erfahrungszeit der Stufe 3 weiter.
Für die erste Stufenfestsetzung ist nicht mehr entscheidend, mit welchem Alter die Beamtin oder der Beamte in den öffentlichen Dienst eintritt. Vielmehr richtet sich die Höhe der Besoldung im jeweiligen verliehenen Amt – unabhängig vom Alter – ausschließlich danach, ob und welche Erfahrungszeiten vorliegen, die berücksichtigt werden können.
Beispiel 1:
Altes Recht: Ein 26-jähriger Mann tritt zum 1. Mai 2008 in den öffentlichen Dienst ein. Sein Besoldungsdienstalter wird – unabhängig davon, was er vor seinem Eintritt gemacht hat – auf das 21. Lebensjahr festgesetzt. Damit würde er eine Besoldung nach der dritten Dienstaltersstufe erhalten (Beginn automatisch mit dem 21. Lebensjahr).
Neues Recht: Ein 26-jähriger tritt zum 1. September 2009 in den öffentlichen Dienst ein. Er wird – sofern nicht anerkennenswerte Tätigkeiten vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind – der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet.
Beispiel 2:
Die am 15. Februar 1984 geborene Anna geht nach ihrem Abitur nach Australien. Danach absolviert sie ein soziales Jahr, bevor sie im Jahr 2006 ihren Vorbereitungsdienst als Anwärterin für den gehobenen Dienst absolviert. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird sie am 1. August 2009 als Beamtin auf Probe ernannt. Nach altem Recht wäre sie mit der Ernennung als Beamtin auf Probe aufgrund ihres Alters von 25 Jahren der dritten Dienstaltersstufe zugeordnet worden. Nach neuem Recht steht ihr nur die Besoldung aus der Erfahrungsstufe 1 zu, da weder Zeiten des sozialen Jahres noch die Anwärterzeiten als Erfahrungszeiten anerkannt werden.
Der Aufstieg nach beruflicher Erfahrung in den Stufen, der bis Juni 2009 in zwölf Dienstaltersstufen erfolgte, ist für alle Besoldungsgruppen einheitlich nach einem Zwei-, Drei-, Drei-, Drei-, Vier-, Vier-, Vier-Jahresrhythmus geregelt (2-3-3-3-4-4-4). Damit ist die heutige Besoldungstabelle des Bundes links- und rechtsbündig. Die bisher vorhandenen „Treppen“ beim Einstieg und der Endstufe – je nach Besoldungsgruppe – sind entfallen.
Die kürzeren zeitlichen Stufen zu Beginn der beruflichen Tätigkeit (2-3-3-3-Jahresrhythmus) sollen den in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend abbilden.
Eine Besonderheit ist für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes vorgesehen, indem diese zur Sicherung des Lebenserwerbseinkommens auch in den Stufen 4 bis 7 einen Aufstieg nach drei Jahren Berufserfahrung durchlaufen.
Zusammengefasst gibt es nicht zwölf, sondern acht Stufen, sowie den Aufstieg nicht nach Lebensalter, sondern nach Erfahrungszeit in der beruflichen Tätigkeit. Der persönliche Stufenaufstieg erfolgt individuell nach Absolvierung der vorgeschriebenen Erfahrungsintervalle nach monatsgenauem Zugang zum öffentlichen Dienst.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Erfahrungsaufstieg dann nicht, wenn sie berücksichtigungsfähig – wie z. B. gesamtgesellschaftlich anerkannt – sind. Dazu gehören u. a.:
- Zeiten der Kindererziehung bis zu drei Jahren pro Kind,
- Zeiten der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen sowie
- Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.
Beispiel
Ein Beamter lässt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für drei Jahre beurlauben, ohne dass die besonderen Voraussetzungen, wie etwa Elternzeiten, vorliegen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung hatte er mit einer Erfahrungszeit von fünf Jahren und vier Monaten das Grundgehalt der Stufe 3 erreicht. Mit dem Ende der Beurlaubung am 1. Januar 2013 läuft die Erfahrungszeit der Stufe 3 weiter.
Baudarlehen werden i. d. R. durch die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch abgesichert, die sog. Grundschuld. Das Kreditinstitut, zu dessen Gunsten diese Grundschuld eingetragen ist, kann seine Ansprüche damit geltend machen.
H - J
Für Handwerkerleistungen gilt, dass 20 Prozent der Aufwendungen, die in einer Rechnung festgesetzt sind, bis zu einem Betrag in Höhe von 1.200 Euro von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt grundsätzlich für die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht jedoch für die Materialkosten. Gleiches gilt auch für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege- oder Angehörigenpflegeleistungen.
Achten Sie darauf, dass Ihr Handwerksunternehmen seine Lohn-, Fahrt- und Materialkosten immer gesondert in seiner Rechnung ausweist! Es reicht die Angabe einer prozentualen Aufteilung der einzelnen Kostenpositionen.
Im Falle des Todes eines Beamten oder Ruhestandsbeamten gewährt der Dienstherr Leistungen an berechtigte Hinterbliebene des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Gemäß § 2 Nr. 2 BeamtVG (Bund) gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den dort abschließend aufgeführten Versorgungsbezügen.
Wie im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI, Renten wegen Todes) erstreckt sich die Beamtenversorgung nach dem Todesfall auch auf die überlebenden Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen, welche als Ausfluss des Alimentationsprinzips gewährt werden, gelten in abgewandelter Form die gleichen Bestimmungsgrößen, welche beim zugrundeliegenden Ruhegehalt zum Tragen kommen.
Dabei ist die Berechnungsgrundlage für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld dasjenige Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er zum Todeszeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Beim Tod eines Beamten oder eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge jedoch nur dann, wenn die bzw. der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.
Zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Versorgung der Hinterbliebenen ist in ihrem grundsätzlichen Bestand ebenfalls vom Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Grundgesetz umfasst und damit verfassungsrechtlich geschützt.
Wie im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI, Renten wegen Todes) erstreckt sich die Beamtenversorgung nach dem Todesfall auch auf die überlebenden Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen, welche als Ausfluss des Alimentationsprinzips gewährt werden, gelten in abgewandelter Form die gleichen Bestimmungsgrößen, welche beim zugrundeliegenden Ruhegehalt zum Tragen kommen.
Dabei ist die Berechnungsgrundlage für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld dasjenige Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er zum Todeszeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Beim Tod eines Beamten oder eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge jedoch nur dann, wenn die bzw. der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.
Zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Versorgung der Hinterbliebenen ist in ihrem grundsätzlichen Bestand ebenfalls vom Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Grundgesetz umfasst und damit verfassungsrechtlich geschützt.
Mit dem „Versorgungsreformgesetz 1998“ wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Maßgeblich ist jeweils die Summe aus beamtenrechtlicher Versorgung und zusätzlichen Einkünften. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:
Für Ruhestandsbeamte bzw. für Witwen und Witwer bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenze. Die Höchstgrenze beträgt mindestens das Anderthalbfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (Abweichungen bei der Mindesthöchstgrenze in Bayern, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (entspricht dem kinderbezogenen Familienzuschlag). Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt somit immer in voller Höhe erhalten.
Somit gelten in diesen Fällen die folgenden beispielhaften Grundgehaltsbeträge zuzüglich etwaiger Amtszulagen, ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und ggf. dem Familienzuschlag der Stufe 1 als maßgebliche Höchstgrenze:
Für Ruhestandsbeamte bzw. für Witwen und Witwer bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenze. Die Höchstgrenze beträgt mindestens das Anderthalbfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (Abweichungen bei der Mindesthöchstgrenze in Bayern, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (entspricht dem kinderbezogenen Familienzuschlag). Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt somit immer in voller Höhe erhalten.
Somit gelten in diesen Fällen die folgenden beispielhaften Grundgehaltsbeträge zuzüglich etwaiger Amtszulagen, ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und ggf. dem Familienzuschlag der Stufe 1 als maßgebliche Höchstgrenze:
- Für Waisen (Ausnahme: Bund, Sachsen) gilt als Höchstgrenze der Gesamteinkünfte 40 Prozent des Betrags, der sich aus der Berechnung für Ruhestandsbeamte oder Witwen ergibt. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt ebenso in voller Höhe erhalten.
- Für Ruhestandsbeamte, die dagegen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten – bis zur Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres – 71,75 Prozent (= der Höchstruhegehaltssatz) der sich nach der Berechnung für Ruhestandsbeamte und Witwen ergebenden Höchstgrenze. Hinzugerechnet wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 325 bis 525 Euro als bundesweit unterschiedlich geregelter Pauschalbetrag. Dieser Betrag entstammt ursprünglich entsprechenden Unschädlichkeitsregelungen beim vorzeitigen Bezug von Renten. Die jeweilige Höchstgrenze erhöht sich ggf. um beamtenrechtliche Sonderzahlungen („Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld“) je nach jährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise.
Nach einer Beschäftigungszeit (Tarifkräfte) bzw. Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) von 25, 40 und 50 Jahren wird im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes eine Jubiläumszuwendung gezahlt. Sie ist nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt und beträgt bei einer Dienstzeit von:
- 25 Jahren: 307 Euro,
- 40 Jahren: 410 Euro,
- 50 Jahren: 512 Euro.
K
Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung unabhängig von beruflicher oder privater Veranlassung als Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind zwischen 0 und 14 Jahren alt ist. Einkommenshöhe oder Erwerbsstatus spielen keine Rolle. Als Nachweis für die Zahlung der Kinderbetreuungskosten gilt die ausgewiesene Abbuchung an den Leistungserbringer auf dem Kontoauszug. Steuerlich mindernd können zwei Drittel der entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr.
Kindergeld wird pro Kind immer nur einer Person gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, können diese bestimmen, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Eine einmal getroffene Bestimmung des Kindergeldempfängers kann von den Eltern jederzeit geändert werden. Bei mehreren Kindern können auch beide Elternteile Empfänger von Kindergeld sein.
Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern, die keine gemeinsame Wohnung haben, wird das Kindergeld immer demjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Es ist nicht möglich, den anderen Elternteil als Empfänger des Kindergelds zu bestimmen.
Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern, die keine gemeinsame Wohnung haben, wird das Kindergeld immer demjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Es ist nicht möglich, den anderen Elternteil als Empfänger des Kindergelds zu bestimmen.
Das Kindergeld erreicht die Familien direkt und wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrags für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt. Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (Absicherung des Existenzminimums ihrer Kinder). Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2019 steigt auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil. Dazu kommt der gleichbleibende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 1.320 Euro (pro Kind). Das Kindergeld stieg ab 1. Juli 2019 um jeweils 10 Euro und beträgt dann für die ersten beiden Kinder monatlich 204 Euro, für das dritte Kind monatlich 210 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug
Der Kinderfreibetrag muss von den Eltern jährlich neu beantragt werden, damit er bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und auch der Kirchensteuer bereits mindernd berücksichtigt werden kann.
Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug
Der Kinderfreibetrag muss von den Eltern jährlich neu beantragt werden, damit er bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und auch der Kirchensteuer bereits mindernd berücksichtigt werden kann.
Neben den Regelungen für Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten enthält die Krankentransportrichtlinie auch Ausnahmeregelungen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen für Versicherte. Diese greifen bei Verordnungen einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist auch für Patienten möglich, die einen
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)", Bl (blind)" oder "H (hilflos)" haben.
- einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen.
Bei einem Kredit leiht beispielsweise eine Bank Geld an einen Kunden. Dieser Geldbetrag wird entweder in monatlichen Raten innerhalb einer vereinbarten Laufzeit oder auf einmal zu einem fixen Termin zurückbezahlt. Für den Kredit muss der Kunde eine Art Nutzungsgebühr zahlen: die sog. Sollzinsen.
L - M
Im Bereich der Leistungsbezahlung wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Die mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 bereits eingeführten Leistungsanerkennungsinstrumente der Leistungszulage, Leistungsprämie und Leistungsstufe werden in der bisherigen Form fortgeführt. Lediglich das bisherige Vergabebudget i. H. v. mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt wurde in § 42 a Abs. 4 BBesG gesetzlich ebenso normiert wie die zweckentsprechende Verwendung und Auskehrpflicht. Zudem wurde eine neue Bundesleistungsbesoldungsverordnung erlassen, die die bis dato geltenden drei Verordnungen zur Leistungsprämie, Leistungszulage und Leistungsstufe zusammenfasste und damit die Handhabung wenn auch nicht weiterentwickelt, so jedoch erleichtert.
Neben der Anerkennung der Leistung durch die Beförderung wurden bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 – damals bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates – im BBesG Regelungen geschaffen, die die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigten, jeweils für ihren Bereich Verordnungen für die Vergabe von Leistungsstufen, Prämien und Zulagen zur Abgeltung von besonderen Leistungen zu erlassen (§§ 27, 42 a BBesG). Neben der fachlichen Leistung und Eignung der Beschäftigten als entscheidende Faktoren für das berufliche Fortkommen und als Grundlage jeder Beförderung sollen Eigenverantwortung der Beamtinnen und Beamten gesteigert und das Engagement belohnt werden.
Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten oder Teams anzuerkennen, dadurch das Einkommen unmittelbar zu steigern und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler zu gestalten. Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden 2002 im BBesG die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur zehn Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, war dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kam die Einführung einer sog. „Transferklausel“. Sie ermöglichte Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. An dieser Regelung wurde im Bundesbereich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgehalten.
Bereits unter der Geltung der grundsätzlich bundeseinheitlichen Besoldung mit ausdrücklichen Ermächtigungen für die Länder war festzustellen, dass überwiegend der Bund und nur vereinzelte Länder die neu eingeführten Leistungselemente genutzt, entsprechende Verordnungen in Form einer Leistungsstufen-, Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung erlassen und eine entsprechende finanzielle Unterfütterung vorgenommen hatten. Die dazu ergangenen Verordnungen regelten detailliert, wann, in welchem Verfahren und welcher Höhe die Vergabe zu erfolgen hat. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde im Bundesbesoldungsgesetz in § 42 a BBesG das bis dahin vorgesehene Volumen von 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushaltsjahr zwar nicht erhöht, jedoch immerhin gesetzlich ebenso normiert wie die entsprechende Verwendung der Mittel und die jährliche Auszahlungsverpflichtung.
Erfahrungsberichte zeigen, dass größtenteils das Instrument der Leistungsprämie in der Praxis Anwendung und bei den Beschäftigten gute Akzeptanz findet. Obwohl klar ist, dass das Volumen von 0,3 Prozent für eine echte Leistungsbezahlung nicht ausreichend ist, wurde es bislang nicht erhöht, da man auch die Erfahrungen aus dem Tarifbereich des Bundes und der Kommunen (Regelung in Höhe von einem Prozent) abwarten wollte. Nur wenige Länder nutzten/nutzen – weder damals noch heute trotz Vollkompetenz für die Besoldung – die eröffneten Möglichkeiten der Gewährung von Leistungsbezahlungselementen in akzeptablem Maße oder haben sich dem Thema monetärer Leistungsanreize und variabler temporärer Besoldungselemente fast vollständig verweigert. Mit dem Tarifvertrag der Länder für die Jahre 2009/2010 wurden sogar die Regelungen zur Leistungsbezahlung im Tarifrecht abgeschafft und das Volumen in die Entgelttabelle in Höhe von 40 Euro eingebaut. Im Besoldungsrecht erfolgte ebenfalls in fast allen Ländern die Abschaffung der Leistungsinstrumente, indem das entsprechende Volumen durch eine Erhöhung der Beträge des Grundgehalts – nach Ländern unterschiedlich – entweder in Höhe von 20 Euro bzw. 40 Euro für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe „umgewidmet“ wurde. Auch Ende 2017 sind keine neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsanerkennung geschaffen worden. Vielmehr haben einige Länder die gesetzlichen Regelungen ganz gestrichen, ausgesetzt oder wieder zurückgeführt.
Die Leistungsinstrumente ermöglichen es dem Dienstherrn, zeitnah besondere Leistungen eines Beamten oder Teams anzuerkennen, dadurch das Einkommen unmittelbar zu steigern und das Besoldungssystem insgesamt attraktiver und flexibler zu gestalten. Mit dem Besoldungsstrukturgesetz wurden 2002 im BBesG die Rahmenbedingungen der Gewährung von leistungsbezogenen Besoldungselementen weiter verbessert. Konnten bis dahin nur zehn Prozent der Beamtinnen und Beamten bei einem Dienstherrn profitieren, war dies nun grundsätzlich für 15 Prozent möglich. Hinzu kam die Einführung einer sog. „Transferklausel“. Sie ermöglichte Überschreitungen der Quote bei Leistungsprämien und -zulagen, wenn die Quote bei den Leistungsstufen nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. An dieser Regelung wurde im Bundesbereich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz festgehalten.
Bereits unter der Geltung der grundsätzlich bundeseinheitlichen Besoldung mit ausdrücklichen Ermächtigungen für die Länder war festzustellen, dass überwiegend der Bund und nur vereinzelte Länder die neu eingeführten Leistungselemente genutzt, entsprechende Verordnungen in Form einer Leistungsstufen-, Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung erlassen und eine entsprechende finanzielle Unterfütterung vorgenommen hatten. Die dazu ergangenen Verordnungen regelten detailliert, wann, in welchem Verfahren und welcher Höhe die Vergabe zu erfolgen hat. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde im Bundesbesoldungsgesetz in § 42 a BBesG das bis dahin vorgesehene Volumen von 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushaltsjahr zwar nicht erhöht, jedoch immerhin gesetzlich ebenso normiert wie die entsprechende Verwendung der Mittel und die jährliche Auszahlungsverpflichtung.
Erfahrungsberichte zeigen, dass größtenteils das Instrument der Leistungsprämie in der Praxis Anwendung und bei den Beschäftigten gute Akzeptanz findet. Obwohl klar ist, dass das Volumen von 0,3 Prozent für eine echte Leistungsbezahlung nicht ausreichend ist, wurde es bislang nicht erhöht, da man auch die Erfahrungen aus dem Tarifbereich des Bundes und der Kommunen (Regelung in Höhe von einem Prozent) abwarten wollte. Nur wenige Länder nutzten/nutzen – weder damals noch heute trotz Vollkompetenz für die Besoldung – die eröffneten Möglichkeiten der Gewährung von Leistungsbezahlungselementen in akzeptablem Maße oder haben sich dem Thema monetärer Leistungsanreize und variabler temporärer Besoldungselemente fast vollständig verweigert. Mit dem Tarifvertrag der Länder für die Jahre 2009/2010 wurden sogar die Regelungen zur Leistungsbezahlung im Tarifrecht abgeschafft und das Volumen in die Entgelttabelle in Höhe von 40 Euro eingebaut. Im Besoldungsrecht erfolgte ebenfalls in fast allen Ländern die Abschaffung der Leistungsinstrumente, indem das entsprechende Volumen durch eine Erhöhung der Beträge des Grundgehalts – nach Ländern unterschiedlich – entweder in Höhe von 20 Euro bzw. 40 Euro für alle Besoldungsgruppen in gleicher Höhe „umgewidmet“ wurde. Auch Ende 2017 sind keine neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsanerkennung geschaffen worden. Vielmehr haben einige Länder die gesetzlichen Regelungen ganz gestrichen, ausgesetzt oder wieder zurückgeführt.
Wesentliches Kernelement des Berufsbeamtentums ist seit jeher das Leistungsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz bestimmt ausdrücklich, dass jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese Worte des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber noch einmal zur Klarstellung in § 7 BBG und entsprechenden Landesrechten wiedergegeben. Die Leistungsfeststellung erfolgt durch die Beurteilung in Form einer Regel- oder Anlassbeurteilung. Nach wie vor ist die Beförderung das wichtigste Instrument für die Honorierung dauerhaft guter Leistungen.
Versorgungsbezüge (auch Sterbegeld und Witwen-/Witwergeld) sind steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu klassifizieren, sodass der Versorgungsbehörde bislang regelmäßig die Lohnsteuerkarte des jeweiligen Jahres vorzulegen war.
Mit der Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) wurde die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform schrittweise ab dem 1. Januar 2013 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die ELStAM umfassen relevante Angaben, die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal).
Die den Finanzbehörden vorliegenden ELStAM-Daten, welche die Grundlage für die jeweilige individuelle Bezügeabrechnung bilden, lassen sich nach einem kostenlosen Authentifizierungsverfahren unter der Internetadresse www.elsteronline.de einsehen. Enthalten die gespeicherten Daten Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen, sollten sich Versorgungsempfänger für Korrekturen umgehend an ihr Wohnsitzfinanzamt wenden.
Mit der Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) wurde die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform schrittweise ab dem 1. Januar 2013 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die ELStAM umfassen relevante Angaben, die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuermerkmal).
Die den Finanzbehörden vorliegenden ELStAM-Daten, welche die Grundlage für die jeweilige individuelle Bezügeabrechnung bilden, lassen sich nach einem kostenlosen Authentifizierungsverfahren unter der Internetadresse www.elsteronline.de einsehen. Enthalten die gespeicherten Daten Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen, sollten sich Versorgungsempfänger für Korrekturen umgehend an ihr Wohnsitzfinanzamt wenden.
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- der Arzt- und Pflegedienst in Krankenhäusern, Kliniken und Sanatorien,
- der Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- der polizeiliche Vollzugsdienst,
- der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- der Schuldienst als Lehrer sowie
- einige Bereiche der Aktiengesellschaften im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit der Dienst bei einer ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
Durch den Höchstruhegehaltssatz ist eine obere Grenze der Beamtenversorgung als Höchstversorgung bestimmt. Das Beamtenversorgungsrecht ist neben der Höchstversorgung auch durch eine Mindestversorgung als Untergrenze gekennzeichnet.
