Eigenheimrente: Bereit für die stärkste Förderung?

Profitieren Sie mit der neuen Eigenheimrente von der verbesserten Förderung fürs Sparen und Tilgen.

  • Deutlich höhere Zulagen erhältlich
  • Vereinfachte Förderbedingungen
  • Selbstständige werden förderberechtigt
  • Umstieg ins neue Fördersystem einfach möglich

Jetzt beraten lassen Mehr zu den staatlichen Förderungen
Ein Mann ist von der neuen Eigenheimrente-Förderung begeistert

Was ist die Förderung der Eigenheimrente – und was ändert sich 2027?

Es ist amtlich: Die Bundesregierung hat die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Damit wird die Eigenheimrente – auch als Wohn-Riester-Förderung bekannt – ab dem 01. Januar 2027 deutlich attraktiver und einfacher.

Für Sie bedeutet das: deutlich höhere Zulagen, vereinfachte Regeln und unter Umständen zusätzliche Steuervorteile. Sie können die Förderung wie bisher für den Eigenkapitalaufbau über einen Bausparvertrag und zur Tilgung eines Darlehens für Ihr Wohneigentum nutzen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Förderbedingungen wurden vereinfacht und bieten deutlich höhere Zulagen.
  • Die Kinderzulage beträgt künftig einheitlich bis zu 300 – unabhängig vom Alter des Kindes.
  • Der Berufseinsteigerbonus und mögliche Steuervorteile, bleiben erhalten.
  • Selbständige werden unmittelbar förderberechtigt.
  • Kunden mit bestehenden Verträgen können die bisherige Förderung weiterhin nutzen oder in die neue Förderung ab 2027 wechseln

Unser Tipp: Verschenken Sie kein Geld – sichern Sie sich jetzt die laufende Förderung für dieses Jahr und profitieren Sie ab 2027 von der Flexibilität des Förderwechsels.

Wie viel Förderung kann ich mir sichern?

Die neue Förderung folgt einem einfachen Prinzip: Je mehr Sie einzahlen, desto mehr gibt der Staat dazu – bis zu einem Maximalbetrag. Dabei setzt sich die Förderung aus mehreren Teilen zusammen:

Förderbaustein Beschreibung
Grundzulage Die neue Grundzulage berechnet sich in zwei Stufen:
  • Für die ersten 360 Euro Einzahlung im Jahr gibt es 50 Cent je Euro on top. Das ergibt bis zu 180 Euro Zuschuss pro Jahr.
  • Für jeden weiteren Euro bis zur Obergrenze von 1.800 Euro zahlt der Staat 25 Cent dazu. Somit sind jährlich zusätzlich bis zu 360 Euro möglich.
Mit einem Eigenbeitrag bis 150 Euro im Monat können sich unmittelbar Berechtigte so eine Grundzulage bis 540 Euro im Jahr sichern. Ehepaare / eingetragene Lebenspartner mit zwei unmittelbar Berechtigten können doppelt profitieren.

Für mittelbar Berechtigte gibt es weiterhin eine Grundzulage von 175 Euro pro Jahr.
Kinderzulage Bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr – unabhängig davon, in welchem Jahr das Kind geboren wurde. Die volle Kinderzulage gibt es ab einem Eigenbeitrag von 300 Euro pro Jahr.
Berufseinsteigerbonus Einmalig 200 Euro für alle bis 24 Jahre zu Beginn des ersten Beitragsjahres.
Steuerliche Vorteile Zusätzlich zu den Zulagen können Sie Ihre Beiträge steuerlich geltend machen. Das Finanzamt führt im Zuge der Einkommensteuererklärung automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch: Ist die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.
Wichtig: Voraussetzung für den Erhalt einer Zulage ist ein Mindestbeitrag in Höhe von 120 Euro pro Jahr (10 Euro monatlich).

Finden Sie heraus, wie viel Förderung Ihnen zusteht

Mit unserem Förderrechner erfahren Sie in wenigen Klicks, welche Zuschüsse Sie für einen Bausparvertrag erhalten können.

Wer kann die Förderung erhalten?

Der Kreis der Förderberechtigten wird ab 2027 erweitert. Als unmittelbar förderberechtigt gelten vor allem:

  • Arbeitnehmer, Auszubildende und weitere pflichtversicherte Personen

  • Beamte, Richter und Soldaten

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Rechtsanwälte, etc.)

  • Landwirte, die nach dem Alterssicherungsgesetz der Landwirte pflichtversichert sind

  • NEU ab 2027: Selbständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit

Paare profitieren doppelt!

