Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Wann und was ändert sich?

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, hat das Ziel den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien in diesem Bereich zu fördern. Eine Novelle des Gesetzes wurde am Freitag, dem 08. September 2023, durch den Bundestag beschlossen. 2024 kommt eine neue Fassung des Gesetzes - mit Neuregelungen für Heizungen. Wann tritt das GEG in Kraft? Für wen ändert sich was? Welche Förderungen gibt es?

Eine Wärmepumpe im Garten - ideal für die Einhaltung des neuen Heizungsgesetzes

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Inkrafttreten der GEG-Novelle: am 1. Januar 2024
  • Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden
  • Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten
  • Keine sofortige Austauschpflicht bei bestehenden Heizungen
  • Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) in Heizungen ist der 31.12.2044
  • Neue Förderrichtlinien ab 2024 geplant

Ziele und Hintergrund des Gesetzes

Die GEG-Novelle - auch "Heizungsgesetz" genannt - enthält Vorschriften zur Energieeffizienz von Neubauten sowie Bestandsgebäuden und regelt die Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Kühlung. Das GEG vereint die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes unter einem Dach. Hintergrund ist die Notwendigkeit, den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und dadurch entsprechende Klimaziele der Ampel-Koalition beziehungsweise der Europäischen Union zu erreichen.

Laut dem Gebäudeenergiegesetz muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten. Im Altbau sowie in Neubauten in bestehenden Wohngebieten greift die Pflicht erst dann, wenn die kommunalen Wärmepläne von den Städten und Gemeinden veröffentlicht wurden (ab 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis 2026 erfolgen, alle anderen Städte und Gemeinden haben bis 2028 Zeit). Das bedeutet: Die Pflichten beim Heizungstausch werden in jeder Kommune zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten.

Meilensteine des Gebäudeenergiegesetzes

  • 1

    Ab 2024: Das GEG tritt in Kraft.

  • 2

    Bis 2026: Große Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.

  • 3

    Bis 2028: Kleinere Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.

  • 4

    Ab 2045: Es dürfen keine Heizungen mehr mit Nutzung fossiler Brennstoffe betrieben werden.

Das geplante Förderkonzept:

Mit dieser energieeffizienten Heizung erfüllt man die Vorgaben des Heizungsgesetzes

Der Bund bietet umfangreiche Fördermittel für ein klimafreundliches Heizungssystem beziehungsweise den Austausch der alten Heizung. Die bisherige Heizungsförderung (BAFA: BEG-EM) wird ab 2024 angepasst und die geplante, neue Förderung "Erneuerbares Heizen" soll dort integriert werden.

Hinweis: Die Förderrichtlinie und damit die Details der Förderung / Anforderungen sind noch nicht veröffentlicht.

Unter einem Haushaltseinkommen von 90.000 Euro sollen zusätzlich zinsvergünstigte Förderkredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten werden.

Geplante Förderung in Form von Zuschüssen Vorgesehener Fördersatz

Grundförderung*
(= Sockelbetrag, der einkommensunabhängig ist)
30 %
Einkommensbonus**
(max. 40.000 Euro HH-Einkommen)
+30 %
Klima-Geschwindigkeitsbonus**
(bis 2028 20 %, dann degressiv alle zwei Jahre um 3 % abschmelzend)
+20%
Greifen alle drei Boni, soll die Gesamtförderung begrenzt werden Maximal 70%
Bei Einfamilienhäusern sollen bis zu 30.000 Euro gefördert werden. Bei Häusern mit mehreren Parteien und Wohneigentümergemeinschaften sollen die förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten gestaffelt werden. Der Wärmepumpen-Bonus*** von 5 % soll zusätzlich erhalten bleiben.
*Für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Kontraktoren.
**Voraussetzung: selbstgenutztes Wohneigentum.
***Wenn als Wärmequelle Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Welche Heizungsoptionen gibt es künftig?

Im Neubau und Bestand:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • "H2-Ready"-Gasheizung (auf 100 % Wasserstoff umrüstbar, unter bestimmten Bedingungen / Infrastruktur)

In bestehenden Häusern außerdem:

  • Biomasseheizung
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - mind. 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

Fragen rund um das GEG

Muss die bestehende Heizung ab dem 01.01.2024 ausgetauscht werden?

