Vermögensaufbau für Kinder und Enkel

Bis zum Ende des Jahres 2016 haben die Pflegestufen 1, 2 und 3 den individuell anerkannten Pflege- und Hilfsbedarf eines Menschen beschrieben. Um die Leistungen der gesetzlichen und privaten Pflegekassen zu erhalten, mussten die Versicherten eine Pflegestufe beantragen. Je nachdem, wie stark die Betroffenen auf fremde Hilfe angewiesen waren, entschied die tägliche Dauer der Hilfen über die Einstufung in die entsprechende Pflegestufe. Demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Pflegeversicherte wurden oftmals keiner der drei Stufen zugewiesen, da sie meist keine körperlichen Einschränkungen aufweisen. Ohne eine Einstufung bestand jedoch kein Anspruch auf Pflegeleistungen. Hier gab es die Möglichkeit, Betroffene der sog. Pflegestufe 0 zuzuteilen.
Zum 01. Januar 2017 wurden die bisherigen Stufen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in die fünf neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Im Fokus steht nun der Grad der Selbstständigkeit. Neben körperlichen Einschränkungen werden dabei auch kognitive und psychische Einschränkungen berücksichtigt. Durch die Erweiterung auf insgesamt fünf Pflegegrade ist eine individuellere Einordnung der Patienten möglich. Zudem ist die Einstiegshürde für einen Bezug der Pflegeleistungen niedriger, sodass die Betroffenen früher von einer Unterstützung profitieren.
Jeder, der bis Ende 2016 bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hatte, wurde automatisch in das neue System überführt. Eine erneute Begutachtung war dazu nicht erforderlich. Die folgende Übersicht zeigt, wie die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade erfolgte.
Die Betroffenen erhalten ihre Leistungen mindestens im gleichen Umfang bzw. werden in den nächsthöheren Pflegegrad übertragen.
Wer pflegebedürftig ist, kann Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Um diese zu erhalten, müssen die Versicherten zunächst einen Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse stellen. Denn ohne die Anerkennung eines Pflegegrads hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Leistungen.
Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht, die der entsprechenden Krankenkasse angeschlossen ist. Dies kann sowohl telefonisch, als auch formlos schriftlich erfolgen. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird ein Begutachtungstermin vereinbart. Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK – bei den gesetzlich Versicherten), von MEDICPROOF (bei den privat Versicherten) oder einer anderen Prüforganisation beurteilen den Antragssteller hinsichtlich seiner pflegerischen Bedürfnisse und ermitteln seinen Grad an Selbstständigkeit. Zur Gesamtbewertung ziehen die Gutachter ein neues Verfahren heran – das sogenannte „Neue Begutachtungsassessment (NBA).
Das neue Begutachtungsassessment hilft festzustellen, wie hoch die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist. Entscheidend ist nicht mehr, wie viel Hilfe derjenige braucht, sondern wie selbstständig er noch ist. Um den Grad der Selbstständigkeit der Patienten zu ermitteln, werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Bereichen geprüft. Dabei werden Punkte vergeben, die je nach Gewichtung am Ende zur Einstufung führen.
Es soll also geklärt werden: Was kann ein Mensch noch alleine? Wobei benötigt er Unterstützung? Hier eine Übersicht der 6 Bewertungsmodule, die in § 14 Abs. 2 SGB XI geregelt sind:
Aus der Gesamtbewertung ergibt sich am Ende eine Punktzahl, die eine Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad erlaubt. Genau wie die Gewichtung der einzelnen Bereiche finden sich die gesetzlichen Vorgaben dazu in § 15 SGB XI. Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflegegrade den erreichten Punkten zuzuordnen sind:
Für die fünf Pflegegrade gibt es unterschiedliche Voraussetzungen zur Einstufung. Je nach Zuordnung erhalten die Versicherten entsprechende Leistungen.
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