Zulage beantragen
Sie haben bereits einen geförderten Vertrag und möchten für die letzten Jahre die Zulage beantragen? Hier finden Sie alle aktuellen Zulagenanträge unter „Steuer + Förderung“.
Am 1. Januar 2027 startet die Altersvorsorgereform – und bringt einige Änderungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge mit sich: Neben der Einführung eines geförderten Altersvorsorgedepots wird die sogenannte Eigenheimrente – auch als Wohn-Riester-Förderung bekannt – für viele Sparer verbessert und vereinfacht. Unter anderem steigt die Grundzulage auf bis zu 540 Euro im Jahr und richtet sich künftig allein nach Ihren Einzahlungen.
Für Sie bedeutet das: Mit der neuen Eigenheimrente profitieren Sie von höheren Zulagen, einfacheren Regeln und gegebenenfalls zusätzlichen Steuervorteilen. Nutzen Sie die Förderung zum Bausparen, für die Tilgung Ihres Wohndarlehens oder für Kauf, Bau und energetische Sanierung Ihres Zuhauses.
Eigenheimrente und Altersvorsorgedepot: Was ist der Unterschied?
Ab 2027 nutzen die Eigenheimrente und das Altersvorsorgedepot dieselbe staatliche Förderung, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Die Eigenheimrente ist auf Wohneigentum ausgerichtet. Das Altersvorsorgedepot, oft als „Riester-Nachfolger” bezeichnet, dient dem Vermögensaufbau mit Wertpapieren.
Wie die beiden Produkte im Detail funktionieren, erklärt unser Ratgeber Altersvorsorgedepot und Eigenheim.
- Die Förderbedingungen werden 2027 vereinfacht und richten sich dann direkt nach Ihrer Einzahlung in einen geförderten Vertrag.
- Die Grundzulage wird deutlich erhöht: Statt der bisherigen 175 Euro Zulage pro Jahr und Person sind nun bis zu 540 Euro Grundzulage möglich.
- Die Kinderzulage beträgt künftig einheitlich bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr – unabhängig vom Alter des Kindes.
- Der Berufseinsteigerbonus und mögliche Steuervorteile bleiben erhalten und können weiterhin beansprucht werden.
- Selbstständige werden unmittelbar förderberechtigt und erweitern somit den Kreis der Förderberechtigten.
- Kunden mit bestehenden Verträgen können die bisherige Förderung weiterhin nutzen oder ab 2027 in die neue Förderung wechseln.
Unser Tipp: Sichern Sie sich jetzt die laufende Förderung für dieses Jahr und verschenken Sie kein Geld. Ab 2027 können Sie dann von der Flexibilität des Förderwechsels profitieren.
Ab 2027 gilt: Je mehr Sie einzahlen, desto mehr gibt der Staat dazu – bis zu 540 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro je Kind im Jahr. Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
| Förderbaustein | Beschreibung |
|---|---|
| Grundzulage | Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Cent Zulage je Euro, also bis zu 180 Euro. Jeder weitere Euro bis 1.800 Euro bringt 25 Cent, also bis zu 360 Euro. Mit 150 Euro im Monat erreichen Sie die volle Grundzulage von 540 Euro. |
| Grundzulage für mittelbar Berechtigte | Ehe- und eingetragene Lebenspartner ohne eigene Förderberechtigung erhalten bis zu 175 Euro im Jahr. |
| Kinderzulage | Je Euro Eigenbeitrag gibt es 1 Euro Kinderzulage, bis zu 300 Euro je Kind und Jahr. Die volle Zulage erreichen Sie ab 25 Euro im Monat. Voraussetzung ist ein Kindergeldanspruch für das Kind. |
| Bonus für Berufseinsteiger | Wer zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist, erhält einmalig 200 Euro. |
| Steuerliche Vorteile | Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich Zulagen sind als Sonderausgaben absetzbar. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis die Zulagen übersteigt, und erstattet die Differenz. |
Mit dem Eigenheimrente-Rechner ermitteln Sie Ihre Zulagen nach den Regeln der Altersvorsorgereform. Geben Sie Eigenbeitrag, Familienstand und Kinderzahl ein, und Sie sehen Ihre mögliche Förderung pro Jahr.
Förderberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten sowie weitere Pflichtversicherte und ab 2027 auch Selbstständige/Freiberufler. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden.
Voraussetzung für eine geförderte wohnwirtschaftliche Verwendung ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird, der Vertragsinhaber (Teil-)Eigentümer der Immobilie ist oder wird beziehungsweise ein lebenslanges Dauerwohnrecht (§ 33 WEG) besitzt und die Immobilie als Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt im EWR (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) nutzt. Die Verwendung ist möglich für den Bau / Kauf bzw. die Umschuldung hierfür aufgenommener Darlehen, energetische Sanierungen oder einen barrierefreien Umbau.
Bestehende Verträge bis zum 31.12.2026 genießen Bestandsschutz. Ein Wechsel in die neue Förderung ist ab 2027 möglich.
Neben den genannten Zulagen sind unter Umständen steuerliche Begünstigungen möglich. Im Zuge der Einkommensteuererklärung führt das Finanzamt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.
* Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung von einer Grundzulage von 175 Euro mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:
- Ein Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein und einen eigenen Wohn-Riester-Bausparvertrag besparen.
- Der mittelbar berechtigte Partner muss einen eigenen geförderten Bausparvertrag abschließen.
- In jedem Beitragsjahr werden (ab 2027) mindestens 120 Euro in den jeweiligen Vertrag eingezahlt.
Zwei Beispiele zeigen, welche Zulagen sich bei einem geförderten Bausparvertrag über zehn Jahre ergeben können.
Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern
Beide Elternteile sind unmittelbar förderberechtigt und zahlen je 150 Euro im Monat in einen eigenen Vertrag, zusammen 3.600 Euro im Jahr. Die Familie erhält zweimal die volle Grundzulage und zweimal die volle Kinderzulage.
Beispiel 2: Berufseinsteigerin mit 20 Jahren
Sie zahlt 30 Euro im Monat ein, also 360 Euro im Jahr. Dafür erhält sie 180 Euro Grundzulage und im ersten Beitragsjahr den Berufseinsteigerbonus.
| Förderung | Familie mit Kindern | Berufseinsteigerin |
|---|---|---|
| Eigenbeitrag pro Jahr | 3.600 € | 360 € |
| Grundzulage pro Jahr | 1.080 € (2 × 540 €) |
180 € |
| Kinderzulage pro Jahr | 600 € (2 × 300 €) | - |
| Berufseinsteigerbonus | - | 200 € einmalig |
| Gesamtförderung nach 10 Jahren | 16.800 € | 2.000 € |
Mit der Altersvorsorgereform wächst der Kreis der Förderberechtigten: Ab 2027 sind erstmals auch Selbstständige unmittelbar förderberechtigt. Die Eigenheimrente ist erhältlich für:
Arbeitnehmer, Auszubildende und weitere pflichtversicherte Personen
Beamte, Richter und Soldaten
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Rechtsanwälte etc.)
Landwirte, die nach dem Alterssicherungsgesetz der Landwirte pflichtversichert sind
NEU ab 2027: Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
Paare profitieren doppelt!
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:
- Ein Partner ist unmittelbar förderberechtigt und bespart einen eigenen geförderten Vertrag.
- Der mittelbar berechtigte Partner schließt einen eigenen geförderten Bausparvertrag ab.
- In jeden Vertrag fließen ab 2027 mindestens 120 Euro im Jahr.
Sie können die neue Förderung auf zwei Wegen erhalten:
Unser Tipp: Warten Sie nicht extra bis zum neuen Jahr!
Schließen Sie bereits heute einen geförderten Vertrag ab und steigen Sie nach dem Jahreswechsel bequem ins neue Fördersystem um. So sichern Sie sich noch die Zulagen für 2026 und profitieren ab 2027 von der neuen Förderung.
Ihr Wüstenrot-Berater steht Ihnen persönlich zur Seite, beantwortet offene Fragen und findet die passende Lösung für Ihre Pläne. Lassen Sie sich einfach und unverbindlich zu Ihren Wünschen beraten.
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