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in einzelnen Bundesländern, welche die Besoldungsgruppe A 4 abgeschafft haben, geringfügig ab. Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekannt gemacht.
Diese Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. Juli 1997 blieben dabei allerdings unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung ist im Hinblick auf einen naheliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften beim Bund und in fast allen Ländern aufgehoben bzw. wird nicht mehr angewendet. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.
Mindestversorgung – Beispiel (Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen):
Erdientes Ruhegehalt
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 vom Hundert = 41,26 vom Hundert
Ruhegehalt 41,26 vom Hundert von 3.500 Euro = 1.444,10 Euro
Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500 Euro
Ruhegehaltssatz 35 vom Hundert
Ruhegehalt 35 vom Hundert aus 3.500 Euro = 1.225 Euro
Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 1. Januar 2019)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 vom Hundert
Ruhegehalt 61,6 vom Hundert von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro
Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten günstiger ist. Diese Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.
Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin bzw. des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in einzelnen Bundesländern, welche die Besoldungsgruppe A 4 abgeschafft haben, geringfügig ab. Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekannt gemacht.
Diese Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. Juli 1997 blieben dabei allerdings unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung ist im Hinblick auf einen naheliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften beim Bund und in fast allen Ländern aufgehoben bzw. wird nicht mehr angewendet. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.
Mindestversorgung – Beispiel (Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen):
Erdientes Ruhegehalt
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 vom Hundert = 41,26 vom Hundert
Ruhegehalt 41,26 vom Hundert von 3.500 Euro = 1.444,10 Euro
Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500 Euro
Ruhegehaltssatz 35 vom Hundert
Ruhegehalt 35 vom Hundert aus 3.500 Euro = 1.225 Euro
Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 1. Januar 2019)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 vom Hundert
Ruhegehalt 61,6 vom Hundert von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro
Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten günstiger ist. Diese Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.
Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin bzw. des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.
Neben den Empfängern von Ruhegehalt haben auch die Hinterbliebenen Anspruch auf Mindestversorgungsbezüge, falls die rechnerisch erdiente Versorgung unterhalb der definierten Untergrenze liegt. Das Mindestwitwengeld beträgt 60 vom Hundert der Mindestversorgungsbezüge (jeweils ohne Erhöhungsbetrag) des Verstorbenen zzgl. 30,68 Euro. Etwaige landesgesetzliche Abweichungen bei der Berechnung sind zu beachten. Das Mindestwaisengeld beträgt 12 vom Hundert des Mindestruhegehalts des verstorbenen Beamten (20 vom Hundert bei Vollwaisen).
Das Minijob-Arbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten, beispielsweise auch der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 450-Euro-Minijobs gibt es mit regelmäßigen und flexiblen Arbeitszeiten, mit monatlich gleichem oder unterschiedlich hohem Verdienst. Minijobber können sogar mehrere Beschäftigungen gleichzeitig als Minijob ausüben. Der Minijobber kann regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, sind das höchstens 5.400 Euro (das ist die jährliche Verdienstgrenze). Grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an, die in der Regel der Arbeitgeber zahlt. Arbeitgeber tragen den Großteil der Abgaben für 450-Euro-Minijobs. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. 450-Euro-Minijobber zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt.
Überschreitet der Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Sonderzahlungen zählen mit). Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, befindet er sich im sog. Übergangsbereich. Damit ist seine Beschäftigung ein Midijob. Ein Arbeitnehmer ist nicht geringfügig beschäftigt und hat somit keinen Minijob, wenn er:
Überschreitet der Arbeitnehmer diese Verdienstgrenze, hat er keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Sonderzahlungen zählen mit). Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, befindet er sich im sog. Übergangsbereich. Damit ist seine Beschäftigung ein Midijob. Ein Arbeitnehmer ist nicht geringfügig beschäftigt und hat somit keinen Minijob, wenn er:
- regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat verdient und
- länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage arbeitet.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen sind für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, beihilfefähig; bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung
Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung
Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
N - O
Der Nachtdienst ist ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist. Gemäß § 14 AZV - Bund - muss die Gestaltung von Nachtdienst der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Beamtinnen und Beamte des Bundes haben gemäß § 14 EUrlV Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift)
Wichtig: Der Zusatzurlaub erhöht sich1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
Nachtarbeit für Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit definiert. Nachtzeit ist gem. §2 ArbZG die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6:00 Uhr. §6 Arbeitszeitgesetz legt ferner bestimmte Rechte und Obergrenzen für Nachtarbeitnehmer fest. Im Geltungsbereich TVöD / TV-L /TV-V ist gemäß §7 Abs. 5 TVöD / TV-L und § Abs. 5 TV-V Nachtarbeit abweichend von der Regelung des ArbZG als Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6:00 Uhr definiert.
1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift)
Wichtig: Der Zusatzurlaub erhöht sich1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
Nachtarbeit für Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit definiert. Nachtzeit ist gem. §2 ArbZG die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6:00 Uhr. §6 Arbeitszeitgesetz legt ferner bestimmte Rechte und Obergrenzen für Nachtarbeitnehmer fest. Im Geltungsbereich TVöD / TV-L /TV-V ist gemäß §7 Abs. 5 TVöD / TV-L und § Abs. 5 TV-V Nachtarbeit abweichend von der Regelung des ArbZG als Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6:00 Uhr definiert.
Grundsätzlich wird zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten unterschieden. Die meisten Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Nebentätigkeit ein Einkommen oder ein geldwerter Vorteil verbunden ist. Für die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ist in der Regel vor Aufnahme eine Genehmigung einzuholen. Von der Genehmigungspflicht gibt es einige Ausnahmen, die gesetzlich klar und abschließend definiert sind. Einige dieser genehmigungsfreien Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig. Auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen untersagt werden. Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten. Dies sind Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu denen Beamtinnen und Beamte verpflichtet werden können.
P
Im Zuge der künftigen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen wird der früher gewährte Versorgungsfreibetrag für Pensionen schrittweise bis zum Jahr 2040 gesenkt: In 2005 betrug der Versorgungsfreibetrag 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal 3.000 Euro. Dieser Freibetrag wurde einmalig für jeden Pensionär festgesetzt und gilt für die gesamte Restlaufzeit der Bezüge. In den Folgejahren wurde der Versorgungsfreibetrag bis 2020 jährlich um 1,6 Prozent reduziert; das entspricht einer Verminderung des Höchstbetrags um 120 Euro pro Jahr. Danach sinkt er jährlich um weitere 0,8 Prozent bzw. der Höchstbetrag um jeweils 60 Euro. Im Jahr 2040 beträgt er schließlich 0 Euro.
Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen ist seit dem Jahr 2005 entfallen. An dessen Stelle ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005 getreten, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wurde, sodass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.
Der bisherige Arbeitnehmerpauschbetrag für Bezieher von Beamten- oder Werkspensionen ist seit dem Jahr 2005 entfallen. An dessen Stelle ist ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro für das Jahr 2005 getreten, der in den Folgejahren bis 2020 um jeweils 36 Euro und danach um jährlich 18 Euro vermindert wurde, sodass er bis 2040 auf 0 Euro herabgesenkt wird. Auch dieser Zuschlag wird einmalig für jeden Pensionär für die Bezugszeit der Pensionen festgesetzt.
Das Personalvertretungsrecht regelt die berufliche Interessenvertretung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Ob es also Anwendung findet, richtet sich ausschließlich nach der Rechtsnatur des Arbeitgebers. Ist dieser ein Träger der öffentlichen Verwaltung, so richtet sich die betriebliche Mitbestimmung ausschließlich nach dem öffentlich-rechtlichen Personalvertretungsrecht. Das Recht der Personalvertretung ist unabdingbar (§ 3 BPersVG). Das heißt, dass von den gesetzlichen Vorschriften des BPersVG nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden darf.
Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und zählt ebenfalls zu den kollektiven Rechten. Es ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Betriebsverfassungsrecht, das in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Obwohl der in der Privatwirtschaft typische Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit im öffentlichen Dienst fehlt, gibt es doch auch hier Interessengegensätze als Folge einer arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation.
Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren der abhängigen Beschäftigung bewahrt werden. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes, das den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten.
Für den öffentlichen Dienst ist die betriebliche Mitbestimmung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt. Es gilt für alle in öffentlichen Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen Beschäftigten, also für Arbeiter, Angestellte und Beamte. Allerdings sind einige der Mitbestimmungsrechte für Beamtinnen und Beamte eingeschränkt. Dies ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch von erheblicher Bedeutung. So wird z. B. zur Beilegung von Streitfällen eine paritätisch besetzte Einigungsstelle eingerichtet. Betrifft es Arbeiter und Angestellte, ist deren Entscheidung abschließend und für die Behörde verbindlich. Geht es um Beamtinnen und Beamte, so liegt es weitestgehend im Ermessen der Behörde, ob sie die Einigungsstellenempfehlung übernimmt.
Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren der abhängigen Beschäftigung bewahrt werden. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes, das den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten.
Für den öffentlichen Dienst ist die betriebliche Mitbestimmung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt. Es gilt für alle in öffentlichen Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen Beschäftigten, also für Arbeiter, Angestellte und Beamte. Allerdings sind einige der Mitbestimmungsrechte für Beamtinnen und Beamte eingeschränkt. Dies ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch von erheblicher Bedeutung. So wird z. B. zur Beilegung von Streitfällen eine paritätisch besetzte Einigungsstelle eingerichtet. Betrifft es Arbeiter und Angestellte, ist deren Entscheidung abschließend und für die Behörde verbindlich. Geht es um Beamtinnen und Beamte, so liegt es weitestgehend im Ermessen der Behörde, ob sie die Einigungsstellenempfehlung übernimmt.
Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) gibt es eigene Besoldungstabellen. Für den Bereich PNU wurden vor Jahren bei den Sonderzahlungen eigenständige – und vom Bund abweichende Regelungen – getroffen (bei den PNU erfolgte kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die Tabellen). Deshalb besteht dort die Sonderzahlung weiter. Die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger für die PNU wurden – wie beim Bund auch – in drei Schritten angepasst (1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020). Die aktuellen Bezüge finden Sie unter
www.bausparen-oed.de.
Sie sind gerade in den Beruf gestartet und sollen jetzt schon an die Rente denken? Auf jeden Fall! Denn je früher Sie damit beginnen, umso schneller können Sie sich mit kleinen Beiträgen ein finanzielles Polster aufbauen. Ohnehin sorgen seit Einführung der Rentenreform 2001 zahlreiche Neuerungen dafür, die gesetzlichen Rentenversicherungen zu entlasten. Und mit Blick auf die demografische Entwicklung in Deutschland wird die gesetzliche Rente nicht ausreichen, um den einmal gewohnten Lebensstandard im Alter beizubehalten. Auch Beamtinnen und Beamte sind davon betroffen. Bis 2040 wird der Anteil der Deutschen über 65 an der Gesamtbevölkerung von derzeit rund 20 Prozent auf 30 Prozent steigen, so die Zahlen des europäischen Statistikamts Eurostat. Informieren Sie sich daher über Ihre Möglichkeiten der privaten Vorsorge und nutzen Sie dabei die Fördermöglichkeiten des Staates. Es werden alle Personen gefördert, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von Besoldung oder Amtsbezügen sind – also auch Auszubildende und Beamtenanwärter.
Q - R
Die sog. Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte privat finanzierte Rente. Namensgeber ist der ehemalige Bundesminister Walter Riester. Inzwischen haben über 16 Millionen Menschen in Deutschland einen Riestervertrag abgeschlossen.
Private Vorsorge fällt leichter, wenn sich der Staat beteiligt. Wer in einen Riester-Vertrag einzahlt, wird mit Zulagen oder Steuervorteilen belohnt. Unter 25 Jahren erhalten Sie zudem einen staatlichen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro. Auf diese finanzielle Unterstützung für Ihre Vorsorge sollten Sie keinesfalls verzichten! Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Mindest-Eigenbetrag einzahlen. Es sind jedoch auch kleinere Beiträge möglich. Riester-Verträge gibt es u. a. in Form von Versicherungen, Fondssparplänen und Banksparplänen.
Besonders für junge Menschen bietet es sich an, Riester-Fondssparpläne in Erwägung zu ziehen. Diese sind besonders interessant, wenn genug Zeit bis zur Rente vorhanden ist. Über einen Riester-Fondssparplan in Aktien zu investieren, ist in der Regel für Menschen bis etwa 40 Jahre eine chancenreiche Altersvorsorge. Denn dann ist noch genug Zeit, Rückschläge an den Börsen wieder aufzuholen. Bei kürzeren Zeiträumen steigt die Gefahr, am Ende mit einem niedrigen oder sogar ganz ohne Gewinn dazustehen. Immerhin: Verluste sind auch bei Riester-Verträgen mit Fonds ausgeschlossen. Zum Rentenbeginn sind die eigenen Einzahlungen und die staatlichen Zulagen garantiert.
Private Vorsorge fällt leichter, wenn sich der Staat beteiligt. Wer in einen Riester-Vertrag einzahlt, wird mit Zulagen oder Steuervorteilen belohnt. Unter 25 Jahren erhalten Sie zudem einen staatlichen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro. Auf diese finanzielle Unterstützung für Ihre Vorsorge sollten Sie keinesfalls verzichten! Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie einen Mindest-Eigenbetrag einzahlen. Es sind jedoch auch kleinere Beiträge möglich. Riester-Verträge gibt es u. a. in Form von Versicherungen, Fondssparplänen und Banksparplänen.
Besonders für junge Menschen bietet es sich an, Riester-Fondssparpläne in Erwägung zu ziehen. Diese sind besonders interessant, wenn genug Zeit bis zur Rente vorhanden ist. Über einen Riester-Fondssparplan in Aktien zu investieren, ist in der Regel für Menschen bis etwa 40 Jahre eine chancenreiche Altersvorsorge. Denn dann ist noch genug Zeit, Rückschläge an den Börsen wieder aufzuholen. Bei kürzeren Zeiträumen steigt die Gefahr, am Ende mit einem niedrigen oder sogar ganz ohne Gewinn dazustehen. Immerhin: Verluste sind auch bei Riester-Verträgen mit Fonds ausgeschlossen. Zum Rentenbeginn sind die eigenen Einzahlungen und die staatlichen Zulagen garantiert.
Im Gegensatz zur „Rürup-Rente“ ist die „Riester-Rente“ als staatlich geförderte zusätzliche private Alterssicherung konzipiert. Eingeführt wurde die sog. Riester-Rente im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz. Ziel ist das Vorbeugen gegen das sinkende Renten- bzw. Versorgungsniveau. Aktive Beamtinnen und Beamte (nicht Versorgungsempfänger) wurden durch die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ebenfalls in die Förderung einbezogen, da sie durch die Anwendung von Anpassungsfaktoren eine Absenkung des Versorgungsniveaus von 4,33 Prozent hinnehmen müssen. Dadurch wurde für aktive Beamte ein Weg eröffnet, die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes langfristig auszugleichen. Bei Beurlaubung ohne Besoldung für die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren besteht dann ein Zulagenanspruch, wenn bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen wären (vgl. § 56 SGB VI).
Nicht gefördert werden:
Mögliche Anlageformen:
Förderberechtigt für die Riester-Rente sind:
Der Eigenbeitrag
Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrags ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.
Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i. H. v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt. Der Mindesteigenbeitrag muss seit 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z. B. als Ehefrau eines berufstätigen Ehemannes, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).
Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage
Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.
Zu niedrige oder keine Riester-Beiträge geleistet?
Für Personen, die von einer mittelbaren in eine unmittelbare Förderung gerutscht sind, wurde eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt z. B. für Ehefrauen, die zunächst nicht selbst förderberechtigt waren, aber über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt sind. Nach der Rückforderung der gewährten Zulage können Betroffene innerhalb von zwei Jahren die Altersvorsorgebeiträge nachentrichten.
Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Gewährung der vollen Zulage ist von einem Mindesteigenbeitrag abhängig. Wird dieser nur teilweise erbracht, erfolgt eine anteilige Kürzung.
Grundzulage
Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Förderung. Dazu müssen ein entsprechender Vertrag geschlossen und jeweils die Eigenleistung erbracht werden. Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, ist es ausreichend, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindestbeitrag erbringt.
Kinderzulage
Die Kinderzulage steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.
Wichtig: Um die volle Förderung erhalten zu können, muss der vom Einkommen und den Familienverhältnissen abhängige Mindestbeitrag geleistet werden.
Rechtzeitiges Vorsorgen zahlt sich aus. Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge.
Nicht gefördert werden:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung,
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (für diesen Personenkreis sind andere Formen der Alterssicherung vorgesehen, z. B. die sog. Rürup-Rente),
- geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.
Mögliche Anlageformen:
- Rentenversicherungen bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen,
- Banksparverträge,
- Investmentsparverträge,
- Wohnriester.
Förderberechtigt für die Riester-Rente sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,
- nicht erwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeiten),
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben,
- pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten.
- Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
- vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen waren und
- das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann auch der nicht selbst förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten.
- Auch nicht erwerbstätige Ehepartner werden gefördert, ein Vorteil z. B. für Mütter. Ist eine Ehefrau nicht erwerbstätig und nicht sozialversicherungspflichtig, kann sie trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Der Partner muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf eigenen Namen abschließen. Zahlt der förderfähige Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch er die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jahren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag leisten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten. Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage automatisch auf das Konto der Ehefrau.
Der Eigenbeitrag
Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrags ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.
Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i. H. v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt. Der Mindesteigenbeitrag muss seit 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z. B. als Ehefrau eines berufstätigen Ehemannes, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).
Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage
Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.
Zu niedrige oder keine Riester-Beiträge geleistet?
Für Personen, die von einer mittelbaren in eine unmittelbare Förderung gerutscht sind, wurde eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt z. B. für Ehefrauen, die zunächst nicht selbst förderberechtigt waren, aber über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt sind. Nach der Rückforderung der gewährten Zulage können Betroffene innerhalb von zwei Jahren die Altersvorsorgebeiträge nachentrichten.
Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Gewährung der vollen Zulage ist von einem Mindesteigenbeitrag abhängig. Wird dieser nur teilweise erbracht, erfolgt eine anteilige Kürzung.
Grundzulage
Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Förderung. Dazu müssen ein entsprechender Vertrag geschlossen und jeweils die Eigenleistung erbracht werden. Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, ist es ausreichend, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindestbeitrag erbringt.
Kinderzulage
Die Kinderzulage steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.
Wichtig: Um die volle Förderung erhalten zu können, muss der vom Einkommen und den Familienverhältnissen abhängige Mindestbeitrag geleistet werden.
Rechtzeitiges Vorsorgen zahlt sich aus. Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge.
Die Basis- bzw. „Rürup“-Rente wurde grundsätzlich für Selbstständige bzw. Freiberufler konzipiert, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für diese Gruppen stellt dies den einzigen Weg einer staatlich geförderten Altersversorgung dar.
Diese Form der Alterssicherung ist als ergänzende Alterssicherung aber auch für Beamte attraktiv. Charakteristisch ist dabei:
Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der steuerlich abzugsfähige Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage auf die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (Ost) begrenzt (2019: 73.800 Euro bei 18,6 Prozent). Bei Beamtinnen und Beamten werden entsprechend fiktive Beiträge in gleicher Höhe abgezogen. Als Vergleichsgrundlage werden Beiträge herangezogen, die für einen normalen Angestellten bei gleichem Einkommen anfallen würden.
Bei der Rürup-Rente gibt es je nach Anbieter unterschiedliche Anlageformen, die sich ebenfalls auf das Risiko bzw. die Rendite auswirken können.
Diese Form der Alterssicherung ist als ergänzende Alterssicherung aber auch für Beamte attraktiv. Charakteristisch ist dabei:
- Auszahlung als monatliche Rente,
- Kein einmaliges Kapitalwahlrecht,
- Kein „Geld-vom-Staat“,
- Nachgelagerte Besteuerung,
- Sozialabgabenfrei im Alter,
- Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital,
- Hartz-IV-sicher.
Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der steuerlich abzugsfähige Betrag der Altersvorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage auf die Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (Ost) begrenzt (2019: 73.800 Euro bei 18,6 Prozent). Bei Beamtinnen und Beamten werden entsprechend fiktive Beiträge in gleicher Höhe abgezogen. Als Vergleichsgrundlage werden Beiträge herangezogen, die für einen normalen Angestellten bei gleichem Einkommen anfallen würden.
Bei der Rürup-Rente gibt es je nach Anbieter unterschiedliche Anlageformen, die sich ebenfalls auf das Risiko bzw. die Rendite auswirken können.
Bei Rufbereitschaft sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Ein Freizeitausgleich kann bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft hat. In Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind Zeiten der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Rufbereitschaft über Funk wird im Saarland zu einem Sechzehntel durch Freizeit abgegolten (Hamburg, Sachsen: 12,5 Prozent). Werden die Beamtinnen und Beamten während der Rufbereitschaft zu Dienstleistungen herangezogen, so sind diese Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen; eine zusätzliche Anrechnung als Rufbereitschaft entfällt dann.
Berlin unterscheidet zwischen Hausrufbereitschaft und Wahlrufbereitschaft. Bei der Hausrufbereitschaft soll sich der Beamte zu Hause bereithalten. Bei der Wahlrufbereitschaft kann sich der Beamte an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl bereithalten.
Berlin unterscheidet zwischen Hausrufbereitschaft und Wahlrufbereitschaft. Bei der Hausrufbereitschaft soll sich der Beamte zu Hause bereithalten. Bei der Wahlrufbereitschaft kann sich der Beamte an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl bereithalten.
Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist zunächst und vorrangig die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. 140 Grundgesetz) zu verstehen. Diese Beamtenstatuszeiten gelten ab der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis und sind als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit definiert (§ 6 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls Zeiten berücksichtigt werden, welche noch vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen (sog. Vordienstzeiten):
Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt – formell anerkannt – aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Zu den regelmäßigen Beamtendienstzeiten zählen alle Statuszeiten als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe und Beamter auf Lebenszeit. Sofern ein Dienstherrnwechsel durchgeführt wird, erfolgt die Anerkennung der Beamtenzeiten beim früheren Dienstherrn durch den aufnehmenden Dienstherrn. Zeiten, die im Richterverhältnis zurückgelegt wurden, sind den Beamtendienstzeiten gleichgestellt. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres (u. U. auch davor) liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee (eingeschränkt durch § 12 b BeamtVG) werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die vergleichbaren Zeiten des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes oder eines Zivildienstes (Ersatzdienst) ruhegehaltfähig.
Tarifliche Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst sollen gemäß den gesetzlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern sie zeitlich unmittelbar dem Beamtenverhältnis vorangegangen sind und für die Ernennung zum Beamten (auch) maßgeblich waren. Hierzu gehören Zeiten von Tätigkeiten, die in der Regel einem Beamten obliegen oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Etwaige landesrechtliche Einschränkungen im Hinblick auf eine Höchstdauer der zu berücksichtigenden Zeiten sind zu beachten.
Fachhochschul- und Hochschulzeiten können bei Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, bei denen ein entsprechender Abschluss laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist; dies ist in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes (und den jeweiligen heutigen landesrechtlichen Entsprechungen) der Fall. Die höchstmögliche Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt zwischen 855 Tagen und 1.095 Tagen (3 Jahren). Ebenfalls können (externe) Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit anerkannt werden, sofern sie gemäß dem Laufbahnrecht (z. B. bei der Feuerwehr oder im Justizvollzug) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind.
Weitere, außerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende und berücksichtigungsfähige Zeiten können – nachrangig – als sog. sonstige Zeiten (Zeiten als Fraktionsmitarbeiter, Entwicklungshelfer, im ausländischen öffentlichen Dienst) die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind in ihren besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen in Bund und Ländern nicht mehr überall einheitlich und können unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-ländern.de eingesehen werden.
Schließlich gilt, dass im Falle eines vorzeitigen Ruhestandseintritts aufgrund von Dienstunfähigkeit die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Bayern: 62. Lebensjahres) aus sozialen Gründen zu 2/3 der regulär „erdienten“ ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Zurechnungszeit hinzugerechnet wird (vgl. § 13 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12 b BeamtVG (grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahre)
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zeiten des einstweiligen Ruhestands (nur Bund – § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG)
Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt – formell anerkannt – aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Zu den regelmäßigen Beamtendienstzeiten zählen alle Statuszeiten als Beamter auf Widerruf, Beamter auf Probe und Beamter auf Lebenszeit. Sofern ein Dienstherrnwechsel durchgeführt wird, erfolgt die Anerkennung der Beamtenzeiten beim früheren Dienstherrn durch den aufnehmenden Dienstherrn. Zeiten, die im Richterverhältnis zurückgelegt wurden, sind den Beamtendienstzeiten gleichgestellt. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres (u. U. auch davor) liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee (eingeschränkt durch § 12 b BeamtVG) werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die vergleichbaren Zeiten des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder des Polizeivollzugsdienstes oder eines Zivildienstes (Ersatzdienst) ruhegehaltfähig.
Tarifliche Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst sollen gemäß den gesetzlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern sie zeitlich unmittelbar dem Beamtenverhältnis vorangegangen sind und für die Ernennung zum Beamten (auch) maßgeblich waren. Hierzu gehören Zeiten von Tätigkeiten, die in der Regel einem Beamten obliegen oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Etwaige landesrechtliche Einschränkungen im Hinblick auf eine Höchstdauer der zu berücksichtigenden Zeiten sind zu beachten.
Fachhochschul- und Hochschulzeiten können bei Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, bei denen ein entsprechender Abschluss laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist; dies ist in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes (und den jeweiligen heutigen landesrechtlichen Entsprechungen) der Fall. Die höchstmögliche Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt zwischen 855 Tagen und 1.095 Tagen (3 Jahren). Ebenfalls können (externe) Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit anerkannt werden, sofern sie gemäß dem Laufbahnrecht (z. B. bei der Feuerwehr oder im Justizvollzug) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind.
Weitere, außerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende und berücksichtigungsfähige Zeiten können – nachrangig – als sog. sonstige Zeiten (Zeiten als Fraktionsmitarbeiter, Entwicklungshelfer, im ausländischen öffentlichen Dienst) die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind in ihren besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen in Bund und Ländern nicht mehr überall einheitlich und können unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-ländern.de eingesehen werden.
Schließlich gilt, dass im Falle eines vorzeitigen Ruhestandseintritts aufgrund von Dienstunfähigkeit die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Bayern: 62. Lebensjahres) aus sozialen Gründen zu 2/3 der regulär „erdienten“ ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Zurechnungszeit hinzugerechnet wird (vgl. § 13 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Die Höhe des berechneten Ruhegehaltssatzes, welcher auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird, richtet sich nach dem gesetzlich festgesetzten jährlichen Steigerungssatz pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr und der Begrenzung des Höchstruhegehaltssatzes. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Versorgungsrecht galt eine degressive Ruhegehaltsskala.
Anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstjahre
Im bis 1991 gültigen Recht betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sahen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Die Höchstversorgung nach diesem Recht war bereits nach 35 Jahren erreicht.
Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts betrug der jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die degressive Ruhegehaltsskala wurde durch eine durchgängig lineare Skala ersetzt. Die damalige Höchstversorgung von 75 Prozent wurde seitdem erst nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bruchteile ruhegehaltfähiger Dienstjahre führen zu einer auf die zweite Dezimalstelle genauen Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde bundesgesetzlich festgelegt, die erreichbare Höchstversorgung schrittweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent abzusenken. Hierzu wurde der jährliche Steigerungssatz schrittweise von 1,875 auf 1,79375 abgesenkt. Die Überleitungsregelungen sind im Detail sehr kompliziert (§ 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG). Sie beinhalten acht Abflachungsschritte, die jeweils durch allgemeine Anpassungen der Versorgung ausgelöst werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt sodann ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent.
Beim Bund ist mit der allgemeinen Anpassung zum 1. Januar 2009 der sechste Absenkungsschritt durchgeführt worden und in den Jahren 2010 und 2011 sind bereits Schritt 7 und der letzte Schritt 8 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 erfolgt. Diese auf Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragenen Niveauabsenkungen (Stichwort: „Riestertreppe“) wurden damit früher abschließend vollzogen als in der gesetzlichen Rente selbst. Seit August 2014 ist zuletzt in Berlin und damit in allen Bundesländern die achte und damit letzte Absenkungsstufe erreicht und der Versorgungshöchstsatz beträgt einheitlich nach Anwendung des Anpassungsfaktors in allen Rechtskreisen einheitlich 71,75 Prozent.
Übergangsrecht
Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht (§ 85 BeamtVG). Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt.
Dieser zum Stichtag 31. Dezember 1991 ermittelte Versorgungssatz gilt als sog. Besitzstandswert und steigert sich seit dem 1. Januar 1992 nur noch um jeweils ein Prozent für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Allerdings gilt, dass die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen darf als die ununterbrochene Anwendung des alten – bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – Rechts. Mittlerweile führt allerdings bei neuen Fällen die Übergangsregelung regelmäßig nicht mehr zu günstigeren Ergebnissen als das bestehende Recht nach § 14 BeamtVG (neu).
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze seit dem Jahr 2003 und Absenkung des Versorgungsniveaus
Das Versorgungsniveau wurde seit dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abgesenkt. Grundlage und Mechanismus für die allgemeine Absenkung der Versorgungsbezüge waren die prozentualen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung (vgl. § 70 BeamtVG). Diese wurden in den Jahren 2003 und 2004 letztmalig bundeseinheitlich erhöht. Damit griffen (noch bundeseinheitlich) gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Absenkungsstufen, welche mittels eines Anpassungsfaktors die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringerten.
Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003 0,994582. Anpassung 1. April 2004 0,989173. Anpassung 1. August 2004 0,98375
In den Jahren 2003 und 2004 griffen daher bereits drei Stufen, während 2005, 2006 und 2007 in keiner Gebietskörperschaft (Ausnahme: Bayern zum 1. Oktober 2007) eine lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung erfolgte.
Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBI. I. S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie für die Jahre 2010 und 2011 mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BGBl. I. S. 1552). Dies führte nach der Föderalismusreform beispielsweise für die Versorgungsempfänger des Bundes zu folgenden Anpassungsschritten:
Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
4. und 5. Anpassung 1. Januar 2008 0,972926. Anpassung 1. Januar 2009 0,967507. Anpassung 1. Januar 2010 0,962088. Anpassung 1. Januar 2011 0,95667
Seit der achten Anpassung im Jahr 2011 ist daher beim Bund der jährliche Steigerungssatz mit 1,79375 und zugleich der Höchstversorgungssatz mit 71,75 vom Hundert gesetzlich neu festgelegt.
Auch in den Bundesländern kam es zumindest von 2008 bis 2012 überwiegend zu linearen Steigerungen, allerdings in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Stichtagen. Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst, ist deshalb aber nicht gegeben. Jedenfalls haben alle Bundesländer die Systematik der Absenkung und Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert beibehalten, womit diese Absenkung in allen Ländern (im Jahr 2014 auch in Berlin) mittlerweile durchgängig abgeschlossen worden ist.
Anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstjahre
Im bis 1991 gültigen Recht betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2 Prozent und nach jedem weiteren Jahr um 1 Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sahen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Die Höchstversorgung nach diesem Recht war bereits nach 35 Jahren erreicht.
Bei Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts betrug der jährliche Steigerungssatz 1,875 Prozent. Die degressive Ruhegehaltsskala wurde durch eine durchgängig lineare Skala ersetzt. Die damalige Höchstversorgung von 75 Prozent wurde seitdem erst nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bruchteile ruhegehaltfähiger Dienstjahre führen zu einer auf die zweite Dezimalstelle genauen Berechnung des Ruhegehaltssatzes.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde bundesgesetzlich festgelegt, die erreichbare Höchstversorgung schrittweise von 75 Prozent auf 71,75 Prozent abzusenken. Hierzu wurde der jährliche Steigerungssatz schrittweise von 1,875 auf 1,79375 abgesenkt. Die Überleitungsregelungen sind im Detail sehr kompliziert (§ 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG). Sie beinhalten acht Abflachungsschritte, die jeweils durch allgemeine Anpassungen der Versorgung ausgelöst werden. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt sodann ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent.
Beim Bund ist mit der allgemeinen Anpassung zum 1. Januar 2009 der sechste Absenkungsschritt durchgeführt worden und in den Jahren 2010 und 2011 sind bereits Schritt 7 und der letzte Schritt 8 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 erfolgt. Diese auf Übertragung von Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung übertragenen Niveauabsenkungen (Stichwort: „Riestertreppe“) wurden damit früher abschließend vollzogen als in der gesetzlichen Rente selbst. Seit August 2014 ist zuletzt in Berlin und damit in allen Bundesländern die achte und damit letzte Absenkungsstufe erreicht und der Versorgungshöchstsatz beträgt einheitlich nach Anwendung des Anpassungsfaktors in allen Rechtskreisen einheitlich 71,75 Prozent.
Übergangsrecht
Für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt ein Übergangsrecht (§ 85 BeamtVG). Danach ist der zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz – ohne Berücksichtigung von Versorgungsabschlägen – zu ermitteln. Hierbei werden die alte Ruhegehaltsskala und die Bestimmungen zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wie sie bis zu diesem Stichtag anzuwenden waren, angewandt.
Dieser zum Stichtag 31. Dezember 1991 ermittelte Versorgungssatz gilt als sog. Besitzstandswert und steigert sich seit dem 1. Januar 1992 nur noch um jeweils ein Prozent für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Allerdings gilt, dass die Anwendung des Übergangsrechts nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen darf als die ununterbrochene Anwendung des alten – bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – Rechts. Mittlerweile führt allerdings bei neuen Fällen die Übergangsregelung regelmäßig nicht mehr zu günstigeren Ergebnissen als das bestehende Recht nach § 14 BeamtVG (neu).
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze seit dem Jahr 2003 und Absenkung des Versorgungsniveaus
Das Versorgungsniveau wurde seit dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abgesenkt. Grundlage und Mechanismus für die allgemeine Absenkung der Versorgungsbezüge waren die prozentualen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung (vgl. § 70 BeamtVG). Diese wurden in den Jahren 2003 und 2004 letztmalig bundeseinheitlich erhöht. Damit griffen (noch bundeseinheitlich) gleichzeitig erstmals die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführten Absenkungsstufen, welche mittels eines Anpassungsfaktors die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringerten.
Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
1. Anpassung 1. April/1. Juli 2003 0,994582. Anpassung 1. April 2004 0,989173. Anpassung 1. August 2004 0,98375
In den Jahren 2003 und 2004 griffen daher bereits drei Stufen, während 2005, 2006 und 2007 in keiner Gebietskörperschaft (Ausnahme: Bayern zum 1. Oktober 2007) eine lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung erfolgte.
Die nächsten linearen Erhöhungen erfolgten auf Bundesebene mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BGBI. I. S. 1582) für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie für die Jahre 2010 und 2011 mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BGBl. I. S. 1552). Dies führte nach der Föderalismusreform beispielsweise für die Versorgungsempfänger des Bundes zu folgenden Anpassungsschritten:
Anpassungsschritte Zeitpunkte Anpassungsfaktoren
4. und 5. Anpassung 1. Januar 2008 0,972926. Anpassung 1. Januar 2009 0,967507. Anpassung 1. Januar 2010 0,962088. Anpassung 1. Januar 2011 0,95667
Seit der achten Anpassung im Jahr 2011 ist daher beim Bund der jährliche Steigerungssatz mit 1,79375 und zugleich der Höchstversorgungssatz mit 71,75 vom Hundert gesetzlich neu festgelegt.
Auch in den Bundesländern kam es zumindest von 2008 bis 2012 überwiegend zu linearen Steigerungen, allerdings in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Stichtagen. Eine Kontinuität der Anpassungsschritte zwischen Bund und Ländern, aber auch unter den Ländern selbst, ist deshalb aber nicht gegeben. Jedenfalls haben alle Bundesländer die Systematik der Absenkung und Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert beibehalten, womit diese Absenkung in allen Ländern (im Jahr 2014 auch in Berlin) mittlerweile durchgängig abgeschlossen worden ist.
Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
§ 14 Abs. 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. […]
§ 14 Abs. 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. […]
Gemäß § 70 Abs. 1 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesrecht werden die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht oder vermindert, in dem nach § 14 BBesG oder entsprechendem Landesrecht die Dienstbezüge durch Gesetz allgemein angepasst werden. Dabei ist insbesondere die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. In jüngster Zeit haben sowohl der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen eine zu geringe oder verspätete Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge als Verstoß gegen das Alimentationsprinzip beanstandet und gesetzgeberische Korrekturen bewirkt.
§ 14 Abs. 1 BBesG
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 70 Abs. 1 BeamtVG
„Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.“ Die Höhe der Versorgung bestimmt sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.
Berechnungsbeispiel:
36 Jahre, 3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
= 36,25 Jahre
x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz)
= 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
3.300 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
x 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
= 2.145,66 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig)
§ 14 Abs. 1 BBesG
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 70 Abs. 1 BeamtVG
„Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.“ Die Höhe der Versorgung bestimmt sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.
Berechnungsbeispiel:
36 Jahre, 3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
= 36,25 Jahre
x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz)
= 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
3.300 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
x 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
= 2.145,66 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig)
Sofern und soweit die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichem Versorgungsbezug und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, werden die Versorgungsbezüge entsprechend ruhend gestellt. Das Ruhen bedeutet dabei, dass die Versorgungsbezüge um den die individuelle Höchstgrenze übersteigenden Betrag vermindert werden. Allerdings muss mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge erhalten bleiben („Mindestbelassung“). Ausgenommen von der sog. Mindestbelassung ist lediglich ein Verwendungseinkommen (Einkommen aus dem öffentlichen Dienst), welches mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird.
S
Unter Sabbatjahr oder Sabbatical ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, bei der es eine Arbeits- und eine Freizeitphase gibt. Sie ist nicht mit dem „Sonderurlaub ohne Bezüge“ zu verwechseln. Die Dauer des Sabbaticals ist grundsätzlich nicht vorgegeben.
Eine gewisse Vorreiterrolle beim Sabbatical nahm die Landesverwaltung Berlin ein. Dort hatte man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und dabei überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Nunmehr gelten in fast allen Ländern vergleichbare Regelungen. Auch für Bundesbeamtinnen und -beamte ist eine Regelung vorgesehen, bei der längere Freistellungsphasen „vorgearbeitet“ werden können.
In den meisten Ländern ist es möglich, die Dauer des Sabbaticals individuell festzulegen. Dies ermöglicht auch kürzere Zeiträume. Selbst sog. Kurz-Sabbaticals sind teilweise vorgesehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden in einem solchen Fall während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen. In den meisten Arbeitszeitverordnungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In einigen Ländern kann die Freizeitphase bereits nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.
Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Freistellungszeitraums bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang erhalten.
Vor Antritt der Freistellungsphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen Sonderregelungen getroffen werden.
Eine gewisse Vorreiterrolle beim Sabbatical nahm die Landesverwaltung Berlin ein. Dort hatte man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und dabei überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Nunmehr gelten in fast allen Ländern vergleichbare Regelungen. Auch für Bundesbeamtinnen und -beamte ist eine Regelung vorgesehen, bei der längere Freistellungsphasen „vorgearbeitet“ werden können.
In den meisten Ländern ist es möglich, die Dauer des Sabbaticals individuell festzulegen. Dies ermöglicht auch kürzere Zeiträume. Selbst sog. Kurz-Sabbaticals sind teilweise vorgesehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden in einem solchen Fall während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen. In den meisten Arbeitszeitverordnungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In einigen Ländern kann die Freizeitphase bereits nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.
Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Freistellungszeitraums bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang erhalten.
Vor Antritt der Freistellungsphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen Sonderregelungen getroffen werden.
Schichtdienst ist Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Die Arbeit soll im Schichtdienst erbracht werden, wenn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten überschritten wird oder die Aufgaben es zwingend erfordern.
SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area: einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dieser besteht aus den 28 EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, Monaco und San Marino. Im SEPA-Raum werden europaweit standardisierte Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) angeboten.
Mit dem europaweit einheitlich funktionierenden SEPA-Lastschriftverfahren können fällige Rechnungsbeträge in den EU-Staaten, den weiteren EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz, Monaco und San Marino eingezogen werden. Wer regelmäßige Zahlungen im Euroraum entrichten muss, kann die fälligen Beträge von seinem Girokonto als SEPA-Lastschrift abbuchen lassen.
Ein SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, Beträge in Euro vom Girokonto des Zahlungspflichtigen mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen und autorisiert gleichzeitig die Bank des Zahlungspflichtigen, die SEPA-Basislastschrift einzulösen.
Sollzins ist der Preis, den ein Schuldner für die befristete Überlassung von Geld zahlen muss bzw. den ein Gläubiger für die Überlassung eines Geldbetrags erhält.
Im Darlehensvertrag wird ein gebundener Sollzins für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit wird der Zins entsprechend der Marktlage neu verhandelt.
Der Zinssatz, mit dem der Darlehensbetrag pro Jahr verzinst wird. Zusammen mit dem anfänglichen Tilgungssatz ergibt sich daraus die monatliche Rate oder Annuität.
Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung besondere Regelungen.
Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden:
Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Da diese allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamtinnen und Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.
Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden
Die Regelungen zur Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes werden neu gefasst. Mitte März 2016 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch mit den Gewerkschaften statt. Informationen hierzu unter www.beamten-informationen.de.
Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden:
- Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin: 1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
- 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag
- schwere Erkrankung
- a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr*
- b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes: für jedes Kind bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr*
- c) der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin bzw. des Beamten, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*
Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Da diese allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamtinnen und Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.
Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden
- für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe),
- für Familienheimfahrten.
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleitung dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.
Die Regelungen zur Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes werden neu gefasst. Mitte März 2016 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch mit den Gewerkschaften statt. Informationen hierzu unter www.beamten-informationen.de.
Für Beamtinnen und Beamte wurden bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sog. Öffnungsklauseln für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche Sonderzahlungen gewähren wollen. Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen. Die Tabellen zu den „Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern“ werden unter
www.bausparen-oed.de aktualisiert.
Zeitgleich mit dem Berufsstart kommen viele Ausgaben auf Sie zu: Miete, Kaution, ein neues Auto und vieles mehr stehen an. Da bleibt zunächst wenig Spielraum für Rücklagen. Doch selbst mit geringen Beträgen können Sie Schritt für Schritt ein kleines Vermögen aufbauen. Mit der richtigen Mischung aus kurz-, mittel- und langfristigen Anlagen bleiben Sie finanziell flexibel und bekommen noch dazu Zinsen und staatliche Förderung (es gelten bestimmte Voraussetzungen).
Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktionen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Gesetzestechnisch sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Aufgrund ihres Funktionsbezuges sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage (und der Polizeizulage in Bayern und Nordrhein-Westfalen) inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Sie nehmen nur dann an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts und daher nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation geschützt, sodass der Dienstherr auf diese „jederzeit“ gesetzlich zugreifen und diese ändern kann.
Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ersatz für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten einem Amt zugewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ersatz für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten einem Amt zugewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehalts, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
Das im Todesfall nicht zum Nachlass zählende Sterbegeld bezweckt die Gewährleistung der Aufbringung eines nicht unwesentlichen Teils der mit dem Sterbefall verbundenen Kosten.
Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrags; vorrangig ist dabei die Zahlung an den Ehegatten bzw. Lebenspartner. Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden, können unter Umständen nachrangig auch andere Angehörige aus häuslicher Gemeinschaft oder – falls ebenfalls nicht vorhanden – sonstige Personen, die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, auf Antrag Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld wird an den Berechtigten in einer Summe gezahlt. Diese Leistung entspricht – zusammen mit den verbleibenden Bezügen für den Sterbemonat – im Wesentlichen dem sog. Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen für drei Monate über den Tod hinaus gewährleistet.
Stirbt ein Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld, haben die Waisen nur bei Waisengeld- oder Unterhaltsberechtigung einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.
Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner sowie die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrags; vorrangig ist dabei die Zahlung an den Ehegatten bzw. Lebenspartner. Sind weder Ehegatte noch Kinder vorhanden, können unter Umständen nachrangig auch andere Angehörige aus häuslicher Gemeinschaft oder – falls ebenfalls nicht vorhanden – sonstige Personen, die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, auf Antrag Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld wird an den Berechtigten in einer Summe gezahlt. Diese Leistung entspricht – zusammen mit den verbleibenden Bezügen für den Sterbemonat – im Wesentlichen dem sog. Sterbevierteljahr in der gesetzlichen Rentenversicherung, das die Weiterzahlung der Rente des Verstorbenen für drei Monate über den Tod hinaus gewährleistet.
Stirbt ein Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld, haben die Waisen nur bei Waisengeld- oder Unterhaltsberechtigung einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen- bzw. Witwergeldes.
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und andere Arbeitsmittel, die auch ohne das Vorhandensein eines Arbeitszimmers als Werbungskosten angesetzt werden können, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.
Der Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags kann bis zum 30.11. eines Jahres gestellt werden – der Freibetrag wird dann anteilig auf die noch verbleibenden Monate des Jahres verteilt.
Der Aufstieg in den Stufen von Grundgehaltstabellen darf nach der Rechtsprechung der Europäischen Union nicht allein vom Lebensalter abhängig sein. Danach ist das sog. Senioritätsprinzip der aufsteigenden Besoldungsordnung A als rechtswidrig zu qualifizieren.
Dementsprechend haben der Bund und alle Länder den Aufstieg in den Stufen der Besoldungsordnung A nach Lebensalter zugunsten der Anerkennung dienstlicher Erfahrungszeiten abgeschafft. Dabei erfolgt der Aufstieg in der Besoldungsordnung A in Bund und Ländern nach unterschiedlichen Intervallen. So erfolgt der Stufenaufstieg im Bund und in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt innerhalb einer achtstufigen Tabelle, während die überwiegende Zahl der Länder an dem seit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 vorgeschriebenen Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und 4-Jahresrhythmus festhielten oder die sog. Anfangsstufe in einigen Bereichen gestrichen haben, sodass teilweise nur noch eine 11-stufige Tabelle verbleibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass Nachzahlungsansprüche von Beamtinnen und Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet sind. Die Höhe des jeweiligen Grundgehalts richtet(e) sich nur noch nach der festgesetzten Erfahrungsstufe und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der Besoldungsordnung A und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle im Bundesbereich die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen fortgeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich.
Von einer Vergleichbarkeit des Grundgehalts ist aufgrund der im Bund und in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau von Sockelbeträgen, Sonderzahlungen und ggf. der allgemeinen Stellenzulage und der unterschiedlichen Stufenfolge nicht mehr auszugehen.
Mehr Informationen zur Überleitungstabelle finden Sie unter www.bausparen-oed.de.
Dementsprechend haben der Bund und alle Länder den Aufstieg in den Stufen der Besoldungsordnung A nach Lebensalter zugunsten der Anerkennung dienstlicher Erfahrungszeiten abgeschafft. Dabei erfolgt der Aufstieg in der Besoldungsordnung A in Bund und Ländern nach unterschiedlichen Intervallen. So erfolgt der Stufenaufstieg im Bund und in den Ländern Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt innerhalb einer achtstufigen Tabelle, während die überwiegende Zahl der Länder an dem seit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1997 vorgeschriebenen Stufenrhythmus von zwei Jahren auf einen 2-, 3- und 4-Jahresrhythmus festhielten oder die sog. Anfangsstufe in einigen Bereichen gestrichen haben, sodass teilweise nur noch eine 11-stufige Tabelle verbleibt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 zum Bereich der altersabhängigen Besoldungsstufen von Beamten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass Nachzahlungsansprüche von Beamtinnen und Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung nur in geringem Umfang begründet sind. Die Höhe des jeweiligen Grundgehalts richtet(e) sich nur noch nach der festgesetzten Erfahrungsstufe und dem übertragenen statusrechtlichen Amt. Dieses ist in der Besoldungsordnung A und B einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Für die Besoldungsordnung A ist neben dem Neuzuschnitt der Tabelle im Bundesbereich die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen fortgeführt worden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B (mit Festgehältern) und R (weiterhin Aufstieg alle zwei Jahre nach Lebensalter) nicht. Ebenso ist die Besoldung der Professoren nach der alten C-Besoldung nicht den Regelungen über die Leistungsstufen zugänglich.
Von einer Vergleichbarkeit des Grundgehalts ist aufgrund der im Bund und in den Ländern unterschiedlich vorgenommenen Linearanpassungen und den Einbau von Sockelbeträgen, Sonderzahlungen und ggf. der allgemeinen Stellenzulage und der unterschiedlichen Stufenfolge nicht mehr auszugehen.
Mehr Informationen zur Überleitungstabelle finden Sie unter www.bausparen-oed.de.
T - U
Für die Tarifbeschäftigten (Arbeiter und Angestellte) im öffentlichen Dienst ist die Ausübung von Nebentätigkeiten inzwischen weitgehend einheitlich, wenn auch in verschiedenen Tarifverträgen geregelt. Welcher Tarifvertrag Anwendung findet, richtet sich nach der Verbandszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitgebers (Bund, Länder, Kommunen). Für Tarifbeschäftigte im Bund und in den Kommunen gilt seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für Tarifbeschäftigte der Länder (mit Ausnahme von Berlin und Hessen) gilt seit dem 1. November 2007 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Das Nebentätigkeitsrecht ist jeweils in § 3 des TVöD und TV-L geregelt. Der Inhalt der Nebentätigkeitsregelungen ist weitgehend an den üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur Nebentätigkeit orientiert. Die Regelung greift die hierzu bestehende Rechtsprechung des BAG auf.
Die wesentlichen Regelungspunkte sind in beiden Tarifverträgen:
Der § 3 Abs. 4 TV-L hat einen zusätzlichen dritten Satz, der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat (sog. dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten). Diese Nebentätigkeiten können mit der Auflage versehen werden, dass daraus erzielte Einkünfte abzuführen sind. Die Ablieferungspflicht gilt nur im Rahmen der im Land bestehenden Vorschriften, die sich an den jeweiligen Landesregelungen für Nebentätigkeiten von Beamten orientieren.
Die wesentlichen Regelungspunkte sind in beiden Tarifverträgen:
- Nur entgeltliche Nebentätigkeiten sind dem Arbeitgeber anzuzeigen.
- Die Anzeige hat schriftlich und vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu erfolgen.
- Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen oder die arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten beeinträchtigt werden.
Der § 3 Abs. 4 TV-L hat einen zusätzlichen dritten Satz, der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zum Gegenstand hat (sog. dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten). Diese Nebentätigkeiten können mit der Auflage versehen werden, dass daraus erzielte Einkünfte abzuführen sind. Die Ablieferungspflicht gilt nur im Rahmen der im Land bestehenden Vorschriften, die sich an den jeweiligen Landesregelungen für Nebentätigkeiten von Beamten orientieren.
Bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen wurde eine Einigung erzielt. Der Verhandlungsführer der öffentlichen Arbeitgeber und der Bundesinnenminister Horst Seehofer bewertete das Ergebnis wie folgt: „Für die Beschäftigten wird es eine spürbare Lohnerhöhung und strukturelle Verbesserungen geben.“ Der Tarifabschluss soll im Volumen auch auf Beamte und Soldaten des Bundes übertragen werden. Der Innenminister erklärte weiter: „Ich werde dem Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem der Tarifabschluss systemgerecht und zeitgleich auf den Beamtenbereich übertragen wird.“ Damit wird die hierzu im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung umgesetzt.
Bei Übertragung auf Beamte und Soldaten soll das Ergebnis den Bund ab 2021 rd. 2,3 Mrd. Euro jährlich kosten.
Tarifergebnis 2018 bis 2020
Alle Beteiligten waren erfreut, dass es gelungen ist, zielgerichtete Entgeltsteigerungen zu vereinbaren. Damit kann der öffentliche Dienst attraktiver gemacht werden. Ein Schwerpunkt liegt darin, dass die Einstiegsgehälter in allen Entgeltgruppen bis 2020 um 10 Prozent angehoben wurden. Für die Steigerung der Attraktivität für Fachkräfte wird es sich positiv auswirken, dass auch für die unteren Entgeltgruppen eine soziale Komponente vorgesehen ist. Alle Beschäftigten haben ein Plus von mindestens 6,8 Prozent, für viele soll die Steigerung höher sein. Mit der Erhöhung der Entgelte geht eine ganz erhebliche Verbesserung der Struktur der Entgelttabelle einher, sie wird transparenter und gerechter.
Wesentliche Verhandlungsergebnisse auf einen Blick:
Auszubildende und Praktikanten
Für die Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten sind angemessene Entgelterhöhungen vereinbart worden. Jeweils zum 1. März 2018 und noch einmal zum 1. März 2019 erhöhten sich die Entgelte jeweils um 50 Euro. Daneben bekamen sie einen weiteren Urlaubstag. Für die Auszubildenden wurde die Übernahmeregelung bis zum Oktober 2020 verlängert.
Bei Übertragung auf Beamte und Soldaten soll das Ergebnis den Bund ab 2021 rd. 2,3 Mrd. Euro jährlich kosten.
Tarifergebnis 2018 bis 2020
Alle Beteiligten waren erfreut, dass es gelungen ist, zielgerichtete Entgeltsteigerungen zu vereinbaren. Damit kann der öffentliche Dienst attraktiver gemacht werden. Ein Schwerpunkt liegt darin, dass die Einstiegsgehälter in allen Entgeltgruppen bis 2020 um 10 Prozent angehoben wurden. Für die Steigerung der Attraktivität für Fachkräfte wird es sich positiv auswirken, dass auch für die unteren Entgeltgruppen eine soziale Komponente vorgesehen ist. Alle Beschäftigten haben ein Plus von mindestens 6,8 Prozent, für viele soll die Steigerung höher sein. Mit der Erhöhung der Entgelte geht eine ganz erhebliche Verbesserung der Struktur der Entgelttabelle einher, sie wird transparenter und gerechter.
Wesentliche Verhandlungsergebnisse auf einen Blick:
- Die Tabellenwerte werden linear in drei Schritten um 3,19 Prozent (1. März 2018), 3,09 Prozent (1. April 2019) und 1,06 Prozent (1. März 2020) erhöht.
- Die Auszubildenden- und Praktikantenentgelte erhöhen sich um jeweils 50 Euro (1. März 2018 und 1. März 2019).
- Sobald gesetzliche Regelungen zur Refinanzierung der Krankenhäuser geschaffen worden sind, werden (möglichst noch 2018) Verhandlungen über die Verbesserung der tarifvertraglichen Vorgaben aufgenommen.
Auszubildende und Praktikanten
Für die Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten sind angemessene Entgelterhöhungen vereinbart worden. Jeweils zum 1. März 2018 und noch einmal zum 1. März 2019 erhöhten sich die Entgelte jeweils um 50 Euro. Daneben bekamen sie einen weiteren Urlaubstag. Für die Auszubildenden wurde die Übernahmeregelung bis zum Oktober 2020 verlängert.
Da das Beamtenrecht gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz von den hergebrachten Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der Dienstleistung auf Lebenszeit einerseits und der entsprechenden Vollalimentation andererseits als Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums ausgeht, sind Teilzeitbeschäftigung und langfristiger Urlaub Ausnahmen vom Grundsatz.
Teilzeitbeschäftigung wird zugelassen:
Am Beispiel der Bundesverwaltung wird die für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende rechtliche Situation erläutert. Die grundsätzlichen Regelungen der Teilzeit gelten im Übrigen auch für die Beamtinnen und Beamten, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) und der Deutschen Bundesbahn (DB AG) beschäftigt sind.
Auswirkungen von Teilzeit auf die Bezüge und sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten
Sämtliche Dienstbezüge von Beamten oder Beamtenanwärtern:
Daneben wirft eine Teilzeitbeschäftigung weitere Fragen auf, zu denen wir hier einige Hinweise geben:
Erfahrungsstufen
Seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 orientiert sich die Entwicklung des Grundgehalts nicht mehr am Besoldungsdienstalter, sondern an sog. Erfahrungsstufen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden müssen. Diese sog. Erfahrungszeiten betragen
Teilzeit und Bezüge während des Urlaubs
Bei Erholungsurlaub oder bei Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, beispielsweise im Krankheitsfall eines Kindes, wird die entsprechend der ermäßigten Dienstzeit verringerte Besoldung weitergezahlt. Gleiches gilt während der Zeit einer Dienstunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft.
Teilzeit und vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksamen Leistungen richten sich für Teilzeitbeschäftigte nach dem Maß der Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung. Bei Vollzeitbeschäftigung liegt der Betrag bei 6,65 Euro.
Anwärterinnen und Anwärter mit Bleibeverpflichtung
Bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Bleibeverpflichtung zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Hiervon betroffen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Auflage erhalten, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grund ausscheiden. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages, der im Fall eines erheblichen Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorgesehen werden kann, an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen bei Teilzeit
Die Versorgung errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Wie bei Vollzeitbeschäftigten werden bei Teilzeitbeschäftigten die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Die Teilzeit kommt bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zum Tragen: Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gelten nur arbeitszeitanteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit (ein Jahr Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der Arbeitszeit entspricht einem halben Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
Die Versorgungsbezüge im Beamtenrecht dürfen grundsätzlich die Mindestversorgung, die eine Mindestsicherung im Alter gewährleisten soll, nicht unterschreiten. Teilzeitbeschäftigte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten jedoch nur das erdiente Ruhegehalt, wenn dieses allein aufgrund langer Freistellungszeiten unter der Mindestversorgung liegt.
Diese Regelung beruht darauf, dass Teilzeitbeschäftigte freiwillig ihre Dienstleistung reduziert haben. Konkrete Auswirkungen der Teilzeit können nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse beurteilt und daher nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Für weitergehende Informationen steht Ihnen die zuständige Dienststelle (ggf. die Personalvertretung) zur Verfügung.
Beihilferechtliche Auswirkungen auf Teilzeit
Der Beihilfeanspruch bei Beamtinnen und Beamten bleibt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung erhalten. Dies gilt auch bei einer unterhälftigen Beschäftigung. Es gibt somit keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeit und Erholungsurlaub
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten steht in der Regel die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie vollzeitbeschäftigten, wenn ihre Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wenn die Arbeitszeit auf weniger Wochentage verteilt ist, ist die Zahl der für eine freie Woche benötigten Urlaubstage geringer. Die Zahl der Tage ist entsprechend umzurechnen. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung.
Teilzeit und Mehrarbeit
Teilzeitbeschäftigte unterliegen hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeit grundsätzlich den gleichen Regelungen wie Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit ist die mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, wenn diese dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde. Bei Teilzeitbeschäftigten ist nicht von fünf Stunden im Monat, sondern von der entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote gekürzten Stundenzahl auszugehen. Das heißt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit sind 2,5 Stunden im Monat als Grenze für ausgleichspflichtige Mehrarbeit zugrunde zu legen. Für die Mehrarbeit wird vorrangig Dienstbefreiung gewährt. Sofern dies nicht möglich ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit anteilige Besoldung und ab dann Mehrarbeitsvergütung.
Teilzeit und Laufbahnrecht
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, für Beförderungen und Aufstieg voll berücksichtigt, wenn sie hauptberuflich ausgeübt werden. Daher entstehen laufbahnrechtlich keine Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Auch hinsichtlich der Probezeit, in der sich Beamtinnen und Beamte bewähren müssen, sind Teil- und Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln. Gleiches gilt für die beförderungsrelevante Erprobungszeit, die vor Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens zurückzulegen ist. Die im Teilzeitstatus verbrachten Zeiten werden deshalb vollständig auf Probe- und Erprobungszeit angerechnet. Nur wenn nach deren Ablauf die Bewährung (noch) nicht festgestellt werden kann, weil es im Einzelfall faktisch an bewertbaren Arbeitsergebnissen fehlt, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre und die Erprobungszeit bis zu einer Gesamtdauer von maximal einem Jahr verlängert werden.
Benachteiligungsverbot bei Teilzeit
Nach § 25 Satz 2 BBG und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz darf sich Teilzeit weder bei der Einstellung noch beim beruflichen Fortkommen nachteilig auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Für das berufliche Fortkommen ist ausschließlich auf die Leistung abzustellen.
Teilzeit und Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte müssen sich während der Dauer der voraussetzungslosen Antragsteilzeit verpflichten, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem für Vollzeitbeschäftigte zulässigen Umfang auszuüben. In der Regel darf ein zeitlicher Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschritten werden (sog. Fünftelvermutung). Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt regelmäßig zu einem Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Während einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Sie dürfen die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen – z. B. wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit – nicht unmöglich machen. Freie zeitliche Kapazitäten sollen vorrangig beim Dienstherrn eingesetzt werden. Die Erhöhung des Teilzeitanteils hat Vorrang vor einer Nebentätigkeit bei einem Dritten. Unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeit wird keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, wenn die Tätigkeit, insbesondere bei Interessenkonflikten, dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Dies gilt entsprechend auch für eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständige mit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anspruch auf Elterngeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.
Teilzeitbeschäftigung wird zugelassen:
- auf Antrag der Beamtin oder des Beamten und nach Ermessensentscheid des Dienstherrn, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 91 BBG),
- aus familiären Gründen (§ 92 BBG),
- Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 7 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung),
- als Altersteilzeit (§ 93 BBG).
Am Beispiel der Bundesverwaltung wird die für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende rechtliche Situation erläutert. Die grundsätzlichen Regelungen der Teilzeit gelten im Übrigen auch für die Beamtinnen und Beamten, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) und der Deutschen Bundesbahn (DB AG) beschäftigt sind.
Auswirkungen von Teilzeit auf die Bezüge und sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten
Sämtliche Dienstbezüge von Beamten oder Beamtenanwärtern:
- Grundgehalt,
- Familienzuschlag,
- Zulagen,
- Vergütungen und
- Auslandsdienstbezüge
Daneben wirft eine Teilzeitbeschäftigung weitere Fragen auf, zu denen wir hier einige Hinweise geben:
Erfahrungsstufen
Seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 orientiert sich die Entwicklung des Grundgehalts nicht mehr am Besoldungsdienstalter, sondern an sog. Erfahrungsstufen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden müssen. Diese sog. Erfahrungszeiten betragen
- in der ersten Stufe zwei Jahre,
- in den Stufen zwei bis vier jeweils drei Jahre und
- in den Stufen fünf bis sieben jeweils vier Jahre.
Teilzeit und Bezüge während des Urlaubs
Bei Erholungsurlaub oder bei Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, beispielsweise im Krankheitsfall eines Kindes, wird die entsprechend der ermäßigten Dienstzeit verringerte Besoldung weitergezahlt. Gleiches gilt während der Zeit einer Dienstunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft.
Teilzeit und vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksamen Leistungen richten sich für Teilzeitbeschäftigte nach dem Maß der Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung. Bei Vollzeitbeschäftigung liegt der Betrag bei 6,65 Euro.
Anwärterinnen und Anwärter mit Bleibeverpflichtung
Bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Bleibeverpflichtung zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Hiervon betroffen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Auflage erhalten, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grund ausscheiden. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages, der im Fall eines erheblichen Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorgesehen werden kann, an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen bei Teilzeit
Die Versorgung errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Wie bei Vollzeitbeschäftigten werden bei Teilzeitbeschäftigten die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Die Teilzeit kommt bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zum Tragen: Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gelten nur arbeitszeitanteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit (ein Jahr Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der Arbeitszeit entspricht einem halben Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
Die Versorgungsbezüge im Beamtenrecht dürfen grundsätzlich die Mindestversorgung, die eine Mindestsicherung im Alter gewährleisten soll, nicht unterschreiten. Teilzeitbeschäftigte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten jedoch nur das erdiente Ruhegehalt, wenn dieses allein aufgrund langer Freistellungszeiten unter der Mindestversorgung liegt.
Diese Regelung beruht darauf, dass Teilzeitbeschäftigte freiwillig ihre Dienstleistung reduziert haben. Konkrete Auswirkungen der Teilzeit können nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse beurteilt und daher nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Für weitergehende Informationen steht Ihnen die zuständige Dienststelle (ggf. die Personalvertretung) zur Verfügung.
Beihilferechtliche Auswirkungen auf Teilzeit
Der Beihilfeanspruch bei Beamtinnen und Beamten bleibt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung erhalten. Dies gilt auch bei einer unterhälftigen Beschäftigung. Es gibt somit keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeit und Erholungsurlaub
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten steht in der Regel die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie vollzeitbeschäftigten, wenn ihre Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wenn die Arbeitszeit auf weniger Wochentage verteilt ist, ist die Zahl der für eine freie Woche benötigten Urlaubstage geringer. Die Zahl der Tage ist entsprechend umzurechnen. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung.
