Freistellungsauftrag stellen und bis zu 1.000 Euro Freibetrag sichern

Eine Frau stellt am Tablet den Freistellungsauftrag für ihren Bausparvertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einem Freistellungsauftrag bleiben die Zinsen Ihrer Kapitalanlagen bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei.

  • Der Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, liegt bei 1.000 Euro pro Person beziehungsweise bei 2.000 Euro für Paare.

  • Ohne einen Freistellungsauftrag fallen Steuern in Höhe von gut 26 bis 28 Prozent auf Ihre Guthabenzinsen an.

1. Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag erteilen Sie Ihrer Bank die Anweisung, auf Ihre Zinserträge aus Sparanlagen bis zu einem bestimmten Betrag keine Steuern einzubehalten. Ohne Freistellungsauftrag behalten Finanzinstitute nämlich schon für den ersten Euro Zinsertrag die sogenannte Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich weiterer Zuschläge ein.

Der Hintergrund: Erträge aus Geldanlagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies betrifft Zinsen aus Ihrem Bausparvertrag, Ihrem Tagesgeld- oder Festgeldkonto ebenso wie Gewinne aus einem ETF-Sparplan. Ein Teil dieser Erträge bleibt jedoch steuerfrei. Dafür sorgt der Sparerpauschbetrag: Er beträgt 1.000 Euro pro Jahr und Person beziehungsweise 2.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Bis zu dieser Höhe können Sie Freistellungsaufträge erteilen.

Freistellungsauftrag bequem online erteilen

In unserem Kundenportal können Sie Ihren Freistellungsauftrag schnell und unkompliziert digital einrichten. Ein einziger Freistellungsauftrag reicht dabei für all Ihre Verträge aus.

2. Welche Steuern fallen auf meine Sparanlagen an?

Bei Ihrer Geldanlage werden die gutgeschriebenen Guthabenzinsen besteuert. Sie gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Steuer Höhe Beschreibung
Abgeltungsteuer 25 % der Guthabenzinsen Pauschale Steuer auf Ihre Kapitalerträge
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Abgeltungsteuer Zuschlag auf die Abgeltungsteuer; fällt bei Kapitalerträgen immer an
Kirchensteuer 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer Zuschlag auf die Abgeltungsteuer; nur bei Kirchenzugehörigkeit

Daraus ergibt sich die folgende tatsächliche Besteuerung:

  • ohne Kirchensteuer: 26,375 Prozent
  • mit 8 Prozent Kirchensteuer (Bayern und Baden-Württemberg): 27,82 Prozent
  • mit 9 Prozent Kirchensteuer (übrige Bundesländer): 27,99 Prozent

Ihre Bank behält Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und – bei Kirchensteuerpflicht – Kirchensteuer automatisch bei der Zinsgutschrift ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Mit einem Freistellungsauftrag verhindern Sie diesen Abzug bis zur Höhe Ihres Freibetrags. Wann die Zinsen gutgeschrieben werden, hängt von der jeweiligen Anlage ab.

3. Wie hoch ist der Freibetrag aktuell?

Eine junge Frau informiert sich auf ihrem Smartphone über den Freistellungsauftrag

Der Sparerpauschbetrag liegt bei 1.000 Euro pro Person und Jahr. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können entscheiden, ob sie den Sparerpauschbetrag gemeinsam oder getrennt nutzen. Bei einem gemeinsam gestellten Freistellungsauftrag verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 Euro.

Wichtig: Der Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge zusammen – also für sämtliche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne über alle Konten und Institute hinweg. Sparen Sie bei mehreren Instituten, teilen Sie den Freibetrag auf mehrere Freistellungsaufträge auf. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro pro Jahr (Paare: 2.000 Euro) nicht überschreiten.

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4. Beispiel: Wie viel Steuern kann ich durch einen Freistellungsauftrag sparen?

