Steuern - Fragen und Antworten
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu Steuerthemen.
Fragen und Antworten zu Freistellung und Kapitalertragsteuer
Mit einem Freistellungsauftrag
können Sie Ihre jährlichen Kapitalerträge bis zu 1.602 Euro (Ehegatten) bzw. 801 Euro (Alleinstehende) vom Steuerabzug befreien lassen. Um eine rechtzeitige Erfassung für das laufende Kalenderjahr garantieren zu können, benötigen wir Ihren Freistellungsauftrag spätestens bis zum 15.12. eines Jahres. Der Gesetzgeber sieht zum 01.01.2023 eine Erhöhung des Freistellungsbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro auf 2.000 Euro (eingetragene Lebenspartner / Ehegatten) vor. Ihr bereits bestehender Freistellungsauftrag wird von uns zum Jahreswechsel 2022/2023 automatisch angepasst und um 24,844 Prozent erhöht. So profitieren Sie direkt ab Jahresbeginn 2023 vom erhöhten Freistellungsbetrag.
Nein, für diese Zinserträge muss der Bausparer keine Abgeltungsteuer zahlen. Sie sind aber ab Rentenbeginn nachgelagert zu versteuern.
Neben dem einheitlichen Steuersatz für alle Kapitalerträge von 25% kommt gegebenenfalls die Kirchensteuer von 8% bis 9% hinzu. (Bei 8 % Kirchensteuer verringert sich die Kapitalertragsteuer auf 24,51%, bei 9% Kirchensteuer verringert sich die Kapitalertragsteuer auf 24,45%.)
Zusammen mit Ihrem Jahreskontoauszug erhalten Sie Anfang eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Finanzamt.
Grundsätzlich sind alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen betroffen, die Einkünfte aus Kapitalanlagen erzielen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind grundsätzlich die Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.
Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge befreit.
Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese uns vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Eine NV-Bescheinigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese uns vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Eine NV-Bescheinigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Wenn Sie keine aktiven Verträge mehr bei der Wüstenrot Bausparkasse besitzen, reicht uns ein formloses Schreiben von Ihnen, dass wir den bestehenden Freistellungsauftrag
löschen sollen. Bestehen noch Verträge, bei denen Guthabenzinsen anfallen und Sie wollen den bestehenden Freistellungsauftrag erhöhen, reduzieren oder auf 0 setzen, reichen Sie bitte den Änderungsantrag bei uns ein.
Nein, wenn Sie für einen Bausparvertrag einen Freistellungsauftrag
stellen, wird dieser für alle bestehenden Verträge hinterlegt. Das gilt auch für Gemeinschaftsverträge, die auf Eheleute oder eingetragene Partnerschaften abgeschlossen worden sind. Wenn es weitere Verträge gibt, die nur auf eine der beiden Person laufen, wird der gemeinsame Freistellungsauftrag dort ebenfalls vermerkt.
Durch die Abgeltungsteuer werden seit dem 01.01.2009 Kapitalerträge, z. B. Zinserträge auf Bausparverträgen, pauschal mit 25 % besteuert. Der Steuerbetrag wird zzgl. Kirchensteuer automatisch von Banken und Bausparkassen an das Finanzamt abgeführt.
Jede natürliche Person (im Rechtssinne jeder Mensch) verfügt über einen Sparer-Pauschbetrag. Diesen können Sie in Form eines Freistellungsauftrages für Kapitalerträge auf verschiedene Institute verteilen.
Wenn Sie einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilen, werden auf anfallende Guthabenszinsen keine Steuern an das Finanzamt abgeführt. Um Ihre Zinserträge vollständig freistellen zu können, sollten Sie daher einen Freistellungsauftrag in angemessener Höhe bei der Bausparkasse einreichen. Überprüfen Sie auch bereits in der Vergangenheit eingereichten Freistellungsauftrag. Mit Hilfe eines neuen Auftrags können Sie den bisher freigestellten Betrag anpassen.
Wenn Sie einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilen, werden auf anfallende Guthabenszinsen keine Steuern an das Finanzamt abgeführt. Um Ihre Zinserträge vollständig freistellen zu können, sollten Sie daher einen Freistellungsauftrag in angemessener Höhe bei der Bausparkasse einreichen. Überprüfen Sie auch bereits in der Vergangenheit eingereichten Freistellungsauftrag. Mit Hilfe eines neuen Auftrags können Sie den bisher freigestellten Betrag anpassen.
Ich habe kein Freistellungsauftrag gestellt oder er konnte nicht berücksichtigt werden. Laut Kontoauszug sind aber Steuern abgeführt worden. Was kann ich tun?
Wir verschicken in jedem Jahr mit dem Kontoauszug eine Steuerbescheinigung. Auf dieser ist der Betrag ausgewiesen, den wir an das Finanzamt abgeführt haben. Diese Bescheinigung, können Sie zusammen mit Ihrer jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Erstattung wird auf diesem Wege geprüft.
Wir verschicken in jedem Jahr mit dem Kontoauszug eine Steuerbescheinigung. Auf dieser ist der Betrag ausgewiesen, den wir an das Finanzamt abgeführt haben. Diese Bescheinigung, können Sie zusammen mit Ihrer jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Erstattung wird auf diesem Wege geprüft.
Damit Ihr Freistellungsauftrag
noch für das laufende Jahr berücksichtigt werden kann, benötigen wir ihn spätestens zum 15.12. dieses Jahres bei uns vorliegen.