Nein. Heizungssysteme mit fossilen Brennstoffen dürfen vorerst weiterlaufen. Auch eine Reparatur ist erlaubt. Ausgenommen dabei sind Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind. Diese müssen in der Regel ausgetauscht werden. Nach einer Heizungshavarie (bestehende Heizung fällt plötzlich und unwiederbringlich aus) muss eine neue Heizung eingebaut werden, die die 65 % EE erfüllt (es gilt eine Übergangsfrist).

Welche Möglichkeiten gibt es, um mit erneuerbaren Energien zu heizen?

Die Anforderungen des GEG bezüglich des Heizens mit erneuerbaren Energien können zum Beispiel Wärmepumpen, der Anschluss an Wärmenetze, Stromdirektheizungen, Heizungen auf Basis von Solarthermie und unter bestimmten Voraussetzungen Hybridheizungen und H2-Ready-Gasheizungen erfüllen. In Bestandsgebäuden sind außerdem Biomasseheizungen und Gasheizungen, die erneuerbare Gase nutzen, möglich.

Was ist mit Bestandsgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten?

Das GEG greift für ältere Gebäude sowie Neubauten in bestehenden Wohngebieten vorerst nicht. Die Städte und Gemeinden sind nun erst einmal verpflichtet, kommunale Wärmepläne zu erstellen, um so eine klimaneutrale Wärmeversorgung für die Einwohner sicherzustellen. Größere Städte haben für die Planung bis 2026 Zeit, kleinere (bis 100.000 Einwohner) bis 2028. Das heißt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GEGs für bestehende Gebäude beziehungsweise Wohngebiete, variieren wird.

Gibt es Übergangsfristen?

Bei einer Heizungshavarie haben Wohneigentümer eine Frist von drei Jahren, um eine klimafreundlichere Heizung zu installieren. In dieser Zeit kann als Überbrückung eine Heizung eingebaut werden, die nicht den Anforderungen des Gesetztes entspricht. Ist ein Fernwärmenetz geplant, gilt eine Frist von zehn Jahren. Bei Gasetagen sind es sogar 13 Jahre.

Gibt es Ausnahmen?

Nur bedingt. Es wird keine allgemeingültige Ausnahmeregelung geben, jedoch eine Härtefallklausel. Personen unter bestimmten Umständen können daher gegebenenfalls von der Pflicht entbunden werden.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum

Die Bundesregierung plant, angesichts wirtschaftlicher Herausforderungen, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum zu ergreifen. Ursprünglich sollte jährlich der Bau von 400.000 neuen Wohnungen, darunter 100.000 öffentlich geförderte, erreicht werden. Aufgrund gestiegener Baumaterialkosten, höherer Zinsen und Fachkräftemangel ist dieses Ziel in diesem Jahr nicht erreichbar. Die Maßnahmen umfassen Bürokratieabbau, beschleunigte Planungs- und Genehmigungsprozesse, Digitalisierungsförderung und Innovationen im Bauwesen. Trotz der aktuellen Herausforderungen betont die Bundesregierung die Bedeutung, den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum zu decken und langfristige Investitionen in klimagerechtes Wohnen voranzutreiben, während gleichzeitig die Klimaziele weiterhin prioritär sind.
Ebenso wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab dem 16.10.2023 die Förderung im Programm "Wohneigentum für Familien (WEF) (300)" ausweiten. Diese Maßnahme soll mehr einkommensschwachen Familien mit Kindern in Deutschland den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum (Neubau oder Ersterwerb) ermöglichen.

Seit dem 01.06.2023 unterstützt das WEF-Kreditprogramm den Bau klimafreundlicher Eigenheime für selbstnutzende Familien. Ab dem 16.10.2023 erhöht die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Einkommensgrenze für die Förderung auf 90.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen (eine Steigerung um 30.000 €) und erhöht die Grenze für jedes weitere Kind um 10.000 €.
Gleichzeitig steigen ab diesem Datum auch die maximalen Kreditbeträge, abhängig von der Förderstufe und Kinderanzahl, im Bereich von 170.000 € bis 270.000 €.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie hier: Zum Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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