Die passende Finanzierung für Ihre Traumimmobilie

Beim Immobilienkauf ist der Notartermin ebenso wie der Grundbucheintrag Pflicht. Der Notar setzt den Kaufvertrag für das Haus oder die Eigentumswohnung auf. Er sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung, überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und hilft Risiken zu vermeiden. Dies geschieht in der Regel in drei Etappen: Vorgespräch, Vorvertrag und zuletzt die Beurkundung. Dabei gibt es für Käufer und Verkäufer einiges zu beachten.
Grundsätzlich können sowohl Käufer als auch Verkäufer den Notar frei auswählen. In der Praxis wird die Auswahl meist vom Verkäufer getroffen oder der Makler hat einen an der Hand. Einen Nachteil müssen Käufer dadurch nicht befürchten. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet – alles andere wäre eine Verletzung der Dienstpflicht. Wenn Sie als Käufer den Eindruck haben, Sie werden mit Ihren Fragen nicht ernst genommen, dann einigen Sie sich mit dem Verkäufer einfach auf einen anderen Notar. Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und bei jedem Notar gleich. Sie werden normalerweise vom Käufer bezahlt.
Der Immobilienkauf erfolgt in der Regel in drei Etappen:
Für den Notartermin werden eine ganze Reihe von Unterlagen benötigt. Liegen diese nicht rechtzeitig vor, verzögert das den Immobilienverkauf. Die meisten Unterlagen müssen vom Grundbuchamt und vom Bauordnungsamt bezogen werden.
Sowohl Notar als auch Grundbuchamt berechnen die Kosten für den Immobilienkauf nach der Höhe des Kaufpreises. Je höher der Kaufpreis jedoch ist, desto geringer sind die prozentualen Notarkosten. Auch die tatsächlich angefallenen Tätigkeiten beeinflussen die Gebühren. Muss der Notar beispielsweise eine Negativbescheinigung bei der Kommune einholen, erhöht sich die Gebühr leicht. Die letzte Gebührenerhöhung fand 2013 statt. Seitdem betragen die Notargebühren ca. 1 % und die Grundbuchkosten ca. 0,5 % des Kaufpreises.
Immobilienkäufer können Gebühren sparen, indem sie beispielsweise bei einem Bauvorhaben zunächst das unbebaute Grundstück erwerben.
Das Grundbuch ist ein öffentlich einsehbares Register. Es verzeichnet alle Grundstücke innerhalb eines Bezirks und wird vom Grundbuchamt geführt.
Sobald der Kaufpreis bezahlt ist, kann der Notar beim Grundbuchamt den Grundbucheintrag auf den Namen des Käufers beantragen. Dazu benötigt er eine Bescheinigung des Finanzamts, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer bezahlt hat. Erst mit dem Grundbucheintrag wird der Käufer der Immobilie auch deren Eigentümer. Der Grundbucheintrag kann nur durch einen Notar veranlasst werden.
Für den Grundbucheintrag benötigt der Notar Kopien der Personalausweise bzw. Reisepässe von Käufer und Verkäufer, eine Eintragungsbewilligung (z.B. den beurkundeten Kaufvertrag), die Grundstücksverkehrsgenehmigung (GVO-Genehmigung), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie die Bescheinigung der Gemeinde über die Nichtausübung des Vorverkaufsrechts. In der Regel beschafft der Notar diese Unterlagen.
Sind mehrere Eigentümer, z.B. Ehepartner oder etwa bei einer Erbengemeinschaft, im Grundbuch eingetragen, kann das Haus oder die Eigentumswohnung nicht ohne die Zustimmung aller Eigentümer verkauft werden.
Die Eigentumsanteile können dabei unterschiedlich groß sein. Sind keine Eigentumsanteile angegeben, sind diese gleich groß. Ist nur ein Ehepartner eingetragen, kann er als Eigentümer die Immobilie allein veräußern. Ausnahme: Die Immobilie stellt das gesamte gemeinsame Vermögen dar. In dem Fall ist das Einverständnis des anderen Ehepartners nötig. Bei ausländischen Ehepartnern bzw. Käufern/Verkäufern gelten mitunter auch die Gesetze des Herkunftslandes.
Bei mehreren Käufern bzw. Verkäufern können sich einzelne Personen beim Beurkundungstermin vertreten lassen. Allerdings benötigt der Vertreter wiederum eine notariell beglaubigte Vollmacht. Vollmachten von ausländischen Notaren werden in Deutschland meist nicht anerkannt.
Der Notartermin kann in der Regel wunschgemäß festgelegt werden. Wenn alle Unterlagen vorliegen, dann erfolgt der Immobilienkauf innerhalb weniger Wochen. Eine einzuhaltende Frist sind die zwei Wochen, in denen Verkäufer und Käufer den Vertragsentwurf des Notars prüfen sollen.
Der Grundbucheintrag dauert dagegen in der Regel mehrere Wochen oder sogar Monate. Käufer sollte das nicht beunruhigen, denn die Immobilie ist per Auflassungsvormerkung, eine Art Reservierung, gesichert. Sobald die Umschreibung erfolgt ist, prüft der Notar, ob alle Angaben korrekt sind und schickt eine entsprechende Bestätigung mit einer Kopie des Grundbuchauszugs an den Käufer und den Verkäufer.
Tipp:
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