Sie können uns das benötigte Formular als Upload im Kontaktformular zukommen lassen oder senden uns das Formular per Post zu.
Wenn Sie im Nachhinein für das laufende Jahr einen ausreichenden Freistellungsauftrag
bei uns einreichen, melden wir den neuen freigestellten Betrag an das Finanzamt. Sobald die Erstattung an uns erfolgt ist, überweisen wir den Betrag an Sie.
Für diesen Fall können Sie beim Finanzamt eine Steuererklärung in vereinfachter Form abgeben. Über die sog. "Anlage KAP" kann die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt werden.
Sofern dies Ihr letzter Vertrag bei der Wüstenrot Bausparkasse war, erlischt Ihr Freistellungsauftrag automatisch zum Jahresende im Jahr der Auszahlung.
Fragen und Antworten zur Kirchensteuer
Banken und Bausparkassen sind verpflichtet 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Zinserträge und sonstige Kapitalerträge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich unterliegen diese Erträge der Kirchensteuer, wenn Kunden einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.
Bis einschließlich 2014 wurde die anteilige Kirchensteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt des Steuerpflichtigen veranlagt. Dies wurde nun gesetzlich neu geregelt. Seit dem 01. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch von den Banken und Bausparkassen einbehalten und abgeführt. Damit entfällt die zusätzliche Verlangung beim Wohnsitzfinanzamt.
Bis einschließlich 2014 wurde die anteilige Kirchensteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt des Steuerpflichtigen veranlagt. Dies wurde nun gesetzlich neu geregelt. Seit dem 01. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch von den Banken und Bausparkassen einbehalten und abgeführt. Damit entfällt die zusätzliche Verlangung beim Wohnsitzfinanzamt.
Jeder Kunde mit Privatvermögen, welcher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und einer staatlichen anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt uns Ihren Kirchensteuersatz mit. Für Kunden in Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer.
Nein, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt uns mit, dass wir für Sie keine Kirchensteuer erheben sollen.
Indirekt ja, da der Sparerfreibetrag die Kapitalertragssteuer mindert, welche die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist.
Das geht ausschließlich über das Formular „Erklärung zum Sperrvermerk“ des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Formular finden sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ oder bei Ihrem örtlichen Finanzamt. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie bitte an das BZSt: Bundeszentralamt für Steuern, An der Koppel 1, 53225 Bonn. Dort wird Ihr Sperrvermerk bearbeitet.
Nein, der Widerspruch ist ausschließlich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich.
Nein, Sie müssen das amtlich vorgeschriebene Formular verwenden.
Wir behalten keine Kirchensteuer ein und Sie sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ihr Finanzamt wird vom BZSt über den Sperrvermerk unterrichtet. Die Kirchensteuer wird dann wie bisher vom Wohnsitzfinanzamt veranlagt.
Sie müssen bis spätestens 30.06. des jeweiligen Steuerjahres einen Widerspruch einreichen, damit dieser für das Folgejahr berücksichtigt werden kann. Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern
11055 Berlin
Telefon: 0228-406-1200
Bundeszentralamt für Steuern
11055 Berlin
Telefon: 0228-406-1200
Nein, in Ihrem Fall ändert sich nichts.
Bei unterjährigen Austritten oder Wechsel der Konfession bzw. des Wohnorts erfolgt die abschließende Ermittlung der Kirchensteuer auf die Kapitalerträge weiterhin durch das Wohnsitzfinanzamt. Mögliche Erstattungen oder Nachzahlungen von Kirchensteuer erfolgen im Rahmen der Einkommen-/Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Die Kirchensteuer wird nur dann einbehalten, wenn es auch zum Kapitalertragsteuerabzug kommt. In der jährlichen Steuerbescheinigung ist neben der einbehaltenen Kapitalertragsteuer dann auch die Höhe der Kirchensteuer in der Zeile "Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer" ausgewiesen.
Kirchensteuer wird nur bei Gemeinschaftskonten/-verträgen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern einbehalten. Die Zuordnung der Kapitalerträge erfolgt im Verhältnis 50:50 auf die jeweiligen Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner. Werden die Erträge in einem anderen Verhältnis zugeordnet, erfolgt eine Korrektur durch das Wohnsitzfinanzamt. Für andere Gemeinschaftskonten (von z. B. Nicht-Ehegatten, Vater und Kind) wird keine Kirchensteuer einbehalten.
Das Bundeszentralamt für Steuern übersendet uns ein sog. Kirchensteuermerkmal. In diesem Kirchensteuermerkmal wird der Kirchensteuersatz genannt, sowie die steuererhebende Religionsgemeinschaft.
- Das BZSt gibt bis zu Ihrem Widerruf kein Kirchensteuermerkmal an die anfragenden Kreditinstitute weiter.
- Wir führen – wie alle anderen Kreditinstitute - keine Kirchensteuer mehr für Sie ab.
- Das BZSt meldet Ihre Sperre Ihrem zuständigen Finanzamt und informiert es über unsere und Anfragen weiterer Kreditinstitute.
- Ihr Finanzamt wird Sie dazu auffordern, eine Kirchensteuererklärung abzugeben.
Fragen und Antworten zu weiteren Steuern
Die Erbschaftssteuer bemisst sich am Verkehrstwert der veerbten Immobilie und der Steuerklasse des Erben. Persönliche Freibeträge können die Steuerlast verringern.