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:

  1. Ein Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein und einen eigenen Wohn-Riester-Bausparvertrag besparen.
  2. Der mittelbar berechtigte Partner schließt einen eigenen geförderten Bausparvertrag ab.
  3. In jedem Beitragsjahr werden (ab 2027) mindestens 120 Euro in den jeweiligen Vertrag eingezahlt.

Beispiel: So viel Förderung ist möglich

Zwei Beispiele zeigen, welche Zulagen bei einem geförderten Bausparvertrag über zehn Jahre zusammenkommen kann.

  • Beispiel 1: Eine Familie mit zwei Kindern.
    Beide Elternteile sind unmittelbar berechtigt, haben einen Bausparvertrag und zahlen je 150 Euro monatlich (= 1.800 Euro pro Jahr) in den Vertrag ein.
  • Beispiel 2: Eine alleinstehender junger Erwachsener.
    Die Person ist 20 Jahre alt und zahlt monatlich 30 Euro (= 360 Euro pro Jahr) ein.

Förderung Familie mit Kindern Junger Alleinstehender
Grundzulage pro Jahr 1080 €
180 €
Kinderzulage pro Jahr 600 € -
Berufseinsteigerbonus - Einmalig 200 €
Gesamtförderung nach 10 Jahren: 16.800 € 2.000 €

Wie kann ich die neue Förderung erhalten?

Eine Frau informiert sich auf dem Smartphone zur Eigenheimrente

Sie können die neue Förderung auf zwei Wegen erhalten:

  • Sie schließen nach dem 01.01.2027 einen neuen, geförderten Bausparvertrag ab oder Sie beantragen die Förderung für die Darlehenstilgung.
  • Wenn Sie bereits einen Wohn-Riester-Bausparvertrag besitzen, können Sie ab 2027 mit diesem in das neue Fördersystem wechseln.

Unser Tipp: Holen Sie das Meiste aus der Förderung heraus!

Warten Sie nicht extra bis zum neuen Jahr: Schließen Sie bereits heute einen geförderten Vertrag ab und steigen Sie nach dem Jahreswechsel bequem ins neue Fördersystem um.

So sichern Sie sich noch die Zulagen für 2026 und profitieren ab 2027 von der neuen Förderung.

Wie kann ich die Eigenheimrente verwenden?

Eine Familie spielt im Haus, das mit der Eigenheimrente finanziert wurde

Grundsätzlich können Sie die Förderung der Eigenheimrente für diverse Maßnahmen rund um die eigenen vier Wände oder zur Tilgung eines bestehenden Wohndarlehens verwenden.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie sind bzw. werden (Teil-)Eigentümer der Immobilie bzw. erwerben ein lebenslanges Dauerwohnrecht.
  • Die Immobilie muss als Hauptwohnsitz selbst genutzt werden sowie in der EU bzw. im EWR liegen.

Im Folgenden sehen Sie die förderfähigen Maßnahmen im Überblick:

Kauf oder Bau von Wohneigentum
Sie können die Förderung unkompliziert für den Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnung nutzen, egal, ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Haus oder ein Einfamilienhaus handelt.
Tilgung eines Darlehens für Bau, Kauf oder Anschlussfinanzierung
Wer bereits Eigentümer ist und ein Darlehen tilgt, kann die Tilgungsleistungen gefördert besparen. Sie werden wie reguläre Beiträge behandelt und mit Zulagen oder Steuervorteilen gefördert.
Barrierereduzierender Umbau
Umbaumaßnahmen, die Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung reduzieren, sind ebenfalls förderfähig.
Energetische Sanierung
Förderfähig sind unter anderem Wärmedämmung, neue Fenster und Außentüren, Heizungsanlagen sowie Lüftungsanlagen und digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung.
Wichtig: Erfolgt bis zum Beginn der Auszahlungsphase eines Bausparvertrages keine Verwendung, erhält der Bausparer ein Angebot zur Verrentung.

Unsere Services zur Eigenheimrente

Zulage beantragen

Sie haben bereits einen geförderten Vertrag und möchten für die letzten Jahre die Zulage beantragen? Hier finden Sie alle aktuellen Zulagenanträge unter "Steuer + Förderung".

Wohn-Riester-Entnahme

Sie möchten Ihren Wüstenrot Wohn-Riester für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme verwenden? Hier finden Sie Informationen und Dokumente zur Wohn-Riester-Entnahme.