Teilzeit und Mehrarbeit
Teilzeitbeschäftigte unterliegen hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeit grundsätzlich den gleichen Regelungen wie Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit ist die mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, wenn diese dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde. Bei Teilzeitbeschäftigten ist nicht von fünf Stunden im Monat, sondern von der entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote gekürzten Stundenzahl auszugehen. Das heißt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit sind 2,5 Stunden im Monat als Grenze für ausgleichspflichtige Mehrarbeit zugrunde zu legen. Für die Mehrarbeit wird vorrangig Dienstbefreiung gewährt. Sofern dies nicht möglich ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit anteilige Besoldung und ab dann Mehrarbeitsvergütung.
Teilzeit und Laufbahnrecht
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, für Beförderungen und Aufstieg voll berücksichtigt, wenn sie hauptberuflich ausgeübt werden. Daher entstehen laufbahnrechtlich keine Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Auch hinsichtlich der Probezeit, in der sich Beamtinnen und Beamte bewähren müssen, sind Teil- und Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln. Gleiches gilt für die beförderungsrelevante Erprobungszeit, die vor Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens zurückzulegen ist. Die im Teilzeitstatus verbrachten Zeiten werden deshalb vollständig auf Probe- und Erprobungszeit angerechnet. Nur wenn nach deren Ablauf die Bewährung (noch) nicht festgestellt werden kann, weil es im Einzelfall faktisch an bewertbaren Arbeitsergebnissen fehlt, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre und die Erprobungszeit bis zu einer Gesamtdauer von maximal einem Jahr verlängert werden.
Benachteiligungsverbot bei Teilzeit
Nach § 25 Satz 2 BBG und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz darf sich Teilzeit weder bei der Einstellung noch beim beruflichen Fortkommen nachteilig auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Für das berufliche Fortkommen ist ausschließlich auf die Leistung abzustellen.
Teilzeit und Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte müssen sich während der Dauer der voraussetzungslosen Antragsteilzeit verpflichten, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem für Vollzeitbeschäftigte zulässigen Umfang auszuüben. In der Regel darf ein zeitlicher Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschritten werden (sog. Fünftelvermutung). Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt regelmäßig zu einem Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Während einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Sie dürfen die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen – z. B. wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit – nicht unmöglich machen. Freie zeitliche Kapazitäten sollen vorrangig beim Dienstherrn eingesetzt werden. Die Erhöhung des Teilzeitanteils hat Vorrang vor einer Nebentätigkeit bei einem Dritten. Unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeit wird keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, wenn die Tätigkeit, insbesondere bei Interessenkonflikten, dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Dies gilt entsprechend auch für eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständige mit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anspruch auf Elterngeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.
Zum 1. April 2019 erhöhte der Gesetzgeber die Umzugspauschalen. Für einen beruflich bedingten Umzug wurde eine Pauschale in Höhe von 1.622 Euro für Verheiratete (und Lebenspartner) gewährt. Bei Singles betrug die Pauschale 811 Euro. Für Kinder, die mit umziehen, wurde ein weiterer Pauschalbetrag von 357 Euro gewährt. Zum 1. März 2020 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 1.639 Euro (Verheiratete/Lebenspartner) sowie 820 Euro für Singles bzw. 361 Euro für Kinder.
Nachhilfeunterricht nach Umzug
Benötigt der Nachwuchs aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so kann dieser mit bis zu 1.752 Euro bei den Umzugskosten berücksichtigt werden.
Im Ausnahmefall kann auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt.
Nachhilfeunterricht nach Umzug
Benötigt der Nachwuchs aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so kann dieser mit bis zu 1.752 Euro bei den Umzugskosten berücksichtigt werden.
Im Ausnahmefall kann auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt.
Für Auslagen, die durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung entstehen, erhalten Beamtinnen und Beamte eine Umzugskostenvergütung. Für den Bund ist dies im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt. Dieses Gesetz gilt auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die anderen Länder haben eigene Regelungen. Die Regelungen gelten nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern – durch Verweis in den Tarifverträgen – grundsätzlich auch für die jeweiligen Tarifkräfte. Nachfolgend sind die Umzugskostenregelungen des Bundes dargestellt. Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine schriftliche Zusage.
Die Umzugskostenvergütung umfasst:
Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern von Umzugsgut von der bisherigen zur neuen Wohnung. Unter Umzugsgut ist die komplette Wohnungseinrichtung der Berechtigten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (in erster Linie Ehegatten und Kinder) zu verstehen.
Reisekosten
Auslagen für die Reisen der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet.
Mietentschädigung
Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dies gilt auch für eine angemietete Garage. Diese Regelung gilt auch für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus, in diesen Fällen kann die Mietentschädigung bis zu einem Jahr gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängern.
Andere Auslagen
Notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder Garage werden erstattet. Erstattet werden auch die durch den Umzug bedingten notwendigen Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder (max. in Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts von A 12).
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Verheirateten und ihnen Gleichgestellten (§ 10 Abs. 2 BUKG) wird eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Sie ist gestaffelt und beträgt
Trennungsgeld (§ 12 BUKG und Trennungsgeldverordnung – TGV)
Bundesbeamtinnen und -beamte, die an einen Ort außerhalb ihres Dienst- und Wohnortes abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld.
Auch in zahlreichen anderen Fällen gibt es Trennungsgeld, z. B. bei Versetzungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder wenn die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, die Betroffenen auch uneingeschränkt umzugswillig sind, aber wegen Wohnungsmangels nicht umziehen können. Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren und denen die Rückkehr auch nicht zumutbar ist, erhalten:
Trennungstagegeld (§ 3 Absatz 3 TGV)
Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Im Kalenderjahr 2018 wurden gewährt:
Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4 TGV)
Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft gezahlt.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 5 TGV)
Verheiratete und diesen Gleichgestellte sowie Trennungsgeldberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jeden halben Monat – alle anderen für jeden vollen Monat – eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten. Anstelle der Reise eines Berechtigten kann beispielsweise auch die Reise eines Ehegatten oder Kindes berücksichtigt werden. Erstattet werden die notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV)
Berechtigte, die
Außerdem wird ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,10 Euro je Arbeitstag gezahlt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt.
Die Summe der zu gewährenden Leistungen darf allerdings im Kalendermonat nicht höher sein als das Trennungsgeld, das ansonsten zu zahlen wäre. Bei der Vergleichsberechnung wird als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Kalendertage ein Betrag von je 20 Euro und ab dem 15. Kalendertag von je 6,70 Euro angesetzt.
Wichtige Fristen
Das Trennungsgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, für die es gezahlt wird (z. B. einer Abordnung), schriftlich beantragt werden. Es wird monatlich im Nachhinein aufgrund von Nachweisen gezahlt, die die Trennungsgeldberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben haben.
Die Umzugskostenvergütung umfasst:
- Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG)
- Reisekosten (§ 7 BUKG)
- Mietentschädigung (§ 8 BUKG)
- Andere Auslagen (§ 9 BUKG)
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
- Auslagen (§ 11 BUKG)
Erstattet werden die notwendigen Auslagen für das Befördern von Umzugsgut von der bisherigen zur neuen Wohnung. Unter Umzugsgut ist die komplette Wohnungseinrichtung der Berechtigten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (in erster Linie Ehegatten und Kinder) zu verstehen.
Reisekosten
Auslagen für die Reisen der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet.
Mietentschädigung
Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dies gilt auch für eine angemietete Garage. Diese Regelung gilt auch für die Eigentumswohnung oder das eigene Haus, in diesen Fällen kann die Mietentschädigung bis zu einem Jahr gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängern.
Andere Auslagen
Notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder Garage werden erstattet. Erstattet werden auch die durch den Umzug bedingten notwendigen Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder (max. in Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts von A 12).
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Verheirateten und ihnen Gleichgestellten (§ 10 Abs. 2 BUKG) wird eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen gewährt. Sie ist gestaffelt und beträgt
- B 3 und höher, C 4, R 3 bis R 10 ........................................................28,6 Prozent
- B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 ..................24,1 Prozent
- A 9 bis A 12 ......................................................................................... 21,4 Prozent
- A 1 bis A 8 ........................................................................................... 20,2 Prozent
Trennungsgeld (§ 12 BUKG und Trennungsgeldverordnung – TGV)
Bundesbeamtinnen und -beamte, die an einen Ort außerhalb ihres Dienst- und Wohnortes abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld.
Auch in zahlreichen anderen Fällen gibt es Trennungsgeld, z. B. bei Versetzungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung oder wenn die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, die Betroffenen auch uneingeschränkt umzugswillig sind, aber wegen Wohnungsmangels nicht umziehen können. Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren und denen die Rückkehr auch nicht zumutbar ist, erhalten:
- für die ersten 14 Tage nach der Dienstantrittsreise die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld),
- anschließend Trennungstage- und -übernachtungsgeld.
Trennungstagegeld (§ 3 Absatz 3 TGV)
Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Im Kalenderjahr 2018 wurden gewährt:
- für ein Frühstück 1,73 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro
Trennungsübernachtungsgeld (§ 3 Abs. 4 TGV)
Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft gezahlt.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 5 TGV)
Verheiratete und diesen Gleichgestellte sowie Trennungsgeldberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für jeden halben Monat – alle anderen für jeden vollen Monat – eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten. Anstelle der Reise eines Berechtigten kann beispielsweise auch die Reise eines Ehegatten oder Kindes berücksichtigt werden. Erstattet werden die notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 6 TGV)
Berechtigte, die
- täglich zu ihrem Wohnort zurückfahren oder
- denen die tägliche Rückkehr zumutbar ist,
Außerdem wird ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,10 Euro je Arbeitstag gezahlt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt.
Die Summe der zu gewährenden Leistungen darf allerdings im Kalendermonat nicht höher sein als das Trennungsgeld, das ansonsten zu zahlen wäre. Bei der Vergleichsberechnung wird als Übernachtungsgeld für die ersten 14 Kalendertage ein Betrag von je 20 Euro und ab dem 15. Kalendertag von je 6,70 Euro angesetzt.
Wichtige Fristen
Das Trennungsgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme, für die es gezahlt wird (z. B. einer Abordnung), schriftlich beantragt werden. Es wird monatlich im Nachhinein aufgrund von Nachweisen gezahlt, die die Trennungsgeldberechtigten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben haben.
Sofern im Falle einer sog. Nachheirat (nach Ruhestandseintritt und nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres) die Einzelfallprüfung ergibt, dass die vollständige Versagung des Witwen- bzw. Witwergelds nicht gerechtfertigt ist, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- bzw. Witwergeldes zu gewähren. Bei dessen Höhe ist maßgeblich die Dauer der Ehe ebenso zu berücksichtigen wie auch der Altersunterschied der Eheleute. Bei mehr als zwei Jahren Ehedauer kommt allenfalls eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags in Frage, es sei denn die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten. Die jeweilige Festsetzung wird nach den evtl. vielfältigen Umständen des Einzelfalls durchgeführt. Einen Unterhaltsbeitrag können auch die geschiedenen Ehepartner erhalten, wenn sie Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hatten. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen angemessen anzurechnen (§ 22 Abs. 1 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). In Baden-Württemberg beträgt der zu gewährende Unterhaltsbeitrag pauschal 75 Prozent eines Witwengeldes, soweit keine sonstigen Minderungsgründe vorhanden sind.
Ein durch Dienstunfall verletzter ehemaliger Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand beendet wurde, erhält neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe sich nach dem Grad der Erwerbsbeschränkung richtet.
Die Beurlaubung ohne Besoldung fasst verschiedene Tatbestände mit vorwiegend arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung zusammen. Sie dient in Bereichen mit Bewerberüberhang der Einstellung von Arbeitsuchenden für die beurlaubte Person oder in Bereichen mit einem Stellenüberhang dem Stellenabbau.
Beamtinnen, Beamte und Beamtenanwärter mit Anspruch auf Besoldung, die in einem Bereich mit einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang tätig sind, können sich bis zu sechs Jahre (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 BBG) oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Ruhestand erstrecken muss (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BBG), beurlauben lassen. In Stellenabbaubereichen ist neben dem Antragserfordernis nur die Höchstdauer der Beurlaubung von 15 Jahren zu beachten (§ 95 Abs. 2 und 4 BBG).
Beispiel:
Ein Beamter, der nach drei Jahren Elternzeit vier Jahre in Teilzeit mit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet hat, kann sich noch elf Jahre aus familienbedingten Gründen beurlauben lassen. Besonders bei langjährigen Beurlaubungen muss der berufliche Wiedereinstieg vorbereitet werden. Zwar ist es in erster Linie Aufgabe der Beamtinnen und Beamten, den Kontakt zur Dienstbehörde zu halten, allerdings hat die Dienststelle die Wiederaufnahme des Dienstes durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern. Dazu gehören z. B. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsmöglichkeiten und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen schon während der Beurlaubung.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich für die bewilligte Dauer und ist in allen Fällen des § 95 BBG höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren möglich. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten der familienbedingten Beurlaubung und die der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Elternzeit wird nicht angerechnet.
Beamtinnen, Beamte und Beamtenanwärter mit Anspruch auf Besoldung, die in einem Bereich mit einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang tätig sind, können sich bis zu sechs Jahre (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 BBG) oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Ruhestand erstrecken muss (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BBG), beurlauben lassen. In Stellenabbaubereichen ist neben dem Antragserfordernis nur die Höchstdauer der Beurlaubung von 15 Jahren zu beachten (§ 95 Abs. 2 und 4 BBG).
Beispiel:
Ein Beamter, der nach drei Jahren Elternzeit vier Jahre in Teilzeit mit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet hat, kann sich noch elf Jahre aus familienbedingten Gründen beurlauben lassen. Besonders bei langjährigen Beurlaubungen muss der berufliche Wiedereinstieg vorbereitet werden. Zwar ist es in erster Linie Aufgabe der Beamtinnen und Beamten, den Kontakt zur Dienstbehörde zu halten, allerdings hat die Dienststelle die Wiederaufnahme des Dienstes durch geeignete Maßnahmen zu erleichtern. Dazu gehören z. B. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsmöglichkeiten und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen schon während der Beurlaubung.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung ist unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Die Beurlaubung erfolgt grundsätzlich für die bewilligte Dauer und ist in allen Fällen des § 95 BBG höchstens für einen Zeitraum von 15 Jahren möglich. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten der familienbedingten Beurlaubung und die der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Elternzeit wird nicht angerechnet.
Mit der „Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung“ hat der Verordnungsgeber Bundesbeamtinnen und -beamten die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag den vier Wochen übersteigenden Urlaubsumfang anzusparen (die Regelung gilt auch für Beamtinnen und Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie der Deutschen Bahn AG). Allerdings kann diese Regelung nur von Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden, denen die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Gewährung des Antrags müssen dienstliche Belange berücksichtigt werden. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird.
V
Die grundsätzlichen Regelungen, welche sich mit den Modalitäten und Zuständigkeiten der Auszahlung der Versorgungsbezüge befassen, sind in § 49 BeamtVG (Bund) und entsprechendem Landesrecht enthalten. Während Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nur auf entsprechenden Antrag gewährt werden, werden Beamtinnen und Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge von Amts wegen gezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Witwen-, Witwer- und Waisengeldansprüche; hierzu ist die Vorlage bzw. Übermittlung der Sterbeurkunde bei der die Versorgung regelnden Stelle erforderlich. Die zuständige Bezügestelle erlässt - in Gestalt eines schriftlichen Verwaltungsakts – einen Festsetzungsbescheid über die Berechnungsfaktoren (ruhegehaltfähige Dienstzeiten und ruhegehaltfähige Dienstbezüge) und die sich daraus ergebende Höhe der Versorgungsbezüge.
Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG soll dagegen grundsätzlich bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis vorab beschieden werden, jedoch erfolgt diese Entscheidung vorbehaltlich eines Gleichbleibens der zugrunde liegenden Rechtslage. Letzteres bedeutet, dass während der Dienstzeit eingetretene Verschlechterungen, ggf. mit zeitgebundenen Besitzstandsregelungen, Berücksichtigung finden. Dies folgt auch aus der Verfassungsrechtsprechung, dass Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch darauf haben, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen das Beamtenverhältnis begründet wurde, unverändert erhalten bleiben. Gemäß § 49 Abs. 7 BeamtVG hat der Versorgungsberechtigte für die Zahlung der Versorgungsbezüge ein Konto anzugeben oder ggf. einzurichten; auch eine Zahlung auf ein ausländisches Konto ist zulässig. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt dabei – wie auch bereits bei den Dienstbezügen – monatlich im Voraus, d. h. der Zahlungseingang ist ungefähr gegen Ultimo des betreffenden Vormonats.
Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG soll dagegen grundsätzlich bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis vorab beschieden werden, jedoch erfolgt diese Entscheidung vorbehaltlich eines Gleichbleibens der zugrunde liegenden Rechtslage. Letzteres bedeutet, dass während der Dienstzeit eingetretene Verschlechterungen, ggf. mit zeitgebundenen Besitzstandsregelungen, Berücksichtigung finden. Dies folgt auch aus der Verfassungsrechtsprechung, dass Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch darauf haben, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen das Beamtenverhältnis begründet wurde, unverändert erhalten bleiben. Gemäß § 49 Abs. 7 BeamtVG hat der Versorgungsberechtigte für die Zahlung der Versorgungsbezüge ein Konto anzugeben oder ggf. einzurichten; auch eine Zahlung auf ein ausländisches Konto ist zulässig. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt dabei – wie auch bereits bei den Dienstbezügen – monatlich im Voraus, d. h. der Zahlungseingang ist ungefähr gegen Ultimo des betreffenden Vormonats.
Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber (nur innerhalb Deutschlands). Die VL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto, z. B. auf einen Bausparvertrag oder Fondssparplan, überwiesen. Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die VL mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert (wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen). Allerdings sind diese Sparformen vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Regel beträgt die Laufzeit sieben Jahre, wobei das letzte Jahr beitragsfrei ist.
Vermögenswirksame Leistungen (Besoldungsrecht)
Die vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, sind eine extra Geldleistung Ihres Arbeitgebers. Damit können Sie Monat für Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Auch wenn der Betrag auf den ersten Blick gering erscheint, so hilft er Ihnen dennoch langfristig, ein kleines Vermögen aufzubauen. Und so funktioniert es: Vermögenswirksame Leistungen werden nicht automatisch bezahlt. Fragen Sie daher Ihren Arbeitgeber, ob und wie viel er an VL bezahlt. Maximal sind dies 40 Euro monatlich. Für den Bezug von VL müssen Sie einen Sparvertrag abschließen, auf den Ihr Arbeitgeber die Sparbeiträge überweist. Der Staat fördert das VL-Sparen in Form von Fondssparen oder Bausparen, indem er durch die Arbeitnehmer-Sparzulage finanzielle Anreize bietet. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen allerdings eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.
In Baden-Württemberg haben nur noch Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter des mittleren Dienstes einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (den einfachen Dienst gibt es in Baden-Württemberg nicht mehr). Das Land Rheinland-Pfalz hat für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft.
Vermögenswirksame Leistungen (Besoldungsrecht)
Die vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, sind eine extra Geldleistung Ihres Arbeitgebers. Damit können Sie Monat für Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Auch wenn der Betrag auf den ersten Blick gering erscheint, so hilft er Ihnen dennoch langfristig, ein kleines Vermögen aufzubauen. Und so funktioniert es: Vermögenswirksame Leistungen werden nicht automatisch bezahlt. Fragen Sie daher Ihren Arbeitgeber, ob und wie viel er an VL bezahlt. Maximal sind dies 40 Euro monatlich. Für den Bezug von VL müssen Sie einen Sparvertrag abschließen, auf den Ihr Arbeitgeber die Sparbeiträge überweist. Der Staat fördert das VL-Sparen in Form von Fondssparen oder Bausparen, indem er durch die Arbeitnehmer-Sparzulage finanzielle Anreize bietet. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen allerdings eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.
In Baden-Württemberg haben nur noch Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter des mittleren Dienstes einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (den einfachen Dienst gibt es in Baden-Württemberg nicht mehr). Das Land Rheinland-Pfalz hat für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft.
Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung, welcher 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Ruhestands beträgt (= 3,6 Prozent pro Jahr). Dieser Versorgungsabschlag mindert prozentual das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt für die Gesamtdauer der Versorgung. Wer beispielsweise die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr (0,3 Prozent pro Monat) des vorzeitigen Ruhestands beträgt. Ein solcher Versorgungsabschlag wirkt sich auch vermindernd auf die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften oder eine spätere Hinterbliebenenversorgung aus.
Beispiel eines vorzeitigen Ruhestandseintritts im Jahr 2019 in Bayern:
Ausgenommen vom Versorgungsabschlag sind die Fälle einer Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls (Unfallruhegehalt). Dagegen sind für die Fälle des einfachen, voraussetzungslosen Ruhestands auf eigenen Antrag keine Höchstgrenzen bestimmt, so dass – je nach zeitlichem Auseinanderfallen der Antragsmöglichkeit und der maßgeblichen Altersgrenze – auch höhere Versorgungsabschläge möglich sind. Solch hohe Versorgungsabschläge hinzunehmen, ist dann aber eine privatautonome Entscheidung nach Maßgabe der persönlichen Erwägungen der Beamtin oder des Beamten. Festzustellen ist, dass mit der Einführung von Versorgungsabschlägen in den 1990er-Jahren die Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten, welche vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, signifikant zurückgegangen ist.
