Finden Sie heraus, welche Bausparförderungen Ihnen zustehen
Dank der Altersvorsorgereform können Sie ab dem 01.01.2027 mit der neuen Eigenheimrente – auch als Wohn-Riester-Förderung bekannt – von deutlich mehr Zulagen profitieren. Berechnen Sie jetzt, wie viel jährliche Förderung Sie für den Eigenkapitalaufbau über einen Bausparvertrag oder zur Tilgung eines Darlehens erhalten können.
Förderberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten sowie weitere Pflichtversicherte und ab 2027 auch Selbstständige/Freiberufler. Um die Förderung zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr eingezahlt werden.
Voraussetzung für eine geförderte wohnwirtschaftliche Verwendung ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird, der Vertragsinhaber ist / wird (Teil-)Eigentümer der Immobilie (bzw. lebenslanges Dauerwohnrecht (§ 33 WEG), die Immobilie muss als Hauptwohnsitz / Lebensmittelpunkt selbst genutzt werden sowie im EWR (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) liegen. Die Verwendung ist möglich für den Bau / Kauf bzw. die Umschuldung hierfür aufgenommener Darlehen, energetische Sanierungen oder einen barrierefreien Umbau.
Bestehende Verträge bis zum 31.12.2026 genießen Bestandsschutz. Ein Wechsel in die neue Förderung ist ab 2027 möglich.
Neben den genannten Zulagen sind unter Umständen steuerliche Begünstigungen möglich. Im Zuge der Einkommensteuererklärung führt das Finanzamt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerersparnis höher als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz erstattet.
* Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern kann ein Partner ohne unmittelbare Berechtigung von einer Grundzulage von 175 Euro mittelbar profitieren. Als Voraussetzung gilt:
- Ein Partner muss unmittelbar förderberechtigt sein und einen eigenen Wohn-Riester-Bausparvertrag besparen.
- Der mittelbar berechtigte Partner muss einen eigenen geförderten Bausparvertrag abschließen.
- In jedem Beitragsjahr werden (ab 2027) mindestens 120 Euro in den jeweiligen Vertrag eingezahlt.
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