Eigenheimrente 2027: Mehr Förderung für Ihr Zuhause

  • Ab 2027: bis zu 540 Euro Grundzulage pro Jahr
  • Selbstständige werden förderberechtigt
  • Umstieg ins neue Fördersystem möglich

Jetzt beraten lassen Mehr zu den staatlichen Förderungen
Mann freut sich im Zuhause über die Eigenheimrente

Was ist die Förderung der Eigenheimrente – und was ändert sich 2027?

Am 1. Januar 2027 startet die Altersvorsorgereform – und bringt einige Änderungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge mit sich: Neben der Einführung eines geförderten Altersvorsorgedepots wird die sogenannte Eigenheimrente – auch als Wohn-Riester-Förderung bekannt – für viele Sparer verbessert und vereinfacht. Unter anderem steigt die Grundzulage auf bis zu 540 Euro im Jahr und richtet sich künftig allein nach Ihren Einzahlungen.

Für Sie bedeutet das: Mit der neuen Eigenheimrente profitieren Sie von höheren Zulagen, einfacheren Regeln und gegebenenfalls zusätzlichen Steuervorteilen. Nutzen Sie die Förderung zum Bausparen, für die Tilgung Ihres Wohndarlehens oder für Kauf, Bau und energetische Sanierung Ihres Zuhauses.

Eigenheimrente und Altersvorsorgedepot: Was ist der Unterschied?

Ab 2027 nutzen die Eigenheimrente und das Altersvorsorgedepot dieselbe staatliche Förderung, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Die Eigenheimrente ist auf Wohneigentum ausgerichtet. Das Altersvorsorgedepot, oft als „Riester-Nachfolger” bezeichnet, dient dem Vermögensaufbau mit Wertpapieren.

Wie die beiden Produkte im Detail funktionieren, erklärt unser Ratgeber Altersvorsorgedepot und Eigenheim.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Die Förderbedingungen werden 2027 vereinfacht und richten sich dann direkt nach Ihrer Einzahlung in einen geförderten Vertrag.

  • Die Grundzulage wird deutlich erhöht: Statt der bisherigen 175 Euro Zulage pro Jahr und Person sind nun bis zu 540 Euro Grundzulage möglich.

  • Die Kinderzulage beträgt künftig einheitlich bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr – unabhängig vom Alter des Kindes.

  • Der Berufseinsteigerbonus und mögliche Steuervorteile bleiben erhalten und können weiterhin beansprucht werden.

  • Selbstständige werden unmittelbar förderberechtigt und erweitern somit den Kreis der Förderberechtigten.

  • Kunden mit bestehenden Verträgen können die bisherige Förderung weiterhin nutzen oder ab 2027 in die neue Förderung wechseln.

Unser Tipp: Sichern Sie sich jetzt die laufende Förderung für dieses Jahr und verschenken Sie kein Geld. Ab 2027 können Sie dann von der Flexibilität des Förderwechsels profitieren.

Wie viel Förderung kann ich erhalten?

Ab 2027 gilt: Je mehr Sie einzahlen, desto mehr gibt der Staat dazu – bis zu 540 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro je Kind im Jahr. Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:

Förderbaustein Beschreibung
Grundzulage Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Cent Zulage je Euro, also bis zu 180 Euro. Jeder weitere Euro bis 1.800 Euro bringt 25 Cent, also bis zu 360 Euro.

Mit 150 Euro im Monat erreichen Sie die volle Grundzulage von 540 Euro.
Grundzulage für mittelbar Berechtigte Ehe- und eingetragene Lebenspartner ohne eigene Förderberechtigung erhalten bis zu 175 Euro im Jahr.
Kinderzulage Je Euro Eigenbeitrag gibt es 1 Euro Kinderzulage, bis zu 300 Euro je Kind und Jahr. Die volle Zulage erreichen Sie ab 25 Euro im Monat. Voraussetzung ist ein Kindergeldanspruch für das Kind.
Bonus für Berufseinsteiger Wer zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist, erhält einmalig 200 Euro.
Steuerliche Vorteile Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich Zulagen sind als Sonderausgaben absetzbar. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis die Zulagen übersteigt, und erstattet die Differenz.
Wichtig: Für jede Zulage ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr nötig, das sind 10 Euro im Monat.