Die für die Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen werden für den Bereich des Bundes durch das DNeuG schrittweise um jeweils zwei Jahre hinausgeschoben. Der maximale Versorgungsabschlag ist jedoch – abgesehen vom Antragsruhestand mit dem weiterhin 63. Lebensjahr (max. 14,4 Prozent) – bei Dienstunfähigkeit auch künftig auf 10,8 Prozent begrenzt. Trotz vereinzelter Abweichungen ist in den Ländern im Hinblick auf das schrittweise Hinausschieben der maßgeblichen Altersgrenzen für die Berechnung des Versorgungsabschlags ein analoges Vorgehen festzustellen.
Weitere gesetzliche Änderungen (beim Bund § 14 Abs. 3 Satz 5 (neu) und § 69 h BeamtVG) und in gleicher oder ähnlicher Form in vielen Ländern ermöglichen unter Umständen – entsprechend den Sonderregelungen der gesetzlichen Rente – auch weiterhin einen versorgungsabschlagsfreien Ruhestandseintritt mit der früheren Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres, sofern bei Erreichen dieses 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre außerhalb des Beamtenverhältnisses sowie Kindererziehungs- und Pflegezeiten zurückgelegt wurden. Diese Ausnahme vom Versorgungsabschlag gilt beim Bund auch für den Fall der Dienstunfähigkeit bei Erreichen des 63. Lebensjahres mit bereits 35 (ab 2024: 40) Jahren bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre bzw. Kindererziehungszeiten.
Sofern die Bundesländer eine Anhebung der Altersgrenzen vollziehen, sind häufig gleich lautende oder zumindest ähnliche Ausnahmetatbestände bei Vorliegen langer Dienstzeiten vorgesehen. Dagegen ist die zuletzt in der gesetzlichen Rente im Jahr 2014 eingeräumte „Rente mit 63“ weder beim Bund noch in den Ländern in das Beamtenrecht übertragen worden. Privilegierend für Beamtinnen und Beamte können aber ggf. langjährige Dienstzeiten mit Schichtdienst oder Wechselschichtdienst sein. Da der Versorgungsabschlag das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung mindert, ist das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eines etwaigen Waisengeldes. Auch im Hinblick auf die Höchstgrenzen der Gesamtversorgung beim Hinzutreten weiterer Einkommen ist das um einen Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt maßgeblich.
Beispiel eines vorzeitigen Ruhestandseintritts im Jahr 2019 in Bayern:
- Auf Antrag gem. Art. 64 Nr. 1 BayBeamtG: mit Vollendung des 64. Lebensjahres
- Maßgebliche Regelaltersgrenze gem. Art. 143 BayBeamtG: 65 Jahre und 8 Monate
- Versorgungsabschlag für 20 Monate à 0,3 Prozent = 6 Prozent
- Ruhegehalt (angenommen): 2.600 Euro
- Versorgungsabschlag von 6 Prozent: 156 Euro
- Ruhegehalt (zahlbar, brutto): 2.444 Euro
Ausgenommen vom Versorgungsabschlag sind die Fälle einer Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls (Unfallruhegehalt). Dagegen sind für die Fälle des einfachen, voraussetzungslosen Ruhestands auf eigenen Antrag keine Höchstgrenzen bestimmt, so dass – je nach zeitlichem Auseinanderfallen der Antragsmöglichkeit und der maßgeblichen Altersgrenze – auch höhere Versorgungsabschläge möglich sind. Solch hohe Versorgungsabschläge hinzunehmen, ist dann aber eine privatautonome Entscheidung nach Maßgabe der persönlichen Erwägungen der Beamtin oder des Beamten. Festzustellen ist, dass mit der Einführung von Versorgungsabschlägen in den 1990er-Jahren die Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten, welche vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, signifikant zurückgegangen ist.
Die für die Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen werden für den Bereich des Bundes durch das DNeuG schrittweise um jeweils zwei Jahre hinausgeschoben. Der maximale Versorgungsabschlag ist jedoch – abgesehen vom Antragsruhestand mit dem weiterhin 63. Lebensjahr (max. 14,4 Prozent) – bei Dienstunfähigkeit auch künftig auf 10,8 Prozent begrenzt. Trotz vereinzelter Abweichungen ist in den Ländern im Hinblick auf das schrittweise Hinausschieben der maßgeblichen Altersgrenzen für die Berechnung des Versorgungsabschlags ein analoges Vorgehen festzustellen.
Weitere gesetzliche Änderungen (beim Bund § 14 Abs. 3 Satz 5 (neu) und § 69 h BeamtVG) und in gleicher oder ähnlicher Form in vielen Ländern ermöglichen unter Umständen – entsprechend den Sonderregelungen der gesetzlichen Rente – auch weiterhin einen versorgungsabschlagsfreien Ruhestandseintritt mit der früheren Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres, sofern bei Erreichen dieses 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre außerhalb des Beamtenverhältnisses sowie Kindererziehungs- und Pflegezeiten zurückgelegt wurden. Diese Ausnahme vom Versorgungsabschlag gilt beim Bund auch für den Fall der Dienstunfähigkeit bei Erreichen des 63. Lebensjahres mit bereits 35 (ab 2024: 40) Jahren bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre bzw. Kindererziehungszeiten.
Sofern die Bundesländer eine Anhebung der Altersgrenzen vollziehen, sind häufig gleich lautende oder zumindest ähnliche Ausnahmetatbestände bei Vorliegen langer Dienstzeiten vorgesehen. Dagegen ist die zuletzt in der gesetzlichen Rente im Jahr 2014 eingeräumte „Rente mit 63“ weder beim Bund noch in den Ländern in das Beamtenrecht übertragen worden. Privilegierend für Beamtinnen und Beamte können aber ggf. langjährige Dienstzeiten mit Schichtdienst oder Wechselschichtdienst sein. Da der Versorgungsabschlag das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung mindert, ist das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eines etwaigen Waisengeldes. Auch im Hinblick auf die Höchstgrenzen der Gesamtversorgung beim Hinzutreten weiterer Einkommen ist das um einen Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt maßgeblich.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden zum 1. Januar 2002 auch umfassende Neuregelungen der Rentenreform 2000/2001 zur Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einbezogen. Das Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG), in dem der Kindererziehungszuschlag seit dem 1. Januar 1992 geregelt war, trat zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Kernpunkte der Neuregelungen betreffen:
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig. Sofern das Kind dagegen vor 1992 außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurde, gelten die früheren Kindererziehungszuschläge des Rentenrechts als maßgeblich (§ 50 a Abs. 8 BeamtVG). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2019 durchgeführte Erhöhung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf nunmehr 30 Monate wurde – bis auf Bayern und teilweise Sachsen – bislang von keinem weiteren Gesetzgeber nachvollzogen. Allerdings sieht der Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes des Bundes vor, die rentenrechtlichen Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten im Verlauf des Jahres 2020 im Beamtenversorgungsrecht nachzuzeichnen.
Neben der Möglichkeit eines weiteren Kindererziehungsergänzungszuschlags (v. a. bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder) sind schließlich auch die sozialrechtlichen Regelungen eines Pflegezuschlags als Tatbestand in das Beamtenversorgungsrecht überführt worden. Ein Pflegezuschlag steht denjenigen Beamten zu, welche nach SGB VI versicherungspflichtig waren wegen der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Voraussetzung für die Gewährung eines ergänzenden Pflegezuschlags zum Ruhegehalt ist, dass die Beamtin oder der Beamte – auch noch nicht durch die Pflegezeit selbst – die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahren) erfüllt hat. Letzteres bedeutet, dass ein Pflegezuschlag vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.
Die einzelnen komplexen Vorschriften in Bund und Ländern sind mittlerweile nicht mehr einheitlich und variieren insbesondere hinsichtlich der Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags nicht unerheblich.
Eigenständige Regelungen zum Kindererziehungszuschlag
Viele Länder haben mittlerweile von der direkten Verweisung auf das SGB VI losgelöste, eigenständige Bestimmungen zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und/oder zum Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geschaffen, welche sich hinsichtlich der Höhe ihrer Leistungen jedoch an den bisherigen Regelungen orientieren.
- Kindererziehungszuschlag,
- Kindererziehungsergänzungszuschlag,
- Kinderzuschlag zum Witwengeld,
- Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden, sind dagegen – gemäß dem bis dahin geltenden Beamtenversorgungsrecht – pauschal die ersten sechs Lebensmonate des Kindes voll ruhegehaltfähig. Sofern das Kind dagegen vor 1992 außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurde, gelten die früheren Kindererziehungszuschläge des Rentenrechts als maßgeblich (§ 50 a Abs. 8 BeamtVG). Die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2014 und 2019 durchgeführte Erhöhung der Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf nunmehr 30 Monate wurde – bis auf Bayern und teilweise Sachsen – bislang von keinem weiteren Gesetzgeber nachvollzogen. Allerdings sieht der Entwurf eines Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes des Bundes vor, die rentenrechtlichen Verbesserungen bei Kindererziehungszeiten im Verlauf des Jahres 2020 im Beamtenversorgungsrecht nachzuzeichnen.
Neben der Möglichkeit eines weiteren Kindererziehungsergänzungszuschlags (v. a. bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder) sind schließlich auch die sozialrechtlichen Regelungen eines Pflegezuschlags als Tatbestand in das Beamtenversorgungsrecht überführt worden. Ein Pflegezuschlag steht denjenigen Beamten zu, welche nach SGB VI versicherungspflichtig waren wegen der nicht-erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen. Voraussetzung für die Gewährung eines ergänzenden Pflegezuschlags zum Ruhegehalt ist, dass die Beamtin oder der Beamte – auch noch nicht durch die Pflegezeit selbst – die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahren) erfüllt hat. Letzteres bedeutet, dass ein Pflegezuschlag vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird.
Die einzelnen komplexen Vorschriften in Bund und Ländern sind mittlerweile nicht mehr einheitlich und variieren insbesondere hinsichtlich der Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags sowie des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags nicht unerheblich.
Eigenständige Regelungen zum Kindererziehungszuschlag
Viele Länder haben mittlerweile von der direkten Verweisung auf das SGB VI losgelöste, eigenständige Bestimmungen zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag und/oder zum Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag geschaffen, welche sich hinsichtlich der Höhe ihrer Leistungen jedoch an den bisherigen Regelungen orientieren.
Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann – statt durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – auch im „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ vorgenommen werden. Dieser ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nachrangig und maßgeblich in § 20 VersAusglG geregelt. Bei Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, die sog. „Ausgleichsrente“, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Ausgleichsrente gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.
Wie und wann erfolgt die Kürzung der Versorgung?
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden die Versorgungsbezüge nach Eintritt in den Ruhestand in Höhe des Betrags gekürzt, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften oder Versorgungsanteil begründet oder übertragen wurde. Da zwischen der Ehescheidung und dem Eintritt in den Ruhestand unter Umständen noch mehrere Jahrzehnte liegen können – und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Veränderungen, z. B. Anpassungen oder Verminderungen von Renten- und Versorgungsbezügen, erfolgen können –, wird die konkrete Berechnung des tatsächlichen Versorgungskürzungsbetrags gem. § 57 Abs. 2 BeamtVG „erst“ beim Eintritt in den Ruhestand durchgeführt. Danach wird die durch das Familiengericht übertragene und begründete Anwartschaft erhöht oder vermindert um Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit und bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhung oder Verminderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (z. B. durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungen oder auch durch Beamtenversorgungsrechtsreformen). Diese laufende Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben.
Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestands (also noch im aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Normalfall: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Versorgungsbezüge können nicht gekürzt werden, weil der Beamte noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist und keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt nicht.
Abwandlung 1: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der geschiedene Ehegatte ist zwischenzeitlich in Rente und erhält Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Der Beamte ist noch im aktiven Dienst. Auch hier gilt: keine Kürzung der Dienstbezüge.
Abwandlung 2: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der Beamte ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist noch nicht in Rente und erhält keine Rentenleistungen. Grundsätzlich sind Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestands zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet grundsätzlich auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.
Ausnahme: Die Ehe wird geschieden. Der ausgleichsverpflichtete Beamte ist bereits im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Hier gibt es einen Schutz für den Versorgungsempfänger dahingehend, dass das zustehende Ruhegehalt erst gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält (sog. Pensionistenprivileg – in der gesetzlichen Rente: „Rentnerprivileg“). Dieses Privileg ist jedoch in der Rente und Beamtenversorgung des Bundes und der meisten Bundesländer im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 oder im Rahmen der Dienstrechtsreformen entfallen.
Wird der Versorgungsausgleichsbetrag fortgeschrieben?
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, der mit der Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich in Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wird – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – angepasst und zwar in dem Verhältnis, wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen. Das bedeutet, dass der mit Eintritt der Rechtskraft festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – also auch im Ruhestand – entsprechend verändert wird.
Wie und wann erfolgt die Kürzung der Versorgung?
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden die Versorgungsbezüge nach Eintritt in den Ruhestand in Höhe des Betrags gekürzt, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften oder Versorgungsanteil begründet oder übertragen wurde. Da zwischen der Ehescheidung und dem Eintritt in den Ruhestand unter Umständen noch mehrere Jahrzehnte liegen können – und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Veränderungen, z. B. Anpassungen oder Verminderungen von Renten- und Versorgungsbezügen, erfolgen können –, wird die konkrete Berechnung des tatsächlichen Versorgungskürzungsbetrags gem. § 57 Abs. 2 BeamtVG „erst“ beim Eintritt in den Ruhestand durchgeführt. Danach wird die durch das Familiengericht übertragene und begründete Anwartschaft erhöht oder vermindert um Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit und bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhung oder Verminderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (z. B. durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungen oder auch durch Beamtenversorgungsrechtsreformen). Diese laufende Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben.
Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestands (also noch im aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Normalfall: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Versorgungsbezüge können nicht gekürzt werden, weil der Beamte noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist und keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt nicht.
Abwandlung 1: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der geschiedene Ehegatte ist zwischenzeitlich in Rente und erhält Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Der Beamte ist noch im aktiven Dienst. Auch hier gilt: keine Kürzung der Dienstbezüge.
Abwandlung 2: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der Beamte ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist noch nicht in Rente und erhält keine Rentenleistungen. Grundsätzlich sind Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestands zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet grundsätzlich auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.
Ausnahme: Die Ehe wird geschieden. Der ausgleichsverpflichtete Beamte ist bereits im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Hier gibt es einen Schutz für den Versorgungsempfänger dahingehend, dass das zustehende Ruhegehalt erst gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält (sog. Pensionistenprivileg – in der gesetzlichen Rente: „Rentnerprivileg“). Dieses Privileg ist jedoch in der Rente und Beamtenversorgung des Bundes und der meisten Bundesländer im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 oder im Rahmen der Dienstrechtsreformen entfallen.
Wird der Versorgungsausgleichsbetrag fortgeschrieben?
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, der mit der Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich in Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wird – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – angepasst und zwar in dem Verhältnis, wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen. Das bedeutet, dass der mit Eintritt der Rechtskraft festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – also auch im Ruhestand – entsprechend verändert wird.
Hat ein ausgleichspflichtiger Beamter oder Ruhestandsbeamter wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen und nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrags vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.
Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf einen Unterhaltsbeitrag:
Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönliche Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf einen Unterhaltsbeitrag:
Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönliche Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
- Sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Das Ruhegehalt einer Beamtin bzw. eines Beamten bemisst sich nach den Bezügen, welche mit dem zuletzt – für zumindest zwei Jahre – innegehabten statusrechtlichen Amt verbunden sind. Dieses Prinzip der Versorgung aus dem letzten Amt ist ein von den Gesetzgebern zu beachtender Verfassungsgrundsatz (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Er beinhaltet, dass das Ruhegehalt unter Einhaltung und Berücksichtigung des Leistungsprinzips und damit mit Anerkennung von Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung ist auf diese Weise nicht allein auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet, sondern muss sich auch auf sein späteres Ruhegehalt auswirken.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Versorgung aus dem letzten Amt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem maßgeblichen Beschluss vom 20. März 2007 die Wartefrist von drei Jahren für Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt für verfassungswidrig erklärt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führt in seinem Beschluss (2 BvL 11/04) aus, dass im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung sei nicht nur auf den Beamten im Dienst bezogen, sondern müsse sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Dieser Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gelte jedoch nicht uneingeschränkt; Voraussetzung sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem Amt entsprechender Dienstleistung.
Die damalige Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre sieht das Bundesverfassungsgericht als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar an. Eine Verlängerung der Wartefrist auf über zwei Jahre modifiziere den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht mehr, sondern verändere ihn grundlegend. Das Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine allzu kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestandsbeförderten nicht mehr die Möglichkeit biete, eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, ließe eine Erstreckung der Frist auf zwei Jahre gerade noch zu. Eine weitere Ausdehnung könne im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet sei, nicht mehr gerechtfertigt werden.
Der Beschluss erklärte die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei auf drei Jahre verlängerte Wartezeit für die Besoldung aus dem letzten Amt für nichtig.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Versorgung aus dem letzten Amt
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem maßgeblichen Beschluss vom 20. März 2007 die Wartefrist von drei Jahren für Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt für verfassungswidrig erklärt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führt in seinem Beschluss (2 BvL 11/04) aus, dass im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Die in einer Beförderung liegende Anerkennung sei nicht nur auf den Beamten im Dienst bezogen, sondern müsse sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Dieser Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gelte jedoch nicht uneingeschränkt; Voraussetzung sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, dem Amt entsprechender Dienstleistung.
Die damalige Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre sieht das Bundesverfassungsgericht als mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar an. Eine Verlängerung der Wartefrist auf über zwei Jahre modifiziere den Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht mehr, sondern verändere ihn grundlegend. Das Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine allzu kurze Dienstzeit dem in Reichweite des Ruhestandsbeförderten nicht mehr die Möglichkeit biete, eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, ließe eine Erstreckung der Frist auf zwei Jahre gerade noch zu. Eine weitere Ausdehnung könne im Hinblick darauf, dass dem Beamten aufgrund hergebrachter Strukturprinzipien die Versorgung aus dem letzten Amt verfassungsrechtlich gewährleistet sei, nicht mehr gerechtfertigt werden.
Der Beschluss erklärte die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG von zwei auf drei Jahre verlängerte Wartezeit für die Besoldung aus dem letzten Amt für nichtig.
Grundsätzlich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die hier beschriebene Absenkung des Versorgungsniveaus gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen des VersÄndG 2001 verstoßen weder gegen Art. 33 V Grundgesetz (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) noch gegen Art. 20 Grundgesetz (Grundsatz des Vertrauensschutzes) oder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz), weil der Gesetzgeber sich auch im Bereich der eigenständigen Versorgung an Veränderungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren durfte und insbesondere die Alimentation kein absolut fixierter Maßstabsbegriff ist, sondern Veränderungen unterworfen ist. So sind z. B. die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – Alimentation, volle Hingabe, Leistungsgrundsatz, Differenzierung nach Amt und Funktion und Versorgung aus dem letzten Amt – als Kernbestand besonders umfassend geschützt.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung grundsätzlich herangezogen werden, jedoch nur insoweit dies mit den strukturellen Unterschieden der jeweiligen Versorgungssysteme vereinbar ist.
Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass durch die im System der Beamtenversorgung bereits durchgeführten Reformmaßnahmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Versorgungsempfänger bereits stärker und früher belastet worden sind als die Rentner durch die Referenzreformen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist von Seiten der Gesetzgeber bei zukünftigen Reformen in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung grundsätzlich herangezogen werden, jedoch nur insoweit dies mit den strukturellen Unterschieden der jeweiligen Versorgungssysteme vereinbar ist.
Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass durch die im System der Beamtenversorgung bereits durchgeführten Reformmaßnahmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Versorgungsempfänger bereits stärker und früher belastet worden sind als die Rentner durch die Referenzreformen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist von Seiten der Gesetzgeber bei zukünftigen Reformen in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.
Wird die Ehe (dies gilt hier und nachfolgend jeweils auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft) eines Beamten oder einer Beamtin geschieden oder aufgehoben, stellt sich die Frage ob, wie und in welcher Höhe die während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Alterssicherungsansprüche zu bewerten und ggf. zu verteilen sind. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil durch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsanwartschaften. Soweit einer oder beide Ehepartner Beamte sind und ein eigenständiger Anspruch auf Ruhegehalt entstanden ist, werden durch § 57 BeamtVG oder entsprechendes Landesrecht (Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung) die Grundsätze, die Modalitäten der Berechnung und Verteilung sowie letztlich die Kürzung der Versorgungsbezüge – der sog. beamtenrechtliche Versorgungsausgleich – festgelegt.
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die umfangreiche und langjährig vorbereitete Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform hatte als Zielsetzung, im Fall der Scheidung für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Versorgungsanwartschaften zu sorgen. Infolgedessen wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Versichertenkonto im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten (sog. interne Teilung). Bei geschiedenen Bundesbeamten entsteht seitdem ein Anspruch des früheren Ehegatten auf einen Anteil an der Versorgung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Durch die Reform des Versorgungsausgleichs soll im Vergleich zum bisherigen Recht eine wirtschaftlich gerechtere Teilung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte ermöglicht werden. Darüber hinaus haben die Eheleute im Vergleich zu früher größere Gestaltungsmöglichkeiten, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.
Die interne Teilung von Versorgungsansprüchen in Form eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist zunächst jedoch nur für die Beamtenversorgung des Bundes umgesetzt. In der Beamtenversorgung der Länder gilt daher weiterhin der Grundsatz der externen Teilung mittels eines zu begründenden Anspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Quasisplitting).
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die umfangreiche und langjährig vorbereitete Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform hatte als Zielsetzung, im Fall der Scheidung für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Versorgungsanwartschaften zu sorgen. Infolgedessen wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Versichertenkonto im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten (sog. interne Teilung). Bei geschiedenen Bundesbeamten entsteht seitdem ein Anspruch des früheren Ehegatten auf einen Anteil an der Versorgung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Durch die Reform des Versorgungsausgleichs soll im Vergleich zum bisherigen Recht eine wirtschaftlich gerechtere Teilung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte ermöglicht werden. Darüber hinaus haben die Eheleute im Vergleich zu früher größere Gestaltungsmöglichkeiten, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.
