Was ist Ihre Immobilie wert?
Mit dem ImmobilienDepot der Wüstenrot Immobilien GmbH haben Sie die Wertentwicklung Ihrer Immobilie immer im Blick.
Wer erbt, muss Erbschaftssteuern zahlen. Zum Glück gibt es Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Doch wenn ein Haus oder eine Wohnung vererbt wird, wird der steuerliche Freibetrag leicht überschritten.
Die gute Nachricht ist: Wenn Sie clever vorgehen, ist es dennoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Immobilien steuerfrei zu erben. Hier erfahren Sie, welche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer gelten, was sich im Jahr 2023 geändert hat und wie Sie die Steuervorteile bestmöglich für sich nutzen.
Die höchsten steuerlichen Freibeträge gibt es bei Erbschaften innerhalb der Familie. Sie können vom geerbten Vermögen abgezogen werden und sind je nach Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich hoch. Die Erbschaftssteuer fällt nur für den Restbetrag an.
Der Staat hat folgende steuerliche Freibeträge eingerichtet:
Achtung: Bei Geschwistern und zwischen unverheirateten Paaren gilt ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Die derzeit geltenden Freibeträge wurden 2009 festgelegt und waren insbesondere für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder für damalige Verhältnisse relativ großzügig bemessen. Doch angesichts hoher Immobilienpreise werden sie immer häufiger überschritten und erschweren das steuerfreie Vererben eines Hauses oder einer Wohnung.
Diese Freibetrags-Regelung gilt sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen. Schenkungen haben den Vorteil, dass die Freibeträge jeweils nach zehn Jahren neu geltend gemacht werden können.
Wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, hängt nicht nur von der Höhe der Erbschaft ab, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder sind dabei in der niedrigsten Steuerklasse I eingestuft.
In Steuerklasse I gelten folgende Steuersätze für das nach Abzug des Freibetrags steuerpflichtige Erbe. Geschwister werden im Erbfall in die Steuerklasse II eingestuft, bei unverheirateten Lebensgefährten gilt Steuerklasse III mit hohen Sätzen ab 30 %.
Höhe des Erbes | Besteuerung in Steuerklasse 1 | Besteuerung in Steuerklasse 2 |
---|---|---|
Bis 75.000 Euro | 7 % (5.250 Euro) |
15 % (11.250 Euro) |
Bis 300.000 Euro | 11 % (33.000 Euro) |
20 % (60.000 Euro) |
Bis 600.000 Euro | 15 % (90.000 Euro) |
25 % (150.000 Euro) |
Ein Kind (über 27 Jahre) erbt das Haus seiner Eltern mit einem Verkehrswert in Höhe von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleibt ein zu versteuernder Restbetrag von 200.000 Euro übrig. Da Kinder bei der Erbschaftssteuer in Steuerklasse III fallen, gilt bis 300.000 Euro ein Steuersatz von 11 %. Das erbende Kind hat also eine Steuerlast in Höhe von 22.000 Euro zu tragen.
Wert der Immobilie | 600.000 Euro |
---|---|
abzüglich Freibetrag | - 400.000 Euro |
zu versteuernder Gesamtbetrag | = 200.000 Euro |
zu zahlende Erbschaftssteuer (11 %) | 22.000 Euro |
Gut zu wissen:
Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern sowie Kindern, die aufgrund eines Todesfalls erben, wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein individuell berechneter Versorgungsfreibetrag abgezogen.Ehe-/Lebenspartner:
- 256.000 Euro
Kinder:
- Bis 5 Jahre: 52.000 Euro
- 5 bis 10 Jahre: 30.700 Euro
- 10 bis 15 Jahre: 20.500 Euro
- 20 bis einschließlich 27 Jahre: 10.300 Euro
Beim Erbschaftssteuergesetz selbst bleibt alles beim Alten. Aber: Durch neue Vorschriften beim Bewertungsgesetz hat sich seit Januar 2023 die Situation für Erben finanziell verschärft: Die Rechengrößen, die die Marktentwicklung abbilden, wurden geändert. Daraus ergibt sich häufig ein höherer Verkehrswert für die Immobilie als in der Vergangenheit – und somit auch eine höhere Summe, für die Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.
Für Erben kann es somit künftig teurer werden.
Zum Hintergrund: Das Bewertungsgesetz regelt die Verfahren, mit denen Finanzämter den Verkehrswert einer Immobilie ermitteln. Üblich ist das Vergleichswertverfahren. Dabei werden die Kaufpreise, die bei vergleichbaren Immobilien erzielt wurden, berücksichtigt. Weitere Verfahren sind das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.
Diese Frage stellen sich immer mehr Immobilienerben. Denn bei hoch bewerteten Immobilien kann die Erbschaftssteuer so hoch ausfallen, dass sie Probleme haben, den fälligen Betrag zu bezahlen. Wer nicht genügend eigenes Vermögen hat, muss unter Umständen sogar die geerbte Immobilie verkaufen.
Gut, dass es Möglichkeiten gibt, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Da sich der Gesetzgeber der Problematik bewusst war, hat er die Übertragung des Familienheims auf Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bei der Erbschaftssteuer besonders begünstigt. In diesem Fall kann die Immobilie unabhängig vom Wert des Hauses oder der Wohnung steuerfrei vererbt werden – unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen und Beschränkungen.
Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Regelungen zum steuerfreien Vererben des Familienheims (vgl. § 13 Absatz 1 Nummern 4a bis 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG)) als eng auszulegende Ausnahmeregelungen an.
Wie streng Finanzgerichte urteilen, zeigen folgende Beispiele:
Tipp: Wer sich vorab genau informiert oder sich frühzeitig professionell steuerlich beraten lässt, kann Fehler vermeiden und bei der Erbschaftssteuer viel Geld sparen.
Stand: März 2023
Tipp:
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