In Ranschbach etwa 8 km von Landau entfernt steht diese Baulücke zum Verkauf.
In Hanglage verspricht er Aussicht auf die Weinberge in Südausrichtung oder über das Dorf und den dahinter liegenden Pfälzer Wald.
Das Grundstück ist etwas schmäler, doch hat bereits ein Architekt eine mögliche Bauvariante aufgezeigt, wie Sie hier eine gemütliche und moderne Wohnfläche von über 200 m² zuzüglich Nutzfläche realisieren können. Dazu eine Garage und ein Stellplatz für Ihr Fahrzeug.
Schauen Sie sich den Bauplatz an und nutzen Sie die Gelegenheit alles neu und nach eigenen Ansprüchen umsetzen zu können.
Baugrundstück in Randlage mit schönem Ausblick
76829 Ranschbach
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Infos
| Vermarktungsart | Kaufen |
|---|---|
| Grundstücksfläche | 545 m2 |
| Erschließung | Erschlossen |
| Verfügbar ab | sofort |
Kosten
| Miete pro Jahr |
140.000 € |
|---|---|
| Provision |
3,57 % inkl. ges. MwSt. |
Finanzierungsrechner:
Kaufpreis:
600.000 €
Eigenkapital:
600.000 €
Monatliche Rate
0 €
Effektiver Jahreszins
0 %
Sollzinsbindung
10 Jahre
Beschreibung des Objekts
Sonstige Angaben
Erläuterung: § 34 des Baugesetzbuches für den Innenbereich bedeutet, dass ein Bauvorhaben dann möglich ist, wenn es sich in die vorhandene Bebauung der Umgebung einfügt. Zum Beispiel müssen sich die Anzahl der Geschosse, die Grundflächenzahl (wie viel Prozent des Grundstückes bebaut werden dürfen), ob die Bebauung freistehend ist oder nicht, die Dachneigung, Art des Daches usw. an der Umgebungsbebauung orientieren, also an den bebauten Grundstücken im direkten Umfeld. Die Art der Bebauung des Grundstückes muss sich ebenfalls nach der Umgebung richten, z.B. einem Wohngebiet, Gewerbegebiet oder Mischbebauung. In manchen Orten fallen auch gestalterische Maßnahmen hierunter, z.B. die Farbe des Daches oder das Aufstellen von Gartenzäunen. Ob bestimmte Maße und Eigenheiten der geplanten Bebauung der Umgebung entsprechen oder nicht, unterliegt in der Beurteilung und Entscheidung der zuständigen Baubehörde des Landkreises. Auch über Ausnahmen von diesem Einfügungsgebot und deren Bewilligung entscheidet die Baubehörde.