Die interne Teilung von Versorgungsansprüchen in Form eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist zunächst jedoch nur für die Beamtenversorgung des Bundes umgesetzt. In der Beamtenversorgung der Länder gilt daher weiterhin der Grundsatz der externen Teilung mittels eines zu begründenden Anspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Quasisplitting).
Die meisten Versorgungsregelungsbehörden stellen dem Versorgungsempfänger mit Beginn des Ruhestands einen Versorgungsempfänger-Ausweis aus. Mit einem solchen Dokument können z. B. Vergünstigungen bei kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen oder bei der öffentlichen Personenbeförderung (ggf. auch im Ausland) in Anspruch genommen werden. Angebotene Ermäßigungen für Rentner werden jedoch nicht in jedem Fall auch zugleich für Versorgungsempfänger gewährt. Es ist ratsam, sich bei der jeweiligen Bezügestelle zu erkundigen, ob ein solcher Versorgungsempfänger-Ausweis, der in der Regel im kompakten Scheckkartenformat erstellt wird, ausgestellt werden kann.
Im Beamtenversorgungsrecht erfolgte die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme und der durchgeführten umfangreichen kostensenkenden Reformschritte. Dazu gehörte der Nachvollzug des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 durch wirkungsgleiche Begrenzung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 855 Tage. Dabei konnte erreicht werden, dass eine Kappungsgrenze auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung maximale Einbuße in Höhe von 2,25 Entgeltpunkten (zzt. im Rechtskreis West rd. 60 Euro) eingeführt wurde. Weiterhin wurde der pauschale Hinzuverdienstbetrag für dienstunfähige Ruhegehaltsempfänger im Rahmen der Ruhensregelungen auf 400 Euro erhöht, eine zweimalige jährliche Überschreitungsmöglichkeit in Höhe dieses Betrages eingeführt und ein Anspruch auf eine Versorgungsauskunft auf schriftlichen Antrag begründet.
Gleichklang von Rente und Versorgung
Zudem erfolgte die Einführung einer Überprüfungs- und Revisionsklausel mit Ablauf des Jahres 2011. Der Bericht aus Mitte 2012 bestätigt, dass sich Rente und Versorgung im Gleichklang entwickeln.
Gleichklang von Rente und Versorgung
Zudem erfolgte die Einführung einer Überprüfungs- und Revisionsklausel mit Ablauf des Jahres 2011. Der Bericht aus Mitte 2012 bestätigt, dass sich Rente und Versorgung im Gleichklang entwickeln.
Die Beamten- und Soldatenversorgung wird grundsätzlich als Teil der Personalausgaben aus den laufenden Haushalten der öffentlichen Dienstherren gezahlt. Das Problem der Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben resultiert nicht unwesentlich daraus, dass in der Vergangenheit keine ausreichende Vorsorge getroffen worden ist. So sind z. B. bei der Neustrukturierung der Bundesbeamtenbesoldung in den 1950er Jahren die Bruttobezüge der Beamten – entsprechend dem Sozialversicherungsanteil – abgesenkt festgesetzt worden. Wäre dieser Betrag zurückgelegt und angelegt worden, so gäbe es die gegenwärtig bereits bestehenden und – aufgrund der Personalausweitung in den 1960er und 1970er Jahren – in der Zukunft sich verschärfenden Finanzierungsprobleme in der Beamtenversorgung nicht.
Eine einfache und kurzfristige Lösung für die Versäumnisse der Vergangenheit gibt es in Anbetracht der Staatsfinanzen jedoch nicht. Ein Umsteuern auf eine zumindest partielle Kapitaldeckung ist jedoch der Weg, der von der überwiegenden Zahl der Experten und Fachpolitiker als entscheidend und notwendig für die langfristige Stabilisierung und Sicherung der Beamtenversorgung angesehen wird. Dies beinhaltet die Ergänzung der reinen laufenden Steuerfinanzierung durch bereits im Aufbau befindliche Versorgungsrücklagen und durch versicherungsmathematisch berechnete, laufende Einzahlungen in Versorgungsfonds.
Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des deutlichen Anstiegs der Versorgungsempfänger ab etwa 2018 sicherstellen zu können, wurde durch das 1998er Versorgungsreformgesetz ab dem Jahr 1999 über § 14 a BBesG die Bildung einer Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus Minderanpassungen von Besoldung und Versorgung gesetzlich vorgeschrieben.
Vorgesehen war ursprünglich, die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 in 15 Teilschritten um jeweils 0,2 vom Hundert zu vermindern und den Unterschiedsbetrag gegenüber den nicht verminderten Anpassungen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zuzuführen. Wegen der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 festgelegten Verminderung des Versorgungshöchstsatzes um 4,33 vom Hundert wurden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Anpassungen nicht um 0,2 vom Hundert reduziert. Eine weitere Verminderung sollte erst im Anschluss daran wieder aufgenommen und in den verbleibenden Teilschritten fortgeführt werden. Bis dahin bleiben die aus den bisherigen Absenkungen der Bezügeanpassungen resultierenden Zuführungen an die Versorgungsrücklagen unberührt und werden in der bis jetzt erreichten Höhe weitergeführt. Zusätzlich sind 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 69 e BeamtVG) der Versorgungsrücklage zuzuführen. Nach 2017 sollen die Versorgungsrücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte schrittweise wieder aufgelöst werden.
Die Versorgungsrücklagen in den Ländern sind nicht mehr einheitlich ausgestaltet und weisen gegenüber der Regelung der Versorgungsrücklage des Bundes wie auch untereinander Besonderheiten auf. Der für 2017 prognostizierte Stand der Versorgungsrücklagen in Bund und Ländern war noch im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung enthalten. Der Stand der Kapitalwerte der Versorgungsrücklage des Bundes betrug beispielsweise zum Ende des Jahres 2018 etwa 13 Mrd. Euro, die ursprünglich dazu dienen sollten, ab 2018 den Bundeshaushalt für die folgenden 15 Jahre um ca. 500 Mio. Euro jährlich zu entlasten. Der Entnahmebeginn beim Bund wurde durch die jüngste Versorgungsrechtsnovelle auf das Jahr 2032 hinausgeschoben.
Nach der Kompetenzverlagerung für das Beamtenversorgungsrecht sind die Bundesländer ermächtigt, eigene Vorschriften für die Zuführung und Verwendung der jeweiligen Versorgungsrücklagen zu erlassen. Zum Beispiel leistet das Land Niedersachsen – wenig vorausschauend – bereits seit 2010 keine weiteren Zuführungen zur Versorgungsrücklage mehr und löste zugleich die bisher gebildete Rücklage in Höhe von ca. 550 Mio. Euro zur kurzfristigen Haushaltskonsolidierung vorzeitig auf. Auch haben u. a. die Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen die separaten Zuführungen zur Versorgungsrücklage mittlerweile ausgesetzt und die Versorgungsrücklage mit dem ergänzenden Versorgungsfonds verschmolzen. Auch andere Länder leisten mittlerweile keine neuen Zuführungen mehr an die Versorgungsrücklage und zahlen zum Teil nur noch die aus der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen in das Sondervermögen ein.
Rechtsgrundlage: § 14 a BBesG n. F. bzw. entspr. Landesrecht oder § 14 a BBesG a. F. i. V. m. den jeweiligen Versorgungsrücklagengesetzen
Wesen: Bildung von Sondervermögen aus den Verminderungen von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um 0,2 Prozent ab 1998 bis 2017. Aussetzung nach Versorgungsänderungsgesetz 2001 und Absenkung des Versorgungsniveaus ab 2003. Bundeseinheitliche Verminderungen 1999, 2001 und 2002. Im Bund und einigen Ländern nach Durchlaufen der Absenkungsschritte des § 69 e BeamtVG Wiederaufleben im Jahr 2011 bzw. 2012 ff.
Zielsetzung: Sicherstellung und Ergänzung der haushaltsfinanzierten Versorgungsleistungen in den Jahren 2018 ff. aus dem Sondervermögen.
Eine einfache und kurzfristige Lösung für die Versäumnisse der Vergangenheit gibt es in Anbetracht der Staatsfinanzen jedoch nicht. Ein Umsteuern auf eine zumindest partielle Kapitaldeckung ist jedoch der Weg, der von der überwiegenden Zahl der Experten und Fachpolitiker als entscheidend und notwendig für die langfristige Stabilisierung und Sicherung der Beamtenversorgung angesehen wird. Dies beinhaltet die Ergänzung der reinen laufenden Steuerfinanzierung durch bereits im Aufbau befindliche Versorgungsrücklagen und durch versicherungsmathematisch berechnete, laufende Einzahlungen in Versorgungsfonds.
Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des deutlichen Anstiegs der Versorgungsempfänger ab etwa 2018 sicherstellen zu können, wurde durch das 1998er Versorgungsreformgesetz ab dem Jahr 1999 über § 14 a BBesG die Bildung einer Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus Minderanpassungen von Besoldung und Versorgung gesetzlich vorgeschrieben.
Vorgesehen war ursprünglich, die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 in 15 Teilschritten um jeweils 0,2 vom Hundert zu vermindern und den Unterschiedsbetrag gegenüber den nicht verminderten Anpassungen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage zuzuführen. Wegen der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 festgelegten Verminderung des Versorgungshöchstsatzes um 4,33 vom Hundert wurden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Anpassungen nicht um 0,2 vom Hundert reduziert. Eine weitere Verminderung sollte erst im Anschluss daran wieder aufgenommen und in den verbleibenden Teilschritten fortgeführt werden. Bis dahin bleiben die aus den bisherigen Absenkungen der Bezügeanpassungen resultierenden Zuführungen an die Versorgungsrücklagen unberührt und werden in der bis jetzt erreichten Höhe weitergeführt. Zusätzlich sind 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 69 e BeamtVG) der Versorgungsrücklage zuzuführen. Nach 2017 sollen die Versorgungsrücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte schrittweise wieder aufgelöst werden.
Die Versorgungsrücklagen in den Ländern sind nicht mehr einheitlich ausgestaltet und weisen gegenüber der Regelung der Versorgungsrücklage des Bundes wie auch untereinander Besonderheiten auf. Der für 2017 prognostizierte Stand der Versorgungsrücklagen in Bund und Ländern war noch im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung enthalten. Der Stand der Kapitalwerte der Versorgungsrücklage des Bundes betrug beispielsweise zum Ende des Jahres 2018 etwa 13 Mrd. Euro, die ursprünglich dazu dienen sollten, ab 2018 den Bundeshaushalt für die folgenden 15 Jahre um ca. 500 Mio. Euro jährlich zu entlasten. Der Entnahmebeginn beim Bund wurde durch die jüngste Versorgungsrechtsnovelle auf das Jahr 2032 hinausgeschoben.
Nach der Kompetenzverlagerung für das Beamtenversorgungsrecht sind die Bundesländer ermächtigt, eigene Vorschriften für die Zuführung und Verwendung der jeweiligen Versorgungsrücklagen zu erlassen. Zum Beispiel leistet das Land Niedersachsen – wenig vorausschauend – bereits seit 2010 keine weiteren Zuführungen zur Versorgungsrücklage mehr und löste zugleich die bisher gebildete Rücklage in Höhe von ca. 550 Mio. Euro zur kurzfristigen Haushaltskonsolidierung vorzeitig auf. Auch haben u. a. die Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen die separaten Zuführungen zur Versorgungsrücklage mittlerweile ausgesetzt und die Versorgungsrücklage mit dem ergänzenden Versorgungsfonds verschmolzen. Auch andere Länder leisten mittlerweile keine neuen Zuführungen mehr an die Versorgungsrücklage und zahlen zum Teil nur noch die aus der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen in das Sondervermögen ein.
Rechtsgrundlage: § 14 a BBesG n. F. bzw. entspr. Landesrecht oder § 14 a BBesG a. F. i. V. m. den jeweiligen Versorgungsrücklagengesetzen
Wesen: Bildung von Sondervermögen aus den Verminderungen von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um 0,2 Prozent ab 1998 bis 2017. Aussetzung nach Versorgungsänderungsgesetz 2001 und Absenkung des Versorgungsniveaus ab 2003. Bundeseinheitliche Verminderungen 1999, 2001 und 2002. Im Bund und einigen Ländern nach Durchlaufen der Absenkungsschritte des § 69 e BeamtVG Wiederaufleben im Jahr 2011 bzw. 2012 ff.
Zielsetzung: Sicherstellung und Ergänzung der haushaltsfinanzierten Versorgungsleistungen in den Jahren 2018 ff. aus dem Sondervermögen.
Ergibt sich für einen Versorgungsberechtigten durch eine mit Rückwirkung ergangene gesetzliche Änderung (Gesetze und Rechtsverordnungen nach BeamtVG) eine Überzahlung der Bezüge in der Vergangenheit, so müssen die entsprechenden Beträge durch den Berechtigten nicht zurückgezahlt werden. Sofern eine Überzahlung der Versorgungsbezüge durch fehlerhafte Rechtsanwendung oder Irrtum erfolgt ist, werden die Beträge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 ff. BGB) zurückgefordert. Dies erfolgt zumeist mittels eines separaten Rückforderungsbescheids oder einer Aufrechnung mit den laufenden Bezügen, wobei die Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, Leistungsfähigkeit oder ein etwaiges behördliches Mitverschulden) bei der Höhe und Modalität der Rückzahlungsverpflichtung Berücksichtigung finden.
Das Beamtenversorgungsrecht des Bundes enthält in der Regel keine eigenständigen Verjährungsvorschriften; zu beachten sind dagegen mittlerweile einzelne landesrechtliche Verjährungsbestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2001 sah § 197 a. F. BGB für Ansprüche auf Versorgung eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor. Für Ansprüche des jeweiligen Dienstherrn gegen den Beamten wurde daher § 195 a. F. BGB analog angewendet – damit griff die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 wurden die (zivilrechtlichen) Regelungen zur Verjährung grundlegend neu gefasst. Eine Regelung zur Verjährung des Anspruchs auf Versorgung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seitdem nicht mehr vor. Diese Regelungslücke wird in der Anwendungspraxis derzeit zumeist durch die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB geschlossen, welche jedenfalls für Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn die grundsätzliche Verjährungsfrist auf drei Jahre verringert hat. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei stets nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den maßgeblichen, einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.
Weiterhin gilt, dass die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro nicht durchgeführt wird und die Behörde aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten kann, falls die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Regelmäßig dürfte eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit künftigen Versorgungsbezügen durchgeführt werden; hierbei sind jedoch die jeweiligen Pfändungsgrenzen zu beachten.
Das Beamtenversorgungsrecht des Bundes enthält in der Regel keine eigenständigen Verjährungsvorschriften; zu beachten sind dagegen mittlerweile einzelne landesrechtliche Verjährungsbestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2001 sah § 197 a. F. BGB für Ansprüche auf Versorgung eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor. Für Ansprüche des jeweiligen Dienstherrn gegen den Beamten wurde daher § 195 a. F. BGB analog angewendet – damit griff die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 wurden die (zivilrechtlichen) Regelungen zur Verjährung grundlegend neu gefasst. Eine Regelung zur Verjährung des Anspruchs auf Versorgung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seitdem nicht mehr vor. Diese Regelungslücke wird in der Anwendungspraxis derzeit zumeist durch die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB geschlossen, welche jedenfalls für Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn die grundsätzliche Verjährungsfrist auf drei Jahre verringert hat. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei stets nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den maßgeblichen, einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.
Weiterhin gilt, dass die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro nicht durchgeführt wird und die Behörde aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten kann, falls die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Regelmäßig dürfte eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit künftigen Versorgungsbezügen durchgeführt werden; hierbei sind jedoch die jeweiligen Pfändungsgrenzen zu beachten.
Unter der voraussetzungslosen Antragsteilzeit versteht man die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten. Der Antrag auf Teilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Belange entgegenstehen (§ 91 BBG). Darüber hinaus müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung muss jedoch mindestens die Hälfte der regulären Vollzeitarbeitszeit betragen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin bzw. des Beamten ab.
Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann erneut Teilzeit beantragt werden. Grundsätzlich muss die Teilzeitbeschäftigung auch für die beantragte Dauer ausgeübt werden. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise weil sich die privaten Lebensverhältnisse geändert haben und er auf das volle Gehalt angewiesen ist, soll ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit von 50 auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit) durch die zuständige Dienstbehörde zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Allerdings kann die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung auch beschränken (beispielsweise Verkürzung von ursprünglich fünf bewilligten Jahren auf drei Jahre) oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (z. B. der Teilzeitbeschäftigte verfügt über Spezialkenntnisse und der einzige weitere Behördenmitarbeiter, der darüber verfügt, fällt überraschenderweise wegen einer schweren Erkrankung auf Dauer aus). Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.
Es gibt keine zeitliche Obergrenze für die voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann erneut Teilzeit beantragt werden. Grundsätzlich muss die Teilzeitbeschäftigung auch für die beantragte Dauer ausgeübt werden. Soweit allerdings eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang dem Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, beispielsweise weil sich die privaten Lebensverhältnisse geändert haben und er auf das volle Gehalt angewiesen ist, soll ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung (z. B. Erhöhung der Arbeitszeit von 50 auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit) durch die zuständige Dienstbehörde zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Allerdings kann die Dienstbehörde die Dauer der Teilzeitbeschäftigung entgegen der ursprünglichen Bewilligung auch beschränken (beispielsweise Verkürzung von ursprünglich fünf bewilligten Jahren auf drei Jahre) oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern (z. B. der Teilzeitbeschäftigte verfügt über Spezialkenntnisse und der einzige weitere Behördenmitarbeiter, der darüber verfügt, fällt überraschenderweise wegen einer schweren Erkrankung auf Dauer aus). Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich verpflichten, während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie dies auch ein Vollzeitbeschäftigter tun kann. Dies bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.
Bei der Bank einen Freistellungsauftrag einreichen in Höhe des Sparerpauschbetrages i. H. von 801 Euro für Ledige, 1602 Euro für Verheiratete) – die Zinsen unterliegen dann bis zu diesem Gesamtbetrag von vorneherein nicht der Abgeltungssteuer und werden in voller Höhe gutgeschrieben.
W - Z
Die Waiseneigenschaft von Kindern bestimmt sich nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB zur unmittelbaren Abstammung oder auch zur Annahme als Kind. Nicht als Waisen gelten dagegen Stiefkinder und Pflegekinder. Halbwaisen erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.
Die Reduzierung der Bezugsdauer für das Kindergeld auf höchstens das 25. Lebensjahr hat keine unmittelbare Auswirkung auf die künftige Höchstdauer des Waisengeldbezugs – es verbleibt hier grundsätzlich, jedoch nicht mehr in allen Ländern, bei dem 27. Lebensjahr (siehe § 61 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestands oder nach Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Sind viele waisengeldberechtigte Kinder vorhanden und ergibt die Summe aus Witwen- und Waisengeldern einen höheren Betrag als das zugrunde liegende Ruhegehalt, so werden die einzelnen Bezüge jeweils im gleichen Verhältnis gemindert.
Die Reduzierung der Bezugsdauer für das Kindergeld auf höchstens das 25. Lebensjahr hat keine unmittelbare Auswirkung auf die künftige Höchstdauer des Waisengeldbezugs – es verbleibt hier grundsätzlich, jedoch nicht mehr in allen Ländern, bei dem 27. Lebensjahr (siehe § 61 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestands oder nach Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Sind viele waisengeldberechtigte Kinder vorhanden und ergibt die Summe aus Witwen- und Waisengeldern einen höheren Betrag als das zugrunde liegende Ruhegehalt, so werden die einzelnen Bezüge jeweils im gleichen Verhältnis gemindert.
Wechselschichtdienst ist der Dienst nach Schichtplan mit regelmäßig wechselnden täglichen Arbeitszeiten. Das heißt: Gearbeitet wird nach wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Im Bund muss dabei im Zeitraum von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Stunden Nachtdienst verrichtet werden. Statt von regelmäßiger Arbeitszeit gibt es in Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Diensten statt der regelmäßigen Arbeitszeit zuzüglich der Pausen auch regelmäßige „Anwesenheitszeiten“. In Berlin beispielsweise beträgt die Anwesenheitszeit in Direktions- und Einsatzhundertschaften im Durchschnitt 41 Stunden, ansonsten 41,5 Stunden.
Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Betrags des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen- oder Witwergeldes. Durch die Zahlung einer solchen Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) erlischt der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe – dann allerdings unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe – wieder in Kraft.
Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld, der wichtigsten Leistung der Hinterbliebenenversorgung, entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Ehe- oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Regelung gilt für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Für Ehen, die vor diesem Termin geschlossen wurden, musste die Ehe drei Monate bestanden haben. Diese Regelungen sollen ausschließen, dass Versorgung gezahlt wird, obgleich die Ehe zum überwiegenden Zwecke späterer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Die Annahme einer solchen sog. Versorgungsehe kann jedoch mit besonderen Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, wenn die Schlussfolgerung eines Versorgungszweckes trotz kurzer Ehezeit vor dem Tod als nicht gerechtfertigt erscheint. Letzteres ist z. B. bei einem plötzlichen Unfalltod der Fall.
Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die kinderlose Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. (67.) Lebensjahr des Beamten vollendet war (sog. Nachheirat). In diesen Fällen kann jedoch gemäß § 22 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, der sich im nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Alter der Eheleute richtet.