Berechnen Sie Ihren Förderanspruch

Mit dem Eigenheimrente-Rechner ermitteln Sie Ihre Zulagen nach den Regeln der Altersvorsorgereform. Geben Sie Eigenbeitrag, Familienstand und Kinderzahl ein, und Sie sehen Ihre mögliche Förderung pro Jahr.

Ihr Ergebnis

Leider können wir Ihre Förderhöhe nicht ermitteln. Bitte passen Sie Ihre Angaben an, um ein Ergebnis zu erhalten.
0 € jährliche Förderung
+ 0 € einmaliger Berufseinsteigerbonus

jährliche Förderung

Grundzulage Erwerbstätiger
0 €
Grundzulage Partner
0 €
Kinderzulage
0 €

einmalige Förderung

Berufseinsteigerbonus
0 €

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Hinweise

Förderberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten sowie weitere Pflichtversicherte und ab 2027 auch Selbstständige/Freiberufler. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden.

Voraussetzung für eine geförderte wohnwirtschaftliche Verwendung ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird, der Vertragsinhaber (Teil-)Eigentümer der Immobilie ist oder wird beziehungsweise ein lebenslanges Dauerwohnrecht (§ 33 WEG) besitzt und die Immobilie als Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt im EWR (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) nutzt. Die Verwendung ist möglich für den Bau / Kauf bzw. die Umschuldung hierfür aufgenommener Darlehen, energetische Sanierungen oder einen barrierefreien Umbau.

Bestehende Verträge bis zum 31.12.2026 genießen Bestandsschutz. Ein Wechsel in die neue Förderung ist ab 2027 möglich.

Neben den genannten Zulagen sind unter Umständen steuerliche Begünstigungen möglich. Im Zuge der Einkommensteuererklärung führt das Finanzamt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.

* Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung von einer Grundzulage von 175 Euro mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:

- Ein Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein und einen eigenen Wohn-Riester-Bausparvertrag besparen.
- Der mittelbar berechtigte Partner muss einen eigenen geförderten Bausparvertrag abschließen.
- In jedem Beitragsjahr werden (ab 2027) mindestens 120 Euro in den jeweiligen Vertrag eingezahlt.

Beispiel: So viel Förderung ist in zehn Jahren möglich

Zwei Beispiele zeigen, welche Zulagen sich bei einem geförderten Bausparvertrag über zehn Jahre ergeben können.

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern
Beide Elternteile sind unmittelbar förderberechtigt und zahlen je 150 Euro im Monat in einen eigenen Vertrag, zusammen 3.600 Euro im Jahr. Die Familie erhält zweimal die volle Grundzulage und zweimal die volle Kinderzulage.

Beispiel 2: Berufseinsteigerin mit 20 Jahren
Sie zahlt 30 Euro im Monat ein, also 360 Euro im Jahr. Dafür erhält sie 180 Euro Grundzulage und im ersten Beitragsjahr den Berufseinsteigerbonus.

Förderung Familie mit Kindern Berufseinsteigerin
Eigenbeitrag pro Jahr 3.600 € 360 €
Grundzulage pro Jahr 1.080 € (2 × 540 €)
180 €
Kinderzulage pro Jahr 600 € (2 × 300 €) -
Berufseinsteigerbonus - 200 € einmalig
Gesamtförderung nach 10 Jahren 16.800 € 2.000 €
Annahme: unveränderte Förderregeln und Kindergeldanspruch über zehn Jahre, ohne Zinsen und Steuervorteile.

Wer kann die Eigenheimrente erhalten?

Mit der Altersvorsorgereform wächst der Kreis der Förderberechtigten: Ab 2027 sind erstmals auch Selbstständige unmittelbar förderberechtigt. Die Eigenheimrente ist erhältlich für:

  • Arbeitnehmer, Auszubildende und weitere pflichtversicherte Personen

  • Beamte, Richter und Soldaten

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Rechtsanwälte etc.)

  • Landwirte, die nach dem Alterssicherungsgesetz der Landwirte pflichtversichert sind

  • NEU ab 2027: Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit

Paare profitieren doppelt!

Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:

  1. Ein Partner ist unmittelbar förderberechtigt und bespart einen eigenen geförderten Vertrag.
  2. Der mittelbar berechtigte Partner schließt einen eigenen geförderten Bausparvertrag ab.
  3. In jeden Vertrag fließen ab 2027 mindestens 120 Euro im Jahr.

