Die passende Finanzierung für Ihre Traumimmobilie

Den Kaufvertrag für Haus oder Wohnung fertigt der Notar an. Infos zu Ablauf, Unterlagen, Widerrufsrecht finden Sie hier.
Der Kauf einer Immobilie ist typischerweise die größte finanzielle Transaktion im Leben eines Menschen. Aus diesem Grund schützt der Staat solche Käufe mit besonders strengen Verträgen. Die werden nicht nur schriftlich festgehalten, sondern außerdem von einem unparteiischen Dritten, dem Notar, aufgesetzt und bezeugt.
Der Notar ist ebenfalls zuständig für die Aufklärung über Rechte, Pflichten und sonstige Inhalte des Schriftstücks, denn der Kaufvertrag einer Immobilie ist für einen Laien kaum verständlich, da er alle rechtlichen Fallstricke umgehen und in jeder Situation seine Gültigkeit haben soll.
Meist verwenden Notare ihren bewährten, rechtssicheren Immobilienkaufvertrag und ändern nur die individuellen Details. Viele Vertragsinhalte sind standardisiert. Z.B. gehören in jeden Kaufvertrag für ein Haus oder eine Wohnung folgende Angaben:
Käufer und Verkäufer müssen sich einigen, welchen Notar sie beauftragen wollen – eine gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. In der Praxis kennt der Verkäufer meist einen Notar von seinem eigenen Immobilienkauf. Ist ein Makler eingeschaltet, kann der sicherlich einen Notar empfehlen. Auch die Bezahlung ist gesetzlich nicht geregelt. Normalerweise zahlt der Käufer Notar und Grundbucheintrag. Ist der Käufer allerdings zahlungsunfähig, haftet auch der Verkäufer.
Der Immobilienkaufvertrag wird normalerweise in drei Etappen abgeschlossen: Vorgespräch, Vorvertrag, Beurkundung des Kaufvertrages. Dabei ist es wichtig, dass alle Beteiligten den Vertrag in all seinen Regelungen verstehen und die vom Notar gestellten Fragen beantwortet werden können. Die Parteien sollten aber wissen, dass der Notar die Immobilie nicht kennt und deshalb nichts zu den Inhalten sagen, sondern nur über Bedeutung und Konsequenzen informieren kann. > Mehr erfahren
Grundsätzlich erhalten Sie vom Notar einen Immobilienkaufvertrag. Der Notar ist dazu verpflichtet, sowohl die Fragen des Käufers als auch des Verkäufers zum Kaufvertrag und zur Bedeutung der Regelungen zu beantworten. Dennoch ist ein Immobilienkaufvertrag eine komplexe und mitunter schwer verständliche Angelegenheit. Wer unsicher ist, ob der Kaufvertrag für die Wohnung oder das Haus eventuell unvorteilhafte Regelungen enthält, kann auf Nummer sicher gehen: Begleitet ein Makler den Kaufprozess, so bereitet dieser sowohl den Kaufvertrag als auch den Notartermin vor. Alternativ kann auch ein Fachanwalt hinzugezogen und zum Beurkundungstermin mitgenommen werden.
Der Vertrag wird mit Beurkundung wirksam. Dies geschieht beim Notartermin, wenn Käufer und Verkäufer den Vertrag unterschrieben haben. Die Eigentumsübertragung erfolgt allerdings erst mit der Umschreibung im Grundbuch, dem Grundbucheintrag. Da der Grundbucheintrag mitunter Monate dauern kann, spricht nichts gegen eine vorherige Schlüsselübergabe und den Einzug des Käufers.
Das Datum der Übergabe der Immobilie vereinbaren Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag der Immobilie. Die Schlüsselübergabe kann auch vor dem Eintrag ins Grundbuch erfolgen. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Käufer den Kaufpreis für das Haus oder die Wohnung vollständig bezahlt hat.
Grundsätzlich gibt es bei Immobilienkaufverträgen kein Rücktrittsrecht. Bei erheblichen Mängeln ist ein Rücktritt möglich. Ein erheblicher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn das Haus älter ist als im Kaufvertrag angegeben, oder wenn der laut Vertrag trockene Keller feucht ist. Der Verkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer seinen Pflichten nicht nachkommt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er nicht, wie vereinbart, den Kaufpreis bezahlt.
Tipp:
In unseren Ratgebern finden Sie weitere Infos zu den Themen Immobilienkauf und Hausbau.
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