Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Das ist neu.

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, hat das Ziel den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien in diesem Bereich zu fördern. Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Am 1. Januar 2024 ist es in Kraft getreten - mit Neuregelungen für Heizungen. Für wen ändert sich was? Welche Förderungen gibt es?

Eine Wärmepumpe im Garten - ideal für die Einhaltung des neuen Heizungsgesetzes

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

  • Inkrafttreten der GEG-Novelle: 1. Januar 2024
  • Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden
  • Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten
  • Keine sofortige Austauschpflicht bei bestehenden Heizungen
  • Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) in Heizungen ist der 31.12.2044
  • Flankierendes Förderkonzept mit bis zu 70 % Zuschuss für den Einbau einer klimafreundlichen Heizanlage.

Ziele und Hintergrund des Gesetzes

Die GEG-Novelle - auch "Heizungsgesetz" genannt - enthält Vorschriften zur Energieeffizienz von Neubauten sowie Bestandsgebäuden und regelt die Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Kühlung. Das GEG vereint die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes unter einem Dach. Hintergrund ist die Notwendigkeit, den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und dadurch entsprechende Klimaziele der Bundesregierung beziehungsweise der Europäischen Union zu erreichen.

Laut dem Gebäudeenergiegesetz muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten. Im Altbau sowie in Neubauten in bestehenden Wohngebieten greift die Pflicht erst dann, wenn die kommunalen Wärmepläne von den Städten und Gemeinden veröffentlicht wurden (ab 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis 2026 erfolgen, alle anderen Städte und Gemeinden haben bis 2028 Zeit). Das bedeutet: Die Pflichten beim Heizungstausch werden in jeder Kommune zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten.

Meilensteine des Gebäudeenergiegesetzes

  • 1

    Seit 2024: Das GEG tritt in Kraft.

  • 2

    Bis 2026: Große Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.

  • 3

    Bis 2028: Kleinere Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.

  • 4

    Ab 2045: Es dürfen keine Heizungen mehr mit Nutzung fossiler Brennstoffe betrieben werden.

Das Förderkonzept:

Mit dieser energieeffizienten Heizung erfüllt man die Vorgaben des Heizungsgesetzes

Der Bund bietet umfangreiche Fördermittel für ein klimafreundliches Heizungssystem beziehungsweise den Austausch der alten Heizung. Die bisherige Heizungsförderung (BAFA: BEG-EM) wurde per 01. Januar 2024 angepasst und die neue Förderung für "Erneuerbares Heizen" integriert.

Hier finden Sie alle Infos zur neuen Förderung.

Förderung in Form von Zuschüssen Fördersatz
Grundförderung*
(= Sockelbetrag, der einkommensunabhängig ist)
30 %
Einkommens-Bonus**
(max. 40.000 Euro HH-Einkommen)
+30 %
Klimageschwindigkeits-Bonus**
(bis 2028 20 %, dann degressiv alle zwei Jahre um 3 % abschmelzend)
+20 %
Effizienz-Bonus*** +5 %
Greifen alle Boni, ist die Gesamtförderung begrenzt Maximal 70 %
Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstechnik für ein Einfamilienhaus sind 30.000 Euro. Bei Häusern mit mehreren Parteien und Wohneigentümergemeinschaften sind die förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten gestaffelt.
*Für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Kontraktoren.
**Voraussetzung: selbstgenutztes Wohneigentum.
***Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.

Welche Heizungsoptionen gibt es?

Im Neubau und Bestand:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • "H2-Ready"-Gasheizung (auf 100 % Wasserstoff umrüstbar, unter bestimmten Bedingungen / Infrastruktur)

In bestehenden Häusern außerdem:

  • Biomasseheizung
  • Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - mind. 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

Fragen rund um das GEG

Muss die bestehende Heizung ab dem 01.01.2024 ausgetauscht werden?

Nein. Heizungssysteme mit fossilen Brennstoffen dürfen vorerst weiterlaufen. Auch eine Reparatur ist erlaubt. Ausgenommen dabei sind Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind. Diese müssen in der Regel ausgetauscht werden. Nach einer Heizungshavarie (bestehende Heizung fällt plötzlich und unwiederbringlich aus) muss eine neue Heizung eingebaut werden, die die 65 % EE erfüllt (es gilt eine Übergangsfrist).

Welche Möglichkeiten gibt es, um mit erneuerbaren Energien zu heizen?

Die Anforderungen des GEG bezüglich des Heizens mit erneuerbaren Energien können zum Beispiel Wärmepumpen, der Anschluss an Wärmenetze, Stromdirektheizungen, Heizungen auf Basis von Solarthermie und unter bestimmten Voraussetzungen Hybridheizungen und H2-Ready-Gasheizungen erfüllen. In Bestandsgebäuden sind außerdem Biomasseheizungen und Gasheizungen, die erneuerbare Gase nutzen, möglich.

Was ist mit Bestandsgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten?

Das GEG greift für ältere Gebäude sowie Neubauten in bestehenden Wohngebieten vorerst nicht. Die Städte und Gemeinden sind nun erst einmal verpflichtet, kommunale Wärmepläne zu erstellen, um so eine klimaneutrale Wärmeversorgung für die Einwohner sicherzustellen. Größere Städte haben für die Planung bis 2026 Zeit, kleinere (bis 100.000 Einwohner) bis 2028. Das heißt, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GEGs für bestehende Gebäude beziehungsweise Wohngebiete, variiert.

Gibt es Übergangsfristen?