Wie kann ich die Eigenheimrente beantragen?

Eine Frau informiert sich auf dem Smartphone zur Eigenheimrente

Sie können die neue Förderung auf zwei Wegen erhalten:

  • Sie schließen ab dem 01.01.2027 einen neuen geförderten Bausparvertrag ab oder Sie beantragen die Förderung für die Darlehenstilgung.
  • Wenn Sie bereits einen Wohn-Riester-Bausparvertrag besitzen, können Sie ab 2027 mit diesem in das neue Fördersystem wechseln.

Unser Tipp: Warten Sie nicht extra bis zum neuen Jahr!
Schließen Sie bereits heute einen geförderten Vertrag ab und steigen Sie nach dem Jahreswechsel bequem ins neue Fördersystem um. So sichern Sie sich noch die Zulagen für 2026 und profitieren ab 2027 von der neuen Förderung.

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Weitere Fragen und Antworten zur neuen Eigenheimrente

Die neuen Zulagen gelten ab 1. Januar 2027. Neue Regeln für das Wohnförderkonto und für Entnahmen folgen zum 1. Januar 2028.
Nein. Die Eigenheimrente fördert selbst genutztes Wohneigentum, zum Beispiel über einen Wohn-Riester-Bausparvertrag oder die Tilgung eines Wohndarlehens. Das Altersvorsorgedepot ist ein Wertpapierdepot für die Altersvorsorge. Beide gehören ab 2027 zum selben Fördersystem und erhalten dieselben Zulagen.
Ihr Vertrag läuft mit den bisherigen Förderregeln weiter, erhaltene Zulagen und Steuervorteile bleiben bestehen. Ab 2027 können Sie per Erklärung ins neue Fördersystem wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre bestehenden Verträge. Ein neuer geförderter Vertrag ab 2027 stellt Ihre bisherigen Verträge automatisch auf die neuen Regeln um.
Nein. Erträge aus gefördertem Guthaben werden erst im Alter nachgelagert besteuert. Das ist vorteilhaft, weil Einkommen und Steuersatz im Ruhestand tendenziell niedriger sind. Erträge aus ungefördertem Guthaben sind im Jahr der Auszahlung einkommensteuerpflichtig.
Den Steuervorteil machen Sie mit der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung geltend. Absetzbar sind Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich Zulagen. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und erstattet die Differenz, wenn die Steuerersparnis höher ist als die Zulagen.
Grundsätzlich können Sie die Förderung der Eigenheimrente für diverse Maßnahmen rund um die eigenen vier Wände oder zur Tilgung eines bestehenden Wohndarlehens verwenden. Dazu gehören:
  • Kauf oder Bau von Wohneigentum
  • Tilgung eines Darlehens für Bau, Kauf oder Anschlussfinanzierung
  • Barrierereduzierender Umbau
  • Energetische Sanierung
Ja. Neben der Eigenheimrente nutzen Sie etwa die Wohnungsbauprämie oder vermögenswirksame Leistungen mit Arbeitnehmer-Sparzulage über einen weiteren Bausparvertrag. Dieselben Beiträge werden dabei nicht doppelt gefördert. Auch KfW- und BAFA-Programme lassen sich unter Umständen kombinieren.
Die Besteuerung erfolgt nachgelagert: Beiträge werden in der Ansparphase durch Zulagen und gegebenenfalls Steuervorteile gefördert. Die ZfA erfasst die geförderten Beträge auf einem Wohnförderkonto. Bei Verwendungen bis Ende 2027 steigt dessen Stand jährlich um 2 Prozent und wird später bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig zu 70 Prozent versteuert. Ab 2028 entfällt die Erhöhung und die Besteuerung erfolgt über fünf Jahre.
Eine Teilentnahme ist möglich, wenn der Betrag in eine begünstigte wohnwirtschaftliche Maßnahme fließt. Je Entnahme sind mindestens 3.000 Euro nötig. Bei Entnahmen bis 31.12.2027 müssen zudem mindestens 3.000 Euro im Vertrag verbleiben, diese Regel entfällt ab 01.01.2028. Mehrere Teilentnahmen sind möglich, sofern jede einer förderfähigen Verwendung dient.

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