Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Wann und was ändert sich?
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, hat das Ziel den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien in diesem Bereich zu fördern. Eine Novelle des Gesetzes wurde am Freitag, dem 08. September 2023, durch den Bundestag beschlossen. 2024 kommt eine neue Fassung des Gesetzes - mit Neuregelungen für Heizungen. Wann tritt das GEG in Kraft? Für wen ändert sich was? Welche Förderungen gibt es?

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Inkrafttreten der GEG-Novelle: am 1. Januar 2024
- Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden
- Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten
- Keine sofortige Austauschpflicht bei bestehenden Heizungen
- Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) in Heizungen ist der 31.12.2044
- Neue Förderrichtlinien ab 2024 geplant
Ziele und Hintergrund des Gesetzes
Die GEG-Novelle - auch "Heizungsgesetz" genannt - enthält Vorschriften zur Energieeffizienz von Neubauten sowie Bestandsgebäuden und regelt die Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Kühlung. Das GEG vereint die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes unter einem Dach. Hintergrund ist die Notwendigkeit, den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und dadurch entsprechende Klimaziele der Ampel-Koalition beziehungsweise der Europäischen Union zu erreichen.
Laut dem Gebäudeenergiegesetz muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten. Im Altbau sowie in Neubauten in bestehenden Wohngebieten greift die Pflicht erst dann, wenn die kommunalen Wärmepläne von den Städten und Gemeinden veröffentlicht wurden (ab 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis 2026 erfolgen, alle anderen Städte und Gemeinden haben bis 2028 Zeit). Das bedeutet: Die Pflichten beim Heizungstausch werden in jeder Kommune zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten.
Meilensteine des Gebäudeenergiegesetzes
-
1
Ab 2024: Das GEG tritt in Kraft.
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2
Bis 2026: Große Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.
-
3
Bis 2028: Kleinere Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.
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4
Ab 2045: Es dürfen keine Heizungen mehr mit Nutzung fossiler Brennstoffe betrieben werden.
Das geplante Förderkonzept:

Der Bund bietet umfangreiche Fördermittel für ein klimafreundliches Heizungssystem beziehungsweise den Austausch der alten Heizung. Die bisherige Heizungsförderung (BAFA: BEG-EM) wird ab 2024 angepasst und die geplante, neue Förderung "Erneuerbares Heizen" soll dort integriert werden.
Hinweis: Die Förderrichtlinie und damit die Details der Förderung / Anforderungen sind noch nicht veröffentlicht.
Unter einem Haushaltseinkommen von 90.000 Euro sollen zusätzlich zinsvergünstigte Förderkredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten werden.
Geplante Förderung in Form von Zuschüssen | Vorgesehener Fördersatz |
---|---|
Grundförderung* (= Sockelbetrag, der einkommensunabhängig ist) |
30 % |
Einkommensbonus** (max. 40.000 Euro HH-Einkommen) |
+30 % |
Klima-Geschwindigkeitsbonus** (bis 2028 20 %, dann degressiv alle zwei Jahre um 3 % abschmelzend) |
+20% |
Greifen alle drei Boni, soll die Gesamtförderung begrenzt werden | Maximal 70% |
Bei Einfamilienhäusern sollen bis zu 30.000 Euro gefördert werden. Bei Häusern mit mehreren Parteien und Wohneigentümergemeinschaften sollen die förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten gestaffelt werden. Der Wärmepumpen-Bonus*** von 5 % soll zusätzlich erhalten bleiben. | |
**Voraussetzung: selbstgenutztes Wohneigentum.
***Wenn als Wärmequelle Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Welche Heizungsoptionen gibt es künftig?
Im Neubau und Bestand:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Heizung auf Basis von Solarthermie
- "H2-Ready"-Gasheizung (auf 100 % Wasserstoff umrüstbar, unter bestimmten Bedingungen / Infrastruktur)
In bestehenden Häusern außerdem:
- Biomasseheizung
- Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - mind. 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
Fragen rund um das GEG
Muss die bestehende Heizung ab dem 01.01.2024 ausgetauscht werden?
Welche Möglichkeiten gibt es, um mit erneuerbaren Energien zu heizen?
Was ist mit Bestandsgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten?
Gibt es Übergangsfristen?
Gibt es Ausnahmen?
Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum
Ebenso wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab dem 16.10.2023 die Förderung im Programm "Wohneigentum für Familien (WEF) (300)" ausweiten. Diese Maßnahme soll mehr einkommensschwachen Familien mit Kindern in Deutschland den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum (Neubau oder Ersterwerb) ermöglichen.
Seit dem 01.06.2023 unterstützt das WEF-Kreditprogramm den Bau klimafreundlicher Eigenheime für selbstnutzende Familien. Ab dem 16.10.2023 erhöht die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Einkommensgrenze für die Förderung auf 90.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen (eine Steigerung um 30.000 €) und erhöht die Grenze für jedes weitere Kind um 10.000 €.
Gleichzeitig steigen ab diesem Datum auch die maximalen Kreditbeträge, abhängig von der Förderstufe und Kinderanzahl, im Bereich von 170.000 € bis 270.000 €.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie hier: Zum Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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