- Nach kurzer Mietzeit alles renovieren
Wenn Sie bereits nach kurzem wieder ausziehen, haben Sie wohl kaum Gebrauchsspuren hinterlassen oder eine Abnutzung verursacht. Deshalb fallen dann auch die Renovierungsarbeiten geringer aus und der Vermieter kann beispielsweise nicht verlangen, dass Sie die gesamte Wohnung streichen müssen.
- In individuellen Zeitabständen renovieren
Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Sie die Wohnung bspw. alle zwei Jahre streichen müssen, können Sie diese Vorgaben ignorieren. Das ist unzulässig. Es gelten – sofern im Mietvertrag wirksam vereinbart – in der Regel folgende Regelungen:
Streichen von Küchen und Bädern: alle 3 Jahre
Streichen von Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle: 5 Jahre
Streichen von anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre
Wohnen Sie nur kürzer als diese Zeit in der Wohnung, müssen Sie die entsprechenden Räumlichkeiten theoretisch nicht streichen. Es sei denn, Ihr Vermieter kann den Renovierungsbedarf beweisen.
- Größere Reparaturen bezahlen
Um Maurer- oder Klempnerarbeiten müssen sich Mieter nicht kümmern. Auch für Balkon und Keller und für alle Dinge, die den Außenbereich des Gebäudes betreffen, ist der Vermieter zuständig. Auch Modernisierungsmaßnahmen, durch die der Wohnkomfort oder die Energiebilanz verbessert wird, ist Vermietersache.
- Eine unrenovierte Wohnung beim Einzug erneuern
Sie müssen nicht die Lasten des Vormieters ausbügeln. Deshalb kann der Vermieter Sie nicht zwingen, beim Einzug bereits zu streichen.
Übrigens: Hat der Mieter renoviert und stellt im Nachhinein fest, dass er das gar nicht hätte tun müssen, kann er sich die Kosten vom Vermieter erstatten lassen. Und das gilt nicht nur für das Material, sondern auch für die geleistete Zeit.