Bei einer Heizungshavarie haben Wohneigentümer eine Frist von drei Jahren, um eine klimafreundlichere Heizung zu installieren. In dieser Zeit kann als Überbrückung eine Heizung eingebaut werden, die nicht den Anforderungen des Gesetztes entspricht. Ist ein Fernwärmenetz geplant, gilt eine Frist von zehn Jahren. Bei Gasetagen sind es sogar 13 Jahre.

Gibt es Ausnahmen?

Nur bedingt. Es gibt keine allgemeingültige Ausnahmeregelung, jedoch eine Härtefallklausel. Personen können unter bestimmten Umständen gegebenenfalls von der Pflicht entbunden werden.

Gibt es die Förderung auch für Solar bei z. B. Elektroheizung oder beim Umstieg von Biomasse auf Wärmepumpe?

Klimafreundliche Heizungen, die die 65 Prozent-EE-Vorgabe erfüllen, also zum Beispiel Wärmepumpe, Wärmenetz-Anschluss, Gebäudenetz-Anschluss (hier auch Errichtung/Erweiterung/Umbau), Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzellenheizung sind grundsätzlich förderfähig. Allerdings gibt es Voraussetzungen wie z. B. das Alter der bestehenden Anlage. Nähere Details werden im Rahmen der Ausarbeitung der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) festgelegt.

Gibt es den bisherigen 5 % Wärmepumpenbonus weiterhin?

Der Wärmepumpen-Bonus von 5 % bleibt auch 2024 erhalten (wenn als Wärmequelle Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird) und heißt jetzt „Effizienz-Bonus“.

Müssen wirklich alle Öl- und Gasheizungen über 30 Jahre raus?

Heizungen, die vor 2024 eingebaut werden, können noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent Öl oder Gas betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen.

Das GEG sieht aber eine Austauschpflicht für 30 Jahre alte Wärmeerzeuger, die Öl und Gas verbrennen vor. Mit Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 oder mehr als 400 kW beträgt. Der Schornsteinfeger vor Ort prüft und informiert, ob eine Anlage unter die Austauschpflicht fällt.

Einkommensbonus: Für welche Jahre muss man das zu versteuernde Einkommen nachweisen und wie?

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ist mit Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes nachzuweisen. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung (zum Beispiel: Für einen Antrag in 2023 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2020 gebildet). § 2 Absatz 5a Einkommensteuergesetz ist nicht anzuwenden.

Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise des Alleinerziehenden (zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2021 und 2020 einzureichen).

Gelten die 90.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei dem zusätzlichen Kreditangebot über die KfW pro Person?

Es handelt sich um ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von unter 90.000 Euro.

Wie verhält es sich bei einer Zwei-Parteien-Immobile mit Teilungserklärung und gemeinsamer Heizungsanlage: Wie wird der Einkommensbonus hier berücksichtigt? Werden die Einkommen gesondert bewertet oder zusammengezählt?

Sofern Sie einen Austausch der Heizungsanlage bzw. einzelner Bestandteile in Erwägung ziehen, sollten Sie zunächst klären, welche Teile hiervon zum Gemeinschafts- und welche zum Sondereigentum gehören.

Für solche Bestandteile, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist nämlich zwingend eine Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der WEG erforderlich. Gewissheit kann durch einen Blick in die Teilungserklärung geschaffen werden, in der die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum geregelt ist.

Die Einkommen werden zusammengezählt!

Wie verhält sich das mit der 1. Einheit in einer WEG mit mehreren Eigentümern?

Wird durch WEG-Beschluss über Verwalter grundsätzlich geregelt

Wie ist es bei Mehrfamilienhäusern, wenn nur eine Wohnung selbst genutzt wird?

Wird durch WEG-Beschluss über Verwalter grundsätzlich geregelt.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum

Die Bundesregierung plant, angesichts wirtschaftlicher Herausforderungen, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von bezahlbarem und klimagerechtem Wohnraum zu ergreifen. Ursprünglich sollte jährlich der Bau von 400.000 neuen Wohnungen, darunter 100.000 öffentlich geförderte, erreicht werden. Aufgrund gestiegener Baumaterialkosten, höherer Zinsen und Fachkräftemangel war dieses Ziel für 2023 nicht erreichbar. Die Maßnahmen umfassen Bürokratieabbau, beschleunigte Planungs- und Genehmigungsprozesse, Digitalisierungsförderung und Innovationen im Bauwesen. Trotz der aktuellen Herausforderungen betont die Bundesregierung die Bedeutung, den Bedarf an bezahlbarem Wohnraum zu decken und langfristige Investitionen in klimagerechtes Wohnen voranzutreiben, während gleichzeitig die Klimaziele weiterhin prioritär sind.
Ebenso wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab dem 16.10.2023 die Förderung im Programm "Wohneigentum für Familien (WEF) (300)" ausweiten. Diese Maßnahme soll mehr einkommensschwachen Familien mit Kindern in Deutschland den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum (Neubau oder Ersterwerb) ermöglichen.

Seit dem 01.06.2023 unterstützt das WEF-Kreditprogramm den Bau klimafreundlicher Eigenheime für selbstnutzende Familien. Ab dem 16.10.2023 hat die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Einkommensgrenze für die Förderung auf 90.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen (eine Steigerung um 30.000 €) und die Grenze für jedes weitere Kind um 10.000 € erhöht.
Gleichzeitig stiegen ab diesem Datum auch die maximalen Kreditbeträge, abhängig von der Förderstufe und Kinderanzahl, im Bereich von 170.000 € bis 270.000 €.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie hier: Zum Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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