Ein Freistellungsauftrag lohnt sich immer – insbesondere bei höheren Zinseinkünften. Denn Ihre Ersparnis entspricht genau der Steuer, die ohne Auftrag auf Ihre Zinsen anfiele. Ein einfaches Beispiel verdeutlicht, wie viel Steuern Sie sparen können.

Angenommen, Sie erhalten für Ihre Anlagen zusammen 400 Euro Guthabenzinsen pro Jahr: Ohne Auftrag zahlen Sie darauf Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag (in diesem Beispiel ohne Kirchensteuer). Mit einem Freistellungsauftrag sparen Sie 105,50 Euro:

Ohne Freistellungsauftrag Mit Freistellungsauftrag
Guthabenzinsen 400,00 € 400,00 €
Abgeltungsteuer (25 %) 100,00 € 0,00 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 5,50 € 0,00 €
Steuer gesamt (26,375 %) 105,50 € 0,00 €
Ausgezahlte Zinsen 294,50 € 400,00 €

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5. Wie stelle ich einen Freistellungsauftrag Schritt für Schritt?

Wenn Sie eine Wüstenrot-Anlage besitzen, stellen Sie Ihren Antrag direkt bei uns. Am schnellsten geht das online in unserem Kundenportal oder klassisch per Freistellungsformular . So gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  1. Halten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer bereit: Diese elfstellige Nummer wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Sie finden sie auf Ihrem Steuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Nur mit der Steuer-ID können Sie den Antrag erfolgreich stellen.
  2. Legen Sie die Höhe fest: Tragen Sie den Betrag ein, den Sie freistellen möchten. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Ihrer Aufträge über alle Institute hinweg den Freibetrag nicht überschreitet. Sparen Sie ausschließlich bei Wüstenrot, können Sie den Höchstbetrag von 1.000 Euro (gemeinsamer Auftrag: 2.000 Euro) angeben.
  3. Erteilen Sie den Auftrag: Erfassen Sie den Auftrag im Kundenportal oder senden Sie das ausgefüllte Formular an uns. Bei einem gemeinsamen Auftrag müssen beide Partner unterschreiben.
  4. Prüfen Sie die Bestätigung: Wir melden Ihre Steuer-Identifikationsnummer und den Freibetrag an das Bundeszentralamt für Steuern. So wird sichergestellt, dass Sie den Höchstbetrag über alle Institute hinweg einhalten.

Tipp: Ihren freigestellten Betrag finden Sie im Feld „Freistellungsbetrag“ auf Ihrem Jahreskontoauszug. Ein kurzer Blick genügt, um zu sehen, ob Ihr Auftrag korrekt hinterlegt ist.

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6. Kann ich meinen Freistellungsauftrag rückwirkend stellen?

Ein Vater und seine Tochter spielen im eigenen Zuhause

Innerhalb des laufenden Jahres: ja. Ein erteilter Freistellungsauftrag wirkt immer rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres. Wenn Sie den Auftrag beispielsweise im November 2026 stellen, deckt er alle Guthabenzinsen seit dem 1. Januar 2026 ab. Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird Ihnen automatisch erstattet.

Für das Vorjahr ist das nur bis zur Erstellung der Steuerbescheinigung möglich, spätestens bis zum 31. Januar. Danach holen Sie zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung zurück. Das geht bis zu vier Jahre rückwirkend, solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr noch geändert werden kann.

Alle Antworten zu Steuerfragen auf einen Blick

In unserem FAQ-Bereich beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das Thema Steuern.

Fazit: Ein Freistellungsauftrag ist immer sinnvoll

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben die Guthabenzinsen Ihrer Geldanlage bis zu 1.000 Euro (beziehungsweise 2.000 Euro für Paare) steuerfrei. Für Ihre Wüstenrot-Anlagen genügt dabei ein einziger Auftrag. Den Auftrag erteilen Sie in wenigen Minuten online im Kundenportal – er gilt anschließend unbefristet. So vermeiden Sie die Abgeltungsteuer und holen das meiste aus Ihrer Geldanlage heraus.