Fragen und Antworten zur neuen Eigenheimrente

Die Förderung ist an die Selbstnutzung gebunden. Geben Sie die geförderte Wohnung auf – durch Verkauf, dauerhafte Vermietung oder sonstige Aufgabe der Eigennutzung – wird das Wohnförderkonto aufgelöst und der Auflösungsbetrag steuerpflichtig.

Ausnahmen gibt es bei Reinvestition des Verkaufserlöses in eine andere selbst genutzte Wohnung innerhalb von fünf Jahren, bei Pflegebedürftigkeit sowie bei beruflich bedingter vorübergehender Vermietung unter bestimmten Voraussetzungen.
Erträge aus dem geförderten Guthaben werden in der Rentenphase nachgelagert besteuert. Dies ist vorteilhaft, da im Alter das Einkommen und damit der Steuersatz tendenziell niedriger sein wird und damit die abzuführende Steuer ebenfalls niedriger ausfallen sollte.

Die Erträge aus ungeförderten Guthaben aus dem Wohn-Riester-Vertrag sind im Jahr der Auszahlung (Entnahme oder Verrentung) einkommensteuerpflichtig (Abgeltungssteuer).
Der Steuervorteil wird über die Anlage AV der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Ist die Steuerersparnis größer als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.
Bei Heirat wird Ihr Partner durch eine eigene Förderberechtigung oder durch mittelbare Berechtigung in das Fördersystem einbezogen – informieren Sie uns am besten zügig über die Änderung.

Bei Scheidung gibt es spezifische gesetzliche Regelungen, die u. a. eine Aufteilung des Wohnförderkontos ermöglichen.

Einkommensveränderungen (Elternzeit, Teilzeit, Jobwechsel) spielen im neuen System ab 2027 keine Rolle mehr, da die Förderung nicht länger einkommensabhängig berechnet wird.
Das angesparte Kapital wird dann wie bei einem normalen Riester-Vertrag behandelt und im Rentenalter nachgelagert besteuert. Ein Wohnförderkonto entsteht nur, wenn tatsächlich eine Entnahme für Wohnzwecke stattgefunden hat.
Ja. Sie können die Eigenheimrente mit anderen Bausparförderungen, wie der Wohnungsbauprämie, vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitnehmersparzulage kombinieren. Eine Kombination mit KfW- und BAFA-Förderprogrammen ist unter Umständen ebenfalls möglich.
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bleibt erhalten: Beiträge und Zulagen sind in der Ansparphase steuerfrei; die Leistungen im Rentenalter unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Da beim Wohn-Riester keine Rente ausgezahlt wird, führt die ZfA ein Wohnförderkonto, das den entnommenen Betrag sowie geförderte Tilgungsleistungen erfasst und jährlich um 2 Prozent (fiktive Verzinsung) fortschreibt. Im Rentenalter haben Sie zwei Besteuerungsoptionen: entweder die ratierliche Besteuerung – ab 2027 geplant auf nur noch 5 Jahre verkürzt – oder die Einmalbesteuerung mit einem Abschlag von 30 Prozent auf den Wohnförderkonto-Stand.
Ja, ein Anbieterwechsel ist möglich. Das geförderte Guthaben wird dabei auf den neuen Vertrag übertragen; bereits erhaltene Zulagen bleiben erhalten und müssen nicht zurückgezahlt werden. Dabei können Kosten anfallen.
Eine Teilentnahme ist möglich, wenn die Teilbeträge für einen wohnwirtschaftlichen Zweck verwendet werden. Wichtig: Die bisherige Pflicht, mindestens 3.000 Euro im Vertrag zu belassen, entfällt ab 2027 – Teilentnahmen werden damit deutlich flexibler.

Mehrere Teilentnahmen sind ebenfalls möglich, sofern jede mit einer förderfähigen Verwendung verbunden ist.
Alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, genießen vollständigen Bestandsschutz. Das bedeutet konkret:
  • Die bisherigen Förderkonditionen gelten unverändert weiter
  • Bereits erhaltene Zulagen und Steuervorteile müssen nicht zurückgezahlt werden.
Ab dem 1. Januar 2027 können Sie dann entscheiden, ob Sie Ihren bestehenden Vertrag wie gewohnt weiter nutzen oder ins neue Fördersystem wechseln möchten.
Es gibt keine Entscheidungsfrist. Ein Wechsel in das neue System ist jederzeit ab dem 1. Januar 2027 möglich – und der Bestandsschutz gilt ohne zeitliche Begrenzung. Wer zunächst abwarten möchte, wie sich der Markt entwickelt, kann das entspannt tun.

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