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Dies bedeutet, dass bei vorzeitigem Ableben auch Versorgungsabschläge in die fiktive Berechnung einbezogen werden. Der Bemessungssatz von 55 Prozent ist mit demjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung identisch. Der Anspruch auf beamtenrechtliches Witwen- bzw. Witwergeld besteht bis zum Tod oder der erneuten Heirat der Witwe bzw. des Witwers.
Schließlich gilt eine Besonderheit bei großem Altersunterschied: Sofern der Verstorbene mehr als 20 Jahre älter als die Witwe war, wird die Witwenversorgung prozentual gekürzt, was jedoch durch eine lange Dauer der Ehe kompensiert werden kann (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).
Durch die Neuregelung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde das bisherige Niveau der Witwenversorgung – parallel zu den Kürzungen der Rentenreform durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) – von 60 auf 55 Prozent reduziert. Für damals vorhandene Witwen bzw. Witwer und lebensältere Beamte bleibt das Niveau von 60 Prozent erhalten. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (Stufe 2 ff.) erfüllt, so wird dieser Betrag neben dem Witwen- bzw. Witwergeld in voller Höhe gezahlt.
Übergangsregelung
Diese Reduzierung der Witwenversorgung auf 55 Prozent gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und zugleich mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld weiterhin 60 Prozent des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder aber bezogen hätte, wenn am Todestag der Ruhestand eingetreten wäre (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist diese Übergangsregelung im Land Brandenburg für die Zukunft abgeschafft worden. Das Witwengeld beträgt seitdem dort einheitlich 55 Prozent.
§ 20 Abs. 2 BeamtVG
War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 20 Jahre um 5 vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. […]
Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die kinderlose Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. (67.) Lebensjahr des Beamten vollendet war (sog. Nachheirat). In diesen Fällen kann jedoch gemäß § 22 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, der sich im nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Alter der Eheleute richtet.
Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Dies bedeutet, dass bei vorzeitigem Ableben auch Versorgungsabschläge in die fiktive Berechnung einbezogen werden. Der Bemessungssatz von 55 Prozent ist mit demjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung identisch. Der Anspruch auf beamtenrechtliches Witwen- bzw. Witwergeld besteht bis zum Tod oder der erneuten Heirat der Witwe bzw. des Witwers.
Schließlich gilt eine Besonderheit bei großem Altersunterschied: Sofern der Verstorbene mehr als 20 Jahre älter als die Witwe war, wird die Witwenversorgung prozentual gekürzt, was jedoch durch eine lange Dauer der Ehe kompensiert werden kann (§ 20 Abs. 2 BeamtVG).
Durch die Neuregelung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wurde das bisherige Niveau der Witwenversorgung – parallel zu den Kürzungen der Rentenreform durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) – von 60 auf 55 Prozent reduziert. Für damals vorhandene Witwen bzw. Witwer und lebensältere Beamte bleibt das Niveau von 60 Prozent erhalten. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags (Stufe 2 ff.) erfüllt, so wird dieser Betrag neben dem Witwen- bzw. Witwergeld in voller Höhe gezahlt.
Übergangsregelung
Diese Reduzierung der Witwenversorgung auf 55 Prozent gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und zugleich mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesen Fällen beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld weiterhin 60 Prozent des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene bezogen hat oder aber bezogen hätte, wenn am Todestag der Ruhestand eingetreten wäre (§ 69 e Abs. 5 BeamtVG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 ist diese Übergangsregelung im Land Brandenburg für die Zukunft abgeschafft worden. Das Witwengeld beträgt seitdem dort einheitlich 55 Prozent.
§ 20 Abs. 2 BeamtVG
War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 20 Jahre um 5 vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. […]
Zum 1. März 2006 ist für Beamtinnen und Beamte des Bundes eine neue Arbeitszeitverordnung (AZV) in Kraft getreten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne dieser Verordnung ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Sie beträgt 41 Stunden.
§ 3 Abs. 1 sieht vor, dass die Arbeitszeit auf Antrag auf 40 Stunden verkürzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dann 40 statt 41 Stunden und hat keine Auswirkungen auf die Besoldung. Die Behörde entscheidet, ob ein mündlicher Antrag ausreicht oder der Antrag schriftlich gestellt werden soll. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, bei denen ein Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt, können demnach beantragen, dass die Arbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt wird. Außerdem können Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen.
§ 3 Abs. 1 sieht vor, dass die Arbeitszeit auf Antrag auf 40 Stunden verkürzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dann 40 statt 41 Stunden und hat keine Auswirkungen auf die Besoldung. Die Behörde entscheidet, ob ein mündlicher Antrag ausreicht oder der Antrag schriftlich gestellt werden soll. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, bei denen ein Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt, können demnach beantragen, dass die Arbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt wird. Außerdem können Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen.
Am 20. Juni 2008 hat der Bundestag mit dem Eigenheimrentengesetz den Weg für das sog. „Wohn-Riester“ freigemacht. Damit kann der Bau bzw. Kauf von Wohneigentum im Rahmen der staatlich geförderten Riester-Rente erfolgen.
Gefördert wird dabei die Tilgung eines Darlehens zum Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung. Dabei muss der Kreditvertrag vorsehen, dass das Darlehen bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und nach 2007 angeschafft bzw. fertiggestellt wurde. Zusätzlich muss der Eigentümer dort seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Nicht gefördert wird der Kauf von vermieteten Wohnungen oder auch Modernisierungsmaßnahmen.
Vorsicht besteht bei den Fällen, bei denen die geförderte Immobilie später verkauft oder vermietet wird. Dann droht ggf. eine Nachversteuerung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Deshalb ist gerade bei dieser Form der Riester-Förderung eine gute Beratung zu empfehlen.
Verbesserungen für Wohn-Riester (Eigenheimrente):
Ab 1. Januar 2014 kann das aufgebaute Vermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dafür werden die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert:
Gefördert wird dabei die Tilgung eines Darlehens zum Bau oder Kauf einer selbst genutzten Wohnung. Dabei muss der Kreditvertrag vorsehen, dass das Darlehen bis zum 68. Lebensjahr getilgt ist. Voraussetzung für Wohn-Riester ist, dass sich die Immobilie in Deutschland befindet und nach 2007 angeschafft bzw. fertiggestellt wurde. Zusätzlich muss der Eigentümer dort seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Nicht gefördert wird der Kauf von vermieteten Wohnungen oder auch Modernisierungsmaßnahmen.
Vorsicht besteht bei den Fällen, bei denen die geförderte Immobilie später verkauft oder vermietet wird. Dann droht ggf. eine Nachversteuerung, wobei es auch Ausnahmen gibt. Deshalb ist gerade bei dieser Form der Riester-Förderung eine gute Beratung zu empfehlen.
Verbesserungen für Wohn-Riester (Eigenheimrente):
Ab 1. Januar 2014 kann das aufgebaute Vermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dafür werden die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert:
- Das Altersvermögen kann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Bisher war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Somit wird z. B. ein altersgerechter Umbau der selbst genutzten Wohnung erleichtert.
- Aufhebung der prozentualen Grenzen bei der Kapitalentnahme: Auch zukünftig ist eine teilweise oder vollständige Entnahme möglich; bei einer Teilentnahme müssen mindestens 3.000 Euro auf dem Vertrag verbleiben.
- Flexibilisierung bei einem Umzug: Beim Wechsel der selbst genutzten Wohnung kann die Förderung mitgenommen werden, indem ein Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnung investiert wird. Die Frist hierfür läuft ab zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die frühere Wohnung letztmals selbst genutzt wird.
- Verringerung der Besteuerung der Eigenheimrente: Die Möglichkeit der vorgezogenen Besteuerung (Einmal-Besteuerung) – mit dem Vorteil einer Steuerermäßigung in Höhe von 30 Prozent – wird auf die ganze Auszahlungsphase ausgedehnt. Die Pflicht zur Entscheidung mit Beginn der Auszahlungsphase entfällt damit.
Der Staat fördert Beiträge zu Bausparverträgen durch eine Wohnungsbauprämie. Diese beträgt 8,8 Prozent der förderungsfähigen Beiträge – pro Jahr maximal 700 Euro für Alleinstehende, 1.400 Euro für Verheiratete. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr der Beitragsleistungen 35.000 Euro bei Alleinstehenden, 70.000 Euro für Verheiratete nicht übersteigt. Die Bauspardarlehen und -gelder müssen zwingend wohnungswirtschaftlich – d. h. für den Erwerb oder die Renovierung einer eigenen Immobilie – verwendet werden. Bei anderer Verwendung entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Sie können auch für umfangreiche Renovierungsmaßnahmen oder den Kauf von Einbaumöbeln verwendet werden, ohne dass der Anspruch auf Wohnungsbauprämien verloren geht!
Freie Verfügbarkeit für „Jungsparer“
Wer bei Abschluss des Bausparvertrags das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf bei Auszahlung sieben Jahre nach Abschluss des Vertrags frei über das Guthaben verfügen, ohne dass der Anspruch auf Bausparprämie dadurch rückwirkend verloren geht.
Freie Verfügbarkeit für „Jungsparer“
Wer bei Abschluss des Bausparvertrags das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf bei Auszahlung sieben Jahre nach Abschluss des Vertrags frei über das Guthaben verfügen, ohne dass der Anspruch auf Bausparprämie dadurch rückwirkend verloren geht.
Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TV-L geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabelle eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zulagen wie Beamtinnen und Beamte.
Auf der Grundlage der ermittelten gerundeten Beträge erfolgte stichtagsbezogen zum 1. Juli 2009 die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die diesem Betrag entsprach. Dadurch wurde ein Nebeneinander zweier Systeme vermieden. War der errechnete Betrag nicht exakt in der Überleitungstabelle aufgeführt, erfolgte die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächsthöheren Betrag.
Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war die Umstellung auf das neue System im Grunde vollzogen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die insbesondere durch eine Beförderung eintreten konnten, erfolgte die Zuordnung zunächst vorläufig. Diese wurde zu einer endgültigen, sofern bis zum 31. Dezember 2013 keine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe stattfand. Erfolgte eine solche jedoch vorher, wurde die Beamtin bzw. der Beamte so gestellt, als ob die Beförderung oder Ernennung vor dem 1. Juli 2009 wirksam gewesen wäre.
Unmittelbar mit der Zuordnung zu einer Stufe – egal zu welchem Zeitpunkt – vollzieht sich der Aufstieg nach der Erfahrungszeit (2-3-3-3-4-4-4-Jahresrhythmus). Erfolgte eine Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, musste bis Ende 2013 noch das alte Besoldungsdienstalter herangezogen werden. Sofern der Aufstieg nach diesem günstiger war als nach der neuen Erfahrungszeit, erfolgte er nach Ablauf der „alten“ Dienstzeit, ansonsten nach neuem Recht.
Mit der Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe war die Umstellung auf das neue System im Grunde vollzogen. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, die insbesondere durch eine Beförderung eintreten konnten, erfolgte die Zuordnung zunächst vorläufig. Diese wurde zu einer endgültigen, sofern bis zum 31. Dezember 2013 keine Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe stattfand. Erfolgte eine solche jedoch vorher, wurde die Beamtin bzw. der Beamte so gestellt, als ob die Beförderung oder Ernennung vor dem 1. Juli 2009 wirksam gewesen wäre.
Unmittelbar mit der Zuordnung zu einer Stufe – egal zu welchem Zeitpunkt – vollzieht sich der Aufstieg nach der Erfahrungszeit (2-3-3-3-4-4-4-Jahresrhythmus). Erfolgte eine Zuordnung zu einer Überleitungsstufe, musste bis Ende 2013 noch das alte Besoldungsdienstalter herangezogen werden. Sofern der Aufstieg nach diesem günstiger war als nach der neuen Erfahrungszeit, erfolgte er nach Ablauf der „alten“ Dienstzeit, ansonsten nach neuem Recht.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter Anspruch auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige Versorgungsansprüche (vgl. § 63 BeamtVG), so ist § 54 BeamtVG (bzw. entsprechendes Landesrecht) anzuwenden. Überwiegend betrifft dies den Fall des Anspruchs auf Ruhegehalt und zugleich beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung. Diese Ruhensregelung soll verhindern, dass mehrere Versorgungszahlungen aus öffentlichen Kassen ungekürzt an eine Person erfolgen können. Grundsätzlich wird der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur so viel, bis die in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze erreicht ist.
Die Berechnung ist im Einzelnen – erst recht, wenn die Versorgungsbezüge aus verschiedenen Rechtskreisen stammen oder gar ein Versorgungsausgleich enthalten ist – sehr komplex. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug unter Umständen ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist. Eine Verminderung des bisherigen Zahlbetrags der Versorgungsbezüge durch das Hinzutreten eines weiteren Versorgungsbezugs ist dagegen ausgeschlossen. Die neue Gesamtversorgung darf insgesamt nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Neben den Regelversorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) sind auch Sonderzahlungen oder der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (kinderbezogener Familienzuschlag) einbezogen. Maßgebend sind die Brutto-Bezüge entsprechend der Pensionsfestsetzung. Ausgenommen von der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG sind dagegen Übergangsgeld, Kindergeld, der Unfallausgleich oder Sterbegeld.
Beispiel: „Beamtenehe“
Die Berechnung ist im Einzelnen – erst recht, wenn die Versorgungsbezüge aus verschiedenen Rechtskreisen stammen oder gar ein Versorgungsausgleich enthalten ist – sehr komplex. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug unter Umständen ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist. Eine Verminderung des bisherigen Zahlbetrags der Versorgungsbezüge durch das Hinzutreten eines weiteren Versorgungsbezugs ist dagegen ausgeschlossen. Die neue Gesamtversorgung darf insgesamt nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Neben den Regelversorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) sind auch Sonderzahlungen oder der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (kinderbezogener Familienzuschlag) einbezogen. Maßgebend sind die Brutto-Bezüge entsprechend der Pensionsfestsetzung. Ausgenommen von der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG sind dagegen Übergangsgeld, Kindergeld, der Unfallausgleich oder Sterbegeld.
Beispiel: „Beamtenehe“
- Beide Eheleute sind Beamte. Nach dem Tod des einen hat der andere Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld. Steht der überlebende Ehegatte noch im aktiven Dienst als Beamter, unterliegt sein Witwengeld der Anrechnung über § 53 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen). Nach Eintritt in den Ruhestand unterliegt das Witwengeld als zuerst erworbener Anspruch der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG.
- Befinden sich beide Ehegatten mit jeweils eigenen Versorgungsansprüchen im Ruhestand, wird nach Ableben des Ehegatten das neu zustehende Witwen- bzw. Witwergeld ungekürzt gezahlt, während das eigene Ruhegehalt der Ruhensregelung unterliegt (§ 54 Abs. 4 BeamtVG).
Neben den Versorgungsbezügen können Ruhestandsbeamte nur unter bestimmten Voraussetzungen und Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Versorgung gekürzt, technisch gesprochen ruhend gestellt wird (§ 53 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Dabei ist insbesondere die Regelaltersgrenze von Bedeutung: Eine Anrechnung findet nach Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 2012 das jeweils schrittweise erhöhte Lebensalter gemäß der Altersgrenzenanhebung) nur noch in den Fällen statt, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) erzielt wird; d. h. aus Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen. Lediglich für hessische Beamte wird bei Bezug von Verwendungseinkommen auch dann keine Anrechnung mehr vorgenommen. Vor Vollendung der Regelaltersgrenze werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dagegen umfassend berücksichtigt. Ausnahmen davon gibt es dagegen wiederum beim Bund (§ 107 d BeamtVG) und einigen Ländern, wenn ein Ruhestandsbeamter im Rahmen von (pauschal formuliert) Flüchtlingsbetreuung tätig ist und dadurch Verwendungseinkommen erzielt.
Diese Einschränkungen bedeuten, dass hauptsächlich vorzeitig dienstunfähige Beamte, Beamte, welche auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten, Beamte mit besonderen Altersgrenzen sowie ggf. Hinterbliebene von einer Anrechnung eines Hinzuverdienstes betroffen sind. Eigene Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen wie Witwenrenten werden im Gegensatz zum Erwerbseinkommen durch die spezielleren Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten über § 55 BeamtVG erfasst. Wird dagegen berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen neben der Versorgung bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) übersteigen. Beim Bund wurde durch die jüngste Gesetzesänderung die Einkommensanrechnung beim Bezug von Waisengeld gestrichen; selbiges ist im Freistaat Sachsen geschehen.
Diese Einschränkungen bedeuten, dass hauptsächlich vorzeitig dienstunfähige Beamte, Beamte, welche auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten, Beamte mit besonderen Altersgrenzen sowie ggf. Hinterbliebene von einer Anrechnung eines Hinzuverdienstes betroffen sind. Eigene Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen wie Witwenrenten werden im Gegensatz zum Erwerbseinkommen durch die spezielleren Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten über § 55 BeamtVG erfasst. Wird dagegen berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen neben der Versorgung bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) übersteigen. Beim Bund wurde durch die jüngste Gesetzesänderung die Einkommensanrechnung beim Bezug von Waisengeld gestrichen; selbiges ist im Freistaat Sachsen geschehen.
Die komplexe Vorschrift des § 55 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht regeln, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Danach kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten zugleich als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt wurden, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung auch eine Rente zusteht. Die Rente ist auch zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich auf einer Erwerbstätigkeit beruht, die erst nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde. Als Ausfluss aus dem Alimentationsprinzip können Beamte so durch rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten ihre Gesamtversorgung nicht über die festgelegte Höchstgrenze steigern. Durch ein Zusammentreffen von Rente und Versorgung soll der Beamte nicht bessergestellt werden als ein regulärer Lebenszeitbeamter ohne hinzutretende Renteneinkünfte – diese gesetzgeberische Zielsetzung ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt worden. Anknüpfungspunkt ist das zuletzt innegehabte Amt und nicht rentenversicherungsrechtliche Regelungen.
Die Gesamtversorgung aus Beamtenversorgung und Rente darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze ergibt. Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet (so z. B. auch bei selbst aufgebauten Lebensversicherungen). Ebenfalls nicht als anrechenbare Rente zählt die sog. Riester-Rente aus privaten und steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen.
Zu berücksichtigende Rentenleistungen
Als Renten gelten
Anrechnungsfrei bleibt im Rahmen einer Besitzstandsregelung ein Anteil von 40 Prozent der Rente, sofern das Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Ebenfalls ohne Berücksichtigung bleiben Rententeile, welche auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der gesetzlichen Rente beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind weiterhin Hinterbliebenenrenten an Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten oder für Witwen- und Waisengeldbezieher und solche Renten, welche auf einer eigenen Beschäftigung beruhen. In ersterem Fall erfolgt aber grundsätzlich eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach sozialrechtlichen Vorschriften (§ 97 SGB VI).
Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
Beispiel: Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente
In den allermeisten Fällen wird die Höchstgrenze 71,75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen, mithin dem möglichen Höchstruhegehalt aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe entsprechen. Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen. Bei Witwen bzw. Witwern und Waisen ermittelt sich die Höchstgrenze entsprechend der Anwendung der für Witwengeld bzw. Waisengeld einschlägigen Vorschriften. Das bedeutet, dass das dem Höchstruhegehalt entspringende Witwen- oder Waisengeld in aller Regel die Höchstgrenze bildet. Renten aus eigener Erwerbstätigkeit sind dabei – wie bereits oben erwähnt – nicht anzurechnen. Werden beamtenrechtliche Sonderzahlungen gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze in diesen Monaten entsprechend.
Die Gesamtversorgung aus Beamtenversorgung und Rente darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze ergibt. Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet (so z. B. auch bei selbst aufgebauten Lebensversicherungen). Ebenfalls nicht als anrechenbare Rente zählt die sog. Riester-Rente aus privaten und steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen.
Zu berücksichtigende Rentenleistungen
Als Renten gelten
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z. B. Deutsche Rentenversicherung – ehemals BfA, LVA),
- Landwirtschaftsrenten (beim Bund und in einigen Bundesländern),
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z. B. VBL-Renten),
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
- Auslandsrenten (soweit nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum EWR und nur sofern sie nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten abhängig sind).
Anrechnungsfrei bleibt im Rahmen einer Besitzstandsregelung ein Anteil von 40 Prozent der Rente, sofern das Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. Ebenfalls ohne Berücksichtigung bleiben Rententeile, welche auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der gesetzlichen Rente beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind weiterhin Hinterbliebenenrenten an Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten oder für Witwen- und Waisengeldbezieher und solche Renten, welche auf einer eigenen Beschäftigung beruhen. In ersterem Fall erfolgt aber grundsätzlich eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach sozialrechtlichen Vorschriften (§ 97 SGB VI).
Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden:
- bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zuzüglich evtl. Erhöhungszeiten (z. B. §§ 7, 13 Abs. 2 BeamtVG) sowie die bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls.
Beispiel: Zusammentreffen von Ruhegehalt und Rente
In den allermeisten Fällen wird die Höchstgrenze 71,75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen, mithin dem möglichen Höchstruhegehalt aus der jeweils erreichten Besoldungsgruppe entsprechen. Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist diese Minderung auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen. Bei Witwen bzw. Witwern und Waisen ermittelt sich die Höchstgrenze entsprechend der Anwendung der für Witwengeld bzw. Waisengeld einschlägigen Vorschriften. Das bedeutet, dass das dem Höchstruhegehalt entspringende Witwen- oder Waisengeld in aller Regel die Höchstgrenze bildet. Renten aus eigener Erwerbstätigkeit sind dabei – wie bereits oben erwähnt – nicht anzurechnen. Werden beamtenrechtliche Sonderzahlungen gewährt, erhöht sich die Höchstgrenze in diesen Monaten entsprechend.