Bei allen Fragen rund um Ihre Sparpläne hilft Ihnen Ihr Wüstenrot-Berater gerne weiter.

Stand: November 2026

Weitere Fragen und Antworten zum Freistellungsauftrag

Für das laufende Jahr rechtzeitig vor Jahresende. Ihr Auftrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar: Wurde bei einer früheren Zinsgutschrift im selben Jahr bereits Steuer einbehalten, erhalten Sie diese automatisch zurück. Am besten erteilen Sie den Auftrag gleich bei Kontoeröffnung. Dann werden Ihre Zinsen von Anfang an ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Für ein abgeschlossenes Jahr holen Sie zu viel gezahlte Steuer über Ihre Einkommensteuererklärung zurück.
Ihr Freistellungsauftrag gilt unbefristet. Er läuft so lange, bis Sie ihn ändern oder widerrufen. Bei der Erteilung können Sie ein Enddatum festlegen – müssen das aber nicht. Ohne Enddatum bleibt der Auftrag dauerhaft aktiv und berücksichtigt Ihren Sparerpauschbetrag Jahr für Jahr.
Ja. Sparen Sie bei mehreren Instituten, erteilen Sie jedem einen eigenen Freistellungsauftrag. Ihre Wüstenrot-Anlagen zählen dabei als ein Institut: Ein Freistellungsauftrag bei Wüstenrot deckt Bausparvertrag, Tagesgeld und Festgeld gemeinsam ab. Wichtig ist nur: Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro (Paare: 2.000 Euro) nicht überschreiten. Teilen Sie den Betrag am besten nach Ihren erwarteten Zinsen je Institut auf. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Daten über Ihre Steuer-Identifikationsnummer ab.
Liegen Ihre tatsächlichen Zinsen über dem Freibetrag, zahlen Sie nur auf den übersteigenden Teil Abgeltungsteuer – Zinsen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben steuerfrei.
Dann führt das Finanzinstitut Steuern auf Ihre Kapitalerträge ab. Zu viel gezahlte Steuern können Sie über Ihre Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Nein. Ein einmal erteilter Freistellungsauftrag gilt unbefristet weiter.
Für frühere Jahre nutzen Sie die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung, und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.
Idealerweise entspricht er Ihren erwarteten Kapitalerträgen, maximal jedoch 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung.
Der Steuerabzug erfolgt im Moment der Zinsgutschrift. Ihr Freistellungsauftrag sollte deshalb vorher vorliegen. Die Gutschrift läuft je nach Anlage unterschiedlich:
  • Top Tagesgeld: zum Ende jedes Quartals.
  • Top Festgeld: bei Laufzeiten bis 12 Monaten am Ende der Laufzeit, bei längeren Laufzeiten jährlich zum Jahrestag des Laufzeitbeginns.
  • Bausparvertrag: jährlich mit dem Jahresabschluss.
Bei Festgeld kann dadurch ein größerer Zinsbetrag in einem einzigen Jahr zusammenkommen. Prüfen Sie dann, ob Ihr freigestellter Betrag hoch genug ist, damit die Zinsen dieses Jahres vollständig abgedeckt sind.

Tipp:

Weitere Informationen rund um die Themen Steuern und Geldanlagen finden Sie in unseren Ratgebern.

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Bitte beachten Sie: Unsere Ratgeberartikel ersetzen keine Beratung durch einen Gutachter oder Juristen. Bei Unsicherheiten oder Fragen wenden Sie sich daher bitte immer persönlich an einen Fachanwalt oder Gutachter. Bei Fragen zu Finanzierungen, Bausparen oder Versicherungen stehen Ihnen unsere Berater natürlich jederzeit zur Verfügung. Bei Fragen rund um die Immobilienvermittlung und -verrentung stehen Ihnen unsere Immobilienexperten gerne zur Seite.